Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1112-W/06
Zahlungserleichterungen bei Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgaben
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1112-W/06vom 18.08.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der R.M., vertreten durch M.S., gegen den
Bescheid des Finanzamtes für den 12., 13. und 14. Bezirk und Purkersdorf
vom 9. März 2006 betreffend Zahlungserleichterung gemäß
§ 212 BAO entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Eingabe vom 28. Februar 2006 beantragte die
Berufungswerberin (Bw.), den am Abgabenkonto sich inklusive der Fälligkeit
15. März 2006 ergebenden Rückstand in Höhe von
€ 6.548,05 in Monatsraten in Höhe von ca. € 600,00
überweisen zu dürfen.
Durch diverse Personalprobleme und verstärktem
persönlichen Einsatz sei es der Bw. zwar möglich, den Umsatz halbwegs
zu halten, jedoch werde die Ertragslage immer weniger. Es sei der Bw. daher
leider nicht möglich, den offenen Saldo zu überweisen, insbesondere
dahingehend, dass sie für 2006 die monatlichen Fälligkeiten
pünktlich überweisen möchte.
Das Finanzamt wies das Ansuchen mit Bescheid vom
9. März 2006 ab.
In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung
führte die Bw. aus, dass sie 2005 etliche Probleme gehabt habe. Im
Oktober 2005 sei mit dem Vollstrecker eine 14-tägige Zahlung auf den
Rückstand vereinbart worden. Diese sei auch eingehalten worden. Die Bw. sei
irrtümlich in der Annahme gewesen, dass mit den laufenden Zahlungen auch
die laufenden Steuern mitabgedeckt seien. Erst durch Abschlussarbeiten sei
bemerkt worden, dass etliche Selbstbemessungsabgaben nicht gemeldet worden seien
und seien diese nachgemeldet worden. Nachdem im Jänner 2006 kein
Inkasso durch das Finanzamt erfolgt sei, habe die Bw. die
Umsatzsteuer 11/05 und die Lohnabgaben 12/05 in Höhe von
€ 1.389,51 überwiesen.
Das Finanzamt wies die Berufung mit
Berufungsvorentscheidung vom 23. März 2006 als unbegründet
ab.
In dem dagegen rechtzeitig eingebrachten Antrag auf
Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz brachte die Bw. vor, dass in der Bescheidbegründung angeführt
werde, dass durch den Zahlungsaufschub die Einbringlichkeit der Abgaben
gefährdet sei. Das Gegenteil sei der Fall. Durch die Zahlungserleichterung
sei die Bw. imstande, die laufenden Abgaben zu überweisen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 212 Abs. 1 erster Satz BAO kann die
Abgabenbehörde auf Ansuchen des Abgabepflichtigen für Abgaben,
hinsichtlich derer ihm gegenüber auf Grund eines Rückstandsausweises
(§ 229 BAO) Einbringungsmaßnahmen für den Fall des
bereits erfolgten oder späteren Eintrittes aller Voraussetzungen hiezu in
Betracht kommen, den Zeitpunkt der Entrichtung der Abgaben hinausschieben
(Stundung) oder die Entrichtung in Raten bewilligen, wenn die sofortige oder die
sofortige volle Entrichtung der Abgaben für den Abgabepflichtigen mit
erheblichen Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgaben
durch den Aufschub nicht gefährdet wird.
Da bei Begünstigungstatbeständen die
Amtswegigkeit der Sachverhaltsermittlung gegenüber der Offenlegungspflicht
des Begünstigungswerbers in den Hintergrund tritt, hat der eine
Begünstigung in Anspruch nehmende Abgabepflichtige nach der ständigen
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Erkenntnis vom
12. Juni 1990, 90/14/0100) also selbst einwandfrei und unter
Ausschluss jeden Zweifels das Vorliegen all jener Umstände darzulegen, auf
die die abgabenrechtliche Begünstigung gestützt werden kann. Der
Abgabepflichtige hat daher die Voraussetzungen für Zahlungserleichterungen
sowohl hinsichtlich des Vorliegens der erheblichen Härte wie auch der
Nichtgefährdung der Einbringlichkeit aus eigenem Antrieb überzeugend
darzulegen und glaubhaft zu machen, soweit die für die Voraussetzungen der
Zahlungserleichterungen maßgeblichen Tatsachen nicht im Sinne des
§ 167 Abs. 1 BAO offenkundig sind. Die Darlegung der beiden
Voraussetzungen hat nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
28. Februar 2000, 99/17/0228, konkretisiert anhand der Einkommens- und
Vermögenslage des Abgabepflichtigen zu erfolgen. Kommt der Abgabepflichtige
als Begünstigungswerber diesen Mindesterfordernissen, die an den Antrag zu
stellen sind, nicht nach, hat er nach dem zuletzt angeführten Erkenntnis
des Verwaltungsgerichtshofes mit dessen Abweisung (als zwingende Entscheidung,
kein Ermessen) zu rechnen.
Abgesehen davon, dass die Bw. die laut
Verwaltungsgerichtshof an den Antrag zu stellenden Mindesterfordernisse nicht
erfüllt hat, bestätigt auch der Umstand, das trotz Belastung des
Abgabenkontos im maßgeblichen Zeitraum nur mit von der Bw. gemeldeten
Selbstbemessungsabgaben und zusätzlicher Gutschrift der Beträge von
€ 669,00 aus der Einkommensteuer 2005 am 11. Juli 2006 und
€ 1.000,00 Lehrlingsausbildungsprämie gemäß
§ 108f EStG am 21. Juli 2006 ein aushaftender Rückstand
in Höhe von € 4.503,84 zum 17. August 2006 verblieb,
obwohl alleine die entrichteten 5 Ratenzahlungen (März bis Juli 2006)
in Höhe von je € 600,00 eine Verminderung des
antragsgegenständlichen Betrages von 6.548,05 auf € 3.548,05
hätte bewirken müssen, das Vorliegen einer Gefährdung der
Einbringlichkeit der Abgaben.
Mangels Vorliegens der Voraussetzungen des
§ 212 Abs. 1 BAO konnte die begehrte
Zahlungserleichterung somit nicht gewährt werden.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 18.
August 2006
Normen und Schlagworte
- § 212 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Begünstigungstatbestanderhebliche HärteNichtgefährdung der EinbringlichkeitEinkommens- und Vermögenslage
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1112-W/06
- Stammnummer
- 23698
- Gültig
- 18.08.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF