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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7103676/2022

Abweisung eines Zahlungserleichterungsansuchens, weil die Voraussetzungen für die Gewährung einer Ratenzahlung nicht anhand der Einkommens- und Vermögenslage dargetan wurden

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7103676/2022vom 22.12.2022
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Dr. Josef Sailer & Dr. Romana Schön Rechtsanwälte, Schloßmühlgasse 14, 2460 Bruck/Leitha, über die Beschwerde vom 12. August 2022 gegen den Bescheid des ***FA*** vom 8. Juli 2022 betreffend Zahlungserleichterung (§ 212 BAO) , Steuernummer ***BF1StNr1***, zu Recht erkannt: I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang Mit Bescheid vom 8. Juli 2022 wies das ***FA*** ein nicht näher begründetes Zahlungserleichterungs-Ansuchen der nunmehrigen Beschwerdeführerin (in der Folge kurz Bf. genannt) vom 29. Juni 2022 auf Gewährung einer Ratenzahlung in Höhe von € 200,00 monatlich ab und forderte die Bf. zur Vermeidung von Einbringungsmaßnahmen auf, die rückständigen Abgabenschuldigkeiten in Höhe von € 46.524,71 unverzüglich zu entrichten. ----- Gegen diesen Bescheid richtet sich die gegenständliche Beschwerde der Bf. vom 12. August 2022, in welcher wie folgt ausgeführt wird: "1. Sachverhalt: Ich habe einen Antrag auf Familienbeihilfe, Kinderabsetzbetrag und Ausgleichszahlung beim zuständigen Finanzamt am 21.2.2020 gestellt. Danach erfolgten mehrere Ersuchen um Ergänzung seitens des Finanzamtes, die ich alle umgehend und vollständig und wahrheitsgemäß beantwortet habe. Zunächst habe ich mit Schreiben vom 8.12.2020 Stromabrechnungen sowie die Bestätigung der Beendigung der slowakischen Familienbeihilfe vorgelegt. Ein weiteres Ersuchen um Auskunft vom 2.3.2021 habe ich mit Schreiben vom 12.3.2021 ausführlich beantwortet und dargelegt, dass wir (=meine Familie und ich) uns an mehreren Orten aufhalten, der Hauptwohnsitz allerdings in ***6*** gelegen ist. Insbesondere bin ich oft mit den 3 jüngeren Kindern in der Wohnung in ***7***, mein Mann arbeitet in ***2***, wir reisen daher zwischen den Vereinigten ***3***, ***4***, ***5*** und ***6***. Die Kinder haben einen individuellen Lehrplan und legen ihre Prüfungen derzeit in der ***5*** ab, zukünftig sollen aber Schulen (Universitäten) für alle unsere Kinder in ***6*** sowie eine größere Wohnung in ***6*** gefunden werden. Diese Umstände habe ich dem Finanzamt mit Schreiben vom 12.3.2021 mitgeteilt. Mit Mitteilung vom 28.6.2021 erfolgte die Gewährung der Ausgleichszahlung ab Februar 2018 für alle 5 Kinder und auch die Auszahlung auf mein Konto. Am 16.9.2021 habe ich eine Buchungsmitteilung des Finanzamtes erhalten, mit dem mir plötzlich ein Rückstand von € 45.021,70 bekannt gegeben wurde. Es wurde mir - trotz Nachfrage mit Schreiben vom 22.11.2021 - nicht mitgeteilt, warum dieser Rückstand besteht. Vom Rückforderungsbescheid vom 16.9.2021 habe ich erst mit eMail vom 25.4.2022 (an meine Rechtsvertreter) Kenntnis erlangt. Dieser "Rückforderungsbescheid Einzahlung" vom 16.9.2021 des Finanzamtes wurde mir laut Mitteilung der betreibenden Partei am 22.9.2021 durch Hinterlegung beim Postamt ***7*** zugestellt, von mir bis zur Abholfrist am 12.10.2022 nicht behoben, da ich mich im Ausland befunden habe. Ich habe tatsächlich erst mit E-Mail des Finanzamtes vom 25.4.2022 an meine Rechtsvertreter Kenntnis von diesem Rückforderungsbescheid erhalten. Daraufhin habe ich umgehend meine Zahlungswilligkeit erklärt und Ratenzahlung angeboten. Meine Rechtsvertreter haben bereits mit Schreiben vom 21.3.2022 eine Aktenabschrift von der betreibenden Partei begehrt, es wurden allerdings nur einzelne Unterlagen (Unterlagen betreffend Antrag auf Ausgleichszahlungen und Rückforderungsbescheid) mit E-Mail des Finanzamtes vom 25.4.2022 übermittelt. Insbesondere erfolgte keine Zustellung des Rückstandsausweises an meine ausgewiesenen Rechtsvertreter. Es ist mir nicht möglich, den Gesamtbetrag von EUR 45.021,70 auf einmal zu überweisen. Ich habe daher mit Antrag vom 29.6.2022 beantragt, mir Ratenzahlung zu gewähren und habe die Zahlung monatlicher Raten von EUR 200 angeboten. Die belangte Behörde hat dies mit dem gegenständlichen Bescheid abgewiesen, ohne mit mir Rücksprache zu halten, ob allenfalls höhere Ratenzahlungen möglich seien. 2. Beschwerdebehauptung und Beschwerdegründe: Ich wurde durch den Bescheid der belangten Behörde zu ***1*** vom 08.07.2022 in meinen subjektiven Rechten verletzt. Zunächst ist festzuhalten, dass der Rückforderungsbescheid des ***FA*** vom 16.9.2021 in seiner Begründung nicht nachvollziehbar ist. Auf Seite 1 wird ausgeführt, dass der Rückforderungsbetrag insgesamt € 45.021,70 betragen würde, in der Begründung (Seite 2) ist vermerkt: "Da die Ausgleichszahlung für den Zeitraum Feber 2018 bis Jänner 2021 i.H.v. € 38.069,60 nicht zur Auszahlung gelangte, ist nur mehr der Differenzbetrag für den Zeitraum Feber 2021 bis Juli 2021 i.H.v. € 6.952,10 zurückzuzahlen." In der Buchungsmitteilung Nr. 1/2021 vom 16.9.2021 wurde der Rückstand hingegen mit € 45.021,70 angegeben. Dieser Widerspruch im Bescheid des Finanzamtes wurde bis dato nicht aufgeklärt. Ich habe meine Familienverhältnisse (Wohnsituation, Reisetätigkeit etc.) dem Finanzamt von Anfang an offen dargelegt und nichts verschwiegen, sondern die diversen Ergänzungsansuchen des Finanzamtes fristgerecht, vollständig und wahrheitsgemäß beantwortet. Es erfolgte zunächst auf Basis meiner Auskünfte im Juni 2021 eine Bewilligung der Sozialleistungen und anschließend im September 2021 eine Rückforderung der überwiesenen Beträge. Es ist nicht ersichtlich, worauf sich diese Entscheidungen (zunächst Bewilligung und Auszahlung, dann Rückforderung) stützen. Zwischen dem Zeitpunkt der Bewilligung und der Rückforderung haben sich unsere Verhältnisse und meine Angaben gegenüber dem Finanzamt nicht geändert. Ich habe mich daher darauf verlassen, dass mir (bzw. meinen Kindern) diese Leistungen tatsächlich zustehen. Die Rückforderung der ausbezahlten Leistungen wurde nicht ordnungsgemäß begründet, der Bescheid ist in sich widersprüchlich und nicht nachvollziehbar. Abgesehen davon war und bin ich zahlungswillig (Antrag auf Ratenzahlung) - sollte der Rückforderungsanspruch des Finanzamtes zu Recht bestehen - und war die gegenständliche Exekutionsführung nicht erforderlich bzw. war mein Ratenzahlungsansuchen zu genehmigen. Die Einbringlichkeit der Abgaben ist keineswegs gefährdet, da ich monatliche Raten, wie angeboten, bezahlen kann. Hingegen tritt mit der Zwangsversteigerung des Liegenschaftsanteiles ein unwiederbringlicher Schaden ein. Ich habe bereits mitgeteilt, dass es mir nicht möglich ist, den Gesamtbetrag von EUR 46.524,71 auf einmal zu überweisen, da ich den Betrag im guten Glauben, dass dieser den Kindern zusteht, für die Kinder bereits verbraucht habe. Ich habe daher mit Antrag vom 29.6.2022 um Ratenzahlung ersucht und habe die Zahlung monatlicher Raten von EUR 200 angeboten. Die belangte Behörde hat dies mit dem gegenständlichen Bescheid abgewiesen, ohne mit mir Rücksprache zu halten, ob allenfalls auch höhere Ratenzahlungen möglich seien. Die Abweisung meines Ratenzahlungsantrages wurde im Übrigen überhaupt nicht begründet. 3. Beschwerdeerklärung und Anträge: Ich erhebe daher gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 08.07.2022, zugestellt am 15.07.2022, binnen offener Frist durch meine ausgewiesenen Vertreter gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 BVG Bescheidbeschwerde gemäß § 243 BAO an das zuständige Verwaltungsgericht und stelle den Antrag, das Verwaltungsgericht möge den angefochtenen Bescheid vom 08.07.2022 zu Steuernummer ***1*** aufheben und meinem Antrag auf Ratenzahlung Folge geben (in eventu einem höheren Ratenzahlungsbetrag Folge geben)." ----------- Mit Beschwerdevorentscheidung vom 4. Oktober 2022 wies die Abgabenbehörde die gegenständliche Beschwerde als unbegründet ab und führt wie folgt aus: "Am 16.09.2021 erging ein Rückforderungsbescheid betreffend Kinderabsetzbetrag und Ausgleichszahlung in Höhe von € 45.021,70. Dieser Bescheid wurde gemäß § 17 ZustG hinterlegt. Der Bescheid wurde von der Partei nicht behoben. Eine Änderung der Abgabestelle lag nicht vor. Am 22.11.2021 (einlangend 30.11.2021) brachte die Partei eine Beschwerde gegen die Buchungsmitteilung hinsichtlich eines Rückstandes in Höhe von € 45.071,70 vom 15.11.2021 ein. Die Behörde wies diese Beschwerde, da eine Buchungsmitteilung keinen Bescheid darstellt und somit nicht rechtsmittelfähig ist, am 19.02.2022 zurück. Am 29.06.2022 brachte die Partei einen Antrag auf Gewährung von Ratenzahlungen ein. Im Antrag wurde ausgeführt, dass gemäß Rückforderungsbescheid vom 16.09.2021 ein Betrag in Höhe von € 6.952,10 rückzuzahlen sei. Die Partei beantragte monatliche Ratenzahlungen in Höhe von € 200,00. Am 08.09.2022 wurde der Antrag abgewiesen mit der Begründung, dass die Einbringlichkeit der rückständigen Abgaben in Höhe von € 46.524,71 mangels Zahlungen gefährdet erscheine, ebenso dadurch, dass die angebotene monatliche Rate im Verhältnis zum Rückstand zu niedrig sei. Derzeit haftet auf dem Abgabenkonto der Partei ein durch Säumniszuschläge angewachsener, vollstreckbarer Rückstand in Höhe von € 46.524,71 aus. Dieser Sachverhalt war aufgrund der Aktenlage und unter Berücksichtigung der Beschwerdeeinwendungen wie folgt rechtlich zu würdigen: Gemäß § 212 Abs. 1 BAO kann auf Ansuchen des Abgabepflichtigen die Abgabenbehörde für Abgaben, hinsichtlich derer ihm gegenüber auf Grund eines Rückstandsausweises (§ 229) Einbringungsmaßnahmen für den Fall des bereits erfolgten oder späteren Eintrittes aller Voraussetzungen hierzu in Betracht kommen, den Zeitpunkt der Entrichtung der Abgaben hinausschieben (Stundung) oder die Entrichtung in Raten bewilligen, wenn die sofortige oder die sofortige volle Entrichtung der Abgaben für den Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet wird. Eine vom Ansuchen abweichende Bewilligung von Zahlungserleichterungen kann sich auch auf Abgaben, deren Gebarung mit jener der den Gegenstand des Ansuchens bildenden Abgaben zusammengefasst verbucht wird (§ 213), erstrecken. Gemäß § 212 Abs. 2 BAO sind für Abgabenschuldigkeiten, die den Betrag von insgesamt 750 Euro übersteigen, a) solange auf Grund eines Ansuchens um Zahlungserleichterungen, über das noch nicht entschieden wurde, Einbringungsmaßnahmen weder eingeleitet noch fortgesetzt werden dürfen (§ 230 Abs. 3) oder b) soweit infolge einer gemäß Abs. 1 erteilten Bewilligung von Zahlungserleichterungen ein Zahlungsaufschub eintritt, Stundungszinsen in Höhe von viereinhalb Prozent über dem jeweils geltenden Basiszinssatz pro Jahr zu entrichten; Stundungszinsen, die den Betrag von 50 Euro nicht erreichen, sind nicht festzusetzen. Im Fall eines Terminverlustes gilt der Zahlungsaufschub im Sinn dieser Bestimmung erst im Zeitpunkt der Ausstellung des Rückstandsausweises (§ 229) als beendet. Im Fall der nachträglichen Herabsetzung einer Abgabenschuld hat die Berechnung der Stundungszinsen unter rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen. Die Partei beantragte am 29.06.2022 eine monatliche Ratenzahlung Höhe von € 200,00. In der gegenständlichen Beschwerde gegen den Abweisungsbescheid wurde dargelegt, dass dieses Ansuchen - zu genehmigen sei, da die beantragte monatliche Rate bezahlt werden könne und somit eine Gefährdung der Einbringlichkeit nicht vorliege. Hierzu ist seitens der Abgabenbehörde auszuführen: Voraussetzung für die Bewilligung einer Zahlungserleichterung im Sinne des § 212 Abs. 1 BAO ist - neben einem entsprechenden Antrag - das Vorliegen einer erheblichen Härte und gleichzeitig der Umstand, dass die Einbringung der Abgaben nicht gefährdet ist. Diese beiden Voraussetzungen hat die Partei in ihrem Antrag auf Gewährung von Zahlungserleichterungen aus eigenem Antrieb konkretisiert anhand ihrer Einkommenslage und Vermögenslage überzeugend darzulegen (vgl. VwGH 23.10.2000, 2000/17/0069; UFS 17.09.2004, RV/0439-W/04; UFS 22.2.2008, RV/0627-S/07 u.a.; BFG vom 07.09.2018, RV/7400130/2018). Sie hat einwandfrei und unter Ausschluss jeden Zweifels das Vorliegen all jener Umstände aufzuzeigen, auf die die abgabenrechtliche Begünstigung gestützt werden kann. Im vorliegenden Fall besteht Streit darüber, ob die Bewilligung einer Zahlungserleichterung in der beantragten Höhe möglich ist. Es ist daher zu prüfen, ob die sofortige (volle) Entrichtung der Abgabenschuldigkeiten eine erhebliche Härte darstellt und die Einbringlichkeit der Abgaben nicht gefährdet ist. Erst bei Vorliegen dieser Voraussetzungen steht es im Ermessen der Behörde, die beantragte Zahlungserleichterung zu bewilligen. Fehlt hingegen auch nur eine der genannten Voraussetzungen, so ist für eine Ermessensentscheidung kein Raum, sondern hat die Abgabenbehörde den Antrag aus Rechtsgründen abzuweisen. Dabei obliegt der konkrete Nachweis der Voraussetzungen der Partei, da die Gewährung einer Zahlungserleichterung eine Begünstigung darstellt, weshalb die Amtswegigkeit der Sachverhaltsermittlung gegenüber der Offenlegungspflicht des Begünstigungswerbers in den Hintergrund tritt. Aus diesem Grund geht der Einwand, die Behörde habe den streitgegenständlichen Antrag ohne Rücksprache zu halten abgewiesen, ins Leere. Erhebliche Härte ist dann anzunehmen, wenn die sofortige Einziehung, gemessen an den sonstigen Verbindlichkeiten und unter Berücksichtigung der anzuerkennenden berechtigten Interessen des Abgabepflichtigen an der Erhaltung und am Bestand der ihm zur Verfügung stehenden Erwerbsquellen, nicht zugemutet werden kann. Im Sinne dieser Ausführungen hätte die Partei zu darzulegen gehabt, dass die sofortige Entrichtung der aushaftenden Abgabenschuld mit erheblicher Härte verbunden wäre, wobei deren Einbringlichkeit nicht gefährdet werde (VwGH 20.9.2001, 2001/15/0056). Dies ist gegenständlich nicht geschehen. Der Beschwerdeeinwand, es könne der aushaftende Betrag nicht auf einmal überwiesen werden, es könne die monatliche Rate bezahlt werden und läge keine Gefährdung der Einbringlichkeit vor, ist zu pauschal und erfüllt nicht die geforderten Konkretisierungskriterien. Die Partei begründet die Beschwerde hauptsächlich mit Einwendungen hinsichtlich des festgesetzten Rückstandes. Sie führt aus, es sei seitens der Behörde nicht mitgeteilt worden warum der mit Buchungsmitteilung vom 16.09.2021 festgesetzte Rückstand in Höhe von € 45.021,70 bestehe und sie sei erst, mit E-Mail des Finanzamtes vom 25.04.2022 an deren Rechtsvertreter, in Kenntnis von dieser Rückforderung gesetzt worden. Sie bemängelt, dass ein die Exekution bewilligender Titel in Form eines Rückstandsbescheides nie zugestellt - und der Rückforderungsbescheid vom 16.09.2021 nicht ordnungsgemäß begründet worden - sowie widersprüchlich und nicht nachvollziehbar sei. Diese Argumente können im Verfahren betreffend die Gewährung einer Zahlungserleichterung nicht Entscheidungsgegenstand sein. Für die Bestreitung des aushaftenden Abgabenbetrages dem Grunde und der Höhe nach steht das Verfahren im Rahmen § 212 BAO nicht zur Verfügung. Einwendungen gegen die Abgabenfestsetzungen sind nicht im Verfahren über die Bewilligung einer Zahlungserleichterung zu erledigen. Die wirtschaftliche Notlage kann als Begründung für die Gewährung einer Zahlungserleichterung nur dann zum Erfolg führen, wenn gleichzeitig glaubhaft gemacht wird, dass die Einbringung aushaftender Abgabenschulden durch die Zahlungserleichterung nicht gefährdet wird (VwGH 6.7.2011, 2008/13/0224). Die Abgabenbehörde widerspricht der Argumentation der Partei, die Abweisung des Ratenzahlungsantrages sei überhaupt nicht begründet worden. Die Behörde begründete die Abweisung damit, dass die Eindringlichkeit der rückständigen Abgaben, da keinerlei Zahlungen getätigt wurden, sowie dadurch, dass die angebotene monatliche Rate im Verhältnis zum Rückstand zu niedrig sei, gefährdet erscheine. Die Abgabenbehörde führt hierzu ergänzend aus: Der Partei wurde der Rückforderungsbescheid vom 16.09.2021 über € 45.021,70 durch Hinterlegung gem. § 17 ZustG am 22.09.2021 zugestellt. Der Bescheid wurde nicht behoben. Eine Meldung der Ortsabwesenheit bzw. Änderung der Abgabestelle erfolgte seitens der Partei nicht. Bis dato haftet der Rückstand immer noch vollständig aus. Am 29.06.2022 wurde der Abgabenbehörde eine Ratenzahlung in Höhe von monatlich € 200,00 angeboten. Nach Ansicht der Behörde lag durch den fehlenden Zahlungseingang über den langen Zeitraum von September 2021 (Rückforderung) bis Juni 2022 (Antrag auf Ratenzahlung) eine Gefährdung der Einbringlichkeit vor, zumal auch die angebotene monatliche Ratenzahlung in Höhe von € 200,00 in einem groben Missverhältnis zum rückgeforderten, mittlerweile angewachsenen Betrag von € 46,524,71 steht. Eine derartige Abzahlung würde den Zahlungszeitraum auf über 19 Jahre erstrecken und sind für diesen Zeitraum zudem die anfallenden Stundungszinsen gemäß § 212 Abs 2 BAO zu berücksichtigen. Die gänzliche Entrichtung des Rückforderungsbetrages würde sich damit dermaßen verzögern, dass daraus die Gefährdung der Einbringlichkeit geschlossen werden kann. Da dem gesamten Akt waren keine Hinweise zu entnehmen waren, die eine Gefährdung der Eindringlichkeit widerlegen, erfolgte die Abweisung des Antrages zu Recht und ist die Beschwerde mangels Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen aus Rechtsgründen abzuweisen. Auch im Rahmen einer nicht mehr zu treffenden Ermessensentscheidung wäre eine Abstattung von monatlichen Raten in Höhe von € 200,00, aus Zweckmäßigkeitserwägungen nicht vertretbar, weil es angesichts der Höhe des aushaftenden Rückstandes nicht mehr zu einer angemessenen, zeitnahen Entrichtung kommen kann. Dem Eventualantrag der Partei eine höhere Rate festzusetzen, kann aufgrund des dem § 212 Abs. 1 BAO zugrundeliegenden Antragsprinzips, nicht entsprochen werden. Es war somit wie im Spruch zu entscheiden." --------- Mit Schriftsatz vom 10. November 2022 stellte die Bf. den Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde vom 12.8.2022 durch das Bundesfinanzgericht und führte wie folgt aus: "Vorlageantrag: 1. Sachverhalt: Ich habe einen Antrag auf Familienbeihilfe, Kinderabsetzbetrag und Ausgleichszahlung beim zuständigen Finanzamt am 21.2.2020 gestellt. Danach erfolgten mehrere Ersuchen um Ergänzung seitens des Finanzamtes, die ich alle umgehend und vollständig und wahrheitsgemäß beantwortet habe. Zunächst habe ich mit Schreiben vom 8.12.2020 Stromabrechnungen sowie die Bestätigung der Beendigung der slowakischen Familienbeihilfe vorgelegt. Ein weiteres Ersuchen um Auskunft vom 2.3.2021 habe ich mit Schreiben vom 12.3.2021 ausführlich beantwortet und dargelegt, dass wir (=meine Familie und ich) uns an mehreren Orten aufhalten, der Hauptwohnsitz allerdings in ***6*** gelegen ist. Insbesondere bin ich oft mit den 3 jüngeren Kindern in der Wohnung in ***7***, mein Mann arbeitet in ***2***, wir reisen daher zwischen den Vereinigten ***3***, ***4***, ***5*** und ***6***. Die Kinder haben einen individuellen Lehrplan und legen ihre Prüfungen derzeit in der ***5*** ab, zukünftig sollen aber Schulen (Universitäten) für alle unsere Kinder in ***6*** sowie eine größere Wohnung in ***6*** gefunden werden. Diese Umstände habe ich dem Finanzamt mit Schreiben vom 12.3.2021 mitgeteilt. Mit Mitteilung vom 28.6.2021 erfolgte die Gewährung der Ausgleichszahlung ab Februar 2018 für alle 5 Kinder und auch die Auszahlung auf mein Konto. Am 16.9.2021 habe ich eine Buchungsmitteilung des Finanzamtes erhalten, mit dem mir plötzlich ein Rückstand von € 45.021,70 bekannt gegeben wurde. Es wurde mir - trotz Nachfrage mit Schreiben vom 22.11.2021 - nicht mitgeteilt, warum dieser Rückstand besteht. Vom Rückforderungsbescheid vom 16.9.2021 habe ich erst mit E-Mail vom 25.4.2022 (an meine Rechtsvertreter) Kenntnis erlangt. Dieser "Rückforderungsbescheid Einzahlung" vom 16.9.2021 des Finanzamtes wurde mir laut Mitteilung der betreibenden Partei am 22.9.2021 durch Hinterlegung beim Postamt ***7*** zugestellt, von mir bis zur Abholfrist am 12.10.2022 nicht behoben, da ich mich im Ausland befunden habe. Ich habe tatsächlich erst mit E-Mail des Finanzamtes vom 25.4.2022 an meine Rechtsvertreter Kenntnis von diesem Rückforderungsbescheid erhalten. Daraufhin habe ich umgehend meine Zahlungswilligkeit erklärt und Ratenzahlung angeboten. Meine Rechtsvertreter haben bereits mit Schreiben vom 21.3.2022 eine Aktenabschrift von der Betreibenden Partei begehrt, es wurden allerdings nur einzelne Unterlagen (Unterlagen betreffend Antrag auf Ausgleichszahlungen und Rückforderungsbescheid) mit eMail des Finanzamtes vom 25.4.2022 übermittelt. Insbesondere erfolgte keine Zustellung des Rückstandsausweises an meine ausgewiesenen Rechtsvertreter. Mir wurde der auf der Exekutionsbewilligung basierende Titel (vollstreckbarer Rückstandsbescheid des ***FA*** vom 17.6.2022) nie zugestellt, die Behörde hat mir auch kein Gehör geschenkt. Es ist mir nicht möglich, den Gesamtbetrag von EUR 45.021,70 auf einmal zu überweisen. Ich habe daher mit Antrag vom 29.6.2022 beantragt, mir Ratenzahlung zu gewähren und habe die Zahlung monatlicher Raten von EUR 200 angeboten. Die belangte Behörde hat dies mit dem gegenständlichen Bescheid abgewiesen, ohne mit mir Rücksprache zu halten, ob allenfalls höhere Ratenzahlungen möglich seien. 2. Beschwerdebehauptung und Beschwerdegründe: Ich wurde durch den Bescheid der belangten Behörde zu ***1*** vom 08.07.2022 in meinen subjektiven Rechten verletzt. Zunächst ist festzuhalten, dass der Rückforderungsbescheid des ***FA*** vom 16.9.2021 in seiner Begründung nicht nachvollziehbar ist. Auf Seite 1 wird ausgeführt, dass der Rückforderungsbetrag insgesamt € 45.021,70 betragen würde, in der Begründung (Seite 2) ist vermerkt: "Da die Ausgleichszahlung für den Zeitraum Feber 2018 bis Jänner 2021 i.H.v. € 38.069,60 nicht zur Auszahlung gelangte, ist nur mehr der Differenzbetrag für den Zeitraum Feber 2021 bis Juli 2021 i.H.v. € 6.952,10 zurückzuzahlen." In der Buchungsmitteilung Nr. 1/2021 vom 16.9.2021 wurde der Rückstand hingegen mit € 45.021,70 angegeben. Dieser Widerspruch im Bescheid des Finanzamtes wurde bis dato nicht aufgeklärt. Ich habe meine Familienverhältnisse (Wohnsituation, Reisetätigkeit etc.) dem Finanzamt von Anfang an offen dargelegt und nichts verschwiegen, sondern die diversen Ergänzungsansuchen des Finanzamtes fristgerecht, vollständig und wahrheitsgemäß beantwortet. Es erfolgte zunächst auf Basis meiner Auskünfte im Juni 2021 eine Bewilligung der Sozialleistungen und anschließend im September 2021 eine Rückforderung der überwiesenen Beträge. Es ist nicht ersichtlich, worauf sich diese Entscheidungen (zunächst Bewilligung und Auszahlung, dann Rückforderung) stützen. Zwischen dem Zeitpunkt der Bewilligung und der Rückforderung haben sich unsere Verhältnisse und meine Angaben gegenüber dem Finanzamt nicht geändert. Ich habe mich daher darauf verlassen, dass mir (bzw. meinen Kindern) diese Leistungen tatsächlich zustehen. Die Rückforderung der ausbezahlten Leistungen wurde nicht ordnungsgemäß begründet, der Bescheid ist in sich widersprüchlich und nicht nachvollziehbar. Abgesehen davon war und bin ich zahlungswillig (Antrag auf Ratenzahlung) - sollte der Rückforderungsanspruch des Finanzamtes zu Recht bestehen - und war die gegenständliche Exekutionsführung nicht erforderlich bzw. war mein Ratenzahlungsansuchen zu genehmigen. Die Einbringlichkeit der Abgaben ist keineswegs gefährdet, da ich monatliche Raten, wie angeboten, bezahlen kann. Hingegen tritt mit der Zwangsversteigerung des Liegenschaftsanteiles ein unwiederbringlicher Schaden ein. Ich habe bereits mitgeteilt, dass es mir nicht möglich ist, den Gesamtbetrag von EUR 46.524,71 auf einmal zu überweisen, da ich den Betrag im guten Glauben, dass dieser den Kindern zusteht, für die Kinder bereits verbraucht habe. Ich habe daher mit Antrag vom 29.6.2022 um Ratenzahlung ersucht und habe die Zahlung monatlicher Raten von EUR 200 angeboten. Die belangte Behörde hat dies mit dem gegenständlichen Bescheid abgewiesen, ohne mit mir Rücksprache zu halten, ob allenfalls auch höhere Ratenzahlungen möglich seien. Die Abweisung meines Ratenzahlungsantrages wurde im Übrigen überhaupt nicht begründet. 3. Beschwerdeerklärung und Anträge: Ich erhebe daher gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 08.07.2022, zugestellt am 15.07.2022, binnen offener Frist durch meine ausgewiesenen Vertreter gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 BVG Bescheidbeschwerde gem. § 243 BAO an das Bundesfinanzgericht und stelle den Antrag: Das Bundesfinanzgericht möge den angefochtenen Bescheid vom 08.07.2022 zu Steuernummer ***1*** aufheben und meinem Antrag auf Ratenzahlung Folge geben (in eventu einem höheren Ratenzahlungsbetrag Folge geben)." II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: 1. Sachverhalt Mit Bescheid des ***FA*** vom 16. September 2021 erfolgte eine Rückforderung des Kinderabsetzbetrages und der Ausgleichzahlungen gem. § 4 FLAG 1967(AZ) für die namentlich genannten fünf Kinder der Bf. für die Zeiträume Februar 2018 bis August 2021 in Höhe von insgesamt € 45.021,70 (KG € 12.556,00, AZ € 32.465,70). Dieser Bescheid wurde der Bf. nach der Aktenlage durch Hinterlegung gemäß § 17 ZustG zugestellt und nicht innerhalb der Abholfrist behoben. Am 22.11.2021 (einlangend 30.11.2021) brachte die Bf. eine Beschwerde gegen die Buchungsmitteilung vom 15.11.2021, welchen einen Rückstand in Höhe von € 45.071,70 auswies, ein. Diese Beschwerde wurde von der Abgabenbehörde am 19.02.2022 zurückgewiesen, da eine Buchungsmitteilung keinen Bescheid darstellt und somit nicht rechtsmittelfähig ist. Der zugrundeliegende Antrag auf Gewährung von Ratenzahlungen wurde von der Bf. am 29.06.2022 eingebracht. Mit dem hier gegenständlichen Bescheid vom 8.7.2022 wurde dieser Antrag abgewiesen. Derzeit haftet auf dem Abgabenkonto der Partei ein durch Säumniszuschläge angewachsener, vollstreckbarer Rückstand in Höhe von € 45.524,71 aus. Am 3.11.2022 und am 23.11.2022 wurde seitens der Bf. jeweils € 500,00 auf das Abgabenkonto (***BF1StNr1***) einbezahlt. 2. Beweiswürdigung Dieser Sachverhalt ergibt sich aus der Aktenlage und blieb durch das Beschwerdevorbringen auch unwiderlegt. 3. Rechtliche Beurteilung 3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung) § 212 Abs. 1 BAO lautet: Auf Ansuchen des Abgabepflichtigen kann die Abgabenbehörde für Abgaben, hinsichtlich derer ihm gegenüber auf Grund eines Rückstandsausweises (§ 229) Einbringungsmaßnahmen für den Fall des bereits erfolgten oder späteren Eintrittes aller Voraussetzungen hiezu in Betracht kommen, den Zeitpunkt der Entrichtung der Abgaben hinausschieben (Stundung) oder die Entrichtung in Raten bewilligen, wenn die sofortige oder die sofortige volle Entrichtung der Abgaben für den Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet wird. Eine vom Ansuchen abweichende Bewilligung von Zahlungserleichterungen kann sich auch auf Abgaben, deren Gebarung mit jener der den Gegenstand des Ansuchens bildenden Abgaben zusammengefaßt verbucht wird (§ 213), erstrecken. Das gegenständliche Beschwerdeverfahren betreffend Abweisung eines Zahlungserleichterungsansuchens ist ein Verfahren zur Einbringung der zurückgeforderten Kinderabsetzbeträge und der Ausgleichzahlungen gem. § 4 FLAG 1967(AZ) in Höhe von insgesamt € 45.021,70. Der Schwerpunkt des Beschwerdevorbringens dahingehend, dass dem Finanzamt sämtliche geforderten Unterlagen vorgelegt und alle gestellten Fragen beantwortet worden seien sowie der Rückforderungsbescheid nicht schlüssig begründet worden wäre, bezieht sich jedoch auf die Festsetzung der zurückgeforderten Beträge mit Bescheid vom 16. September 2020 und wären im Festsetzungsverfahren geltend zu machen gewesen. Mit dem gegenständlichen Beschwerdevorbringen wird die Rechtmäßigkeit des zugrundeliegenden Rückforderungsanspruches nicht mit konkreten Argumenten bestritten, sondern vielmehr der grundsätzliche Rückzahlungswille bekundet. Für die bescheidmäßige Bewilligung einer Zahlungserleichterung müssen die im § 212 BAO genannten gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sein. Es ist daher zu prüfen, ob - sofern ein Antrag des Abgabepflichtige vorliegt - die sofortige (volle) Entrichtung der Abgaben eine erhebliche Härte darstellt und die Einbringlichkeit der Abgaben nicht gefährdet ist. Bei Vorliegen all dieser Voraussetzungen steht es im Ermessen der Abgabenbehörde, die beantragte Zahlungserleichterung zu bewilligen. Fehlt hingegen auch nur eine der genannten Voraussetzungen, so ist für eine Ermessensentscheidung kein Raum, sondern die Behörde hat diesfalls den Antrag aus Rechtsgründen abzuweisen (VwGH 04.09.2008, 2007/17/0118). Das Vorhandensein ausreichender liquider Mittel oder auch nur veräußerbaren oder belastungsfähigen Vermögens kann zur Verneinung der "erheblichen Härte " führen, wobei lediglich eine Verschleuderung des Vermögens nicht verlangt werden darf (VwGH 04.09.2008, 2007/17/0118). Der deutlichste Fall einer erheblichen Härte ist die wirtschaftliche Notlage oder finanzielle Bedrängnis (VwGH 04.09.2003, 2002/17/0050). Nur bei Beeinträchtigung des notdürftigen Unterhaltes kann von einer besonderen Härte iSd § 212 Abs 1 BAO gesprochen werden (VwGH 21.02.1989, 88/15/0045). Die Bewilligung der Zahlungserleichterung stellt eine Begünstigung dar. Bei Begünstigungstatbeständen tritt die Amtswegigkeit der Sachverhaltsermittlung gegenüber der Offenlegungspflicht des Begünstigungswerbers in den Hintergrund. Der eine Begünstigung in Anspruch Nehmende hat also selbst einwandfrei und unter Ausschluss jeden Zweifels das Vorliegen all jener Umstände darzulegen, auf die die abgabenrechtliche Begünstigung gestützt werden kann. Der Begünstigungswerber hat daher die Voraussetzungen einer Zahlungserleichterung aus eigenem Antrieb überzeugend darzulegen und glaubhaft zu machen. Der Begünstigungswerber hätte daher darzulegen gehabt, dass die sofortige Entrichtung der aushaftenden Abgabenschuld mit erheblicher Härte verbunden wäre, wobei deren Einbringlichkeit nicht gefährdet werde (VwGH 20.09.2001, 2001/15/0056). Dass dem Abgabepflichtigen gegenüber eine erhebliche Härte in der Einbringung der Abgaben vorliege, weil er hiedurch in eine wirtschaftliche Notlage, in finanzielle Bedrängnis gerate, oder ihm die Einziehung, gemessen an den sonstigen Verbindlichkeiten unter Berücksichtigung seiner anzuerkennenden berechtigten Interessen an der Erhaltung und am Bestand der ihm zur Verfügung stehenden Einkunftsquellen, nicht zugemutet werden könne, hat der Abgabepflichtige aus eigenem Antrieb konkretisiert anhand der Einkommenslage und Vermögenslage darzulegen (VwGH 20.09.2001, 2001/15/0056). Die Angaben, die eine Beurteilung des Vorliegens einer erheblichen Härte ermöglichen können, müssen grundsätzlich bereits im Antrag, mit dem um die Begünstigung angesucht wird, enthalten sein, vom Begünstigungswerber also aus eigenem Antrieb (initiativ) geltend gemacht werden (keine Verpflichtung der Abgabenbehörde, den Abgabepflichtigen zur Erstattung weiteren Vorbringens aufzufordern) (VwGH 06.08.1996, 96/17/0078). Erst ein konkretes Vorbringen des Abgabepflichtigen, aus welchen Gründen die sofortige Abgabeneinhebung für ihn mit einer erheblichen Härte verbunden wäre, versetzt die Abgabenbehörde in die Lage, das Vorbringen auf seine Stichhaltigkeit hin zu überprüfen und kontrollierend ihrer amtswegigen Ermittlungspflicht gem § 115 Abs 1 BAO zu entsprechen (VwGH 06.08.1996, 96/17/0078). Vor diesem rechtlichen Hintergrund wäre es an der Bf. gelegen gewesen, aus eigenem Antrieb anhand ihrer Einkommenslage und Vermögenslage (zahlenmäßig) darzulegen, dass er durch die sofortige oder die sofortige volle Entrichtung der Abgaben in eine wirtschaftlichen Notlage oder finanzielle Bedrängnis im Sinne einer Beeinträchtigung des notdürftigen Unterhaltes ihrer Person und jener Personen, für die sie unterhaltspflichtig ist, geraten wäre und dass - bei Vorhandensein von Vermögen - die Entrichtung nur unter Verschleuderung des Vermögens möglich wäre. Mit dem bloßen Vorbringen, die Bf. könne den Forderungsbetrag nicht auf einmal bezahlen, weil sie die ausbezahlten Kinderabsetzbeträge und Ausgleichszahlungen bereits zugunsten ihrer Kinder verbraucht habe, sie biete daher monatliche Raten in Höhe von € 200,00 an, hat sie es unterlassen, die belangte Behörde und das Verwaltungsgericht in die Lage zu versetzen, anhand konkreter Zahlen (Gegenüberstellung der Mittelzu- und -abflüsse, Vermögensaufstellung) beurteilen zu können, ob eine solche Beeinträchtigung des notdürftigen Unterhaltes vorliegt und ob die Entrichtung der Abgaben nur unter Verschleuderung des Vermögens möglich wäre. In der Beschwerdevorentscheidung, der insoweit Vorhaltecharakter zukommt, wurde die Bf. sogar darauf aufmerksam gemacht, dass sie Voraussetzungen für eine Zahlungserleichterung (erhebliche Härte in der sofortigen Entrichtung und Nichtgefährdung der Einbringlichkeit) von der Partei in ihrem Antrag auf Gewährung von Zahlungserleichterungen aus eigenem Antrieb konkretisiert anhand ihrer Einkommenslage und Vermögenslage überzeugend darzulegen (vgl. VwGH 23.10.2000, 2000/17/0069) sind. Die Beschwerde war daher abzuweisen. 3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Das gegenständliche Erkenntnis basiert auf der zitierten ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und hatte die Beurteilung der Voraussetzungen für eine Zahlungserleichterung im Einzelfall und somit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zum Gegenstand. Wien, am 22. Dezember 2022

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7103676/2022
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.7103676.2022
Stammnummer
139415
Gültig
22.12.2022 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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