Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0593-L/03
Keine Unbilligkeit der Einhebung, wenn es infolge Uneinbringlichkeit der Abgaben zu keiner Auswirkung der Abgabeneinhebung auf die Einkommens- und Vermögenslage kommen kann
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0593-L/03vom 15.07.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des W, vom 7. August 2003 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Linz vom 28. Juli 2003 zu StNr. 000/0000
betreffend Nachsicht gemäß
§ 236 BAO
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Das Verfahren zur Einbringung der
Abgabenrückstände des Berufungswerbers beim Finanzamt Linz
verläuft seit vielen Jahren ohne Erfolg. Seit 1986 wurden immer wieder
Lohnpfändungen vorgenommen, die allesamt aufgrund vorrangiger Pfandrechte
zu keinem Einbringungserfolg führten. Die letzte Lohnpfändung wurde
mit Bescheid vom 16.10.2002 durchgeführt. Der Abgabenrückstand betrug
zu diesem Zeitpunkt € 34.420,24. Die Drittschuldnerin teilte dazu mit, dass
die gepfändete Forderung aus dem Arbeitsverhältnis zwar bestehe,
jedoch bereits zugunsten vorrangiger Unterhaltsansprüche der Tochter des
Berufungswerbers gepfändet worden sei.
In einer Eingabe vom 11.3.2003 wies der Berufungswerber
darauf hin, dass er monatlich brutto € 1.205,47 verdiene. Davon werde
aufgrund der Lohnpfändung zugunsten der Unterhaltsansprüche seiner
Tochter ein Betrag von € 349,78 zuzüglich Pfändungsspesen in
Abzug gebracht. Der monatliche Unterhaltsanspruch wurde mit € 203,68, der
Rückstand mit den Unterhaltszahlungen mit € 6.143,76 beziffert. Trotz
größter Bemühungen zusätzlich zum derzeitigen Arbeitsplatz
eine zweite Anstellung zu finden, sei ihm dies bisher nicht gelungen. Somit
müsse er mit einem verbleibenden monatlichen Nettoeinkommen von rund €
500,- sein Auskommen finden. Da er seine finanziellen Angelegenheiten regeln
möchte, ihm aber ein Privatkonkurs aufgrund der bestehenden
Verbindlichkeiten und des geringen Einkommens nicht möglich sei, ersuche er
das Finanzamt, die Forderung in Höhe von € 34.420,24
"auszubuchen". Die Forderung des Finanzamtes bestehe seit vielen
Jahren, hätte aufgrund der Einkommenssituation "nie oder zuwenig
bedient" werden können, und würde aufgrund der derzeitigen und
auch künftigen Situation weiter nur als uneinbringliche Forderung zu Buche
stehen. Die "großzügige Streichung" seiner
Verbindlichkeiten würde ihm jedoch die Möglichkeit geben, seine
Finanzen zu ordnen.
In einem Ergänzungsersuchen vom 21.3.2003 ersuchte das
Finanzamt den Berufungswerber um Mitteilung, ob die Eingabe vom 11.3.2003 als
Nachsichtsansuchen zu werten sei. In diesem Fall mögen alle übrigen
Gläubiger bekannt gegeben werden. Weiters möge mitgeteilt werden, ob
die übrigen Gläubiger ebenfalls einem Forderungsverzicht zustimmen
würden. Entsprechende Unterlagen mögen vorgelegt werden. Der
Berufungswerber wurde auch aufgefordert, seine derzeitige
Vermögenssituation darzulegen. Sollte mit der Eingabe vom 11.3.2003 kein
Nachsichtsansuchen beabsichtigt sein, möge der Berufungswerber einen
entsprechenden Zahlungsplan vorlegen.
Am 20.5.2003 sprach der Berufungswerber persönlich
beim Finanzamt vor. Das Ansuchen vom 11.3.2003 möge als Nachsichtsansuchen
gewertet werden. Der Vorhalt vom 21.3.2003 werde innerhalb der nächsten
Woche beantwortet. Die Schulden würden sich insgesamt auf rund €
40.000,- belaufen. Die Gebietskrankenkasse habe auf eine offene Forderung
verzichtet. Eine Kopie dazu werde noch vorgelegt. Mit den anderen
Gläubigern sei der Berufungswerber noch in Verhandlungen. Ein
diesbezügliches Schreiben folge. Im Übrigen sei er seit letzter Woche
arbeitslos, die Höhe des Arbeitslosengeldes könne noch nicht genau
beziffert werden.
Mit Schreiben vom 19.5.2003 teilte die Drittschuldnerin
mit, dass der Berufungswerber seit 15.5.2003 nicht mehr bei ihr beschäftigt
sei.
Die vom Berufungswerber angekündigte Beantwortung des
Ergänzungsersuchens vom 21.3.2003 erfolgte nicht. Auch wurden keinerlei
Nachweise für einen allfälligen Forderungsverzicht anderer
Gläubiger vorgelegt. Das Finanzamt wies daher mit Bescheid vom 28.7.2003
das Nachsichtsansuchen ab, und verwies in der Begründung auf die den
Berufungswerber im Nachsichtsverfahren treffende qualifizierte Behauptungs- und
Beweislast, der er nicht nachgekommen sei. Es fehle dem Berufungswerber
offensichtlich auch am Zahlungswillen, da schon seit Jahren keine Zahlungen
geleistet worden seien.
In der mit Eingabe vom 7.8.2003 erhobenen Berufung gegen
diesen Bescheid führte der Berufungswerber aus, dass er noch nicht alle
Gläubigerdaten ermitteln habe können. Seit 15.5.2003 beziehe er
Arbeitslosengeld. Nach Abzug von € 349,78 (€ 203,68
festgestellter Unterhalt und € 146,10 Rate auf bestehenden Rückstand
von € 5.869,36) zuzüglich Spesen stehe ihm ein monatliches
Nettoeinkommen von rund € 500,- zur Verfügung. Was seinen mangelnden
Zahlungswillen betreffe, wäre er gerne bereit etwas zu zahlen, seine
Gehälter würden aber seit Herbst 1986 gepfändet. Mit einem
Kollektivlohn von rund € 7,- brutto könne man sicherlich von keinem
Menschen mit solchen Verhältnissen mehr erwarten.
In einer Ergänzung vom 9.10.2003 legte der
Berufungswerber zwei Gläubigeraufstellungen vor. In der ersten wurden
lediglich die Gläubiger aufgelistet, die ein gerichtliches
Exekutionsverfahren betreiben, ohne die Höhe der Forderungen anzugeben. In
der zweiten Aufstellung wurden Bankverbindlichkeiten von rund € 25.000,-
bei der Sparkasse Spittelwiese in Linz, ein Rückstand von rund € 300,-
beim Finanzamt Steyr, und "zur Gänze schon nachgesehene"
Verbindlichkeiten bei der O.Ö. Gebietskrankenkasse von rund € 2.000,-
aufgelistet. Ein Nachweis für diesen Forderungsverzicht der
Gebietskrankenkasse war nicht angeschlossen. Weiters wurde eine
Bezugsbestätigung des Arbeitsmarktservice Steyr vorgelegt, wonach dem
Berufungswerber ein Tagessatz von € 18,11 (Arbeitslosengeld) zustehe.
Schließlich wurden noch Lohnzettel für die Jahre 2000 bis 2002
vorgelegt. Er sei leider immer noch ohne Arbeit, und habe bei der derzeitig
steigenden Arbeitslosigkeit auch keine Hoffnung, welche zu finden. Die
Abgabenschulden mögen zur Gänze nachgesehen werden, weil nach Anfrage
bei einer Schuldnerberatung ihm gesagt worden sei, dass auch ein Privatkonkurs
in seiner finanziellen Lage unmöglich wäre.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 236 Abs. 1 BAO können
fällige Abgabenschuldigkeiten auf Antrag des Abgabepflichtigen ganz oder
zum Teil durch Abschreibung nachgesehen werden, wenn ihre Einhebung nach der
Lage des Falles unbillig wäre.
Wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgeführt
hat, liegt eine persönliche Unbilligkeit dann vor, wenn gerade die
Einhebung der Abgaben die Existenz des Abgabepflichtigen oder seiner Familie
gefährdet oder die Abstattung mit außergewöhnlichen
Schwierigkeiten (so insbesondere einer Vermögensverschleuderung) verbunden
wäre. Die deutlichste Form der persönlichen Unbilligkeit liegt in der
Existenzgefährdung. Diese müsste gerade durch die Einhebung der Abgabe
verursacht oder entscheidend ("auch") mitverursacht sein. Eine Unbilligkeit ist
aber dann nicht gegeben, wenn die finanzielle Situation eines Abgabenschuldners
so schlecht ist, dass auch die Gewährung der beantragten Nachsicht an der
Existenzgefährdung nichts ändert. Wenn das monatliche Gesamteinkommen
des Nachsichtswerbers unter Berücksichtigung der Unterhaltspflichten den
geltenden unpfändbaren Freibetrag nicht übersteigt und sohin die
Einbringlichkeit des Rückstandes nicht gegeben ist, liegt eine Unbilligkeit
der Einhebung im Sinne des § 236 BAO nicht vor, weil es infolge der
Uneinbringlichkeit der Abgabenschulden zu keiner Auswirkung der Abgabeneinhebung
auf die Einkommens- und Vermögenslage des Nachsichtswerbers kommen kann
(VwGH 22.9.2000, 95/15/0090).
Die nachsichtsgegenständlichen Abgaben sind seit
Jahren uneinbringlich. Der Berufungswerber hat im Nachsichtsansuchen selbst
zugestanden, dass aufgrund seiner Einkommenssituation die Abgabenschulden auch
künftig beim Finanzamt weiter nur als "uneinbringliche Forderungen zu
Buche stehen" würden. Aufgrund der Unterhaltspflichten bzw. der
bestehenden Rückstände mit den Unterhaltszahlungen ist auch derzeit
eine Einbringlichkeit des Rückstandes nicht gegeben. Seit 15.5.2003 ist der
Berufungswerber arbeitslos, und bezieht laut Versicherungsdatenauszug der
österreichischen Sozialversicherung seit 19.5.2003 Arbeitslosengeld bzw.
seit 24.5.2004 Notstandshilfe. Da es infolge der Uneinbringlichkeit der
Abgabenschulden zu keiner Auswirkung der Abgabeneinhebung auf die Einkommens-
und Vermögenslage des Nachsichtswerbers kommen kann, liegt keine
Unbilligkeit der Einhebung im Sinne des § 236 BAO vor.
Die Einhebung der vollen Abgabenschuldigkeiten könnte
nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch dann
unbillig sein, wenn im Rahmen eines allgemeinen, quotenmäßigen
Forderungsverzichtes ein Verzicht auf die Abgabenforderungen zur Sanierung der
wirtschaftlichen Lage des Nachsichtswerbers mit beitragen kann (VwGH 24.9.1999,
99/14/0118). Im Nachsichtsverfahren trifft den Abgabepflichtigen eine
erhöhte Mitwirkungspflicht. Das Schwergewicht der Behauptungs- und
Beweislast liegt beim Nachsichtswerber (vgl. Ritz, BAO², § 236 Tz 4
mit Judikaturnachweisen). Der Berufungswerber wurde vom Finanzamt wiederholt
aufgefordert, allfällige Forderungsnachlässe der übrigen
Gläubiger zu belegen. Dieser Aufforderung kam der Berufungswerber jedoch
nicht nach.
Die Unbilligkeit der Abgabeneinhebung nach der Lage des
Falles ist tatbestandsmäßige Voraussetzung für die im § 236
BAO vorgesehene Ermessensentscheidung. Da im gegenständlichen Fall keine
Unbilligkeit der Abgabeneinhebung vorlag, blieb für eine
Ermessensentscheidung kein Raum.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Linz, am 15.
Juli 2004
Normen und Schlagworte
- § 236 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0593-L/03
- Stammnummer
- 10919
- Gültig
- 15.07.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF