Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0845-L/06
Zahlungserleichterung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0845-L/06vom 26.09.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der F-GmbH, vertreten durch Sadleder
Friedrich Buchprüfungs- und Steuerberatungs- KEG, 4502 St. Marien,
Linzer Strasse 62a, vom 23. Juni 2006 gegen den Bescheid des
Finanzamtes Linz vom 21. Juni 2006 zu StNr. 000/0000 betreffend
Zahlungserleichterung gemäß
§ 212 BAO entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit einem elektronisch mittels FinanzOnline eingebrachten
Zahlungserleichterungsansuchen vom 19.6.2006 wurde um die Gewährung von
Monatsraten von 730,00 € beginnend mit 25.7.2006 ersucht. Das
Abgabenkonto weise derzeit einen Rückstand von 3.225,68 € aus.
Unter Berücksichtigung der UVA 4/06 sowie der noch fällig werdenden
KÖST-Vorauszahlungen von 874,00 € bestehe letztlich ein
Finanzierungsrückstand von 4.357,39 €. Durch einen
Großauftrag, der wahrscheinlich erst mit Ende September 2006 abgerechnet
werden könne, hätten Kosten vorfinanziert werden müssen.
Andererseits habe unvorhergesehenerweise eine Ausarbeitungsmaschine getauscht
werden müssen, wodurch weitere Kosten angefallen seien und ein
kurzfristiger Finanzierungsengpass entstanden sei, sodass die sofortige
Bezahlung des Gesamtrückstandes eine erhebliche Härte darstellen
würde. Bei Gewährung dieser Zahlungserleichterung würde der
Rückstand innerhalb eines überschaubaren kurzen Zeitrahmens getilgt
werden können.
Das Finanzamt wies dieses Zahlungserleichterungsansuchen
mit Bescheid vom 21.6.2006 mit der Begründung ab, dass in der sofortigen
vollen Entrichtung von selbst zu berechnenden bzw. einzubehaltenden und
abzuführenden Abgaben keine erhebliche Härte zu erblicken
sei.
Gegen diesen Bescheid wurde mit Eingabe vom 23.6.2006
Berufung erhoben. Dem Bescheid fehle eine tatsächliche Begründung,
warum keine erhebliche Härte vorliege. Tatsache sei, dass durch einen nicht
abrechenbaren Großauftrag sowie durch den Umstand, dass eine Maschine
überraschenderweise (Reparatur nicht mehr wirtschaftlich) ausgetauscht
werden habe müssen, ein kurzfristiger Finanzierungsengpass entstanden sei,
der jedenfalls mit Fakturierung des Großauftrages (Ende September)
beseitigt werden könne. Sowohl die Finanzierung des Großauftrages als
auch die Investition der Maschine hätten nicht verhindert werden
können, sollte das Unternehmen weiterhin Bestand haben. Warum
diesbezüglich keine erhebliche Härte zu erblicken sei, sei
unverständlich und das Fehlen einer derartigen Begründung somit ein
erheblicher Bescheidmangel.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 3.7.2006 wies das
Finanzamt diese Berufung ab. Gemäß
§ 212 BAO könne die
Abgabenbehörde auf Ansuchen des Abgabepflichtigen Zahlungserleichterungen
bewilligen, wenn die sofortige volle Entrichtung der Abgaben für den
Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden wäre und die
Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet werde. Nach
ständiger Rechtsprechung liege es am Begünstigungswerber, diese beiden
Voraussetzungen überzeugend darzutun bzw. glaubhaft zu machen. Zur
Begründung des gegenständlichen Ratengesuchs sei vorgebracht worden,
dass durch einen noch nicht abrechenbaren Großauftrag und den
überraschend notwendigen Austausch einer Maschine ein kurzfristiger
Finanzierungsengpass entstanden sei, ohne aber durch Angaben zu den Einkommens-
und Vermögensverhältnissen die erhebliche Härte und die
Nichtgefährdung der Einbringlichkeit näher zu
konkretisieren.
Im Vorlageantrag vom 26.7.2006 wurde ausgeführt, dass
sehr wohl die Gründe, die die sofortige Bezahlung des
Abgabenrückstandes wesentlich erschwerten und somit die erhebliche
Härte der sofortigen Zahlung verursachten, aufgezeigt worden wären.
Auch sei daraus bereits schlüssig abzuleiten, dass keine sonstigen frei
verfügbaren Mittel zur Zahlung des Abgabenrückstandes vorhanden seien.
Wären diese gegeben, würde kein wirtschaftlich denkender Unternehmer
die Finanzierung mittels Ratenzahlung beantragen, da nur erhöhte Mehrkosten
die Folge seien. Auch sei im Zuge der Berufung versucht worden "zu
übermitteln", dass durch die Bewilligung des Ratenantrages die
Einbringlichkeit nur verbessert werden könne, da der Großauftrag ohne
Zahlungsschwierigkeiten abgewickelt werden könne und letztlich durch die
notwendige Erneuerung der Fotoausarbeitungsmaschine der laufende
Geschäftsbetrieb keinen Einbruch erleiden werde.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 212 Abs. 1 erster Satz BAO kann die
Abgabenbehörde auf Ansuchen des Abgabepflichtigen für Abgaben,
hinsichtlich derer ihm gegenüber auf Grund eines Rückstandsausweises
(§ 229) Einbringungsmaßnahmen für den Fall des bereits erfolgten
oder späteren Eintrittes aller Voraussetzungen hiezu in Betracht kommen,
den Zeitpunkt der Entrichtung der Abgaben hinausschieben (Stundung) oder die
Entrichtung in Raten bewilligen, wenn die sofortige oder die sofortige volle
Entrichtung der Abgaben für den Abgabepflichtigen mit erheblichen
Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgaben durch den
Aufschub nicht gefährdet wird.
Die Gewährung von Zahlungserleichterungen nach der
zitierten Gesetzesstelle setzt somit das Zutreffen zweier rechtserheblicher
Tatsachen voraus, die beide gegeben sein müssen, um die Abgabenbehörde
in die Lage zu versetzen, von dem ihr eingeräumten Ermessen Gebrauch zu
machen.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger
Rechtsprechung ausgeführt hat, stellt die Bewilligung der
Zahlungserleichterung eine Begünstigung dar. Bei
Begünstigungstatbeständen tritt die Amtswegigkeit der
Sachverhaltsermittlung gegenüber der Offenlegungspflicht des
Begünstigungswerbers in den Hintergrund. Der eine Begünstigung in
Anspruch Nehmende hat also selbst einwandfrei und unter Ausschluss jeden
Zweifels das Vorliegen all jener Umstände darzulegen, auf die die
abgabenrechtliche Begünstigung gestützt werden kann. Der
Begünstigungswerber hat daher die Voraussetzungen einer
Zahlungserleichterung aus eigenem Antrieb überzeugend darzulegen und
glaubhaft zu machen (vgl. dazu die bei Ritz, BAO³, § 212 Tz 3 zitierte
Judikatur).
Die Berufungswerberin hätte somit aus eigenem Antrieb
konkretisiert anhand ihrer Einkommens- und Vermögenslage darzulegen gehabt,
dass eine erhebliche Härte vorliegt, weil sie hierdurch in eine
wirtschaftliche Notlage, in finanzielle Bedrängnis gerate oder die
Einziehung, gemessen an den sonstigen Verbindlichkeiten und unter
Berücksichtigung ihrer anzuerkennenden berechtigten Interessen an der
Erhaltung und am Bestand der ihr zur Verfügung stehenden Erwerbsquellen ihr
nicht zugemutet werden kann (vgl. z.B. VwGH 22.2.2001, 95/15/0058).
Auch die Frage, ob eine Gefährdung der
Einbringlichkeit vorliegt, kann regelmäßig nur auf Grund einer
Gegenüberstellung der Abgabenforderung und des dem Abgabepflichtigen zur
Begleichung dieser Forderung zur Verfügung stehenden Einkommens und
Vermögens beurteilt werden (vgl. VwGH 20.9.2001, 2001/15/0056 mit Hinweis
auf das Erkenntnis vom 8.2.1989, 88/13/0100).
Zur Beurteilung der erheblichen Härte und der
Nichtgefährdung der Einbringlichkeit wäre somit eine konkrete
Darstellung des der Berufungswerberin zur Begleichung der Abgabenforderungen zur
Verfügung stehenden Einkommens und Vermögens erforderlich gewesen.
Eine solche erfolgte jedoch nicht, obwohl das Finanzamt in der
Berufungsvorentscheidung ausdrücklich darauf hingewiesen hatte, dass die
erhebliche Härte und die Nichtgefährdung der Einbringlichkeit nicht
durch Angaben zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen näher
konkretisiert worden seien.
Der bloße Hinweis auf einen vorfinanzierten
Großauftrag und den überraschend notwendigen Austausch einer Maschine
genügten dazu in keiner Weise. Selbst dazu fehlten konkrete Angaben. Weder
wurde der Umfang des Großauftrages noch die tatsächlichen Kosten der
neuen Maschine näher dargestellt. Würde man der Ansicht der
Berufungswerberin folgen, würde es im Ergebnis für die Bewilligung
einer Zahlungserleichterung ausreichen, auf einen nicht näher bezifferten
vorfinanzierten Großauftrag bzw. einen erforderlich gewordenen Austausch
von Produktionsmitteln zu verweisen, ohne näher und ziffernmäßig
konkretisiert darzustellen, wie sich diese Umstände auf die finanziellen
Verhältnisse des Antragstellers ausgewirkt haben. Diese Ansicht entspricht
jedoch weder der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch
den Intentionen des Gesetzgebers.
Es kann auch keine Rede davon sein, dass aus den
vorgebrachten Umständen allein bereits schlüssig abzuleiten wäre,
dass keine sonstigen frei verfügbaren Mittel zur Zahlung des
Abgabenrückstandes vorhanden seien, wie dies im Vorlageantrag behauptet
wurde. Von der Berufungswerberin wurde für das behauptete gänzliche
Fehlen derartiger Mittel im Übrigen keinerlei Nachweis erbracht. Auch das
Argument, kein wirtschaftlich denkender Unternehmer würde bei ausreichend
vorhandenen Mitteln die Finanzierung mittels Ratenzahlung beantragen, da nur
erhöhte Mehrkosten die Folge seien, überzeugt nicht. Auch wenn
ausreichende Mittel zur sofortigen und vollen Entrichtung der Abgaben vorhanden
sind, kann bei einer angespannten finanziellen Situation eine ratenweise
Abdeckung des Abgabenrückstandes zweckmäßiger sein, um nicht die
gesamten Mittel (oder einen Großteil derselben) allein für die
Tilgung der Abgabenschulden verwenden zu müssen, und damit die Bedienung
der für den laufenden Betrieb erforderlichen Ausgaben zu gefährden.
Schließlich wurde im Vorlageantrag erstmals ein
Vorbringen zur Frage der Nichtgefährdung der Einbringlichkeit der Abgaben
durch den Zahlungsaufschub erstattet, dazu jedoch lediglich behauptet, dass
durch die Bewilligung des Ratenantrages die Einbringlichkeit "nur verbessert"
werden könne, da der Großauftrag ohne Zahlungsschwierigkeiten
abgewickelt werden könne und letztlich durch die notwendige Erneuerung der
Fotoausarbeitungsmaschine der laufende Geschäftsbetrieb keinen Einbruch
erleiden werde. Die Berufungswerberin übersieht dabei, dass eine
Zahlungserleichterung auch bei einer bestehenden Gefährdung der
Einbringlichkeit der Abgaben nicht in Betracht kommt. Es ist auch nicht im Sinn
des § 212 BAO, durch die Gewährung einer Zahlungserleichterung eine
allenfalls bestehende Gefährdung der Einbringlichkeit zu beseitigen und
damit die Einbringlichkeit "zu verbessern". Im Übrigen konnte wie bereits
oben ausgeführt mangels konkreter Angaben zu den Einkommens- und
Vermögensverhältnissen der Berufungswerberin und dem
tatsächlichen Umfang des Großauftrages sowie der Anschaffungskosten
der Maschine weder festgestellt werden, dass derzeit die Einbringlichkeit der
Abgaben nicht gefährdet ist, noch dass sie durch den Zahlungsaufschub nicht
gefährdet wird.
Da aus den angeführten Gründen die
Berufungswerberin das Vorliegen der tatbestandsmäßigen
Voraussetzungen des § 212 BAO nicht ausreichend dargestellt hat, blieb
für eine Ermessensentscheidung kein Raum.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Linz, am 26.
September 2006
Normen und Schlagworte
- § 212 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
erhebliche HärteGefährdung der Einbringlichkeitqualifizierte DarlegungspflichtEinkommens- und Vermögenslage
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0845-L/06
- Stammnummer
- 24224
- Gültig
- 26.09.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF