Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/5100491/2026
Fehlende Darstellung der Vermögenslage
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5100491/2026vom 11.06.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Johann Fischerlehner in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 23. März 2026 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 26. Februar 2026 betreffend Abweisung eines Zahlungserleichterungsansuchens vom 15.02.2026 zu Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:
I.Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Die belangte Behörde hat mit Bescheid vom 15.12.2025 die Vorauszahlungen an Einkommensteuer für 2026 und die Folgejahre mit 2.136,00 € festgesetzt.
Mit Anbringen vom 15.02.2026, bei der belangten Behörde eingelangt am 18.02.2026, beantragte die beschwerdeführende Partei die Begleichung des Rückstandes i.H.v. 678,71 € vorerst in Raten (i.H.v. 75,00 €), bis sich seine finanzielle Situation entspannt hat bzw. es möglich sei, den restlichen Betrag vollends zu begleichen.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dieses Zahlungserleichterungsansuchen abgewiesen, da in einem Ansuchen um Zahlungserleichterungen alle Umstände darzulegen seien, welche die Bewilligung von Zahlungserleichterungen rechtfertigen würden. Die Begründung des Ansuchens reiche für eine stattgebende Erledigung nicht aus. Zur Vermeidung von Einbringungsmaßnahmen erging die Aufforderung die rückständigen Abgabenschuldigkeiten in Höhe von 1.212,71 € unverzüglich zu entrichten.
In der gegenständlichen Beschwerde vom 20.03.2026, bei der belangten Behörde eingelangt am 23.03.2024, wurde vorgebracht, der im Bescheid zugrunde gelegte Betrag von 1.212,71 € sei unzutreffend. Der tatsächlich geschuldete Betrag belaufe sich auf 753,71€ (abzüglich meiner bereits entrichteten Raten i.H.v. 2x 75,00 €).
Die sofortige Begleichung des Rückstandes würde außerdem eine zu große wirtschaftliche Belastung darstellen (s. Anlagen). Die aus den Anlagen dargelegten Belastungen ersuchte die beschwerdeführende Partei daher nochmals ausreichend zu würdigen. Diese betrafen:
Verlängerung der Grabgebühr des Familiengrabes in ***Ort***
Prüfungsgebühr für den Meisterkurs
Autoreparatur
Arztkosten (Zahnarzt)
Kreditkosten für den Wohnbereich + beruflicher Weiterbildung
Eine Verhältnismäßigkeit der wirtschaftlichen Belastung sei für den Augenblick somit nicht gegeben. Die beschwerdeführende Partei sei jedoch bereit, nach Besserung der wirtschaftlichen Situation die Ratenhöhe entsprechend anzupassen um eine Tilgung im laufenden Kalenderjahr zu erreichen, bzw. nach Einreichung meines Lohnsteuerjahresausgleiches eine Gegenrechnung mit dem zu erwartenden Guthaben anzubieten.
Als Beweismittel wurden vorgelegt:
bisherige Kontoauszüge des KJ 2026
Aufstellung der monatlichen Ausgaben
Beantragt wurde:
den angefochtenen Bescheid aufzuheben,
dem Antrag auf Zahlungserleichterung stattzugeben und
eine Ratenzahlung in Höhe von monatlich 75,00 € zu gewähren.
Hilfsweise wurde eine erneute Prüfung des Antrages unter Berücksichtigung der vorgebrachten Argumente und eingereichten Unterlagen beantragt.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 02.04.2026 wurde folgende Zahlungserleichterung bewilligt:
[Grafik]
Dagegen richtet sich der Vorlageantrag vom 30.04.2026. Ausgeführt wurde, die Berechnung der zu entrichtenden Vierteljahresbeträge sei nicht mehr nachvollziehbar, so viel verdiene die beschwerdeführende Partei gar nicht. Eine Ratenzahlung in Höhe von 634,00 € aller zwei Monate sei wirtschaftlich nicht mehr tragbar.
Die Umsätze des laufenden Monats würden betragen:
[Grafik]
Die Rente werde übrigens in Deutschland bereits versteuert, so dass es sich hier um eine Doppelbesteuerung handle. Nach Erhalt der beantragten Austria-ID würden Steuererklärungen der letzten Veranlagungszeiträume nachgereicht, um eine Neuberechnung möglich zu machen.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Die beschwerdeführende Partei beantragte Ratenzahlungen in Höhe von 75,00 € monatlich für die Entrichtung des aushaftenden Rückstandes von 1.137,73 €, wobei die Höhe des Rückstandes teilweise bestritten wird. Zudem hat die belangte Behörde die bis zum voraussichtlichen Ablauf der beantragten Einkommensteuer-Vorauszahlungen in Höhe von 2.136,00 € berücksichtigt. Auch diese Vorauszahlungen werden von der beschwerdeführenden Partei bestritten.
Im Vorlageantrag wurde die Einkünfte des laufenden Monats (offenbar April 2026) mit 3.096,00 € angegeben. Dem standen Ausgaben in Höhe von 2.555,00 € gegenüber.
Über die aktuellen Vermögensverhältnisse (zB. Eigentumsverhältnisse an Grundstücken) wurden keine Angaben gemacht. Zudem fehlen Angaben darüber, welche Einkünfte im beantragten Ratenzahlungszeitraum zu erwarten sind.
2. Beweiswürdigung
Der Sachverhalt ergibt sich aus den dem Bundesfinanzgericht vorliegenden Aktenteilen.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)
Gemäß § 212 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung (BAO) kann die Abgabenbehörde auf Ansuchen des Abgabepflichtigen für Abgaben, hinsichtlich derer ihm gegenüber auf Grund eines Rückstandsausweises (§ 229 BAO) Einbringungsmaßnahmen für den Fall des bereits erfolgten oder späteren Eintrittes aller Voraussetzungen hiezu in Betracht kommen, den Zeitpunkt der Entrichtung der Abgaben hinausschieben (Stundung) oder die Entrichtung in Raten bewilligen, wenn die sofortige oder die sofortige volle Entrichtung der Abgaben für den Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet wird. Eine Gefährdung der Einbringlichkeit ist nicht anzunehmen, wenn der Abgabepflichtige glaubhaft macht, dass er durch die Gewährung der Zahlungserleichterung in die Lage versetzt wird, die vom Zahlungserleichterungsansuchen umfassten Abgabenschuldigkeiten innerhalb einer angemessenen Frist entrichten zu können. Die Bewilligung der Entrichtung in Raten kann nur für die Gesamtsumme der in der Gebarungsverrechnung (§ 213 BAO) enthaltenen Abgaben oder bei Gesamtschuldverhältnissen für alle Abgaben des Gesamtschuldverhältnisses erfolgen. Bei Ratenbewilligungen sind der Höhe nach bescheidmäßig festgesetzte Abgabenschuldigkeiten einzubeziehen, wenn deren Zahlungstermine in die Laufzeit der Ratenbewilligung fallen.
Zahlungserleichterungsbescheide iSd § 212 BAO sind antragsgebundene Verwaltungsakte, wobei aber Abgaben, die mit den vom Ansuchen erfassten Abgaben zusammengefasst verbucht werden miteinbezogen werden können. § 212 Abs. 1 ermöglicht eine vom Ansuchen abweichende Einbeziehung von Abgaben für den Fall, dass die Gebarung dieser Abgaben zusammengefasst verbucht wird.
Für die bescheidmäßige Bewilligung einer Zahlungserleichterung müssen sämtliche gesetzlich vorgesehene Bedingungen erfüllt sein. Es ist daher zu prüfen, ob - sofern ein Antrag des Abgabepflichtigen vorliegt - die sofortige (volle) Entrichtung der Abgaben eine erhebliche Härte darstellt und die Einbringlichkeit der Abgaben nicht gefährdet ist. Bei Vorliegen all dieser Voraussetzungen steht es im Ermessen der Abgabenbehörde, die beantragte Zahlungserleichterung zu bewilligen. Fehlt hingegen auch nur eine der genannten Voraussetzungen, so ist für eine Ermessensentscheidung kein Raum, sondern die Behörde hat diesfalls den Antrag aus Rechtsgründen abzuweisen. In prozessualer Hinsicht gilt, dass die Zahlungserleichterung ein antragsbedürftiger begünstigender Verwaltungsakt ist. Ungeachtet der auch hiefür geltenden grundsätzlichen Pflicht der Abgabenbehörden, die abgabepflichtigen Fälle zu erforschen und von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln, erfährt dieser Grundsatz doch gerade bei der antragsbedürftigen Inanspruchnahme abgabenrechtlicher Begünstigungen eine am Kriterium der Zumutbarkeit orientierte mehr oder weniger starke Einschränkung. Dem Antragsteller fällt die Behauptungslast und eine diesbezügliche Konkretisierungspflicht (erhöhte Mitwirkungspflicht) zu, deren Nichterfüllung der freien Beweiswürdigung unterliegt. In diesem Sinne obliegt es dem Abgabepflichtigen, der Zahlungserleichterungen in Anspruch nehmen will, selbst das Vorliegen aller Umstände darzutun, auf die er sein Begehren stützt (VwGH 4. 9. 2008, 2007/17/0118).
Es kommt für die Beurteilung der Stundungsvoraussetzung der erheblichen Härte in erster Linie auf das Vorhandensein liquider oder verwertbarer Mittel an. Bei Vorhandensein ausreichender flüssiger Mittel oder auch nur veräußerbaren oder belastungsfähigen Vermögens ist keine erhebliche Härte anzunehmen. Das Vorliegen der erheblichen Härte hat der AbgPfl aus eigenem Antrieb konkretisiert anhand der Einkommens- und Vermögenslage darzulegen (VwGH 20. 9. 2001, 2001/15/0056).
Die beschwerdeführende Partei hat erst im Vorlageantrag Ausführungen zur aktuellen Einkommenssituation gemacht, jedoch sämtliche Ausführungen zur Vermögenslage unterlassen. Bei Fehlen jeglicher Angaben zur Vermögenslage ist bereits aus diesem Grund die Bewilligung einer Zahlungserleichterung nicht zulässig.
Der Abgabepflichtige hat die Voraussetzungen für die Zahlungserleichterungen, zu denen auch die Nichtgefährdung der Einbringlichkeit der Abgaben gehört, aus eigenem Antrieb überzeugend darzulegen und glaubhaft zu machen (VwGH 12. 6. 1990, 90/14/0100 mit Verweis auf weitere Vorjudikatur; ebenso VwGH 20. 9. 2001, 2001/15/0056; VwGH 22. 4. 2004, 2003/15/0112; VwGH 6. 7. 2011, 2008/13/0224). 2001, 2001/15/0056; VwGH 22. 4. 2004, 2003/15/0112). Ob eine Gefährdung der Einbringlichkeit vorliegt, wird regelmäßig nur aufgrund einer Gegenüberstellung der Abgabenforderung und des dem Abgabepflichtigen zur Begleichung dieser Forderung zur Verfügung stehenden Einkommens und Vermögens beurteilt werden können (VwGH 20. 9. 2001, 2001/15/0056). Bei Fehlen jeglicher Angaben zur Vermögenslage ist bereits aus diesem Grund die Bewilligung einer Zahlungserleichterung nicht zulässig.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da die zu klärenden Rechtsfragen durch die zitierte höchstgerichtliche Judikatur geklärt sind, war keine Rechtsfrage zu beurteilen, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Linz, am 11. Juni 2026
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Normen und Schlagworte
- § 212 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/5100491/2026
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:RV.5100491.2026
- Stammnummer
- 151794
- Gültig
- 11.06.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF