Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0170-I/02
Abgrenzung Vermögensverwaltung - gewerblicher Wertpapierhandel
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0170-I/02vom 24.03.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Der An- und Verkauf von Wertpapieren unter Einschaltung von Banken als Kommissionäre stellt nur unter besonderen Umständen einen Gewerbebetrieb dar (grundlegend VwGH 29.7.1997, 96/14/0115). Zu diesen Kriterien gehören insbesondere der Umstand, dass Transaktionen auf fremde Rechnung durchgeführt werden, weiters die Anzahl der jährlichen An- und Verkäufe sowie die Fremdfinanzierung der angeschafften Papiere. Nicht unbedeutend ist schließlich der Umstand, ob der Steuerpflichtige einen auf den Umsatz von Wertpapieren bezogenen Beruf ausübt (zuletzt VwGH 19.3.2002, 2000/14/0018).
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen der Bw., vertreten
durch die Dr. Rebernig & Partner Unternehmensberatung
Steuerberatungsgesellschaft mbH, gegen die Bescheide des Finanzamtes Lienz mit
Ausfertigungsdatum 9.12.1997 und 17.4.1998 betreffend Nichtfeststellung von
Einkünften aus Gewerbebetrieb der Jahre 1990 bis 1996
entschieden: Die Berufungen
werden als unbegründet abgewiesen.
Hinweis
Diese Berufungsentscheidung
wirkt gegenüber allen Beteiligten, denen gemeinschaftliche Einkünfte
zufließen (§ 191 Abs. 3 lit. b BAO). Mit der
Zustellung dieser Bescheidausfertigung an eine nach § 81 BAO
vertretungsbefugte Person gilt die Zustellung an alle am Gegenstand der
Feststellung Beteiligten als vollzogen (§ 101 Abs. 3
BAO).
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Die Bw., eine Gesellschaft
bürgerlichen Rechts, teilte dem Finanzamt (am 22.11.1990) mit, am 1.11.1990
einen "gewerblichen Wertpapierhandel (Ein- und Verkauf auf eigene Rechnung)"
eröffnet zu haben. Mit Bescheiden vom 25.11.1993, 27.6.1994, 30.5.1995,
14.12.1995 und 30.8.1996 wurden die von der Gesellschaft gemäß
§
4 Abs. 3 EStG ermittelten Einkünfte aus Gewerbebetrieb 1990 bis 1995
vorläufig wie folgt festgestellt (und auf die Beteiligten A und dessen
Ehegattin B verteilt):
|
1990
|
-695.080
S
|
1991
|
-5,974.403
S
|
1992
|
-1,490.070
S
|
1993
|
22.280
S
|
1994
|
-2,392.185
S
|
1995
|
-306.338
S
Diese
Einkünfte ergaben sich im Wesentlichen aus den folgenden Ausgaben für
Wertpapiereinkäufe und Einnahmen aus Wertpapierverkäufen:
|
|
Einkäufe:
|
Verkäufe:
|
1990
|
676.000
S
|
0
S
|
1991
|
10,067.243
S
|
4,892.377
S
|
1992
|
2,730.867
S
|
2,203.364
S
|
1993
|
3,614.726
S
|
4,076.865
S
|
1994
|
3,362.034
S
|
1,088.362
S
|
1995
|
20.250
S
|
61.027
S
Unter Tz 13
des Berichtes über eine Prüfung der Aufzeichnungen der Gesellschaft
vom 11.9.1997, betreffend die Kalenderjahre 1990 bis 1993, wurde dazu
festgehalten, dass darin kein Gewerbebetrieb, sondern Vermögensverwaltung
zu erblicken sei. Die Gesellschafter hätten in den Jahren 1990 bis 1993
folgende Anzahl an Transaktionen getätigt:
|
|
1990
|
1991
|
1992
|
1993
|
Gesamt
|
Anzahl der Transaktionen
|
5
|
92
|
47
|
68
|
212
|
davon Einkäufe
|
5
|
65
|
32
|
38
|
140
|
davon Verkäufe
|
0
|
27
|
15
|
30
|
72
"Der
Vollständigkeit halber" wurde erwähnt, dass die Bw. weder über
ein für jedermann zugängliches Wertpapierbüro noch über eine
andere Organisation (kaufmännische Einrichtung) zur Durchführung der
Wertpapiergeschäfte verfügt habe. Die Wertpapiere seien auch nicht
etwa einer breiteren Öffentlichkeit gegenüber angeboten wurden.
Vielmehr hätte sich die Bw. - wie andere Kunden - selbst der
Dienste von Kreditinstituten bedient. Dabei seien ausschließlich
Geschäfte auf eigene Rechnung (und nicht wie bei Banken vorwiegend für
Dritte) getätigt worden. Wer aber lediglich Kreditinstitute mit dem An- und
Verkauf von Wertpapieren beauftrage, sei in der Regel noch kein
Gewerbetreibender.
In den Feststellungsbescheiden
der Jahre 1990 bis 1996, die für die Jahre 1990 bis 1995 gemäß
§ 200 Abs. 2 BAO endgültig ergingen, wurden die Einkünfte aus
Gewerbebetrieb mit 0 S ausgewiesen. Begründend wurde auf die
Feststellungen der abgabenbehördlichen Prüfung verwiesen.
In der Begründung zur
Berufung gegen diese Bescheide wurde eingewendet, es läge ein
Gewerbebetrieb vor. Es mache keinen Unterschied aus, ob sich verschiedene
selbständige Unternehmer sowie ein Wertpapierspezialist zu Gesellschaften
nach bürgerlichem Recht zum Handel mit Waren aller Art oder aber zum Handel
mit börsegängigen Wertpapieren, Optionen etc. zusammentäten
(Schreiben vom 5.6.1998).
In den (am 18.5.2001
gemäß
§ 293 BAO berichtigten) Berufungsvorentscheidungen vom
16.5.2001 betreffend die Jahre 1990 bis 1996 wurden die Einkünfte aus
Gewerbebetrieb wiederum mit 0 S festgestellt. Nach Ansicht des Finanzamtes liege
aus folgenden Gründen kein gewerblicher Wertpapierhandel vor: Es gebe nicht
einmal einen schriftlichen Gesellschaftsvertrag. Die Gesellschaft sei im
wirtschaftlichen Verkehr nicht entsprechend in Erscheinung getreten. Es gebe
keine Firmenbucheneintragung. Eine Firmenbezeichnung gegenüber Dritten
(Wertpapierkäufern etc.) sei den Feststellungen des Prüfers zufolge
nicht verwendet worden. Es gebe keine Wertpapierhandelskonzession und auch keine
Börsenmaklerkonzession. Ein Auftreten gegenüber Wertpapierkäufern
oder Verkäufern sei nicht direkt erfolgt, sondern lediglich über
zwischengeschaltete Banken. Die Berufungswerberin verfüge weder über
ein jedermann zugängliches Wertpapierbüro noch über eine andere
Organisation (kaufmännische Einrichtung) zur Durchführung der
Wertpapiergeschäfte. Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts habe die
Wertpapiere nicht einer breiteren Öffentlichkeit gegenüber angeboten.
Sie habe sich der Hilfe von Kreditinstituten bedient, sodaß für
Dritte lediglich eine Bank als Käufer oder Verkäufer erkennbar gewesen
sei. Nach der Verkehrsauffassung sei eine derartige Gestion noch nicht als
gewerblich anzusehen und gehe über das Maß einer
Vermögensverwaltung nicht hinaus.
Mit den beiden Schreiben der
Gesellschaft vom 28.5.2001 wurde um die Entscheidung über die Berufung
durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz ersucht.
Mit weiterem Schreiben vom
6.11.2002 wurde eine umfangreiche Ergänzung des Berufungsvorbringens und
Stellungnahme zu den Berufungsvorentscheidungen
erstattet. Über
die Berufung wurde erwogen:
1.) Mit der Frage, ob eine
Tätigkeit, wie sie die Bw. in den strittigen Jahren ausgeübt hat, in
abgabenrechtlicher Hinsicht als gewerblich im Sinne des § 23 Z 1 EStG
anzusehen ist, hat sich der VwGH in seiner Rechtsprechung seit dem Jahr 1997
mehrfach beschäftigt.
Nach dieser Rechtsprechung
gehört die Umschichtung von Wertpapieren grundsätzlich noch zur
privaten Vermögensverwaltung. Bei Wertpapieren liegt es in der Natur der
Sache, den Bestand zu verändern, schlechte Papiere abzustoßen, gute
zu erwerben und Kursgewinne zu lukrieren. Bedient sich ein Steuerpflichtiger
für den An- und Verkauf solcher Papiere der Banken (als
Kommissionäre), kann er die für eine allgemeine Handelstätigkeit
typische Einflussnahme auf die Höhe des Preises und auf einzelne
Kaufkonditionen nur sehr eingeschränkt entfalten.
Der An- und Verkauf von
Wertpapieren unter Einschaltung von Banken kann daher nur unter
besonderen Umständen einen
Gewerbebetrieb darstellen (vgl. VwGH 29.7.1997, 96/14/0115; VwGH 29.7.1997,
96/14/0114; VwGH 25.2.1998, 98/14/0005). Zu diesen Kriterien gehört
"insbesondere" der Umstand, dass Transaktionen auf fremde Rechnung
durchgeführt werden und Dritten gegenüber - etwa im Weg der
Unterhaltung eines einschlägigen Büros - Händlerdienste angeboten
werden. Zu diesen Kriterien gehört weiters die Anzahl der jährlichen
An- und Verkäufe. Ein im Rahmen der Gesamtbetrachtung zu prüfendes
Kriterium ist weiters die Fremdfinanzierung der angeschafften Wertpapiere. Nicht
unbedeutend ist schließlich der Umstand, ob der einen Handel mit
Wertpapieren betreibende Steuerpflichtige einen auf den Umsatz von Wertpapieren
bezogenen Beruf, insbesondere jenen des Wertpapiermaklers, ausübt (VwGH
19.3.2002, 2000/14/0018).
Grundsätzlich ist
nämlich eine Tätigkeit nicht schon dann als gewerblich im Sinne des
§ 23 Z 1 EStG anzusehen, wenn sie selbständig,
nachhaltig, mit Gewinnabsicht und unter Beteiligung am allgemeinen
wirtschaftlichen Verkehr ausgeübt wird, sondern erst dann, wenn sie auch
noch den Rahmen der Vermögensverwaltung überschreitet. Dies ist dann
der Fall, wenn das Tätigwerden des Steuerpflichtigen nach Art und Umfang
deutlich jenes Ausmaß
überschreitet, das üblicherweise mit der
Verwaltung eigenen Vermögens verbunden ist, wenn also durch die
Marktteilnahme nach Art und Umfang der Tätigkeit ein Bild erzeugt wird, das
der privaten Vermögensverwaltung fremd ist. In Zweifelsfällen ist
darauf abzustellen, ob die Tätigkeit, wenn sie in den gewerblichen Bereich
fallen soll, dem Bild entspricht, das nach der Verkehrsauffassung einen
Gewerbebetrieb ausmacht.
Entscheidend ist das
Gesamtbild der im Berufungsfall
verwirklichten Tatsachen und Verhältnisse.
2.) Unter diesem Gesichtspunkt
gilt es - in sachverhaltsmäßiger Hinsicht - davon
auszugehen, dass sich die Gesellschaft zur Abwicklung ihrer Geschäfte
(gleich den Personen, die eine Veranlagung ihres Privatvermögens in
Wertpapieren anstreben) der Dienste von Banken als Kommissionäre bedient
hat. Die Papiere wurden auf eigene und nicht auf fremde Rechnung angeschafft. Es
wurden ausschließlich Handelsgeschäfte und nicht etwa auch
Vermittlungsgeschäfte für dritte Personen getätigt.
Räumlichkeiten, die eine Geschäftsabwicklung mit Dritten - nach
außen hin erkennbar - ermöglicht hatten, standen der
Gesellschaft nicht zur Verfügung.
3.) Damit lagen - im
Sinne der dargestellten Rechtsprechung des VwGH - aber keine "besonderen
Umstände" vor, die eine Beurteilung der von der Bw. entfalteten
Betätigung als "gewerblich" ermöglicht hätten (vgl. VwGH
25.2.1998, 98/14/0005):
a.) Entscheidend ist
grundsätzlich die Art der Tätigkeit, nicht hingegen, von wem sie
ausgeübt wird. Eine von den Grundsätzen der Erkenntnisse des VwGH vom
29.7.1997 abweichende Beurteilung der Einkünfte der Bw. erscheint nicht
deshalb angebracht, weil es sich um eine Tätigkeit handelt, die in Form
einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts ausgeübt wird (vgl. VwGH
26.5.1998, 98/14/0044, zur vergleichbaren Tätigkeit einer KEG). Mit dem
Hinweis der Bw. auf die Solidarhaftung der Gesellschaft ist daher nichts
gewonnen.
b.) Eine Beteiligung der Bw. am
allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr (als Tatbestandsmerkmal des § 23 Z 1
EStG) wurde von der Abgabenbehörde erster Instanz nicht bezweifelt. Sie
stützt sich in der Begründung ihrer Berufungsvorentscheidungen, die
das Vorliegen von Vermögensverwaltung bejahen, vielmehr erkennbar darauf,
dass die Bw. bei der Abwicklung ihrer Geschäfte im Grunde nicht anders in
Erscheinung getreten ist, als dies bei jenen Personen der Fall ist, die
vergleichbare Geschäfte im Rahmen ihrer privaten Vermögensveranlagung
betreiben. Dagegen ist nichts einzuwenden.
c.) Zu den Abgrenzungskriterien
einer gewerblichen Tätigkeit von der Vermögensverwaltung zählt
auch die Anzahl der jährlichen An- und Verkäufe. Von der Bw. wurden im
Durchschnitt der Jahre 1990 bis 1993 35 Einkäufe und 18 Verkäufe
getätigt. 1994 erfolgten - nach den Aufzeichnungen des Prüfers
- 21 Einkäufe und 10 Verkäufe. Für die Jahre 1995 und 1996
liegen keine Zahlen vor, doch wurde im Jahr 1995 für "Wertpapiereinkauf"
lediglich 20.250 S ausgegeben; die Einnahmen aus dem "Wertpapierverkauf"
dieses Jahres betrugen 61.027 S. In der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung des
Jahres 1996 scheinen keine diesbezüglichen Werte auf.
Im Bereich der
Wertpapiergeschäfte spricht ein solcher Umfang der Transaktionen (noch)
nicht für Gewerblichkeit, und zwar auch dann nicht, wenn man in Rechnung
stellt, dass die Bw. neben den genannten An- und Verkäufen (im Sinne des
Berufungsbegehrens) eine - allerdings nicht nähere konkretisierte -
"Vielzahl" von Wertpapieraufträgen erteilt hat, die nicht durchgeführt
wurden. Auf das Erkenntnis des VwGH vom 25.2.1998, 98/14/0005, das die
Durchführung von 146 Transaktionen in einem Jahr (1995) betroffen hat, sei
in diesem Zusammenhang hingewiesen.
d.) Für das Vorliegen
eines gewerblichen Wertpapierhandels spricht nach Ansicht der Bw. die berufliche
Nahebeziehung der Gesellschaft zum gewerblichen "Handel", wobei auf die
Betätigung des Hauptgesellschafters im An- und Verkauf von C-Waren sowie
auf dessen Tätigkeit und Beteiligung im Rahmen einer weiteren GesnbR
verwiesen wird, die eine der Bw. vergleichbare Tätigkeit (auf dem Gebiet
des "gewerblichen Wertpapierhandels") ausübt. Die Fähigkeiten einer
Person in anderen Bereichen des Handels mögen zwar durchaus auch dem An-
und Verkauf von Wertpapieren zugute kommen. Ein Beweisanzeichen für das
Vorliegen der Gewerblichkeit ist darin allerdings noch nicht zu erblicken. Dazu
bedarf es einer Tätigkeit auf demselben Handelsgebiet (Branchennähe;
vgl. Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuer-Handbuch, Wien 1993, Tz. 14.1 zu
§ 23 EStG). Desgleichen kommt es nicht entscheidend darauf an, ob der
Wertpapierhandel nach Aneignung von entsprechendem Fachwissen und Studium der
börseneinschlägigen Literatur sowie unter Verwendung von
einschlägigen Informationsdiensten, EDV-Programmen usw. erfolgte und die
Entscheidungsfindung "wesentlich stärker im eigenen Ermessen" der
Gesellschafter lag als dies bei Personen zutreffen mag, die auf eher
herkömmliche Art und Weise Wertpapiere ankaufen und verkaufen.
e.) Nicht
entscheidungserheblich ist - zumindest im vorliegenden Zusammenhang
- schließlich auch die Beschaffenheit der "gehandelten" Papiere. Zum
einen hat sich das Wertpapiergeschäft in den letzten Jahren zusehends auf
das Geschäft mit Papieren "mit erhöhtem Chancen- und Risikopotential"
erstreckt. Zum anderen wurden von der Bw. nicht ausschließlich
"spekulative" Papiere erworben und veräußert. Vielmehr wurde im
Rahmen der Geschäftsgrundsätze, wie die Bw. selbst ausführt, auf
eine "differenzierte Gewichtung" der Papiere Wert gelegt.
f.) Es trifft zwar zu, dass
auch die Fremdfinanzierung angeschaffter Wertpapiere ein Beweisanzeichen
für die Gewerblichkeit einer solchen Tätigkeit bildet. Für sich
allein vermag aber dieses Indiz nicht zu einer Einstufung als Gewerbebetrieb im
steuerlichen Sinn zu führen (vgl. VwGH 29.7.1997, 96/14/0115, sowie zu
einem "erheblichen Fremdmitteleinsatz" VwGH 25.2.1998, 98/14/0005).
4.) Die Bw. bestreitet das
Vorliegen eines Wiederaufnahmsgrundes (vgl. Schr. vom 6.11.2002, Seite 23).
Diesbezüglich ist ihr jedoch entgegen zu halten, dass es sich bei den
bekämpften Bescheiden der Jahre 1990 bis 1995 um endgültige Bescheide
handelt, die gemäß
§ 200 Abs. 2 BAO nach vorläufigen
Bescheiden erlassen wurden. Beim Bescheid mit Ausfertigungsdatum 17.4.1998
(betreffend das Jahr 1996) handelt es sich um einen Erstbescheid. Da Bescheide
gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO nicht erlassen wurden, erübrigt sich
ein Eingehen auf das Vorliegen von Wiederaufnahmsgründen.
5.) Die von der Bw. erhobenen
Berufungen erweisen sich daher als unbegründet. Somit war
spruchgemäß zu entscheiden.
Innsbruck,
24. März 2003
Normen und Schlagworte
- § 23 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 32 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0170-I/02
- Stammnummer
- 3311
- Gültig
- 24.03.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF