Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0442-I/06
Keine persönliche Unbilligkeit der Abgabeneinhebung (Existenzgefährdung durch drohende Einhebungsmaßnahmen) im Fall der Uneinbringlichkeit
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0442-I/06vom 27.03.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Im Fall der Aussetzung der Einbringung wegen Uneinbringlichkeit von Abgabenschuldigkeiten kann es zu keiner Auswirkung der Abgabeneinhebung auf die Einkommens- und Vermögenslage des Abgabenschuldners kommen, weshalb keine persönliche Unbilligkeit im Sinn einer Existenzgefährdung durch eine drohende Abgabeneinhebung (als Voraussetzung für eine Abgabennachsicht) gegeben ist.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. vom 27. Juni 2006 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom 9. Mai 2006 betreffend Nachsicht
gemäß
§ 236 BAO entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der
Berufungswerber (Bw.) beantragte mit Schreiben vom 12. 4. 2006,
Abgabenschuldigkeiten im Gesamtbetrag von 27.545,38 EUR nachzusehen. Der Eingabe
kann entnommen werden, dass die Tiroler Rechtsanwaltskammer im November 2002 die
einstweilige Schließung der Kanzlei des Bw. verfügte, weil der
Verdacht einer Veruntreuung von Klientengeldern durch den Bw. bestanden habe. In
der Folge sei der Bw. vom Landesgericht X. zu einer "empfindlichen Strafe"
verurteilt worden, obwohl er die gegen ihn erhobenen Vorwürfe von Anfang an
bestritten habe. Aufgrund der Schließung der Anwaltskanzlei habe der Bw.
seine laufenden Verbindlichkeiten nicht mehr begleichen können, weshalb es
zu Exekutionsmaßnahmen gegen ihn gekommen sei. Vor "geraumer Zeit" habe
der Bw. den Offenbarungseid (Vermögensverzeichnis) beim Bezirksgericht Y.
abgelegt. Den von einer früheren Kanzleibediensteten gestellten Antrag auf
Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Bw. habe das
Landesgericht X. am 26. 5. 2004 mangels kostendeckenden Vermögens
abgewiesen. Dies habe zur Streichung des Bw. aus der Anwaltsliste geführt.
Da eine Besserung der finanziellen Situation des Bw. nicht in Sicht sei und er
derzeit keine Beschäftigung finde, erscheine die Einhebung der Abgaben
unbillig.
Das Finanzamt
wies den Nachsichtsantrag mit Bescheid vom 9. 5. 2006 ab. Begründend
führte es dazu aus, dass die Unbilligkeit der Abgabeneinhebung
tatbestandsmäßige Voraussetzung für die in § 236 BAO
vorgesehene Ermessensübung sei. Eine Unbilligkeit der Abgabeneinhebung
setze im Allgemeinen voraus, dass die Einhebung in keinem wirtschaftlich
vertretbaren Verhältnis zu jenen Nachteilen stehe, die sich aus der
Einziehung für den Steuerpflichtigen oder für den Steuergegenstand
ergeben. Dies könne entweder persönlich oder sachlich begründet
sein. Eine persönlich bedingte Unbilligkeit liege insbesondere dann vor,
wenn die Abgabeneinhebung die wirtschaftliche Existenz des Nachsichtswerbers
gefährdete. Eine sachlich bedingte Unbilligkeit sei etwa dann anzunehmen,
wenn im Einzelfall bei Anwendung des Gesetzes ein vom Gesetzgeber offenbar nicht
beabsichtigtes steuerliches Ergebnis einträte. Ein Nachsichtsansuchen sei
entweder aus Rechtsgründen abzuweisen, wenn keine Unbilligkeit gegeben sei,
oder in Ausübung des Ermessens, wenn
Zweckmäßigkeitserwägungen Billigkeitsaspekte überwiegen. Da
es sich bei der Nachsicht um eine abgabenrechtliche Begünstigung handle,
liege es in erster Linie am Nachsichtswerber, die diesbezüglichen
Voraussetzungen, auf die die Nachsicht gestützt werden könne,
einwandfrei und unter Ausschluss jeden Zweifels darzulegen. Zwar habe der Bw.
sein Nachsichtsansuchen auf eine persönliche Unbilligkeit gestützt,
doch sei der Umstand, dass gegen den Bw. Exekutionsverfahren eingeleitet worden
seien und dieser durch die Schließung der Kanzlei seine Verbindlichkeiten
nicht mehr bedienen könne, für die Annahme einer persönlichen
Unbilligkeit nicht ausreichend. Der Bw. habe das genaue Ausmaß seiner
Verschuldung nicht dargelegt, obwohl dies für eine Nachsichtserteilung zu
Sanierungszwecken nicht unerheblich gewesen wäre. Auch allfällige
Forderungserlässe anderer Gläubiger wären von Bedeutung gewesen.
Es gehe nicht darum, hoch verschuldete Abgabepflichtige von einer Nachsicht
auszuschließen. Vielmehr sei es auch im Interesse des Schuldners gelegen,
mit allen Gläubigern eine umfassende Schuldenregulierung
herbeizuführen. Dabei dürfe der Abgabengläubiger nicht einseitig
belastet werden. Die Nachsicht müsse also grundsätzlich geeignet sein,
die wirtschaftliche Situation des Abgabenschuldners zu verbessern bzw. eine
durch die Abgabeneinhebung hervorgerufene Existenzgefährdung zu vermeiden.
Eine Nachsicht setze auch voraus, dass Einhebungsmaßnahmen unter
Berücksichtigung der gesetzlichen Exekutionsbeschränkungen
überhaupt zulässig wären. Diese Voraussetzung sei im
Berufungsfall nicht gegeben, zumal Vollstreckungsmaßnahmen des Finanzamtes
längere Zeit erfolglos geblieben seien und der Bw. selbst keine Besserung
seiner finanziellen Situation in Aussicht gestellt habe. Somit liege keine
Unbilligkeit im Sinn des § 236 BAO vor, weil eine Abgabeneinhebung mangels
entsprechender Einkünfte und Vermögen des Bw. nicht möglich sei.
Diese Feststellung werde dadurch untermauert, dass der Konkurs über das
Vermögen des Bw. mangels Kostendeckung nicht eröffnet worden sei.
Zusammenfassend sei festzustellen, dass der Bw. der ihm obliegenden Behauptungs-
und Beweislast nur unzureichend entsprochen und insbesondere keinen
Sanierungseffekt für den Fall einer Nachsichtsgewährung aufgezeigt
habe.
In der dagegen
erhobenen Berufung machte der Bw. unrichtige Sachverhaltsfeststellungen und eine
unrichtige rechtliche Beurteilung geltend. Weiters bemängelte der Bw., dass
die Ausführungen des Finanzamtes nicht nachprüfbar seien, weil der
angefochtene Bescheid "keinerlei Gesetzesstellen oder Entscheidungen von
Oberinstanzen oder dem Verwaltungsgerichtshof" enthalte. Die Behauptung der
Abgabenbehörde, es sei notwendig, auch mit anderen Gläubigern
Forderungsnachlässe zu vereinbaren, sei ohne Hinweis "auf entsprechende
Quellen" nicht zielführend. Das Finanzamt habe die vom Bw. angeführten
Nachsichtsgründe nicht überprüft, obwohl es dazu im Rahmen der
amtswegigen Ermittlungspflicht verhalten gewesen wäre (VwGH 30. 6. 2005,
2004/16/0276). Nicht nachvollziehbar sei auch der vom Finanzamt vertretene
Standpunkt, wonach im Fall einer Unmöglichkeit der Abgabeneinhebung keine
Unbilligkeit vorliege. Sei doch das Nachsichtsansuchen gerade aus dem Grund
gestellt worden, dass der Bw. die Abgaben mangels eines ausreichenden Einkommens
und Vermögens nicht entrichten könne. Der Bw. bemühe sich um eine
Sanierung seiner "äußerst tristen Situation" und wäre eine
Abgabennachsicht ein großer Schritt in diese Richtung. Da der Bw. Abgaben
in erheblicher Höhe schulde, würde sich seine wirtschaftliche
Situation im Fall der Gewährung einer Nachsicht wesentlich verändern.
Allerdings könne der Bw. eine Besserung seiner wirtschaftlichen
Verhältnisse nur schwer in Aussicht stellen, weil sich "derzeit eine
Verbesserung noch nicht erkennen lässt". Der Bw. gebe auch zu bedenken,
dass es für einen Arbeitssuchenden im einundsechzigsten Lebensjahr "nicht
gerade rosig bestellt" sei.
Das Finanzamt
legte die Berufung ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung an die
Abgabenbehörde zweiter Instanz vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 236 Abs. 1 BAO können fällige Abgabenschulden auf Antrag des
Abgabepflichtigen ganz oder zum Teil durch Abschreibung nachgesehen werden, wenn
ihre Einhebung nach der Lage des Falles unbillig wäre.
Wie bereits das
Finanzamt zutreffend ausgeführt hat, ist die Unbilligkeit der
Abgabeneinhebung nach Lage des Falles tatbestandsmäßige Voraussetzung
für die im § 236 BAO vorgesehene Ermessensentscheidung. Wird die
Unbilligkeit der Abgabeneinhebung verneint, so ist für eine
Ermessensentscheidung kein Raum (vgl. z. B. VwGH 20. 1. 2000,
95/15/0031).
Die
Unbilligkeit der Abgabeneinhebung kann entweder "persönlich" oder
"sachlich" bedingt sein. Der Bw. macht ausschließlich eine Unbilligkeit
aus persönlichen Gründen geltend. Eine solche liegt nach der
ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor, wenn gerade die
Einhebung der Abgaben die Existenz des Abgabepflichtigen oder seiner Familie
gefährden würde oder die Abstattung mit außergewöhnlichen
Schwierigkeiten (insbesondere Vermögensverschleuderung) verbunden
wäre. Wie der Verwaltungsgerichtshof etwa im Erkenntnis vom 10. 5. 2001,
Zl. 2001/15/0033, ausgeführt hat, liegt die deutlichste Form der
persönlichen Unbilligkeit in der Existenzgefährdung, die aber gerade
durch die Abgabeneinhebung verursacht oder entscheidend mitverursacht sein
müsste. Eine Unbilligkeit ist dann nicht gegeben, wenn die finanzielle
Situation eines Abgabenschuldners so schlecht ist, dass auch die Gewährung
der beantragten Nachsicht an der Existenzgefährdung nichts ändert
(VwGH 21. 11. 2007, 2007/13/0086).
Der Bw.
begründet das Nachsichtsansuchen in der Hauptsache mit seiner schlechten
wirtschaftlichen Lage infolge Erlöschens der Berechtigung zur Ausübung
der Rechtsanwaltschaft nach Abweisung eines Antrags auf Eröffnung eines
Konkursverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens (§ 34 Abs. 1 Z 4
RAO). Nach eigener Darstellung ist der Bw. seither einkommens- und
vermögenslos. Auf die von einem Vollstreckungsbeamten des Finanzamtes
getroffenen Feststellungen über die wirtschaftlichen Verhältnisse des
Bw. wird zusätzlich hingewiesen (vgl. Formular EV 7 vom 22. 2. 2007). Seit
der Erlassung des in Berufung gezogenen Bescheides hat sich die Sachlage
insofern verändert, als der Bw. seit Mai 2007 eine mehrjährige
Haftstrafe in der Justizanstalt V. verbüßt. Das Finanzamt hat diesen
Umständen dahingehend Rechnung getragen, dass es am 26. 11. 2007 einen
Betrag von 27.626,35 EUR (bestehend aus aushaftender Umsatz- und Einkommensteuer
der Jahre 1999 bis 2003 samt Nebengebühren) gemäß
§ 231 Abs. 1 BAO von der Einbringung ausgesetzt hat. Da es wegen der
Uneinbringlichkeit der Abgabenschuldigkeiten und der verfügten
Maßnahme nach § 231 BAO zu keinerlei Auswirkungen der
Abgabeneinhebung auf die Einkommens- und Vermögenslage des Bw. kommen kann,
liegt entgegen der Ansicht des Bw. keine persönliche Unbilligkeit im Sinn
einer Existenzgefährdung durch eine drohende Abgabeneinhebung vor (vgl.
nochmals VwGH 21. 11. 2007, 2007/13/0068; VwGH 22. 9. 2000,
95/15/0090).
Da die
Abweisung des Nachsichtsansuchens durch das Finanzamt aus den dargelegten
Gründen der Rechtslage entspricht, musste auf die von beiden
Verfahrensparteien aufgeworfene Frage nach allfälligen Forderungsverzichten
anderer Gläubiger und die Eignung der Nachsicht zu einer umfassenden
Schuldenregulierung nicht näher eingegangen werden.
Somit war die
Berufung als unbegründet abzuweisen.
Innsbruck,
am 27. März 2008
Normen und Schlagworte
- § 236 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 231 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0442-I/06
- Stammnummer
- 33863
- Gültig
- 27.03.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF