Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2309-W/02
Gewerblicher Grundstückshandel oder Vermögensverwaltung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/2309-W/02vom 14.12.2005Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
bestehend aus Baufl Gebäude (Villa) mit 154 m² und Baufl
Gebäude (begrünt) mit 305 m², sohin gesamt 459 m²
Grundstücksfläche. Die Liegenschaft EZ 2345, die noch im
Besitz der Bw stand, bestand aus den Grundstücken Nr 567 (rot B) mit
425 m² und Nr 123, 234, 345 (die drei letzteren von EZ 1234
abgeschrieben und EZ 2345 zugeschrieben) mit 381 m², sohin gesamt
806 m². Diese unbebaute Liegenschaft wurde von der Bw nicht
verändert und im Dezember 2002 an die Familie Sc um ATS 4,700.000,--
verkauft. Dieser Kaufvertrag wurde von der Bw trotz Aufforderung nicht
vorgelegt.
Mit Kaufvertrag vom 7.12.1999 erwarb die Bw 2
Eigentumswohnungen in Wn, Pg., und zwar Top 35 mit 59,55 m² inklusive
Terrasse und Top 37 mit 55,08 m² inklusive Terrasse um den Betrag von
gesamt ATS 3,500.000,--, wobei auf jede Wohnung der Betrag von
ATS 1,750.000,-- entfiel. Der Erwerb der Wohnungen wurde zum
Großteil mit Fremdkapital finanziert. Die Wohnung Top 37 war zum
Zeitpunkt des Ankaufs vermietet. Ab Beginn des Jahres 2000 wurden die
Wohnungen bis 2003 vermietet und Einkünfte daraus erzielt. Im Jahr 2005
waren beide Wohnungen jedenfalls bestandfrei. Die Wohnung Top 37 wurde am
26.4.2005 um den Betrag von € 50.000,-- (ATS 688.015,--)
verkauft. Die (reinen) Einkünfte aus Vermietung (ohne Kreditzinsen)
betrugen gemäß
Überschussrechnung der Liegenschaftsverwaltung im
Jahr 2000 ATS 101.354,73,--, im Jahr 2001 ATS 110.131,22 und im Jahr
2002 € 4.916,17,--. Ab 2003 waren die Wohnungen bestandfrei und
in diesem Jahr wurde gemäß
Überschussrechnung der der
Liegenschaftsverwaltung ein Verlust von € 2.342,44,-- erzielt.
Für das Jahr 2000 wurde letztmalig eine
Einkommensteuererklärung abgegeben. Weitere
Einkommensteuererklärungen, eine Prognoserechnung oder weitere Belege
wurden trotz wiederholter Aufforderung nicht vorgelegt.
Die Einnahmen/Ausgaben Rechnung für das Objekt Cg
ergibt einen beträchtlichen Verlust gemäß folgender
Aufstellung.
|
Kauf
Cg im Jahr 1997 um
|
ATS
|
14,700.000
|
Eintragungsgebühr
1997
|
ATS
|
147.000
|
Grest
1997
|
ATS
|
514.500
|
Vermittlungskosten
1997
|
ATS
|
529.200
|
Teilungskosten
ca
|
ATS
|
20.300
|
Anschaffungskosten
exklusive Finanzierung
|
ATS
|
15,911.000
|
Zinsen
1997
|
ATS
|
645.260
|
Zinsen
1998
|
ATS
|
496.239
|
Zinsen
2000 anteilig
|
ATS
|
420.550
|
Anschaffungskosten
inklusive Finanzierung
|
ATS
|
17,924.734
|
Verkauf
Cg 1999 1. Rate
|
ATS
|
3,500.000
|
2.
Rate aus Verkauf 1999, Zufluss 2000
|
ATS
|
3,500.000
|
Verkauf
restliches Grundstück im Jahr 2002
|
ATS
|
4,700.000
|
Verkauf
Cg gesamt
|
ATS
|
11,700.000
|
Verlust
|
ATS
|
6,124.734
Auch bei einer ausschließlichen Eigenfinanzierung
wäre daher ein tatsächlich erwirtschafteter Verlust aus dem Verkauf
der Liegenschaft iHv ca ATS 4,200.000,-- entstanden. Rechnet man
noch den Verlust aus dem Verkauf der Wohnung Top 37 in Pg. dazu -
(Anschaffungskosten ATS 1,750.000,--, Verkaufspreis 688.000,--, Verlust bei
Eigenfinanzierung daher 1,062.000), so beträgt der Verlust gesamt - selbst
unter der Prämisse auschließlicher Eigenfinanzierung - ca
ATS 5,200.000,--. Bei der gegebenen Fremdfinanzierung beträgt
der Verlust von 1997 - 2005 entsprechend mehr.
Die Überschussrechnung hinsichtlich Vermietung der
beiden Eigentumswohnungen in der Pg. gliedert sich wie folgt, wobei es sich um
eine Schätzung handelt, da die entsprechenden Unterlagen von der Bw trotz
Aufforderung nicht vorgelegt wurden (alle Beträge in ATS).
|
|
2000
|
2001
|
2002
|
2003
|
Einnahmen
|
140.034,84
|
164.129,43
|
128.992,01
|
38.410,78
|
Betriebskosten
|
38.680,11
|
53.998,21
|
61.344,10
|
70.643,45
|
Zinsen
25%
|
148.000,00
|
198.000,00
|
162.000,00
|
|
Verlust
|
44.645,27
|
87.868,78
|
94.352.09
|
32.232,67
Die Tätigkeit der Bw übersteigt nach dem
objektiven Gesamtbild der Verhältnisse nicht den Rahmen der
Vermögensverwaltung. Das Tätigwerden der Bw überschreitet nach
Art und Umfang nicht jenes Ausmaß, das üblicherweise mit der
Verwaltung eigenen Vermögens verbunden ist. Die Tätigkeit entspricht
nicht dem Bild, das nach der Verkehrsauffassung einen Gewerbebetrieb ausmacht.
Die Bw übt daher keinen gewerblichen
Grundstückshandel aus.
Sie erzielt aber auch keine Einkünfte aus Vermietung
und Verpachtung.
Die Art der Vermietungstätigkeit betreffend 2
Eigentumswohnungen in Pg. lässt die Erwirtschaftung eines positiven
Gesamtüberschusses der Einnahmen über die Werbungskosten innerhalb
eines absehbaren Zeitraumes von ca 20 Jahren nicht erwarten. Die Bw hat
ihr Streben nach Gewinnerzielung nicht ausreichend dokumentiert. Eine
Prognoserechnung wurde nicht abgegeben, weitere angeforderte Unterlagen nicht
vorgelegt. Die Bw hat keine Schritte gesetzt, um die Wohnungen neu zu vermieten
und wieder Einnahmen zu erzielen. Die Ertragsfähigkeit ist nicht gegeben.
Es liegt bezüglich Vermietung keine Einkunftsquelle vor.
Der Sachverhalt beruht auf folgender
Beweiswürdigung. Die Daten der Bw beruhen auf ihren eigenen Angaben
und sind auch dem Firmenbuch zu entnehmen. Dass an der
Geschäftsanschrift der Bw keine Hinweise auf eine Firma etc zu finden sind,
wurde vom FA im Zuge einer Nachschau festgestellt und blieb unwidersprochen.
Dass so gut wie keine Werbemaßnahmen getätigt wurden, blieb
unbestritten. Dass kein Gewerbeschein für die Bw oder Fr S vorliegt,
wurde durch Ermittlungen vom FA festgestellt und blieb unbestritten. Die
Feststellungen betreffend Fr S sind nicht strittig. Der Kaufvertrag
bezüglich des Erwerbs zweier neben einander liegender Liegenschaften von
der Fam K wurde vorgelegt. Dass der Erwerb der Liegenschaft mit
Fremdkapital erfolgte, wurde von der Bw vorgebracht und vom FA
bestätigt. Die Honorarnote betr Vermittlung der Liegenschaft(en)
erliegt in den Akten des FA; der Flächenwidmungsplan ist öffentlich
einsehbar und das FA fertigte eine Kopie für den Arbeitsbogen der
Betriebsprüfung an. Die Beschaffenheit des auf der Liegenschaft
befindlichen bewohnbaren Gebäudes wurde vom FA festgestellt. Dass die
für die Bw nach dem Verkauf der Villa zur Verfügung stehenden
Fläche ca
145 m²beträgt, ergibt sich aus den vorliegenden Unterlagen. Der
Kaufvertrag an Hrn H liegt vor. Dass die Vertragsparteien
ursprünglich beabsichtigt hatten, die Liegenschaft EZ 1172 inklusive
Wohnhaus zu übertragen, wurde sowohl vom Vertreter der Bw im
Berufungsverfahren als auch vom als Zeugen einvernommenen (mit Ausnahme des
Berufungsverfahrens) steuerlichen Verteter der Bw ausgeführt.
Zum Plan, Reihenhäuser zu errichten, ist
auszuführen, dass nach der Rechnung der Fa A&B GmbH und der
diesbezüglich unwidersprochenen Feststellung der Vertreterin des FA in der
mündlichen Verhandlung vor dem Berufungssenat der erste Teilungsplan erst
mehr als 3 Jahre nach Ankauf der Liegenschaft erstellt wurde. Daher kann
denklogisch die konkrete Erwägung, Reihenhäuser zu errichten, erst mit
2001 datiert werden. Die diesbezüglichen Aktivitäten der Fa A&B KG
sind aktenkundig. Andere Aktivitäten bezüglich der Errichtung von
Reihenhäusern sind nicht feststellbar. Nach Aussage des als Zeugen
einvernommenen seit Gründung der KEG steuerlichen Vertreters der Bw ist ihm
kein Konzept bezüglich der Errichtung von Reihenhäusern bekannt. Daher
geht der Berufungssenat davon aus, dass es kein derartiges Konzept gibt.
Ansonsten wäre es vorgelegt worden. Auch von einem derartigen Konzept der
Vertragserrichterin hätte der als Zeuge einvernommene steuerliche Vertreter
der Bw wissen müssen. Dazu kommt noch, dass auf der unbebauten Fläche
keine Reihenhäuser errichtet hätten werden dürfen, nur
Kleingartenhäuser, und die Möglichkeit der Umwidmung als wenig
wahrscheinlich eingestuft werden muss, da sich in unmittelbarer Nähe des
Grundstücks ein Spital befindet. Auch sind diesbezügliche
Aktivitäten nicht feststellbar und wurden nicht einmal behauptet.
Pläne (Entschlüsse) sind innere Handlungen, die nur durch
äußere Handlungen für Dritte erkennbar sind und dadurch
objektiviert werden können. Nur von den äußeren Handlungen kann
auf die inneren Pläne geschlossen werden. Daher geht der Berufungssenat
davon aus, dass die Erwägung, Reihenhäuser zu errichten, nicht weiter
verfolgt wurde, da keine derartigen Handlungen erfolgten. Auch der als Zeuge
einvernommene steuerliche Vertreter der Bw führte aus, dass "das Projekt
bei dieser Verwertungsart nicht mehr rentabel gewesen wäre." Nachdem
die Erwägung, Reihenhäuser zu errichten, aus mehreren Gründen
nicht weiter verfolgt wurde, hat man nicht versucht, ein Einfamilienhaus
oä. auf der (nach Rückabwicklung) zur Verfügung stehenden
bebaubaren Fläche von ca
145 m²zu
errichten, sondern man hat den nackten Grund und Boden mit Verlust abverkauft,
(nachdem man schon die Villa mit Verlust abverkauft hatte), eine Vorgangsweise,
die nach der Verkehrsanschauung nicht der eines gewerblichen
Grundstückshändlers entspricht. Dass der ursprüngliche
Kaufvertrag rückgängig gemacht bzw abgeändert werden musste,
ergibt sich aus dem Vorbringen der Bw und den vorgelegten Unterlagen. Um den
Verkauf wie ursprünglich geplant durchführen zu können, musste
nach dem Vorbringen der Bw auch ein Teilungsplan der Liegenschaft erstellt
werden. Der abgeänderte Kaufvertrag liegt vor. Dass die
Liegenschaft von der Bw nicht verändert wurde und im Dezember 2002 um
ATS 4,700.000,-- verkauft wurde, wurde vom FA ermittelt und ist
unbestritten. Der entsprechende Kaufvertrag wurde trotz Aufforderung nicht
vorgelegt. Der Erwerb der Eigentumswohnungen ist unstrittig. Der
entsprechende Kaufvertrag liegt vor. Bezüglich der Finanzierung ist
nach dem Vorbringen der Bw und den Ermittlungen der Bp des FA davon auszugehen,
dass der Großteil mit Fremdkapital finanziert wurde. Genaue Nachweise
wurden nicht erbracht. Dass die Wohnung Top Nr 37 zum Zeitpunkt des
Erwerbs vermietet war, wurde von der Vertreterin des FA vorgebracht und blieb
unbestritten. Dass die Wohnungen ab Beginn des Jahres 2000 bis 2003 vermietet
waren, ist aus den Abrechnungen der Hausverwaltung ersichtlich, ebenso wie die
Einnahmen daraus und die Betriebskosten. Nachher gab es offenbar keine Einnahmen
aus Vermietung mehr. Entsprechende Steuererklärungen oder Belege wurden
trotz Aufforderung nicht vorgelegt. Dass beide Wohnungen 2005
bestandfrei waren, wurde vom als Zeugen einvernommenen steuerlichen Vertreter
der Bw vorgebracht. Dass die Wohnung Top 37 am 26.4.2005 um den Betrag
von € 50.000,-- verkauft wurde, wurde vom FA ermittelt und blieb
unwidersprochen. Die Aufforderungen zur Abgabe von
Steuererklärungen, Prognoserechnung und weiteren Belegen sind im
Arbeitsbogen Betriebsprüfung abgelegt. Dass die Einahmen/Ausgaben
Rechnung für die Liegenschaft(en) Cg einen beträchtlichen Verlust
ergibt, ist aus dem unwidersprochenen Zahlenmaterial ersichtlich. Die Höhe
der Zinsen wurde vom FA ermittelt. Diese Einnahmen/Ausgaben Rechnung
wurde dem als Zeugen einvernommenen steuerlichen Vertreter vom FA zur
Stellungnahme übermittelt. Er gab vorerst keine Stellungnahme ab, in der
mündlichen Verhandlung vor dem Berufungssenat bestätigte er auf Frage
der Vertreterin des FA die Richtigkeit des Zahlenmaterials und des diesem zu
Grunde gelegten Sachverhalts. Dass auch unter der Annahme
ausschließlicher Eigenfinanzierung ein Verlust aus dem An- und Verkauf der
Liegenschaft iHv ATS 4,200.000,-- entstanden wäre, ergibt sich rein
rechnerisch. Dass die Eigentumswohnung Top 37 ebenfalls mit hohem
Verlust verkauft wurde, ist unstrittig, ebenso wie die Höhe des
Gesamtverlustes unter der Prämisse ausschließlicher Eigenfinanzierung
von ca ATS 5,200.000,--. Der Ankauf der Wohnung Top 35, die noch
nicht verkauft wurde und den Verlust weiter erhöhen würde, wurde nicht
angesetzt. Die Schätzung der Überschussrechnung betreffend die
Vermietung der Eigentumswohnungen ergibt sich aus den von der Bw vorgelegten
Unterlagen der Hausverwaltung sowie aus der geschätzten Aufteilung der
Kreditzinsen auf die Liegenschaft(en) Cg und die beiden Eigentumswohnungen.
Weitere allfällige Werbungskosten, welche die Verluste noch erhöhen
würden, wurden nicht angesetzt.
Die Veräußerung von Grundstücken wird dann
zum gewerblichen Grundstückshandel, wenn die Veräußerungen auf
planmäßige Art und Weise erfolgen. Eine umfangreiche Kauf- und
Verkaufstätigkeit ist ein Indiz für ein planmäßiges
Vorgehen und damit für eine nachhaltige zu gewerblichen Einkünften
führende Tätigkeit. Entscheidend ist das im Einzelfall sich bietende
Gesamtbild der Verhältnisse (s Erk VwGH v 26.7.2000, Zl
95/14/0161). Von einer umfangreichen Kauf- und Verkaufstätigkeit
kann im gegenständlichen Fall keine Rede sein. Die Bw hat im Zeitraum von
1997 bis 2005 2 neben einander liegende Liegenschaften in 1 Ankaufsvorgang
angekauft und 1 Teil 1999 und den Rest 2002 wieder verkauft. Weiters hat sie
1999 in 1 Ankaufsvorgang 2 Eigentumswohnungen erworben und 1 davon 2005
wieder verkauft. Weitere An- bzw Verkäufe wurden nicht getätigt.
Reihenhäuser oä wurden nicht errichtet, die Liegenschaften wurden
unverändert verkauft. Sowohl beim An- und Verkauf der beiden Liegenschaften
als auch beim An- und Verkauf der Eigentumswohnung wurden - auch unter der
Annahme ausschließlicher Eigenfinanzierung - durchwegs Verluste erzielt.
Im Zeitraum von 9 Jahren 2 Liegenschaften und 2
Eigentumswohnungen anzukaufen, die dann durchwegs (bis auf 1 Eigentumswohnung,
die sich noch im Besitz der Bw befindet) mit Verlust verkauft werden, ist nicht
gewerblich. Es ist auch kein planmäßiges Vorgehen erkennbar. Die vage
Idee, Reihenhäuser zu errichten, konnte aus verschiedenen Gründen
nicht verwirklicht werden und war dermaßen unkonkret, dass hier nicht von
planmäßigem Vorgehen gesprochen werden kann. So handelt es sich iw um
Flächen mit Kleingartenwidmung, die die Errichtung von Reihenhäusern
erschweren bzw unmöglich machen. Es wurden auch keine Konzepte entwickelt
etc. Wenn der langjährige steuerliche Vertreter der Bw als Zeuge aussagt,
ihm seien keine Konzepte oä bekannt, so ist festzuhalten, dass er diese als
steuerlicher Vertreter kennen müsste und dass es daher keine gibt, zumal er
von der Bp des FA wiederholt aufgefordert wurde, fehlende Unterlagen etc zu
übermitteln. Diesen Aufforderungen ist er nur schleppend und zum Teil
nachgekommen.
Da es bei der Beurteilung nicht auf die ursprüngliche
Absicht, sondern auf das tatsächlich verwirklichte Gesamtbild ankommt (s
Erk VwGH v 24.2.2005, Zl 2001/15/0159), ist der unkonkrete Plan der Bw
irrelevant. Beratungsfehler fallen in die Sphäre der Bw und sind ihr
zuzurechnen. Diese Fehler haben auch dazu beigetragen, nach Art und Umfang einen
gewerblichen Grundstückshandel auszuschließen. Die
Tätigkeit der Bw ist auch nicht auf Dauer angelegt, da sich derzeit nur
mehr 1 Eigentumswohnung im Besitz der Bw befindet. Der
Beobachtungszeitraum von 9 Jahren ist bei der vorliegender Art der
Tätigkeit ausreichend, um auch bei der wegen der dem Immobiliensektor
immanenten längeren Umschlagsdauer gegebenen Notwendigkeit der
längeren Beurteilung eines Grundstückshandels als gewerblich zu einer
abschließenden Beurteilung zu gelangen. Die Fremdfinanzierung der
Objekte hat zwar Indizwirkung für gewerblichen Grundstückshandel, ist
jedoch nicht ausschlaggebend, zumal andere Indizien im vorliegenden Fall gegen
gewerblichen Grundstückshandel sprechen. So liegt keine gewerberechtliche
Befugnis für den Handel mit Grundstücken vor; die Firma ist nicht nach
außen in Erscheinung getreten, es gab kein Firmenschild oder Inserate bzw
sonstige Werbemaßnahmen. Zumindest 1 Eigentumswohnung war zum Zeitpunkt
des Ankaufs vermietet, was gegen eine baldige gewinnbringende Verwertung
spricht. Dass die Komplementärin von ihrer Ausbildung her eine besondere
Nahebeziehung zum Grundstückshandel aufweist, konnte nicht nachgewiesen
werden. Die gleichzeitige Gründung von 2 Gesellschaften zur "Verwertung von
Immobilien" ist dafür nicht ausreichend. Eine
planmäßige, kaufmännisch betriebene gewerbliche Tätigkeit
muss auch geeignet sein, Gewinne abzuwerfen. Wenn selbst bei angenommener
ausschließlicher Eigenfinanzierung hohe Verluste entstanden wären,
ist diese Tätigkeit von der Art her nicht als gewerblich zu betrachten.
Wenn der Umfang auch noch sehr gering ist wie im vorliegenden Fall, besteht kein
Zweifel, dass die Betätigung nach dem Gesamtbild der Verhältnisse
über den Umfang einer privaten Vermögensverwaltung nicht hinausgeht.
Auch bezüglich Vermietung liegen keine Einkünfte
vor.
Es sind in den Jahren von 2000 bis 2003 nur Verluste aus
Vermietung entstanden. Seit 2003 werden die Wohnungen nicht mehr vermietet, es
können daher keine Einnahmenüberschüsse entstehen. Die objektive
Ertragsfähigkeit ist nicht gegeben. Auch subjektiv ist die
Ertragsfähigkeit nicht gegeben. Die Bw hat ihr Streben nach Gewinnerzielung
nicht dokumentiert. Sie hat trotz Aufforderung keine Prognoserechnung vorgelegt.
Auch Steuererklärungen wurden nach 2000 nicht vorgelegt. Die Bw hat keine
Maßnahmen zur Weitervermietung der Wohnungen nachgewiesen. Sie hat
vielmehr eine Wohnung veräußert. Dass die Nichtvermietung auf
unvorhersehbaren Unwägbarkeiten beruht, wurde nicht einmal vorgebracht. Es
muss daher angenommen werden, dass die Ergebnisse der letzten Jahre (Einnahmen
von 0, nur Werbungskosten) auch in den nächsten Jahren erzielt werden,
sodass ein Gesamtüberschuss innerhalb eines absehbaren Zeitraumes von 20
Jahren nicht erreichbar ist.
Aus rechtlicher Sicht ist auszuführen. Der
Begriff gewerblicher Grundstückshandel setzt voraus, dass es sich bei der
Tätigkeit um Einkünfte aus Gewerbebetrieb handeln muss.
Gemäß
§ 23 Z 1 EStG sind Einkünfte aus
Gewerbebetrieb Einkünfte aus einer selbständigen, nachhaltigen
Betätigung, die mit Gewinnabsicht unternommen wird und sich als Beteiligung
am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt, wenn die Betätigung
weder als Ausübung der Land- und Forstwirtschaft noch als selbständige
Arbeit im Sinne des § 22 EStG anzusehen ist.
Eine Tätigkeit, die selbständig, nachhaltig, mit
Gewinnabsicht und Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr
ausgeübt wird, ist nach der Judikatur des VwGH dann gewerblich, wenn sie
den Rahmen der Vermögensverwaltung überschreitet. Dies ist dann der
Fall, wenn das Tätigwerden des Steuerpflichtigen nach Art und Umfang
deutlich jenes Ausmaß
überschreitet, das üblicherweise mit der
Verwaltung eigenen Vermögens verbunden ist. Es ist darauf abzustellen, ob
die Tätigkeit, wenn sie in den gewerblichen Bereich fallen soll, dem Bild
entspricht, das nach der Verkehrsauffassung einen Gewerbebetrieb ausmacht.
Die Frage, ob Vermögensnutzung oder die
Vermögensumschichtung und Vermögensverwertung im Vordergrund steht,
ist eine Sachverhaltsfrage, die nach dem objektiven Gesamtbild des jeweiligen
Falles zu lösen ist. (S oben Sachverhalt und Beweiswürdigung).
An Zeugen wurden von der Bw beantragt: Fr Ve in der
Berufung vom 17.8.2004 und in der mündlichen Berufungsverhandlung am
7.11.2005; Fr S mit Schriftsatz vom 9.9.2005, eingelangt am
12.9.2005; Dr. T mit Schriftsatz vom 9.9.2005, eingelangt am 12.9.2005
und in der mündlichen Berufungsverhandlung am 7.11.2005; Mag. Hr mit
Schriftsatz vom 9.9.2005, eingelangt am 12.9.2005. Dazu ist folgendes
auszuführen. Der Berufungssenat fasste am 12.10.2005 den Beschluss,
die Berufungsverhandlung zu vertagen, ua deswegen, weil der Schriftsatz der Bw
vom 9.9.2005, indem die Einvernahme von Fr S, Dr. T und Mag. Hr beantragt
wurde, erst am 12.9.2005, dem Tag der mündlichen Berufungsverhandlung, beim
UFS einlangte und daher nicht mehr ausreichend gewürdigt werden konnte. Die
Hauptbeteiligte Fr S sollte nach Aussage des steuerlichen Vertreters der Bw
bereits die Verhandlung am 12.9.2005 wahrnehmen, lasse sich jedoch
krankheitsbedingt entschuldigen; In der Vorladung zur mündlichen
Verhandlung am 7.11.2005 wurde explizit ausgeführt, dass die von der Bw
beantragten Zeugen von Amts wegen nicht vorgeladen würden und dass der Bw
ersucht werde, diese zur mündlichen Verhandlung oder früher stellig zu
machen. Dies gilt für alle von der Bw beantragten und oben
angeführten Zeugen, auch für Fr Ve. Es ist daher der
Sphäre der Bw zuzurechnen, wenn sie die Zeugen, die sie beantragt hat,
nicht stellig gemacht hat. Erschienen ist nur Mag. Hr. Die Bw hat daher
freiwillig auf die Einvernahme weiterer Zeugen verzichtet. Die
Einvernahme der von der Bw beantragten Zeugen von Amts wegen war nach Ansicht
des Berufungssenates nicht notwendig, da deren Aussagen nach dem Verfahrensstand
nichts zur Lösung gegenständlichen Sachverhaltes beitragen hätten
können. So sollte Fr Ve lt Berufung zum Thema "Reihenhäuser"
befragt werden. Die diesbezügliche Tätigkeit der Fa A&B KG,
für die die beantragte Zeugin tätig war, ist jedoch aus der
vorliegenden Rechnung ersichtlich und steht außer Streit. Weitere
Tätigkeiten dieser Firma sind nicht erkennbar und wurden auch nicht
behauptet. Dass der vage Plan, Reihenhäuser zu errichten, vorhanden war,
wurde vom Berufungssenat festgestellt. Wenn in der mündlichen
Verhandlung vor dem Berufungssenat vorgebracht wird, durch die Einvernahme von
Dr. T sowie Fr Ve solle dokumentiert werden, warum eine Verzögerung
eingetreten sei und eine Verwertung der ggstdl Liegenschaft(en) nicht
früher habe vorgenommen werden können, so ist festzuhalten, dass die
Gründe für die Verzögerung zum Einen jedenfalls in der
Sphäre der Bw liegen, da Beratungsfehler der Bw zuzurechnen sind und
Handlungen des Vertreters für den Vertretenen wirken; zum Anderen ist die
eingetretene Verzögerung auch nicht allein entscheidungsrelevant.
Hätte die Bw die Liegenschaft(en) früher mit demselben Verlust
veräußert, hätte dies wohl kaum etwas an der Beurteilung durch
den UFS geändert. Zu den "Kunstfehlern", die durch Dr. T nach dem
Vorbringen der Bw verursacht worden seien, ist nochmals festzuhalten, dass dies
Fehler des Vertreters sind, die für den Vertretenen wirken. Für den
objektiv, nach außen erkennbaren Sachverhalt ändert sich durch die
Person, die als Vertreter Fehler verursacht, nichts, egal ob steuerliche
Vertreter, Beteiligte oder Rechtsvertreter. Außerdem ist davon auszugehen,
dass kaufmännisch agierende Personen (vertretungsbefugte
Geschäftsführer einer KEG) die Berater sorgfältig auswählen
und Verträge sorgfältig überprüfen. Dass Fr S, die
Hauptbeteiligte an der Bw und vertretungsbefugt, nicht als Zeugin aussagte, ist
der Sphäre der Bw zuzurechnen. Die Bw wurde zu Handen ihres jeweils
zustellungsbevollmächtigten steuerlichen Vertreters sowohl für die
Verhandlung am 12.9.2005 als auch am 7.11.2005 ordnungsgemäß
vorgeladen. Wenn die Bw jedesmal durch den steuerlichen Vertreter, der von der
Hauptbeteiligten bevollmächtigt wurde, repräsentiert wird, ist davon
auszugehen, dass die Hauptbeteiligte nichts Wesentliches zum Sachverhalt
beitragen kann oder will. Auch das Thema, zu dem sie hätte aussagen sollen,
ist nicht bekannt. Der Berufungssenat sieht daher keinen Anlass, von
Amts wegen weitere Zeugen einzuvernehmen. Der Sachverhalt ist klar und
eindeutig. Das tatsächliche Geschehen in der Wirklichkeit steht fest und
ist durch die vorliegenden Unterlagen und Parteienvorbringen ausreichend
dokumentiert. Bemerkt wird, dass die Vertagung der mündlichen
Berufungsverhandlung auch deshalb erfolgte, da der Vertreter der Bw erst ganz
kurz vor der ersten Verhandlung zum Vertreter bestellt worden war und er daher
noch kein ergänzendes Vorbringen erstatten konnte. Dies sollte ihm
ermöglicht werden. Durch die Einvernahme des langjährigen
steuerlichen Vertreters erlangte der Berufungssenat endgültig Gewissheit
über den entscheidungserheblichen Sachverhalt.
Zum Nichtvorliegen einer Einkunftsquelle betreffend
Vermietung der Eigentumswohnungen ist auszuführen. Gemäß
§ 2 Abs 2 EStG 1988 ist das Einkommen der Gesamtbetrag der
Einkünfte aus den im Abs 3 aufgezählten Einkunftsarten nach
Ausgleich mit Verlusten, die sich aus einzelnen Einkunftsarten ergeben, und nach
Abzug der Sonderausgaben (§ 18) und außergewöhnlichen
Belastungen (§§ 34 und 35) sowie der Freibeträge nach den
§§ 104 und 105.
In Konkretisierung dieser Gesetzesbestimmung wurde vom
Bundesminister für Finanzen die Verordnung über das Vorliegen von
Einkünften, über die Annahme einer gewerblichen oder beruflichen
Tätigkeit und über die Erlassung vorläufiger Bescheide
(Liebhabereiverordnung) vom 17. Dezember 1992, BGBl Nr 33/1993, idF. BGBl II Nr.
358/1997, BGBl II Nr 15/1999 (im Folgenden: LVO) verlautbart. Die Verordnung
unterscheidet:
- Betätigungen mit Annahme einer Einkunftsquelle
(§ 1 Abs 1 LVO) - Betätigungen mit Annahme von
Liebhaberei (§ 1 Abs 2 LVO) - Betätigungen mit
unwiderlegbarer Einkunftsquelleneigenschaft (§ 1 Abs 3
LVO)
Die hier anzuwendenden Bestimmungen lauten:
"§ 1 (1) Einkünfte liegen vor bei einer Betätigung
(einer Tätigkeit oder einem Rechtsverhältnis), die durch die Absicht
veranlasst ist, einen Gesamtgewinn oder einen Gesamtüberschuss der
Einnahmen über die Werbungskosten (§ 3) zu erzielen, und nicht
unter Abs. 2 fällt. Voraussetzung ist, dass die Absicht anhand objektiver
Umstände (§ 2 Abs. 1 und 3) nachvollziehbar ist. Das Vorliegen
einer derartigen Absicht ist für jede organisatorisch in sich geschlossene
und mit einer gewissen Selbständigkeit ausgestattete Einheit gesondert zu
beurteilen. (2) Liebhaberei ist bei einer Betätigung anzunehmen,
wenn Verluste entstehen 1. aus der Bewirtschaftung von
Wirtschaftsgütern, die sich nach der Verkehrsauffassung in einem besonderen
Maß für eine Nutzung im Rahmen der Lebensführung eignen (zB
Wirtschaftsgüter, die der Sport- und Freizeitausübung dienen,
Luxuswirtschaftsgüter) und typischerweise einer besonderen in der
Lebensführung begründeten Neigung entsprechen oder 2. aus
Tätigkeiten, die typischerweise auf eine besondere in der
Lebensführung begründete Neigung zurückzuführen sind oder
3. aus der Bewirtschaftung von Eigenheimen, Eigentumswohnungen und
Mietwohngrundstücken mit qualifizierten Nutzungsrechten. Die Annahme
von Liebhaberei kann in diesen Fällen nach Maßgabe des § 2
Abs 4 ausgeschlossen sein. Das Vorliegen der Voraussetzungen der Z 1
und 2 ist für jede organisatorisch in sich geschlossene und mit einer
gewissen Selbständigkeit ausgestattete Einheit gesondert zu
beurteilen. ...
§ 2 ... (4) Bei Betätigungen
gemäß
§ 1 Abs 2 liegt Liebhaberei dann nicht vor, wenn
die Art der Bewirtschaftung oder der Tätigkeit in einem absehbaren Zeitraum
einen Gesamtgewinn oder Gesamtüberschuss der Einnahmen über die
Werbungskosten (§ 3) erwarten lässt. Andernfalls ist das
Vorliegen von Liebhaberei ab Beginn dieser Betätigung so lange anzunehmen,
als die Art der Bewirtschaftung oder der Tätigkeit nicht im Sinne des
vorstehenden Satzes geändert wird. Bei Betätigungen im Sinne des
§ 1 Abs 2 Z 3 gilt als absehbarer Zeitraum ein Zeitraum von
20 Jahren ab Beginn der entgeltlichen Überlassung, höchstens 23 Jahren
ab dem erstmaligen Anfallen von Aufwendungen (Ausgaben).
§ 3
(1) Unter Gesamtgewinn ist der Gesamtbetrag der Gewinne zuzüglich
steuerfreier Einnahmen abzüglich des Gesamtbetrags der Verluste zu
verstehen. Steuerfreie Einnahmen sind nur insoweit anzusetzen, als sie nicht zu
einer Kürzung von Aufwendungen (Ausgaben) führen. Wertänderungen
von Grund und Boden, der zum Anlagevermögen gehört, sind nur bei der
Gewinnermittlung nach § 5 EStG 1988 anzusetzen. (2) Unter
Gesamtüberschuss ist der Gesamtbetrag der Überschüsse der
Einnahmen über die Werbungskosten abzüglich des Gesamtbetrags der
Verluste zu verstehen. ..."
Die im vorliegenden Fall gegebene mit Verlusten verbundene
Bewirtschaftung von zwei Eigentumswohnungen stellt daher eine Betätigung
iSd § 1 Abs 2 Z 3 LVO dar, bei der die Liebhabereivermutung
gemäß
§ 2 Abs 4 LVO widerlegt werden kann, wenn die
Art der Bewirtschaftung einen Gesamtüberschuss der Einnahmen in einem
Zeitraum von 20 Jahren ab Beginn der entgeltlichen Überlassung oder
höchstens 23 Jahren ab dem erstmaligen Anfallen von Ausgaben (=absehbarer
Zeitraum) erwarten lässt. Im ggstdl Fall lässt die Art der
Bewirtschaftung einen Gesamtüberschuss der Einnahmen in einem absehbaren
Zeitraum von 20 Jahren nicht erwarten (s oben); demnach ist Liebhaberei ab
Beginn der Betätigung anzunehmen.
Auch umsatzsteuerlich liegt Liebhaberei vor. (S
§ 2 Abs 5 UStG; § 6 LiVO). Wie das FA richtig
und unwidersprochen feststellte, erfolgt eine Vorschreibung der Umsatzsteuer
kraft Rechnungslegung, soweit die Umsatzsteuer in den Mietverträgen
gesondert ausgewiesen wurde. (S Tz 15 Bp Bericht).
Zum Verfahren ist auszuführen.
§ 274
BAO 1. Satz lautet: "Tritt ein Bescheid an die Stelle eines mit Berufung
angefochtenen Bescheides, so gilt die Berufung als auch gegen den späteren
Bescheid gerichtet. ..." Die Einkünfte 1997 wurden mit Bescheid vom
11.10.1999 mit 0 festgesetzt. In weiterer Folge brachte die Bw am 11.11.1999
eine Berufung gegen diesen Bescheid ein, das FA erließ eine BVE und die Bw
stellte mit Schreiben, beim FA eingelangt am 22. 6.2001, den Antrag, die
Berufung der Abgabenbehörde zweiter Instanz vorzulegen. Nach
durchgeführter Bp wurde das Verfahren hinsichtlich der einheitlichen und
gesonderten Gewinnfeststellung wiederaufgenommen und ua der Bescheid gem
§ 92 Abs 1 lit b BAO für die Jahre 1997 bis 2002, wonach die
Tätigkeit der KEG keine Einkunfsquelle darstelle, erlassen. Der
Bescheid vom 11.10.1999 wurde daher durch den Bescheid vom 23.6.2004 ersetzt.
Die Berufung vom 11.11.1999 richtet sich daher auch gegen den Bescheid vom
23.6.2004. Die Berufung vom 17.8.2004 ist, soweit sie sich gegen den
Bescheid betreffend Einkünfte 1997 richtet, als Berufungsergänzung zu
werten.
Zur Wiederaufnahme betreffend Feststellung 1997 ist
auszuführen.
§ 303 Abs 4 BAO lautet: "Eine
Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen ist unter den Voraussetzungen des
Abs 1 lit a und c und in allen Fällen zulässig, in denen
Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im Verfahren nicht geltend
gemacht worden sind, und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in
Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders
lautenden Bescheid herbeigeführt hätte." Wie das FA in der
Stellungnahme zur Berufung unwiderlegt ausführte, wurden alle Unterlagen
(mit Ausnahme Kaufvertrag Liegenschaft und Vermittlungs-Honorarnote) erstmals im
Prüfungsverfahren dem FA vorgelegt. Es handelt sich dabei ua um den Vertrag
über den Verkauf eines Teils der 1997 gekauften 2 Liegenschaften, den
Kaufvertrag betreffend den Ankauf von 2 Eigentumswohnungen, Abrechnungen der
Hausverwaltung für die vermieteten Wohnungen, Bankbestätigung
über Anlastung von Zinsen etc. Diese Tatsachen bzw Beweismittel
sind neu hervorgekommen und wurden im Verfahren nicht geltend gemacht. Sie waren
geeignet, einen im Spruch anders lautenden Bescheid, nämlich die
Nichtfeststellung der Einkünfte, hervorzurufen. Der Ermessensgebrauch wurde
im Bp-Bericht ausreichend begründet. Im übrigen ist
festzuhalten, dass eine Nichtzulässigkeit der Wiederaufnahme der Bw nichts
nützen würde; in diesem Fall würde nämlich der Bescheid vom
11.10.1999, in dem die Einkünfte 1997 mit 0 festgesetzt worden waren,
wieder aufleben und müsste über die dagegen eingebrachte Berufung vom
11.11.1999 vom UFS abgesprochen werden, wobei der Bescheid in jeder Richtung
abgeändert werden könnte.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 14.
Dezember 2005
Normen und Schlagworte
- § 23 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 2 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/2309-W/02
- Stammnummer
- 19864
- Gültig
- 14.12.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF