Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1392-W/07
Voraussetzungen für die Bewilligung von Zahlungserleichterungen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1392-W/07vom 12.09.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der S-GmbH, vertreten durch HE, gegen den
Bescheid des Finanzamtes Wien 1/23 vom 13. März 2007 betreffend
Zahlungserleichterungen gemäß
§ 212 BAO entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Ansuchen vom 26. Februar 2007 beantragte die
Berufungswerberin (Bw.) die Stundung des aushaftenden Rückstandes inklusive
der Vorauszahlungen an Körperschaftsteuer 2007 und Entrichtung in Raten zu
je € 1.000,00 am 25. eines jeden Monats, beginnend am
25. April 2007.
Die Begleichung des Gesamtrückstandes in Einem sei der
Bw. bei bestem Willen nicht möglich, ohne ihre betriebliche
Mindestliquidität und damit auch ihren Erhalt sowie den Erhalt der Familie
des Gesellschafters zu gefährden. Die Einbringlichkeit des Rückstandes
sei in keinster Weise gefährdet und sei die Bw. stets bemüht, ihren
Verpflichtungen gegenüber der Finanzbehörde nachzukommen.
Das Finanzamt wies das Ansuchen mit Bescheid vom
13. März 2007 ab.
In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung
führte die Bw. aus, dass sie einem Vergleich mit der Finanzbehörde
zufolge Mitte des vergangenen Jahres eine Einmalzahlung in Höhe von
€ 5.000,00 geleistet und danach regelmäßig und
pünktlich Raten zu € 1.000,00 gemäß einem bewilligten
Bescheid betreffend Zahlungserleichterungen vom 20. Juli 2006
erfüllt habe.
Die Bw. ringe auf Grund abgabenbehördlicher
Prüfungen seit Jahren um ihre finanzielle Existenz. Im Zuge der letzten
Betriebsprüfung habe die Vertreterin der Bw. jedenfalls beweisen
können, dass sie bemüht gewesen sei, seit ihre Kanzlei mit der
Erstellung von Jahresabschlüssen betraut gewesen sei, den Feststellungen
der Vorbetriebsprüfungen folgend, das Rechnungswesen sukzessive in Ordnung
zu bringen.
Auf Grund der saisonbedingten Umsatzschwankungen sei es der
Bw. nur durch äußerst sparsame Betriebs- und Lebensführung
möglich, ihren Zahlungsverpflichtungen nachzukommen. Nachdem die Existenz
(gemeint wohl: des Gesellschafters) und die seiner Familie von der
Fortführung des Unternehmens abhängig sei, sei die Flucht in die
Insolvenz und damit das endgültige Aus für den Betrieb nicht nur nicht
erstrebenswert, sondern hätte katastrophale Folgen für sein
persönliches Dasein und die Verpflichtungen seinem kleinen Kind und seiner
Frau gegenüber.
Da die Bw. bisher die laufenden Kosten neben den
nachzuholenden Honoraren der Vertreterin für die Aufarbeitung von
Altbeständen und Durchführung der Betriebsprüfung sich nicht habe
regelmäßig leisten können, sei sie dazu übergegangen, die
Umsatzsteuer - zugegebenermaßen gerundet - selbst zu berechnen und an die
Finanzbehörde abzuführen. Vorsichtshalber habe sie Beträge an
Umsatzsteuer einbezahlt, obwohl gemäß Berechnungen der Vertreterin
bis inklusive 10/2006 ein Überschuss an Umsatzsteuer von rund
€ 2.000,00 resultieren würde.
Dem Einwand, dass sich durch die zuletzt stattgefundene
Betriebsprüfung der Rückstand gegenüber der Finanzbehörde
abermals erhöht habe, könne die Bw. leider nichts entgegnen. Lediglich
den Umstand, dass die Bw. mit dieser neuerlichen Belastung nicht habe rechnen
können und sich an die seinerzeitige Vereinbarung mit der
Finanzbehörde strikt gehalten habe. Im Zuge der Aufarbeitung der laufenden
Unterlagen jedenfalls sei die Vertreterin im Auftrag der Bw. bemüht, jene
Fehler, die die Betriebsprüfung aufgezeigt habe, in Hinkunft zu vermeiden.
Eine Vergrößerung des Schadens gegenüber der Finanzbehörde
sei somit nicht gegeben, da die laufenden Zahlungen den tatsächlichen
Gegebenheiten angepasst seien. Ob die angesprochene Insolvenz des Unternehmens
den Status der Finanzbehörde verbessere, scheine angesichts der
persönlichen Vermögensverhältnisse des Geschäftsführers
eher unwahrscheinlich.
Das Finanzamt wies die Berufung mit
Berufungsvorentscheidung vom 10. April 2007 als unbegründet
ab.
In dem dagegen rechtzeitig eingebrachten Antrag auf
Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz brachte die Bw. ergänzend vor, dass Zahlungen in Höhe von
€ 1.000,00 angeboten worden seien.
Die Bw. verbessere ihren Ratenzahlungsvorschlag auf
monatlich € 2.000,00. Zum Hinweis in der Berufungsvorentscheidung, dass die
Bw. auch nur ansatzweise ihre Einkommens- und Vermögenssituation nicht
konkretisiert habe, werde auf die dem Finanzamt bekannte Einkommens- und
Vermögenslage verwiesen. Die Bw. habe kein anderes Vermögen und kein
anderes Einkommen, wie es sich schon aus den Steuererklärungen und den
Steuerprüfungen, aus denen die Abgabenrückstände resultierten,
ergebe.
Was das Gebot der Einbringlichkeit im Verhältnis zu
den angebotenen Raten anbelange, sei darauf zu verweisen, dass nunmehr bei einem
Ratenangebot von monatlich € 2.000,00 die Relation zum
Abgabenrückstand eine ganz andere sei und nach Ansicht der Bw. auch in
wirtschaftlicher Hinsicht akzeptabel erscheine.
Richtig sei, dass die Geltendmachung von Betriebsausgaben,
die - unbeeinsprucht - vom Finanzamt als privat angesehen würden, zu einer
Erhöhung des Abgabenrückstandes geführt habe.
Die erhebliche Härte sei jedoch darin zu sehen, dass
eine erkennbare finanzielle Bedrängnis der Bw. vorliege. Die Besonderheit
dieses Umstandes liege auch darin begründet, dass das Finanzamt der einzige
andrängende Gläubiger sei.
Die behauptete Gefährdung der Einbringlichkeit werde
schon dadurch relativiert bzw. sei nicht vorhanden, wenn nunmehr Ratenzahlungen
von monatlich € 2.000,00 angeboten würden. Der Umstand, dass der
Rückstand an Abgaben in den letzten Jahren keine Minderung erfahren habe,
sei grundsätzlich richtig. Es sei darauf verwiesen, dass es in den letzten
Jahren zu keinen namhaften Umsatzsteigerungen gekommen sei. Im Gegenteil, es sei
sogar zu (wenn auch geringfügigen) Umsatzsminderungen gekommen. Im Jahr
2007 sei jedoch nach vorhersehbaren wirtschaftlichen Entwicklungen mit einer
Umsatzsteigerung zu rechnen, sodass daher einerseits die Ratenzahlungen und
andererseits die laufenden Abgabenverbindlichkeiten getilgt werden könnten.
Damit sei jedoch auch in näherer Zukunft die Tilgung der Abgabenschuld zu
erwarten.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 212 Abs. 1 erster Satz BAO kann die
Abgabenbehörde auf Ansuchen des Abgabepflichtigen für Abgaben,
hinsichtlich derer ihm gegenüber auf Grund eines Rückstandsausweises
(§ 229 BAO) Einbringungsmaßnahmen für den Fall des
bereits erfolgten oder späteren Eintrittes aller Voraussetzungen hiezu in
Betracht kommen, den Zeitpunkt der Entrichtung der Abgaben hinausschieben
(Stundung) oder die Entrichtung in Raten bewilligen, wenn die sofortige oder die
sofortige volle Entrichtung der Abgaben für den Abgabepflichtigen mit
erheblichen Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgaben
durch den Aufschub nicht gefährdet wird.
Da bei Begünstigungstatbeständen die
Amtswegigkeit der Sachverhaltsermittlung gegenüber der Offenlegungspflicht
des Begünstigungswerbers in den Hintergrund tritt, hat der eine
Begünstigung in Anspruch nehmende Abgabepflichtige nach der ständigen
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Erkenntnis vom
12. Juni 1990, 90/14/0100) also selbst einwandfrei und unter
Ausschluss jeden Zweifels das Vorliegen all jener Umstände darzulegen, auf
die die abgabenrechtliche Begünstigung gestützt werden kann. Der
Abgabepflichtige hat daher die Voraussetzungen für Zahlungserleichterungen
sowohl hinsichtlich des Vorliegens der erheblichen Härte wie auch der
Nichtgefährdung der Einbringlichkeit aus eigenem Antrieb überzeugend
darzulegen und glaubhaft zu machen, soweit die für die Voraussetzungen der
Zahlungserleichterungen maßgeblichen Tatsachen nicht im Sinne des
§ 167 Abs. 1 BAO offenkundig sind. Die Darlegung der beiden
Voraussetzungen hat nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
28. Februar 2000, 99/17/0228, konkretisiert anhand der Einkommens- und
Vermögenslage des Abgabepflichtigen zu erfolgen. Kommt der Abgabepflichtige
als Begünstigungswerber diesen Mindesterfordernissen, die an den Antrag zu
stellen sind, nicht nach, hat er nach dem zuletzt angeführten Erkenntnis
des Verwaltungsgerichtshofes mit dessen Abweisung (als zwingende Entscheidung,
kein Ermessen) zu rechnen.
Wie der Bw. bereits in der Begründung der
Berufungsvorentscheidung vorgehalten wurde, hat sie die laut
Verwaltungsgerichtshof an den Antrag zu stellenden Mindesterfordernisse nicht
erfüllt, da die aufgestellte pauschale Behauptung der Nichtgefährdung
der Einbringlichkeit der Abgaben keine konkrete Darlegung und Glaubhaftmachung
im erwähnten Sinn darstellt. Ob eine Gefährdung der Einbringlichkeit
vorliegt, wird nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH
20.9.2001, 2001/15/0056) regelmäßig nur auf Grund einer
Gegenüberstellung der Abgabenforderung und des dem Abgabepflichtigen zur
Begleichung dieser Forderung zur Verfügung stehenden Einkommens und
Vermögens beurteilt werden können. Der Einwand, dass die Bw. kein
anderes Vermögen und kein anderes Einkommen habe, wie es sich schon aus den
Steuererklärungen und den Steuerprüfungen, aus denen die
Abgabenrückstände resultierten, ergebe, übersieht zudem, dass die
Betriebsprüfung die Jahre bis 2004 betraf und am
28. November 2006 erst die Steuererklärungen für 2005
eingereicht wurden, sodass aus den in den Akten vorhandenen
Steuererklärungen keine Schlüsse über die wirtschaftliche Lage
der Bw. im Zeitpunkt der Entscheidung über das Ansuchen gezogen werden
können.
Entgegen der Meinung, dass die Gefährdung der
Einbringlichkeit nicht mehr vorhanden sei, weil nunmehr Ratenzahlungen von
monatlich € 2.000,00 angeboten worden seien, wird auch durch den
Umstand, dass die mit Eingabe vom 3. Mai 2007 angebotene Ratenzahlung
von € 2.000,00 nur zweimal (21. Juni 2007 und
7. August 2007) geleistet und laut Kontoabfrage vom
12. September 2007 am 6. September 2007 erneut lediglich
eine Rate von € 1.000,00 zur Überweisung gebracht wurde, das
Vorliegen einer Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgaben
bestätigt.
Mangels Darlegung des Vorliegens der Voraussetzungen des
§ 212 Abs. 1 BAO konnte die begehrte
Zahlungserleichterung somit nicht gewährt werden.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 12.
September 2007
Normen und Schlagworte
- § 212 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
BegünstigungstatbestandOffenlegungspflichterheblichen HärteNichtgefährdung der EinbringlichkeitEinkommens- und Vermögenslage
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1392-W/07
- Stammnummer
- 30498
- Gültig
- 12.09.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF