Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0191-K/04
Nachsicht, Abgabenschuldigkeiten
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0191-K/04vom 11.10.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Verfügt ein unterhaltspflichtiger Nachsichtswerber über kein Einkommen und kein Vermögen, sodass er ausschließlich auf die Unterstützung seiner Ehegattin angewiesen ist, kann die Abgabeneinhebung infolge Uneinbringlichkeit der Abgabenschulden keine Auswirkung auf die Einkommens- und Vermögenslage des Nachsichtswerbers haben. Eine persönliche Unbilligkeit der Einhebung liegt daher nicht vor.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des E.D., vertreten durch Dr.P., vom
8. August 2003 gegen den Bescheid des Finanzamtes Klagenfurt vom
9. Juli 2003 betreffend Nachsicht gemäß
§ 236 BAO
entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (im Folgenden: Bw.) beantragte mit
Eingabe vom 3. Juli 2003 die Nachsicht seiner Abgabenschuld in
Höhe von € 25.574,-- Begründet wurde der Antrag damit, dass
Erhebungen der Einbringungsstelle des Finanzamtes für den 9/18/19 Bezirk
ergeben hätten, dass der Bw. vermögenslos sei und über kein
Einkommen verfüge. Zuvor wurde der Bw. vom Erhebungsdienst über seine
Vermögensverhältnisse befragt. Dabei gab er an, dass er bei seiner
Gattin wohne, kein Vermögen besitze und kein Einkommen beziehe. Die Wohnung
mitsamt Inventar gehören eigentümlich seiner Gattin. Er lebe
ausschließlich von Zuwendungen seiner Gattin und sei unterhaltspflichtig
gegenüber seinem 5-jährigen Kind. Das Finanzamt wies die Berufung mit
Bescheid vom 9. Juli 2003 als unbegründet ab. In der dagegen erhobenen
Berufung führte der Bw. aus, dass aufgrund der durch das Finanzamt
festgestellten Vermögenslosigkeit und des fehlenden Einkommens die
Einhebung der Abgabenschuld unbillig wäre, weil diese die Grundvesorgung
des Bw. (Nahrung etc.) gefährde. Nachdem das Finanzamt mit
Berufungsvorentscheidung die Berufung abgewiesen hat, beantragte der Bw. die
Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde II. Instanz.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 236 BAO können fällige
Abgabenschuldigkeiten auf Antrag des Abgabepflichtigen ganz oder zum Teil durch
Abschreibung nachgesehen werden, wenn ihre Einhebung nach der Lage des Falles
unbillig wäre. Diese Unbilligkeit kann persönlich oder sachlich
begründet sein. Nun kann eine Abgabeneinhebung nicht nur dann unbillig
sein, wenn die Einhebungsmaßnahme als solche im Hinblick auf die
wirtschaftlichen Situation des Abgabepflichtigen unbillig erscheint, sondern
auch in Fällen, in denen die Unbilligkeit bereits in der
Abgabenvorschreibung begründet ist, ohne dass der Abgabeplichtige die
Möglichkeit hatte, die an sich dem Gesetz entsprechende
Abgabenvorschreibung mit Erfolg zu bekämpfen. Die (persönliche oder
sachliche) Unbilligkeit der Einhebung der Abgabe nach Lage des Falles ist
tatbestandsmäßige Vorraussetzung für die im § 236 BAO
vorgesehene Ermessensentscheidung. Verneint die Abgabenbehörde die
Unbilligkeit der Abgabeneinhebung, so ist für eine Emessensentscheidung
kein Raum. Im Nachsichtsverfahren liegt das Schwergewicht der Behauptungs- und
Beweislast beim Nachsichtswerber.
Wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgeführt
hat, liegt eine persönliche Unbilligkeit dann vor, wenn gerade die
Einhebung der Abgaben die Existenz des Abgabepflichtigen oder seiner Familie
gefährdet oder die Abstattung mit außergewöhnlichen
Schwierigkeiten (so insbesondere einer Vermögensverschleuderung) verbunden
wäre. Die deutlichste Form der persönlichen Unbilligkeit liegt in der
Existenzgefährdung. Diese müsste gerade durch die Einhebung der Abgabe
verursacht oder entscheidend ("auch") mitverursacht sein. Eine Unbilligkeit ist
aber dann nicht gegeben, wenn die finanzielle Situation eines Abgabenschuldners
so schlecht ist, dass auch die Gewährung der beantragten Nachsicht an der
Existenzgefährdung nichts ändert. Wenn das monatliche Gesamteinkommen
des Nachsichtswerbers unter Berücksichtigung der Unterhaltspflichten den
geltenden unpfändbaren Freibetrag nicht übersteigt bzw. erreicht und
sohin die Einbringlichkeit des Rückstandes nicht gegeben ist, liegt eine
Unbilligkeit der Einhebung im Sinne des § 236 BAO nicht vor, weil es
infolge der Uneinbringlichkeit der Abgabenschulden zu keiner Auswirkung der
Abgabeneinhebung auf die Einkommens- und Vermögenslage des
Nachsichtswerbers kommen kann (VwGH 22.9.2000, 95/15/0090).
Die nachsichtsgegenständlichen Abgaben sind seit
Jahren uneinbringlich. Der Berufungswerber ist seinen abgabenrechtlichen
Pflichten über Jahre nicht nachgekommen und hat sich um
Abgabenschuldigkeiten nicht gekümmert. Er hat im Nachsichtsansuchen selbst
ausgeführt, dass er kein Einkommen beziehe, kein Vermögen besitze und
auf die ausschließliche Unterstützung seiner Gattin angewiesen sei.
Die Unbilligkeit liege vor, weil das Finanzamt in Wien die
Vermögenslosigkeit festgestellt hätte.
Der Bw. bringt somit vor, dass die Abgabenschulden auch
künftig beim Finanzamt weiter uneinbringlich wären. Aufgrund der
Unterhaltspflichten ist auch derzeit eine Einbringlichkeit des Rückstandes
nicht gegeben.
Verfügt ein unterhaltspflichtiger Nachsichtswerber
über kein Einkommen, ist er vermögenslos und ausschließlich auf
die Unterstützung seiner Ehegattin angewiesen, so folgt daraus, dass es
durch die Abgabeneinhebung infolge der Uneinbringlichkeit der Abgabenschulden zu
keiner Auswirkung auf die Einkommens- und Vermögenslage des
Nachsichtswerbers kommen kann. Es liegt daher keine persönliche
Unbilligkeit der Einhebung vor.
Die Unbilligkeit der Abgabeneinhebung nach der Lage des
Falles ist tatbestandsmäßige Voraussetzung für die im § 236
BAO vorgesehene Ermessensentscheidung. Da im gegenständlichen Fall keine
Unbilligkeit der Abgabeneinhebung vorlag, blieb für eine
Ermessensentscheidung kein Raum.
Klagenfurt,
am 11. Oktober 2004
Normen und Schlagworte
- § 236 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0191-K/04
- Stammnummer
- 12202
- Gültig
- 11.10.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF