…9. 2001, 2001/15/0056). Bei Fehlen jeglicher Angaben zur Vermögenslage ist bereits aus diesem Grund die Bewilligung einer Zahlungserleichterung nicht zulässig. 3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt…
…Einziehung, gemessen an den sonstigen Verbindlichkeiten unter Berücksichtigung seiner anzuerkennenden berechtigten Interessen an der Erhaltung und am Bestand der ihm zur Verfügung stehenden Einkunftsquellen nicht zugemutet werden könne, hat der Abgabepflichtige aus eigenem Antrieb konkretisierend anhand seiner Einkommens- und Vermögenslage darzulegen (VwGH 24.1.1996…
…gewesen, von sich aus ein entsprechend konkretisiertes Vorbringen zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen sowie zum Nichtvorliegen einer durch den Aufschub möglichen Gefährdung der Einbringlichkeit zu erstatten. Mangels jeglichen Vorbringens zur Einkommens- und Vermögenslage des Bf. ist die erkennende Behörde nicht in der Lage zu prüfen…
…2002, 200/17/052). Dem Antragssteller fällt die Behauptungs- und diesbezügliche Konkretisierungspflicht (erhöhte Mitwirkungspflicht) zu. Er hat alle maßgeblichen Umstände überzeugend aus eigenem Antrieb konkretisiert anhand seiner Einkommens- und Vermögenslage darzulegen (VwGH 28.2.2000, 99/17/0416). Kommt der Abgabepflichtige als Begünstigungswerber diesen Mindestanfordernissen…
…Verfahren vor der Bescheiderlassung gemachten unvollständigen Angaben gewährt worden. Aufgrund der Erfüllung der tatbestandsmäßigen Voraussetzungen des § 294 BAO hinsichtlich der tatsächlichen Einkommens- und Vermögenslage war das Finanzamt zum Widerruf der zuvor durchgeführten Löschung berechtigt. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Wien, am 21. Mai 2013
…Erhaltung und am Bestand der ihm zur Verfügung stehenden Einkunftsquellen, nicht zugemutet werden könne, hat der Abgabepflichtige aus eigenem Antrieb konkretisiert anhand der Einkommenslage und Vermögenslage darzulegen (VwGH 20.09.2001, 2001/15/0056). Die Angaben, die eine Beurteilung des Vorliegens einer erheblichen Härte ermöglichen…
…Vorliegen einer erheblichen Härte und gleichzeitig der Umstand, dass die Einbringung der Abgaben nicht gefährdet ist. Diese beiden Voraussetzungen hat die Partei in ihrem Antrag auf Gewährung von Zahlungserleichterungen aus eigenem Antrieb konkretisiert anhand ihrer Einkommenslage und Vermögenslage überzeugend darzulegen (vgl. VwGH 23.10.2000…
Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Baldinger & Partner Unternehmens- und SteuerberatungsgesmbH, 1180 Wien, Ferrogasse 37, vom 14. Mai 2009 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 6/7/15 vom 11. Mai 2009 betreffend Widerruf des außergerichtlichen Ausgleiches und der…
…den Antrag aus Rechtsgründen abzuweisen. Dabei obliegt die Darlegung der Voraussetzungen dem Begünstigungswerber, der diese aus eigenem Antrieb konkretisiert anhand seiner Einkommens- und Vermögenslage überzeugend darzulegen und glaubhaft zu machen hat (siehe dazu VwGH 28.2.2000, 99/17/0228). Denn die Gewährung einer Zahlungserleichterung…
…im Sinne des § 236 BAO nicht vor, weil es infolge der Uneinbringlichkeit der Abgabenschulden zu keiner Auswirkung der Abgabeneinhebung auf die Einkommens- und Vermögenslage des Nachsichtswerbers kommen kann (VwGH 22.9.2000, 95/15/0090). Die nachsichtsgegenständlichen Abgaben sind seit Jahren uneinbringlich. Der Berufungswerber hat…
…Fehlverhalten verleitet hat, das zwischenzeitige Wohlverhalten sowie die nunmehr an den Tag gelegte Schuldeinsicht gegenüber. Auch angesichts des angegriffenen Gesundheitszustandes und der Sorgepflicht sowie der derzeitigen schlechten Einkommens- und Vermögenslage (die Quoten für ein Schuldenregulierungsverfahren sind zu begleichen) ist eine Reduzierung der Geldstrafe, die ohnehin…
…sind. Die Darlegung der beiden Voraussetzungen hat nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. Februar 2000, 99/17/0228, konkretisiert anhand der Einkommens- und Vermögenslage des Abgabepflichtigen zu erfolgen. Kommt der Abgabepflichtige als Begünstigungswerber diesen Mindesterfordernissen, die an den Antrag zu stellen sind, nicht nach…
…Zum Hinweis in der Berufungsvorentscheidung, dass die Bw. auch nur ansatzweise ihre Einkommens- und Vermögenssituation nicht konkretisiert habe, werde auf die dem Finanzamt bekannte Einkommens- und Vermögenslage verwiesen. Die Bw. habe kein anderes Vermögen und kein anderes Einkommen, wie es sich schon aus den Steuererklärungen…
…die bei Ritz, BAO³, § 212 Tz 3 zitierte Judikatur). Die Berufungswerberin hätte somit aus eigenem Antrieb konkretisiert anhand ihrer Einkommens- und Vermögenslage darzulegen gehabt, dass eine erhebliche Härte vorliegt, weil sie hierdurch in eine wirtschaftliche Notlage, in finanzielle Bedrängnis gerate oder die Einziehung, gemessen an…
…sind. Die Darlegung der beiden Voraussetzungen hat nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. Februar 2000, 99/17/0228, konkretisiert anhand der Einkommens- und Vermögenslage des Abgabepflichtigen zu erfolgen. Kommt der Abgabepflichtige als Begünstigungswerber diesen Mindesterfordernissen, die an den Antrag zu stellen sind, nicht nach…
…zu beurteilen. Entgegen der Meinung des Bw., wonach ihm der Nachweis der Unbilligkeit gelungen sei, wurden von ihm keinerlei Auswirkungen der Abgabeneinhebung auf seine Einkommens- und Vermögenslage dargestellt, obwohl es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 25.6.1990, 89/15/0088) gerade darauf ankommt…
…einer Zahlungserleichterung, nämlich das Vorliegen einer erheblichen Härte und der Umstand, dass die Einbringung der Abgabe nicht gefährdet ist, hat der Abgabepflichtige aus eigenem Antrieb konkretisiert anhand seiner Einkommens- und Vermögenslage überzeugend darzulegen (VwGH 26.2.2001, 2000/17/0252; VwGH 20.9.2001, 2001…
…BAO von der Einbringung ausgesetzt hat. Da es wegen der Uneinbringlichkeit der Abgabenschuldigkeiten und der verfügten Maßnahme nach § 231 BAO zu keinerlei Auswirkungen der Abgabeneinhebung auf die Einkommens- und Vermögenslage des Bw. kommen kann, liegt entgegen der Ansicht des Bw. keine persönliche Unbilligkeit im Sinn…
…im Sinne des § 236 BAO nicht vor, weil es infolge der Uneinbringlichkeit der Abgabenschulden zu keiner Auswirkung der Abgabeneinhebung auf die Einkommens- und Vermögenslage des Nachsichtswerbers kommen kann (VwGH 22.9.2000, 95/15/0090). Die nachsichtsgegenständlichen Abgaben sind seit Jahren uneinbringlich. Der Berufungswerber ist…
…dem geringen Differenzbetrag und dem Einkommen der Ehegattin bestreiten müsse. Eine Bezugserhöhung komme wegen des abgeschlossenen Zwangsausgleiches aus wirtschaftlichen Gründen ebenso nicht Betracht. Zufolge der dargestellten Einkommens- und Vermögenslage könne der Bw. den drohenden Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Abgabengläubiger somit keinesfalls nachkommen. Es werde deshalb ersucht…