Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2405-W/08
Stundung bei Gefährdung der Einbringlichkeit
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2405-W/08vom 26.08.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des WV, gegen den Bescheid des
Finanzamtes Wien 3/11 Schwechat Gerasdorf vom 2. Juli 2008 betreffend
Zahlungserleichterung gemäß
§ 212 BAO entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Eingabe vom 23. Juni 2008 beantragte der
Berufungswerber (Bw.) anlässlich des eingebrachten Antrages auf Nachsicht
des aushaftenden Abgabenrückstandes in Höhe von € 92.031,69
die Stundung dieses Abgabenrückstandes bis zur
Nachsichtsgewährung.
Das Finanzamt wies den Antrag mit Bescheid vom
2. Juli 2008 ab.
In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung
führte der Bw. aus, dass der Abgabenrückstand im Wesentlichen nicht
aus selbst zu berechnenden und abzuführenden Abgaben bestehe, sondern aus
Einkommensteuer, Säumniszuschlägen, Pfändungsgebühren und
sonstigen Nebengebühren, die seit 1994 angefallen seien, sodass in ihrer
sofortigen vollen Entrichtung sehr wohl eine erhebliche Härte erblickt
werden könne.
Auf die Gefährdungsklausel dürfe sich die
Abgabenbehörde im antragsgegenständlichen Stundungsfall nicht berufen,
weil eine exzessiv anormale, für den Bw. als vermögens- und mittellose
Person nicht tragbare Besteuerung vorliege, die sich aus willkürlichen
Maßnahmen der Abgabenbehörde ergeben habe.
Das Finanzamt wies die Berufung mit
Berufungsvorentscheidung vom 10. Juli 2008 als unbegründet
ab.
In dem dagegen eingebrachten Antrag auf Entscheidung
über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz brachte der
Bw. vor, dass das dem Stundungsantrag vom 23. Juni 2008 zugrunde
liegende Anbringen entgegen der Behauptung in der Berufungsvorentscheidung
infolge seiner Berufung vom 15. Juli 2008 gegen den
Nachsichtsabweisungsbescheid vom 8. Juli 2008 nicht erledigt sei,
sodass die Voraussetzungen für die Bewilligung von Zahlungserleichterungen
keinesfalls weggefallen seien.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 212 Abs. 1 erster Satz BAO kann die
Abgabenbehörde auf Ansuchen des Abgabepflichtigen für Abgaben,
hinsichtlich derer ihm gegenüber auf Grund eines Rückstandsausweises
(§ 229 BAO) Einbringungsmaßnahmen für den Fall des
bereits erfolgten oder späteren Eintrittes aller Voraussetzungen hiezu in
Betracht kommen, den Zeitpunkt der Entrichtung der Abgaben hinausschieben
(Stundung) oder die Entrichtung in Raten bewilligen, wenn die sofortige oder die
sofortige volle Entrichtung der Abgaben für den Abgabepflichtigen mit
erheblichen Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgaben
durch den Aufschub nicht gefährdet wird.
Da bei Begünstigungstatbeständen die
Amtswegigkeit der Sachverhaltsermittlung gegenüber der Offenlegungspflicht
des Begünstigungswerbers in den Hintergrund tritt, hat der eine
Begünstigung in Anspruch nehmende Abgabepflichtige nach der ständigen
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Erkenntnis vom
12. Juni 1990, 90/14/0100) also selbst einwandfrei und unter
Ausschluss jeden Zweifels das Vorliegen all jener Umstände darzulegen, auf
die die abgabenrechtliche Begünstigung gestützt werden kann. Der
Abgabepflichtige hat daher die Voraussetzungen für Zahlungserleichterungen
sowohl hinsichtlich des Vorliegens der erheblichen Härte wie auch der
Nichtgefährdung der Einbringlichkeit aus eigenem Antrieb überzeugend
darzulegen und glaubhaft zu machen, soweit die für die Voraussetzungen der
Zahlungserleichterungen maßgeblichen Tatsachen nicht im Sinne des
§ 167 Abs. 1 BAO offenkundig sind. Die Darlegung der beiden
Voraussetzungen hat nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
28. Februar 2000, 99/17/0228, konkretisiert anhand der Einkommens- und
Vermögenslage des Abgabepflichtigen zu erfolgen. Kommt der Abgabepflichtige
als Begünstigungswerber diesen Mindesterfordernissen, die an den Antrag zu
stellen sind, nicht nach, hat er nach dem zuletzt angeführten Erkenntnis
des Verwaltungsgerichtshofes mit dessen Abweisung (als zwingende Entscheidung,
kein Ermessen) zu rechnen.
Abgesehen davon, dass der Bw. die laut
Verwaltungsgerichtshof an den Antrag zu stellenden Mindesterfordernisse nicht
erfüllt hat, bestätigt auch das Vorbringen, dass der Bw. eine
vermögens- und mittellose Person sei, das Vorliegen einer Gefährdung
der Einbringlichkeit der Abgaben. Dieses Stundungshindernis liegt nach der
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 22.4.2004, 2003/15/0112)
nicht nur dann vor, wenn die Gefährdung der Einbringlichkeit durch die
Stundung selbst verursacht wird. Auch im Falle bereits bestehender
Gefährdung der Einbringlichkeit ist für die Gewährung einer
Stundung kein Raum.
Mangels Vorliegens der Voraussetzungen des
§ 212 Abs. 1 BAO konnte die begehrte
Zahlungserleichterung somit nicht gewährt werden.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 26.
August 2008
Normen und Schlagworte
- § 212 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Begünstigungstatbestanderhebliche HärteNichtgefährdung der EinbringlichkeitEinkommens- und VermögenslageErmessen
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2405-W/08
- Stammnummer
- 36440
- Gültig
- 26.08.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF