Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2309-W/02
Gewerblicher Grundstückshandel oder Vermögensverwaltung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/2309-W/02vom 14.12.2005Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat hat durch den
Vorsitzenden Dr. Christian Lenneis und die weiteren Mitglieder Hofrat Dr.
Wolfgang Pavlik, Felicitas Seebach und Christian Schuckert, im Beisein der
Schriftführerin Diana Engelmaier, über die Berufungen der Bw,
vertreten durch RA Mag. Martin Ströck, 1010 Wien, Mahlerstraße
5, vom 11. August 1999 und 17. August 2004 gegen die Bescheide des
Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg betreffend Umsatzsteuer 2000, 2001, 2002
vom 22. Juni 2004, Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend den Bescheid
über die einheitliche und gesonderte Gewinnfeststellung 1997 vom 23.6.2004
und gegen den Bescheid gem
§ 92 Abs 1 lit b BAO 1997 bis 2002 vom
23.6.2004, nach den am 12. September 2005 und 7. November 2005 in
1030 Wien, Vordere Zollamtsstraße 7, durchgeführten
mündlichen Berufungsverhandlungen, entschieden:
Die Berufungen
werden als unbegründet abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Gemäß einer Niederschrift über die
Nachschau anlässlich einer Neuaufnahme der Berufungswerberin (Bw) vom
20.10.1998 bezeichnete das Finanzamt (FA) die Tätigkeit der KEG als
"Immobilienverwertung". Die Firma sei am 23.1.1997 gegründet worden. Bis
jetzt sei ein Haus angekauft worden, welches derzeit verwertet werde. Sobald der
Geschäftsumfang größer werde, würde ein Büro bezogen
sowie eine Angestellte aufgenommen. Der Jahresumsatz würde ca 5 Mio ATS
betragen. Die Gewinnermittlung erfolge nach
§ 4 Abs 3 EStG 1988.
Gemäß eines Aktenvermerks anlässlich einer
Nachschau bei der Bw, Unternehmensgegenstand "Liegenschaftsverwaltung", ergab
sich folgender Sachverhalt:
"Die og
Liegenschaftsverwaltung erwarb im Jahr 1997 das Objekt in KG
G,
EZ 1234 und hat dieses Objekt im
Juli 1999 wieder verkauft. Am Objekt wurde nichts verändert und es wurde
auch nicht vermietet. ..."
Das Finanzamt (FA) erließ am 11.10.1999 den Bescheid,
wonach die im Kalenderjahr 1997 erzielten Einkünfte aus Gewerbebetrieb gem
§ 188 BAO mit 0 festgesetzt werden. Als Begründung wurde
ausgeführt, dass die Besteuerungsgrundlagen wegen Nichtabgabe der
Bemessungsgrundlagen gem § 184 BAO im Schätzungswege ermittelt
wurden.
In der Berufung wurde iw vorgebracht, dass eine
Schätzung der Bemessungsgrundlagen nicht durchzuführen sei, da
Steuererklärungen für das betreffende Jahr vorlägen, welche mit
getrennter Post zugesandt würden. Nach der am 10.1.2000 beim FA
eingelangten Erklärung der Einkünfte von Personengesellschaften 1997
erzielte die Bw negative Einkünfte aus Gewerbebetrieb
iHv ATS -16,594.310,55,--. Der Erklärung beigelegt waren eine
Einnahmen/Ausgaben Rechnung und ein Anlagenverzeichnis. Mit Vorhalt vom
20.1.2000 ersuchte das FA die Bw um Aufgliederung der
Grundstücksumsätze von 1997 bis dato, um Vorlage einer
Prognoserechnung und um Vorlage einer Aufstellung betreffend Provisionen an
Dritte. In der Vorhaltsbeantwortung, beim FA eingelangt am 18.5.2000,
wurde iw vorgebracht, wie aus beiliegendem Kaufvertrag ersichtlich sei, sei ein
Teil der im Jahr 1997 angekauften Liegenschaft im Jahr 1999 verkauft worden.
Für den Verkauf der restlichen Liegenschaftsteile würden laufend
Verhandlungen geführt, wobei sich ein wirtschaftlich rentabler Verkauf
aufgrund der in diesem Segment herrschenden mäßigen
Grundstückspreise und der eher schwachen Nachfrage schwierig
gestalte. Weiters werde eine Provisionsnote
übersandt. Beigelegt war der Kaufvertrag vom 29.7.1999 über den
Verkauf einer Liegenschaft samt Gebäude in Wien G, BG A, bestehend aus 3
Baufl (begrünt) von 381 m² durch die Bw sowie der
Provisionsnote.
Mit BVE vom 23.5.2001 wurde die Berufung als
unbegründet abgewiesen und iw ausgeführt, aufgrund der Feststellungen
der abgabenbeh Nachschau sowie den Angaben in der Vorhaltsbeantwortung, dass
lediglich eine Liegenschaft erworben und diese ohne zwischenzeitige Nutzung
wieder veräußert werden solle, könne nicht vom Vorliegen einer
gewerblichen Tätigkeit gesprochen werden. Auch die Rechtsform der KEG als
solche ziehe nicht die Annahme einer betrieblichen (gewerblichen) Tätigkeit
nach sich. Eine, wie im vorliegenden Fall, vermögensverwaltende KEG
erzielte allenfalls Einkünfte iS d §§ 27 oder 28 EStG
1988. Die Tätigkeit dieser KEG hätte allenfalls iRd § 30
EStG steuerliche Auswirkungen.
Mit Schreiben, beim FA eingelangt am 22.6.2001, beantragte
die Bw, die Berufung der Abgabenbehörde zweiter Instanz vorzulegen.
Das FA führte vom 23.10.2002 - 26.5.2004 eine
Prüfung der Aufzeichnungen bei der Bw betreffend Umsatzsteuer 1997 - 2002
und einheitliche und gesonderte Gewinnfeststellung 1997 - 2002 durch und
führte im Bericht darüber ua aus:
"Tz 1
Betriebsgegenstand oder Art der Tätigkeit: Vermögensverwaltung,
Vermietung und
Verpachtung
Tz 2
Rechtsform: KEG
Tz 3 Datum
des Gesellschaftsvertrages:
16.1.1997
...
Tz 10
Eigentums- bzw
Beteiligungsverhältnisse:
persönlich
haftende Gesellschafterin: Frau S, ...,
90%
Kommanditistin: Frau
F ...
10%
Tz 11 Ermittlung des
Gewinnes/Überschusses: § 15/16
EStG
...
Tz 13
Für den Prüfungszeitraum 1997 - 1999 wurden die Belege nur
lückenhaft vorgelegt. Für den Prüfungszeitraum 2000 - 2002 wurden
nur die Hausverwalter - Abrechnungen und die Bankbestätigungen über
eine Anlastung (nicht Bezahlung) von Zinsen
vorgelegt.
...
Tz 15
Einstufung der Tätigkeit als
"Liebhaberei"
Auf Grund der
vorgelegten Unterlagen kommt die Bp zu dem Schluss, dass eine
vermögensverwaltende KEG vorliegt. Die Einkünfte sind daher unter
§ 28 EStG zu
subsumieren.
Da nach heutigem
Stand der offengelegten Tatsachen kein Totalgewinn innerhalb eines Zeitraumes
von 20 Jahren erzielt werden wird, ist von Liebhaberei auszugehen.
Da die Umsatzsteuer in den
Mietverträgen gesondert ausgewiesen wird, erfolgt eine Vorschreibung der
USt kraft Rechnungslegung.
...
Tz 19
Gesonderte Feststellung der Anteile der Beteiligten an den gemeinschaftlichen
Einkünften aus Vermietung und Verpachtung für die Jahre 1997 bis
2002
Da die Tätigkeit als
"Liebhaberei" einzustufen ist, werden die bisherigen Bescheide aus dem
Rechtsbestand entfernt.
Des
Weiteren ergehen Bescheide gem § 92 BAO, in denen über die
"Nichtfeststellung" abgesprochen
wird.
...
Tz 20
Wiederaufnahme des
Verfahrens
Hinsichtlich
nachstehend angeführter Abgabenarten und Zeiträume wurden
Feststellungen getroffen, die eine Wiederaufnahme des Verfahrens gem
§ 303 Abs 4 BAO erforderlich machen:
Abgabenart einheitliche und
gesonderte Gewinnfeststellung, Zeitraum 1997, Hinweis auf Tz 15,
19.
Begründung des
Ermessensgebrauches
Die
Wiederaufnahme erfolgte unter Bedachtnahme auf das Ergebnis der
durchgeführten abgabenbehördlichen Prüfung und der sich daraus
ergebenden Gesamtauswirkung. Bei der im Sinne des § 20 BAO
vorgenommenen Interessensabwägung war dem Prinzip der Rechtsrichtigkeit
(Gleichmäßigkeit der Besteuerung) der Vorrang vor dem Prinzip der
Rechtsbeständigkeit (Parteiinteresse an der Rechtskraft)
einzuräumen.
..."
Das FA hatte während der Betriebsprüfung ua den
Vorhalt v 23.3.2004 folgenden Inhalts
erlassen: "...In Anbetracht der langen
Dauer, die ich bereits auf die Vorhaltsbeantwortung für den Zeitraum 1997
bis 2000 warte (seit dem 23.10.2002), wiederhole ich die seit damals offenen
Punkte:
Bitte um
Vorlage
1) der Erklärungen,
Aufzeichnungen und Belege für das Jahr
2000
2) Belege und UVAs für
die USt-Nachschau 1/2001 bis 6/2002 (inkl
Aufzeichnungen)
3) Kreditvertrag
CA ...
4) Bankkonten CA
...
5) Kopie des
Zulassungsscheines
6)
Fahrtenbücher
...
Da
nun die Bp ausgedehnt wurde, benötige ich auch die Erklärungen,
Aufzeichnungen und Belege für den Zeitraum 2001 und 2002, sowie alle
Hausverwalterabrechnungen ab Beginn.
Des Weiteren werden Sie
ersucht, eine Kopie des Kaufvertrages vom 13.12.2002 mit der Familie
Sch
vorzulegen.
Da bisher kein
positives Gesamtergebnis erkennbar ist, werden Sie eingeladen, eine
Prognoserechnung vorzulegen, aus der ersichtlich ist, dass innerhalb eines
überschaubaren Zeitraumes ein Gesamtüberschuss erzielt wird.
...
Als Frist für die
Nachbringung der oben angeführten Unterlagen , ... wurde Mittwoch, der
14.4.2004 festgesetzt.
Falls Sie
bis zu dem oa Zeitpunkt keinerlei Unterlagen beibringen, müssten die
Besteuerungsgrundlagen im Schätzungswege ermittelt werden.
..."
Das FA hatte während der abgabenbehördlichen
Prüfung ua den Vorhalt v 23.4.2004 folgenden Inhalts
erlassen: "... Ich erhielt am 16. April
2004 von Ihnen:
die
Jahreserklärungen 2000 und die Gewinnermittlung
2000,
die BK-Abrechnungen
für 2000 und 2001 für die Pg
Top 35 und Top 37,
die
HE-Abrechnungen und USt-Beiblätter für o.a. Objekt f 2000 und
2001,
sowie ein Exemplar der
Prüfungsausdehnung.
Leider
sind aber nach wie vor der Großteil der nachzubringenden Unterlagen nicht
vorgelegt worden.
Aus
Vereinfachungsgründen werden nochmals die offenen Punkte
aufgelistet:
1) Belege für
das Jahr 2000
2) Kreditvertrag
CA ... und Kontoauszüge
3)
Bankkonten CA ..., CA ...
4)
Kopie des Zulassungsscheines
5)
Erklärungen, Aufzeichnungen und Belege 2001 und
2002
6) Kopie des Kaufvertrages
vom 13.12.2002 mit der Familie Sch7)
Prognoserechnung
...
Als
letztmalige Frist für die Nachbringung aller oben angeführten
Unterlagen, ... , wurde Mittwoch, der 5. Mai 2004 festgesetzt. .."
Das FA folgte den Feststellungen der Bp und erließ
am
22.6.2004 Umsatzsteuerbescheide 2000, 2001 und 2002 und verwies in der
Begründung auf die Feststellungen der abgabenbehördlichen
Prüfung;
am
23.6.2004 gem § 303 Abs 4 BAO den Bescheid über die
Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich der einheitlichen und gesonderten
Gewinnfeststellung für das Jahr 1997 und verwies auf die Feststellungen der
abgabenbehördlichen Prüfung, die der darüber aufgenommenen
Niederschrift bzw dem Prüfungsbericht zu entnehmen seien;
am
23.6.2004 den Bescheid gem § 92 Abs 1 lit b BAO für 1997 bis
2002, wonach die Tätigkeit der KEG im Zeitraum 1997 bis 2002 keine
Einkunftsquelle darstelle und daher keine einheitliche und gesonderte
Feststellung der Einkünfte (§ 188
BAO)durchzuführen sei. Als
Begründung wurde ausgeführt:
"Auf Grund der vorgelegten Unterlagen
kommt die Bp zu dem Schluss, dass eine vermögensverwaltende KEG vorliegt.
Die Einkünfte sind daher unter § 28 EStG zu subsumieren. Da nach
heutigem Stand der offengelegten Tatsachen kein Totalgewinn innerhalb eines
Zeitraumes von 20 Jahren erzielt wird, ist von Liebhaberei auszugehen. Eventuell
bisher geltend gemachte anteilige Verluste aus der o.a. Beteiligung sind mit S
0,-- zu berücksichtigen. Eventuell begehrte Verlustvorträge aus der
o.a. Beteiligung sind mit S 0,-- anzusetzen."
In der Berufung vom 17.8.2004 wurde iw vorgebracht:
"... Zur Wiederaufnahme
der Verfahren betreffend einheitliche und gesonderte Gewinnfeststellung 1997
führen wir folgendes aus:
Durch die Abgabenbehörde
wurden gem § 303 Abs 4 BAO das Verfahren betreffend die
einheitliche und gesonderte Gewinnfeststellung 1997 wiederaufgenommen, wobei
begründend für diese Wiederaufnahme auf die Niederschrift bzw den
Prüfungsbericht verwiesen wird. Tatsächlich liegen die
Tatbestandsvoraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens nicht
vor.
Unter Tz 20 des
Betriebsprüfungsberichtes vom 26.5.2004 wird lediglich darauf verwiesen,
dass betreffend der oben genannten Abgaben "Feststellungen" getroffen worden
seien, welche eine Wiederaufnahme des Verfahrens erforderlich machen
würden. Bei näherer Durchsicht des Betriebsprüfungsberichtes
erweist sich jedoch, dass tatsächlich keinerlei stichhaltige Feststellungen
vorliegen, welche eine Wiederaufnahme des Verfahrens als zulässig
erscheinen lassen würden. Die Ausführungen der Betriebsprüfung
unter Tz 15 stellen sich im Ergebnis vielmehr als eine Unterstellung dar,
welche die erforderlichen Sachbeweise vermissen lassen.
Insbesondere die
Feststellung der Betriebsprüfung, dass eine vermögensverwaltende KEG
vorliegt, ist durch nichts bewiesen. Die Annahme der Betriebsprüfung,
wonach von Liebhaberei auszugehen ist, ist eine unbewiesene, durch nichts
unterlegte Vermutung, welche jedoch nicht dazu angetan ist, die Wiederaufnahme
des Verfahrens zu begründen.
Unabhängig davon ist auch
nicht ersichtlich, in welcher Form die Abgabenbehörde von dem ihr
zustehenden Ermessen in der Frage der Wiederaufnahme des Verfahrens Gebrauch
gemacht hat. Der Betriebsprüfungsbericht beschränkt sich unter
Tz 20 lediglich zur Begründung, welche lediglich "angekreuzt" wurde.
Daraus ist nicht ersichtlich, aus welchen rechtlichen Überlegungen die
Abgabenbehörde nunmehr von ihrem Ermessen zum Nachteil der
Berufungswerberin Gebrauch gemacht hat, und haftet unter diesem Gesichtspunkt
dem bekämpften Bescheid Rechtswidrigkeit im Hinblick auf die
Außerachtlassung der Behörde obliegenden
Begründungsverpflichtung an bzw ist der Bescheid ... inhaltlich
rechtswidrig. Es wird beantragt, den Bescheid aufzuheben. In Hinblick auf die
Rechtswidrigkeit der verfügten Wiederaufnahme des Verfahrens ist auch der
ergangene Sachbescheid betreffend die einheitliche und gesonderte
Gewinnfeststellung mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit behaftet und wird
beantragt, diese zu beheben und in weiterer Folge die Veranlagung auf Grund der
vorgelegten Erklärung betreffend die einheitliche und gesonderte
Gewinnfeststellung 1997 vorzunehmen.
Zu den Ausführungen
der Betriebsprüfung gem Tz 15 nehmen wir wie folgt
Stellung:
Sachverhaltsdarstellung
Die
Firma ... wurde zum Zwecke der gewerblichen Verwertung von Liegenschaften
gegründet.
Als Beweis
(Beilage 1) legen wir die Niederschrift über die Erhebung anlässlich
der Neuaufnahme vom 20.10.1998 vor, aus der hervorgeht, dass die
Unternehmenstätigkeit die Immobilienverwertung
ist.
Die Tätigkeit der KEG
erstreckte und erstreckt sich auf den An- und Verkauf von Grundstücken,
Eigentumswohnungen und Einfamilienhäusern.
In der Anlaufphase wurde
ausschließlich Fremdkapital zum Ankauf der Liegenschaften verwendet.
Eigenmittel wurden nur geringfügig eingesetzt. Der Zeitraum zwischen dem
An- und Verkauf der Immobilien sollte weniger als drei Jahre betragen. In diesem
Zeitraum sollten die Liegenschaften baureif gemacht werden, um sie abverkaufen
zu können bzw Reihenhäuser zu errichten. Die
Veräußerungserlöse sollten ehebaldigst in neue Objekte
reinvestiert werden.
Die
Gewinnermittlung erfolgt nach § 4 Abs 3 EStG. Die angeschafften
Immobilien bilden Umlaufvermögen. Die insbesondere in der Anlaufphase
entstehenden Verluste sind systembedingt, da die Ankäufe der Immobilien als
Wareneinsatz in der Einnahmen- Ausgabenrechnung ausgewiesen
werden.
Im Jahr 1997 führte
das dazu, dass der gesamte Immobilieneinkauf sowie die Nebenkosten als Verlust
ausgewiesen wurde. Bei einer Gegenüberstellung von Aktiven und Passiven ist
leicht nachzuvollziehen, dass wirtschaftlich kein Verlust entstanden ist. Die
bis zum Abverkauf der Liegenschaften entstehenden Aufwendungen auf Grund des
Einsatzes von Fremdkapital stellen wirtschaftlich keine Verluste dar, da sie in
den höheren Verkaufspreisen nach Baureifmachung der Grundstücke
Deckung finden und zB wie die Vermessungs- und Planungskosten wirtschaftlich als
zusätzliche Anschaffungskosten zu betrachten sind. Beim theoretischen
Ansatz eines Übergangsgewinnes würde sich ein Gewinn
ergeben.
Die Liegenschaften
wurden nicht für eigene Wohnzwecke erworben. Es war immer die Erzielung
eines Gesamtgewinns geplant. Sämtliche erbrachten Leistungen sind
marktgerecht.
Frau
St beschäftigte sich nicht nur im
Rahmen dieser KEG mit der gewerblichen Verwertung von Immobilien. Sie ist auch
in weiteren Gesellschaften im Rahmen der gewerblichen Immobilienverwertung
tätig. Im Jahr 1997 gründete sie als Komplementärin die
S Liegenschaftsverwertung KEG ... . Als
Beweis legen wir Ihnen einen Firmenbuchauszug bei .
...
Von dem Grundstück 1180
Wien, Cg sollte ein Teil mit dem
bestehenden Wohnhaus abverkauft werden. Auf der Restfläche sollten
Reihenhäuser errichtet werden. Auf Grund von Rechtsproblemen im Rahmen der
Teilung des Grundstückes kam es zu erheblichen Verzögerungen. Es
könnte daher eine kurzfristige Verwertung nicht erfolgen. Es mussten
externe Berater herangezogen werden, um überhaupt eine Bebauung zu
ermöglichen. Als Beweis legen wir eine Rechnung der Firma
A&B Kommanditgesellschaft bei ...
.
Des Weiteren beantragen wir
Frau V, zu diesem Punkt als Zeugin
einzuvernehmen.
Die Gesellschaft
war daher länger als geplant mit der Baureifmachung der Liegenschaft
beschäftigt. Die ersten Einnahmen aus der Verwertung der Liegenschaft 1180
Wien, Cg wurden im Jahr 1999 erzielt.
Die daraus resultierenden Einnahmen wurden in neue Projekte investiert und
dadurch wieder ein systembedingter (kein wirtschaftlicher) Verlust erzielt. Im
Jahr 2000 wird erstmalig ein Gewinn in Höhe von ATS 2,978.293,60,--
ausgewiesen.
Rechtliche
Würdigung
Die
Rechtsprechung des VwGH zum gewerblichen Grundstückshandel ist eindeutig.
Auf Grund folgender Kriterien wird gewerblicher Grundstückshandel
angenommen:
Veräußerung
von Grundstücken, die bereits in der Absicht der alsbaldigen
Veräußerung erworben wurden. (s
Beilage1)
Verwendung des
Erlöses aus dem Verkauf zum Erwerb von weiteren Grundstücken . (Siehe
Einnahmen Ausgabenrechnung 1997 -
laufend).
Hohe Fremdkapitalquote
lässt spätere Veräußerung der Grundstücke naheliegend
erscheinen. (Siehe Einnahmen-/Ausgabenrechnungen 1997 -
laufend)
Betreiben eines
Bebauungsplanes durch Anregung, Aufstellung von Entwürfen, aktive
Verfolgung der erstellten Pläne und anschließende Parzellierung
entsprechend des Bebauungsplanes (siehe Beilage 3 sowie Zeugeneinvernahme
Ve).
Veräußerungsabsicht
muss zum Zeitpunkt der Anschaffung vorhanden sein (siehe Beilage
1)
Die Komplementärin ist
auch sonst im Grundstückshandel tätig (s Beilage 1 - Frau
St betreibt in
L eine weitere Firma mit selben
Firmennamen).
Auf Grund welcher
vorgelegten Unterlagen die Bp zum Schluss kommt, dass eine
vermögensverwaltende KEG vorliegt, ist weder in der Begründung noch im
Betriebsprüfungsbericht ausgeführt. Auf Grund der vorgelegten
Unterlagen liegt entsprechend der Rechtsprechung des VwGH gewerblicher
Grundstückshandel vor. Die Einkünfte sind daher nicht unter
§ 28 EStG zu
subsumieren.
Auch die
Ausführungen der Betriebsprüfung im Zusammenhang mit Liebhaberei gehen
ins Leere, da die Betriebsprüfung es verabsäumt hat, die
systembedingten Verluste durch Ansatz eines theoretischen Übergangsgewinnes
zu eliminieren.
Bei
Vergleichsbetrieben im Bereich gewerblicher Immobilienhandel, welche den Gewinn
gemäß
§ 4 Abs 3 ermitteln, liegen vergleichbare
Verlust-/Gewinnentwicklungen vor.
Wir beantragen daher, den
Umsatzsteuerbescheid 2000, 2001 und 2002 aufzuheben und die Umsatzsteuer 2000,
2001 und 2002 gemäß unseren Erklärungen zu
veranlagen.
...
Weiters
beantragen wir die Aufhebung des Bescheides gem § 92 Abs 1 lit b
BAO für 1997 bis 2002. Wir beantragen, die einheitliche und gesonderte
Feststellung der Einkünfte gem § 188 BAO betreffend die Jahre
1997 bis 2002 gemäß den von uns erstellten Erklärungen
durchzuführen...."
Als Beilagen wurden vorgelegt: Niederschrift
über die Erhebung/Nachschau anlässlich einer Neuaufnahme Auszug
aus dem Firmenbuch Rechnung A&B vom 18.10.2001 betreffend die
Erstellung eines Lageplanes zur Erwirkung der Bebauungsbestimmungen für
Objekt Cag
In der
Stellungnahme der Bp wurde iw
ausgeführt:
"... An Unterlagen wurden
... für die Durchführung der Prüfung vorgelegt:
Kaufvertrag
über A-Cabrio
Kaufvertrag
über Ankauf Grundstück 18.,
CgY bis
X vom
1.1.1111
Vertrag
über Verkauf eines Teils des 1997 gekauften Grundstücks vom
2.2.2222
Kaufvertrag
über Ankauf von 2 Wohnungen in 10.,
Pg vom
3.3.3333
Zahlungsbeleg
Grunderwerbssteuer zu Kauf 1997
Zahlungsbeleg
Eintragungsgebühr Grundbuch zu Kauf 1997
Honorarnote
über Vermittlung der Liegenschaft 18.,
Cg
div
Benzinrechnungen 1997, 1998, 1999
Bankbestätigung
über Anlastung von Zinsen auf Konto BA .. für die Jahre 1997, 1998,
1999, 2001 und 2002
Abrechnungen
der Hausverwaltung für die vermieteten Wohnungen 10.,
Pg Tür 35 und 37 für 2000 bis
2001
Trotz mehrfacher
Aufforderung wurden der Prüferin - obwohl dem Steuerberater die
beabsichtigten Änderungen "Vermögensverwaltende Tätigkeit",
"Liebhaberei" bekannt gegeben wurden - keine weiteren Unterlagen, sowie keine
Prognoserechnung (auch keine Ermittlung eines Übergangsgewinns) vorgelegt.
Für die Durchführung
der Stellungnahme wurde am 3.2.2005 nochmals die Vorlage der fehlenden
Unterlagen (mit Frist bis 24.2.2005)
erbeten.
Bis dato wurde diesem
Ersuchen keine Folge geleistet.
Gemäß
§ 303 Abs 4 BAO ist eine Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts
wegen in allen Fällen zulässig, in denen Tatsachen oder Beweismittel
neu hervorkommen, die im Verfahren nicht geltend gemacht worden sind, und die
Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen
Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid
herbeigeführt hätte. Neu hervorgekommene Tatsachen sind
Sachverhaltselemente, die bei einer entsprechenden Berücksichtigung zu
einem anderen Ergebnis geführt hätten, als dies in dem im
wiederaufzunehmenden Verfahren ergangenen Bescheid zum Ausdruck kommt.
Maßgeblich ist, ob der Abgabenbehörde in dem wiederaufzunehmenden
Verfahren der Sachverhalt so vollständig bekannt gewesen ist, dass sie
schon in diesem Verfahren bei richtiger rechtlicher Subsumtion zu der nunmehr im
wiederaufgenommenen Verfahren erlassenen Entscheidung hätte gelangen
können.
Die oben
angeführten Unterlagen (bis auf den Kaufvertrag
Cg und die Vermittlungs-Honorarnote)
wurden im Prüfungsverfahren erstmals dem Finanzamt vorgelegt.
Abgrenzung Gewerbetrieb -
Vermögensverwaltung
Nach
Lehre und Rechtsprechung ist eine Tätigkeit grundsätzlich nicht schon
dann als gewerblich im Sinne des § 23 Z 1 EStG anzusehen, wenn
sie selbständig, nachhaltig, mit Gewinnabsicht und unter Beteiligung am
allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr ausgeübt wird, sondern erst dann, wenn
sie auch noch den Rahmen der Vermögensverwaltung überschreitet. Dies
ist dann der Fall, wenn das Tätigwerden des Steuerpflichtigen nach Art und
Umfang deutlich jenes Ausmaß
überschreitet, das üblicherweise
mit der Verwaltung eigenen Vermögens verbunden ist, wenn also durch die
Marktteilnahme nach Art und Umfang der Tätigkeit ein Bild erzeugt wird, das
der privaten Vermögensverwaltung fremd ist. In Zweifelsfällen ist
darauf abzustellen, ob die Tätigkeit, wenn sie in den gewerblichen Bereich
fallen soll, dem Bild entspricht, das nach der Verkehrsauffassung einen
Gewerbebetrieb
ausmacht.
Entscheidend ist das
Gesamtbild der verwirklichten Tatsachen und
Verhältnisse.
Entscheidend
ist grundsätzlich die Art der Tätigkeit, nicht hingegen, von wem sie
ausgeübt wird (Einzelperson, KEG,
GesnbR).
Neben der Anzahl der
veräußerten Objekte ist auch auf den Zeitraum zwischen Erwerbs- und
Veräußerungsvorgängen Bedacht zu nehmen, eine mehrjährige
Betrachtung ist hierbei anzustellen.
Der An- und Verkauf von
Grundstücken in verhältnismäßig kurzer Zeit, wie zB bei
Grundstücksumsätzen innerhalb von 2 Jahren, stellt lt ständiger
Rechtsprechung des VwGH gewerblichen Grundstückshandel dar. Für eine
gewerbliche Tätigkeit spricht .... die planmäßige
Aufeinanderfolge einer Mehrzahl von Grundstücksan- und -verkäufen,
insbesondere wenn von den Erlösen wiederum Grundstücke angekauft
werden. Die zeitliche Komponente stellt ein hauptsächliches
Abgrenzungskriterium dar. Weitere Komponenten sind ua die Kreditaufnahme
für die Käufe, die Tätigkeit des Bw in derselben Branche oder die
Einschaltung von Inseraten oder Vermittlern ...
Zur Häufigkeit der
An- und Verkäufe, zeitliche
Komponente:
Im Zuge der
Betriebsprüfung wurde für den Zeitraum ab Jänner 1997 bis
(Nachschauzeitraum) März 2004, das sind mehr als sieben Jahre, lediglich
der Ankauf eines Grundstückes mit Gebäude (Ankauf Jänner 1997,
Verkauf 1. Teil 1999, 2. Teil 2002) sowie der Ankauf von zwei Eigentumswohnungen
im Dez. 1999, die in der Folge vermietet werden, festgestellt. Auch für den
anschließenden Zeitraum bis zum Zeitpunkt der Stellungnahme konnten keine
weiteren Grundstückstransaktionen festgestellt werden.
Zur beruflichen
Tätigkeit der
Komplementärin:
Frau
S war bis 1997 Gesellschafterin im
Familienbetrieb (der Firma B
KG), wobei für das Jahr des Ausscheidens (1997) vom zuständigen
Finanzamt der Anteil an den Einkünften aus Gewerbebetrieb mit
ATS 31,153.111,-- festgestellt
wurde.
Seit dem 1.12.1998 ist
Frau St für ein
Monats-Brutto-Gehalt von S 7.000,-- als kaufmännische Angestellte
tätig.
Auszug aus dem
Gewerberegister:
Laut Abfrage
beim Gewerberegister liegt weder für die
St Liegenschaftsverwaltung KEG noch
für Frau S ein Gewerbeschein
für den Handel mit Immobilien vor.
Betriebssitz/Firmensitz/Geschäftsanschrift
18.,
PstWeder
am Haus, noch am Gartentor, noch am Zaun, noch irgendwo auf der angegebenen
Adresse ist ein Hinweis angebracht, dass an dieser Adresse eine Firma tätig
ist.
Es gibt weder Firmenschild,
noch Klingelknopf, noch Briefkasten. Auch der bei Grundstückshändlern
oft anzutreffende Schaukasten mit Objekten, die angeboten werden, ist nicht
vorhanden. Auch auf das Anbringen von Plakaten, Anzeigetafeln, Hinweisschildern
usw. wurde gänzlich verzichtet.
Im gesamten
Prüfungszeitraum wurden keine Werbemaßnahmen für den Verkauf
(oder auch Ankauf) von Immobilien nachgewiesen (Ausnahme: Vermittlungskosten in
Zusammenhang mit der Anschaffung CgY -
X ).
Im Telefonbuch (und
Branchentelefonbuch) gibt es für die gegenständliche Gesellschaft
keine Eintragung eines Telefonanschlusses.
Zu den vorgelegten
Unterlagen:
Unter Tz 15 des
Betriebsprüfungsberichtes vom 26.5.2004 wurde angeführt, dass die Bp
auf Grund der vorgelegten Unterlagen zu dem Schluss kommt, dass eine
vermögensverwaltende KEG
vorliegt.
Abgesehen von einem
Grundstücksankauf 1997 (das in 2 Teilen, 1999 - unter Einräumung eines
Vorkaufsrechtes - und 2002 verkauft wurde) sowie dem Ankauf von 2 Wohnungen, zu
denen vom steuerlichen Vertreter die Hausverwalterabrechnungen von den
Mieteinnahmen vorgelegt wurden, waren keine Geschäftstätigkeiten
feststellbar.
Detailangaben zum Verkauf
CgY -
X:
Ausgehend
von den vorgelegten Rechnungen und den der Prüferin zugänglichen
Quellen bot sich folgendes
Bild:
Die Firma
St Liegenschaftsverwertung KEG wurde
mit Gesellschaftsvertrag vom 16.1.1997 gegründet. Die Protokollierung
erfolgt am 23.1.1997.
Als
Komplementärin wurde Frau S, als
Kommanditistin Frau F ins Firmenbuch
eingetragen.
Mit Kaufvertrag vom
20./29. Jänner 1997 wurde nach Vermittlung durch ... die Liegenschaft 18.,
Ast von der Familie
K um einen Kaufpreis von insgesamt 14,7
Mio ATS erworben. Der Kaufvertrag sieht eine Aufteilung des Kaufpreises von 10
Mio ATS auf die EZ 2345 und 4,7
Mio auf die EZ 1234 vor. Den
Verkäufern wurde die Nutzung des Wohnhauses zu Wohnzwecken bis 31.3.1997
eingeräumt.
Im Kaufvertrag
wurde vereinbart, dass ab Unterzeichnung des Kaufvertrages die Käuferin das
Recht hat, rund um das Haus in 1180 Wien,
CgY, mit Außenarbeiten beginnen
dürfe, wobei diese Außenarbeiten tunlichst zu keiner
unerträglichen Belästigung der Verkäufer führen dürfen.
Mit Kaufvertrag vom 29.7.1999
wurde ein Teil diese Ankaufes,
nämlich
die Grdst Nr.
123 Baufl (begrünt) im
Ausmaß von
257 m²
Grdst Nr
234 Baufl (begrünt) im
Ausmaß von 47 m² und
Grdst Nr
345 Baufl (begrünt) im
Ausmaß von 77 m², insgesamt also
381 m²
an Herrn
H mit Übergabedatum 1.9.1999 um
insgesamt S 7,000.000,-- (zahlbar in 2 Raten, 1. Rate fällig bei Vorlage
aller Urkunden, die eine Verbücherung des Eigentumsrechts zu Gunsten des
Käufers gewährleisten, 2. Rate fällig am 10.1.2000) verkauft.
"Gegenstand dieses Kaufvertrags ist nunmehr ein 1/1 Anteil der oben ...
genannten Liegenschaft samt dem zur Liegenschaft gehörenden Gebäude
und allem rechtlichen und tatsächlichen
Zubehör."
Unter
"§ 12 Vorkaufsrecht" dieses Vertrages wird
ausgeführt:
Die
Verkäuferin räumt dem Käufer hinsichtlich der Liegenschaft
EZ 2345, Grundbuch
C, Bezirksgericht
A, bestehend aus den Grundstücken
Nr 456, Baufl (Gebäude) und Baufl
(begrünt), Nr 567 Baufl
(Gebäude) und Baufl (begrünt) im Gesamtausmaß von
895 m² mit der Gst-Adresse
Astr exklusive der aufstehenden
Baulichkeiten für die Dauer von zwei Jahren ab Vertragsunterfertigung ein
Vorkaufsrecht ein ....
Datiert
mit 30. April 2002 wurde ein Nachtrag zum Kaufvertrag vom 29.7.1999 ...
erstellt, der den Kaufvertrag wie folgt
abändert:
In § 1
wurde als Kaufgegenstand die
EZ 1234 ... angeführt.
Tatsächlich sollte es sich um das im Teilungsplan ... mit
456 Bezeichnete Grundstück
Bauplatz rot "A", enthalten in der
EZ 2345 derselben KG, handeln.
Der Käufer stimmt der
Rückübertragung der EZ 1174 ... bestehend aus den
Grundstücken 123 ,
234 ,
345 je Baufläche (begrünt)
zu....
Ergänzung: Das
Grundstück 456 hatte vor Teilung
eine Fläche von: Baufl (Gebäude) 160 m², Baufl
(begrünt) 29 m², nach Teilung: Baufl (Gebäude)
154 m², Baufl (begrünt)
305 m
2
.
Laut
Ausführungen des steuerlichen Vertreters ... "sollte ein Teil mit dem
bestehenden Wohnhaus abverkauft werden. Auf der Restfläche sollten
Reihenhäuser errichtet werden. Auf Grund von Rechtsproblemen im Rahmen der
Teilung des Grundstückes kam es zu erheblichen Verzögerungen. Es
könnte daher eine kurzfristige Verwertung nicht erfolgen. Es mussten
externe Berater herangezogen werden, um überhaupt eine Bebauung zu
ermöglichen."
Trotz der
Möglichkeit, ab Jänner 1997 mit Umbau- oder Verbesserungsarbeiten zu
beginnen, wurden vom steuerlichen Vertreter erst im Zuge der Berufung
Aufwendungen in Höhe von netto S 16.920,-- "für im April 2001
begonnene Erstellung eines Lageplanes zur Erwirkung der Bebauungsbestimmungen
... Erarbeitung eines Teilungsplanes ..." nachgewiesen. Wie aus der vorgelegten
Rechnung A&B KG ersichtlich ist,
begannen die Arbeiten hinsichtlich Teilung des Grundstücks im April 2001
(kurz vor Ablauf des Vorkaufsrechtes). In der Folge wurde ein unbebautes
Grundstück (ohne Reihenhäuser) im Dez 2002 an die Fam
Sc verkauft.
Andere Aufwendungen fielen -
aktenkundig - nicht an.
Zu den weiteren
Ausführungen ...
:
"Insbesondere die Feststellung
der Betriebsprüfung, dass eine vermögensverwaltende KG vorliegt, ist
durch nichts bewiesen. Die Annahme der Betriebsprüfung, wonach von
Liebhaberei auszugehen ist, ist eine ... Vermutung
..."
Der Steuerberater wurde
mehrfach ersucht, zu den aufgetretenen Verlusten und den zukünftig zu
erwartenden Betriebsergebnissen (im Hinblick auf Liebhaberei) Stellung zu nehmen
und eine geeignete Prognoserechnung vorzulegen. Der vom steuerlichen Vertreter
(auf Grund der vorgelegten Unterlagen) bekannt gegebene Gesamtverlust betrug bis
inkl 2002 rd
ATS 16 Mio.
An
"Aktiva" standen die die zwei vermieteten Wohnungen (Kaufpreis rd ATS 3,7
Mio) und eine "Forderung für verkauftes Grundstück" in Höhe von
ATS 4,7 Mio gegenüber. Ein Ausgleich des Verlustes durch einen
"Übergangsgewinn" konnte nicht nachvollzogen werden.
...
Auf Seite 3 der Berufung
wird ausgeführt:
"Der
Zeitraum zwischen dem An- und Verkauf der Immobilien sollte weniger als drei
Jahre betragen. In diesem Zeitraum sollten die Liegenschaften baureif gemacht
werden, um sie abverkaufen zu können bzw Reihenhäuser zu errichten.
Die Veräußerungserlöse sollten ehebaldigst in neue Objekt
reinvestiert werden .."
Auf
Grund der vorgelegten Unterlagen ...ergab sich folgendes Bild:
Ankauf
Grundstück CgY -
X im Jänner 1997
Verkauf
1. Teil Juli 1999 unter Einräumung des Vorkaufsrechtes bis Juli
2001
Sept
2001 lt Rechnung A&B ... ua
Erarbeitung eines Teilungsplanes (nachdem offenbar der Inhaber des
Vorkaufsrechtes dieses nicht nützen wollte/konnte..)
Verkauf
2. Teil Dez 2002
Ankauf
von zwei Eigentumswohnungen in 10.,
Pg..
Im Dez 1999
Im
Anschluss: Vermietungserlöse ab 2000
In
der Folge sind keine weiteren An- und Verkäufe
feststellbar.
Auf Seite 4 der Berufung
wird ausgeführt: ...
Aus den abgegebenen
Erklärungen (1997 bis 2000) (E-A-Rechnungen) stammen folgende
Zahlen:
|
Kauf
Cg im Jahr 1997 um
|
ATS
|
14,700.000,--
|
Eintragungsgeb
1997
|
ATS
|
147.000,--
|
GreSt
1997
|
ATS
|
514.500,--
|
Vermittlungskosten
1997
|
ATS
|
529.200,--
|
Teilungskosten
(lt Berufungsbegehren) rd
|
ATS
|
20.300,--
|
Anschaffungskosten
exkl Finanzierung
|
ATS
|
15,911.000,--
|
Zinsen
1997
|
ATS
|
645.260,--
|
Zinsen
1998
|
ATS
|
496.239,--
|
Zinsen
2000 anteilig
|
ATS
|
420.550,--
|
Anschaffungskosten
inkl Finanzierung
|
ATS
|
17,924.734,--
|
Verkauf
Cg 1999 1. Rate
um
|
ATS
|
3,500.000,--
|
2.
Rate aus Verkauf 1999, Zufluss 2000
|
ATS
|
3,500.000,--
|
Verkauf
restliches Grundstück im Jahr 2002
|
ATS
|
4,700.000,--
|
Verkauf
gesamt Cg
|
ATS
|
11,700.000,--
|
Verlust,
|
ATS
|
6,124.734,--
Der vom steuerlichen
Vertreter behauptete Gewinn konnte von der Prüferin nicht entdeckt werden.
Auch bei einer ausschließlichen Eigenfinanzierung ist ein tatsächlich
erwirtschafteter Verlust aus dem Verkauf der Liegenschaft entstanden
(ATS rd 3,2 Mio).
Eine
zahlenmäßige Untermauerung des vom steuerlichen Vertreter
behaupteten, bei Ansatz eines Übergangsgewinnes sich ergebenden Gewinnes
wurde bis dato nicht
vorgelegt.
Der steuerliche
Vertreter begehrt unter anderem für die Jahre 2001 und 2002 eine
erklärungsgemäße Veranlagung, seiner Verpflichtung zur Abgabe
dieser ist er aber bisher nicht nachgekommen.
Die Betriebsprüfung
vertritt die Ansicht, dass auf Grund des Gesamtbildes kein Gewerbebetrieb,
sondern Vermögensverwaltung vorliegt."
Mit Schriftsatz vom 9.9.2005, der am 12.9.2005, dem Tag der
mündlichen Berufungsverhandlung, beim UFS einlangte, gab die Bw bekannt,
dass sie RA Dr. Stefan Wurst
(Anm: später Dr. Wurst und Mag.
Ströck) mit ihrer rechtsfreundlichen Vertretung beauftragt habe und
ersuchte, Zustellungen fortan an die Kanzlei des rechtsfreundlichen Vertreters
vorzunehmen. RA Dr. Stefan Wurst habe das Mandat erst kürzlich
übernommen, weshalb noch kein ergänzendes Vorbringen hätte
erstattet werden können. Ungeachtet dessen werde zum Beweis dafür,
dass insbesondere gewerbliche Verwertung von Liegenschaften und nicht
Vermögensverwaltung vorliege und sich die Veräußerung der
Liegenschaft(en) aufgrund nicht von der Bw zu beeinflussenden Faktoren
verzögert habe und auch nicht die gewünschte Verwertungsdichte
erreicht worden sei, die Einvernahme von Fr S, welche die Verhandlung am
12.9.2005 wahrnehmen werde, beantragt. Des Weiteren werde die Einvernahme von
Dr. T und Mag. Hr, dem steuerlichen Vertreter der Bw, vor dem erkennenden Senat
beantragt.
In der am 12.9.2005 abgehaltenen
mündlichen Berufungsverhandlung
wurde ergänzend ausgeführt, dass Mag. Hr die Bw im Berufungsverfahren
nicht mehr vertrete. Vollmacht sei nun an die Kzl Dr. Stefan Wurst, vertreten
durch Mag. Martin Ströck, erteilt worden. Weiters wurde auf den Schriftsatz
vom 9.9.2005 verwiesen. Fr S lasse sich krankheitsbedingt entschuldigen.
Bezüglich Dr. T sei noch anzuführen, dass ihr bei der Beratung
insofern ein Kunstfehler unterlaufen sei, als die Bebauungsdichte der
Liegenschaft für den Verbau mit Reihenhäusern nicht erreicht werden
hätte können. Dies deshalb, weil zusätzlich eine Teilung
hätte vorgenommen werden müssen.
Der Berufungssenat fasste den Beschluss, die
Berufungsverhandlung auf 7.11.2005 zu vertagen. In der Vorladung an die
Bw zH ihres Vertreters, die am 12.10.2005 übernommen wurde, wurde
ausgeführt:
" ... Die von Ihnen
beantragten Zeugen werden von Amts wegen nicht vorgeladen. Sie werden daher
ersucht, diese zur mündlichen Verhandlung oder allenfalls zu einem
früheren Termin stellig zu machen."
In der am 7.11.2005 abgehaltenen mündlichen
Berufungsverhandlung wurde ergänzend von den Parteien festgestellt, dass
die Wohnung Top 37 in Wn, Pg., zwischenzeitig, und zwar am 26.4.2005, verkauft
worden sei. Top 35 befinde sich nach wie vor im Eigentum der Bw. Top 37 sei um
einen Kaufpreis von € 50.000,-- (ATS 688.015,00) verkauft worden.
Der seinerzeitige Anschaffungspreis habe ATS 1,750.000,00,--
betragen. Der Rechtsvertreter der Bw legte einen Bescheid der MA 64 in
Wien vom 21.3.2002 vor, aus dem ersichtlich sei, dass die Abteilung der
Grundstücke 456 und 567 gem § 13 Abs 2 lit d der Bauordnung
von Wien genehmigt worden sei. Auszuführen sei hiezu, dass aufgrund eines
"Kunstfehlers" nach Abschluss des Kaufvertrages mangels Zugang zum
öffentlichen Gut eine Teilung habe vorgenommen werden müssen.
Mit dieser Teilung sei der Zugang zum öffentlichen Gut geschaffen
worden. Dieser Bescheid wurde in Ablichtung zum Akt genommen. Von
den Zeugen sei nur Mag. Hr anwesend, da die Aufforderung, die Zeugen stellig zu
machen, übersehen worden sei.
Der Zeuge Mag. Hr sagte iw aus, Fr St sei 1997 in das
Immobiliengeschäft eingestiegen und habe sodann im ersten Streitjahr 2
Immobilienverw. ges. gegründet. Die Geschäfte seien sodann
ordnungsgemäß abgelaufen und erst in weiterer Folge habe sich
herausgestellt, dass gewisse "Kunstfehler" aufgetreten seien, die eine
fristgerechte und ordnungsgemäße Abwicklung der Projekte verhindert
hätten; und zwar seien die Grundstücksabteilungen falsch
durchgeführt worden, wofür der Rechtsbeistand der Bw verantwortlich
sei. Nach Erkennen dieser Mängel habe sich dann Fr Ve bemüht,
den ordnungsgemäßen Rechtszustand herzustellen; es seien die
Grundstücke abverkauft worden, dies aber sicherlich zu einem schlechteren
Preis als ohne Fehler. Ursprünglich sei eine kurzfristige Verwertung
innerhalb von 2 bis 3 Jahren beabsichtigt worden. Die Fehler bei der
Teilung hätten darin bestanden, dass Gegenstand des ursprünglichen
Kaufvertrages an Hrn Hwg das falsche Grundstück war. Verkauft werden sollte
nämlich die EZ, auf dem sich eine Villa befunden habe, lt Kaufvertrag sei
allerdings tatsächlich der andere Teil veräußert worden. Nachdem
der Fehler entdeckt worden sei, sei es zu einer Rückabwicklung des
ursprünglichen Kaufvertrages gekommen, dies im Jahr 2002, und zu einem
Verkauf der nunmehr "richtigen" Liegenschaft mit der Villa. Zu diesem
Grundstück habe keine Zufahrt bestanden.
Dies wurde vom FA bestritten. Die Vertreter des FA
führten aus, dass sehr wohl eine Zufahrt bestanden habe, was vom Vertreter
der Bw wiederum bestritten wurde. Der Vertreter der Bw brachte
diesbezüglich in eventu vor, dass für den Fall, dass tatsächlich
ein Zugang vorhanden war, dennoch eine Rückabwicklung des Kaufvertrages
habe stattfinden müssen, und danach ein neuer Teilungsplan habe erstellt
werden müssen, um den Verkauf wie ursprünglich geplant
durchzuführen. Der Teilungsbescheid datierte aber erst 2002, weshalb der
Verkauf auch erst in diesem Jahr habe stattfinden können. Auf den dem Senat
vorgelegten Bescheid werde verwiesen. Beweis wie bisher, insbesondere die
Einvernahme von Dr. T sowie Fr Ve. Durch diese Zeugenaussagen solle dokumentiert
werden, warum eine Verzögerung eingetreten sei und eine Verwertung der in
Rede stehenden Liegenschaft nicht zu einem früheren Zeitpunkt vorgenommen
werden konnte.
Der Zeuge führte weiter aus, es sei ursprünglich
geplant gewesen, auf dem nichtbebauten Liegenschaftsteil Reihenhäuser zu
errichten; dazu habe es aber zunächst nicht kommen können, weil eben
genau dieser Liegenschaftsteil irrtümlich an Hrn Hwg verkauft worden
sei.
Die Vertreterin der Amtspartei führte dazu aus, es
möge noch angehen, dass der Zeitraum vom Erwerb der Liegenschaft bis zum
ersten Verkauf eineinhalb Jahre betragen habe, allerdings sei bis zum ersten
Teilungsplan ein Zeitraum von mehr als drei Jahren verstrichen.
Außerdem sei in Rechnung zu stellen, dass laut
Flächenwidmungsplan, der öffentlich einsehbar sei, keine Errichtung
von Reihenhäusern auf der unbebauten Fläche möglich gewesen
wäre.
Der Zeuge brachte dazu vor, Bauträger würden oft
auch Bauhoffnungsland erwerben, also Baugebiet, in dem eine Umwidmung
möglich sei.
Die Vertreterin der Amtspartei erwiderte darauf, es
wäre wohl kaum möglich gewesen, in unmittelbarer Nähe eines
Spitals die Errichtung von Reihenhäusern zu erreichen.
Der Vertreter der Bw bestritt dies und brachte vor, dass
eine Bebauung von Kleingartenreihenhäusern von der Fläche her
möglich gewesen wäre. Er brachte weiters vor, Hrn Hwg wäre
deshalb ein Vorkaufsrecht eingeräumt worden, um sich für den Fall des
Scheiterns des Projektes abzusichern. Fr Ve sei
Geschäftsführerin einer Bau GesmbH und könne Aussagen
darüber treffen, warum es zu den Verzögerungen gekommen ist. Es sei
anzunehmen, dass sie objektiv aussagen werde.
Die Vertreterin der Amtspartei führte aus, es sei
nicht verständlich, warum die Bw im Zeitpunkt, in dem sie erkannt habe,
dass das ursprüngliche Projekt nicht realisierbar wäre, auf eine
andere Verwertungsmethode umgeschwenkt worden sei. Hinzuweisen sei darauf, dass
nunmehr problemlos ein Einfamilienhaus auf dem in Rede stehenden
Grundstücksteil errichtet werden konnte.
Dazu führte der Zeuge aus, bei dieser Verwertungsart
wäre das Projekt nicht mehr rentabel gewesen.
Die Vertreterin der Amtspartei brachte vor, die
Betriebsprüferin habe im Lauf des Bp-Verfahrens dem Zeugen eine
Stellungnahme zukommen lassen, in der der in den Jahren 1997 bis 2002
tatsächlich erzielte Gesamtverlust festgehalten wurde; dazu habe der Zeuge
keine Stellungnahme abgegeben.
Der Zeuge führte dazu aus, der Sachverhalt sei
diesbezüglich unbestritten, die Zahlen seien jedenfalls zutreffend.
Die Vertreterin der Amtspartei fragte den Zeugen, ob es im
Hinblick auf das ursprünglich geplante Projekt, die Errichtung von
Reihenhäusern, Unterlagen gäbe, aus denen das Konzept ersichtlich sei,
wie etwa der geplante Veräußerungspreis und der daraus erzielte
Gesamtgewinn.
Der Zeuge antwortete, dass ihm diesbezüglich nichts
bekannt sei.
Der Vertreter der Bw führte dazu aus, es sei denkbar,
dass Dr. T ein derartiges Konzept erstellt habe. Dies sei sogar sehr
wahrscheinlich.
Die Betriebsprüferin hielt dem entgegen, dass Fr Dr. T
keinerlei Kosten in den Streitjahren verrechnet habe.
Der Vertreter der Bw entgegnete, dass auch er erst nach
Vollendung des Projektes abrechne. Betreffend Kleingartenhäuser führte
er noch aus, dass seine Firma bei einem Projekt in 1160 Wien bei einer Bebauung
von 80 m² Keller, 50 m² Erdgeschoß und 50 m²
Dachgeschoß bei einer Grundstücksgröße von rund
300 m² einen Verkaufserlös von € 290.000,-- bis
€ 320.000,-- erzielt habe. Auf den vorliegenden Fall übertragen
bedeute dies, dass bei dieser Art der Verwertung ein Erlös von ca
€ 600.000,-- erzielbar gewesen wäre. Bei Reihenhäusern
wäre der Veräußerungserlös ungleich höher
gewesen.
Die Betriebsprüferin entgegnete, dass auch bei dieser
Variante immer noch ein Gesamtverlust vorn rund 1 Mio Schilling, und dies bei
Eigenfinanzierung und ohne Baukosten gegeben wäre.
Der Vertreter der Bw betonte nochmals, dass
ursprünglich eine Verwertung durch Bebauung mit Reihenhäusern geplant
gewesen sei.
Der Zeuge führte weiter aus, Maßnahmen, die
gesetzt worden seien, um nach Fehlschlagen des ursprünglichen Projektes
eine dennoch möglichst ertragbringende Verwertung zu erreichen, seien darin
zu sehen, dass externe Berater, wie etwa Fr Ve, mit der diesbezüglichen
Verwertung beauftragt worden seien. Zu den beiden Wohnungen in der Pg.
sei auszuführen, dass der Markt für Eigentumswohnungen eingebrochen
sei und daher ein Verkauf der einen Wohnung nur mit Verlust möglich gewesen
wäre.
Die Vertreterin der Amtspartei stellte dazu fest, dass die
verkaufte Wohnung Top 37 zum Zeitpunkt der Anschaffung vermietet gewesen sei und
somit die Bw damit habe rechnen müssen, dass eine Verwertung in absehbarer
Zeit allenfalls nicht möglich sein könne.
Der Zeuge führte dazu aus, zum Zeitpunkt des Verkaufs
sei die Wohnung jedenfalls bestandfrei gewesen; er habe selbst vor einem halben
Jahr die Wohnungen besichtigt, beide seien bestandfrei gewesen.
Die Vertreterin der Amtspartei brachte dazu vor, laut
Aktenlage habe der Zeitraum zwischen der letzten Vermietung (30.11.2002) und dem
tatsächlichen Verkauf (April 2005) rund zweieinhalb Jahre gedauert. Dies
sei der der letzte Mietvertrag gewesen; ob die Wohnung nach dem 30.11. vermietet
gewesen sei, sei dem FA nicht bekannt.
Der Zeuge führte weiter aus, wenn ihm vorgehalten
werde, dass nur eine Honorarnote im Prüfungszeitraum, nämlich die von
Fr Ve, vorliege, gebe er dazu an, dass ihm als externe Beraterin nur Fr Ve
bekannt sei. Ob es weitere Berater gegeben habe, könne er nicht
sagen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Folgender Sachverhalt steht fest.
Die Sl KEG (Bw) wurde am 23.1.1997 gegründet. Die
persönlich haftende Gesellschafterin Fr S ist zu 90% beteiligt und die
Kommanditistin Fr F zu 10%. An der Geschäftsanschrift der Bw ist
kein Hinweis angebracht, dass an dieser Adresse eine Firma tätig ist. Es
gibt weder Firmenschild noch Klingelknopf noch Briefkasten oder einen
Schaukasten. Im Telefonbuch gibt es für die KEG keine Eintragung eines
Telefonanschlusses. Werbemaßnahmen für den Verkauf oder den Ankauf
von Immobilien wurden mit Ausnahme von Vermittlungskosten iZm der Anschaffung
des Grundstücks in W, nicht getätigt. Ein Gewerbeschein liegt
weder für die Bw noch für Fr S vor. Fr S schied 1997 aus dem
Familienbetrieb, in dem sie Gesellschafterin war, aus und erzielte im Jahr des
Ausscheidens Einkünfte aus Gewerbebetrieb iHv ATS 31,153.111,--. Seit
dem 1.12.1998 ist sie als kaufmännische Angestellte tätig. Sie
gründete im Jahr 1997 eine weitere Liegenschaftsverwertung KEG. Mit
Kaufvertrag vom 29.1.1997 erwarb die Bw 2 nebeneinander liegende und in
Familienbesitz befindliche Liegenschaften (in der Folge:
"Liegenschaft(en)") in Wi, Astr, und
zwar von Hrn CK EZ 2345 mit einer Gesamtfläche von
895 m² bestehend aus den Grundstücken Nr 456 Baufl
(Gebäude) und Baufl (begrünt), Fläche gesamt
189 m² Nr 567 Baufl (Gebäude) und Baufl (begrünt), Fläche
gesamt 706 m²und von Hrn WK EZ 1234 mit einer Gesamtfläche
von 381 m² bestehend aus den Grundstücken Nr 123 Baufl
(begrünt) Nr 234 Baufl (begrünt) und Nr 345 Baufl
(begrünt) Der Kaufpreis betrug ATS 14,700.000,--, wobei auf die
EZ 2345 ein Kaufpreis von ATS 10,000.000,-- und auf die EZ 1234
ein Kaufpreis von ATS 4,700.000,-- entfiel. Auf der Liegenschaft
EZ 2345 befand sich ein Wohnhaus (Grundstück Nr 456), wobei die
Verkäufer berechtigt waren, das Wohnhaus (Villa) bis längstens
31.3.1997 zu Wohnzwecken zu benutzen; die Bw war berechtigt, ab Unterzeichnung
des Kaufvertrages mit Außenarbeiten rund um das Haus zu
beginnen. Der Erwerb der Liegenschaft(en) erfolgte mit
Fremdkapital. Von einem Realitätenbüro wurde der Bw mit
Honorarnote vom 7.4.1997 ein Betrag von ATS 529.200,-- inkl USt für
die Vermittlung der Liegenschaft(en) in Rechnung gestellt. Das Aussehen
der Liegenschaft(en) EZ 2345 und EZ 1234 ist aus dem
Flächenwidmungsplan (S Arbeitsbogen Bp) ersichtlich. Der kleinere Teil
besteht aus Gebäuden bzw bebaubarer Fläche. Auf der Liegenschaft
Adresse CAg befindet sich die "Villa Z", ein mehrstöckiges Gebäude.
Daneben, an der Adresse Cag, war ein Nebengebäude errichtet. Die
(nach dem späteren Verkauf der Villa) für die Bw zur Verfügung
stehende verbaubare Fläche beträgt ca 145 m². Der
größere Teil besteht aus Flächen mit gärtnerischer Nutzung.
Mit Kaufvertrag vom 29.7.1999 veräußerte die Bw
die Liegenschaft EZ 1234, bestehend aus den Grundstücken Nr 123 Baufl
(begrünt), Nr 234 Baufl (begrünt) und Nr 345 Baufl (begrünt) im
Gesamtausmaß von 381 m² um ATS 7,000.000,-- an Hrn H, wobei
die Hälfte des Kaufpreises sofort und die zweite Hälfte am 10.1.2000
fällig war. Die Verkäuferin räumte dem Käufer
hinsichtlich der Liegenschaft EZ 2345, bestehend aus den Grundstücken
Nr 456 Baufl (Gebäude) und Baufl (begrünt) sowie Nr 567 Baufl
(Gebäude) und Baufl (begrünt) im Gesamtausmaß von
895 m2, für
die Dauer von 2 Jahren ab Vertragsunterfertigung, somit bis 29.7.2001, das
Vorkaufsrecht ein. Die Vertragsparteien hatten beabsichtigt, die
Liegenschaft EZ 2345 inklusive Wohnhaus um diesen Kaufpreis zu
übertragen. Im Kaufvertrag vom 29.7.1999 wurde irrtümlich die falsche
Liegenschaft EZ 1234 veräußert. 2001 zog die Bw in
Erwägung, auf dem unbebauten Teil Reihenhäuser zu errichten und dann
abzuverkaufen. Es wurde auch der Fehler entdeckt, dass die falsche Liegenschaft
veräußert worden war. Es war notwendig, den (ursprünglichen
Kaufvertrag) rückgängig zu machen und einen Teilungsplan der
Liegenschaft zu erstellen, um den Verkauf wie ursprünglich geplant
durchzuführen. Die Baufirma A&B KG wurde beauftragt, dies in die
Wege zu leiten. Diese Firma erstellte von April bis Septmber 2001 einen Lageplan
zur Erwirkung der Bebauungsbestimmungen hinsichtlich des beschriebenen Objektes
und führte Besprechungen zur Erarbeitung eines Teilungsplans und weitere
diverse Besprechungen durch. Die beauftragte Firma legte am 18.10.2001 eine
Honorarnote bezüglich der durchgeführten Tätigkeiten iHv
ATS 20.304,--. Ein Konzept bezüglich der Errichtung von
Reihenhäusern wurde nicht erstellt und der angedachte Plan wurde auch nicht
weiter verfolgt. Nachdem der Fehler bezüglich des Kaufvertrages vom
29.7.1999 entdeckt worden war, kam es mit Nachtrag (Abänderung) vom
30.4.2002 zu einer Rückabwicklung des ursprünglichen Kaufvertrages und
zum Verkauf eines Teils der "richtigen" Liegenschaft EZ 2345 inklusive
Gebäude. Im Zuge des Nachtrags (Abänderung) vom 30.4.2002
wurde tatsächlich nur ein Teil der Liegenschaft EZ 2345 nach Abteilung
der Grundstücke 456 und 567 verkauft, und zwar der Teil, der im
Teilungsplan des Prof Gu vom 28.8.2001 mit "rot A, bestehend aus dem prov
Grundstück 456", bezeichnet wird. Der andere Teil wird im Teilungsplan als
"rot B, bestehend aus dem prov Grundstück 567", bezeichnet. Laut Nachtrag
zum Kaufvertrag vom 30.4.2002 erklärt die Verkäuferin die
ausdrückliche Einwilligung, dass das im Teilungsplan mit 456 bezeichnete
Grundstück Bauplatz rot "A" von der EZ 2345 abgeschrieben und eine
neue Einlage für dieses Grundstück eröffnet wird. Der
Teilungsplan war mit Bescheid des Magistrats der Stadt Wien vom 21.3.2002
genehmigt worden. Das Grundstück war geteilt worden in die Bauplätze
"rot A, bestehend aus dem provisorischen Grundstück 456" (dann verkauft an
Hrn Hwg) und "rot B, bestehend aus dem provisorischen Grundstück
567". Nach erfolgter Teilung hatte die Liegenschaft, die von Hrn Hwg
erworben wurde, die (neue) EZ 6789 mit dem Grundstück Nr 456,
Normen und Schlagworte
- § 23 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 2 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/2309-W/02
- Stammnummer
- 19864
- Gültig
- 14.12.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF