Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0030-W/06
Einkommens.- und Vermögenslage nicht offengelegt
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0030-W/06vom 12.06.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates 3, HR Dr. Michaela Schmutzer, in der
Finanzstrafsache gegen F.S.,(Bf.) Ried am Riederberg, über die Beschwerde
des Beschuldigten vom 26. Februar 2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes
Wien 8/16/17 vom 15. Februar 2006, SN 1, betreffend Abweisung eines
Zahlungserleichterungsansuchens.
zu
Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als
unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 15. Februar 2006 hat das Finanzamt
Wien 8/16/17 als Finanzstrafbehörde erster Instanz das
Zahlungserleichterungsansuchen des Bf. vom 7. Februar 2006 auf die noch offene
Schuld in Höhe von € 4.313,00 monatliche Raten in Höhe von
€ 50,00 bezahlen zu wollen, abgewiesen.
Gegen diesen Bescheid richtet
sich die fristgerechte Beschwerde des Beschuldigten vom 26. Februar 2006,
in welcher das Vorbringen des Ansuchens wiederholt wurde und bei
allfälliger Erhöhung des Einkommens auch eine Erhöhung der
Ratenzahlungen in Aussicht gestellt wird.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 172 Abs. 1 FinStrG obliegt die Einhebung, Sicherung und Einbringung der
Geldstrafen und Wertersätze sowie der Zwangs- und Ordnungsstrafen und die
Geltendmachung der Haftung den Finanzstrafbehörde erster Instanz. Dabei
gelten, soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, die
Bundesabgabenordnung (BAO)und die Abgabenexekutionsordnung sinngemäß.
Gleiches bestimmt § 185 Abs. 5 FinStrG hinsichtlich der auferlegten
Verfahrenskosten.
Hinsichtlich der Rechtsmittelverfahren liegen jedoch
konkrete Bestimmungen des FinStrG vor. So steht gemäß
§ 151
Abs.1 FinStrG gegen Erkenntnisse das Rechtsmittel der Berufung zu und ist
gemäß
§ 152 Abs.1 leg. cit. gegen alle sonstigen im
Finanzstrafverfahren ergehenden Bescheide, soweit nicht ein Rechtsmittel
für unzulässig erklärt ist, als Rechtsmittel die Beschwerde
zulässig. Die Eingabe vom 26. Februar 2006 war daher als Beschwerde im
Sinne des § 152 FinStrG zu qualifizieren.
Gemäß
§ 212 Abs. 1
BAO kann die Abgabenbehörde auf Ansuchen
des Abgabepflichtigen für Abgaben, hinsichtlich derer ihm gegenüber
auf Grund eines Rückstandsausweises (§ 229)
Einbringungsmaßnahmen für den Fall
des bereits erfolgten oder späteren Eintrittes aller Voraussetzungen hiezu
in Betracht kommen, den Zeitpunkt der Entrichtung der Abgaben hinausschieben
(Stundung) oder die Entrichtung in Raten bewilligen, wenn die sofortige oder die
sofortige volle Entrichtung der Abgaben für den Abgabepflichtigen mit
erheblichen Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgaben
durch den Aufschub nicht gefährdet wird.
Tatbestandsvoraussetzung der Gewährung von
Zahlungserleichterungen nach § 212 BAO ist also sowohl die Einbringlichkeit
des aufhaftenden Betrages als auch das Vorliegen einer erheblichen Härte
gegenüber dem Abgabepflichtigen (vgl. VwGH vom 21. Jänner 2004, ZI.
2001/16/0371), wobei letztgenannte Bestimmung auf Strafen aber nur insoweit
Anwendung finden kann, als die mit der sofortigen (vollen) Entrichtung
verbundene erhebliche Härte gegenüber der mit der Bestrafung
zwangsläufig verbundenen und auch gewollten Härte hinausgeht (VwGH vom
7. Mai 1987, ZI. 84/16/0113).
Die Gewährung von Zahlungserleichterungen nach der
zitierten Gesetzesstelle setzt sohin das Zutreffen zweier rechtserheblicher
Tatsachen voraus, die beide gegeben sein müssen, um die
Finanzstrafbehörde in die Lage zu versetzen, von dem ihr eingeräumten
Ermessen Gebrauch zu machen. Ist eines dieser Tatbestandsmerkmale nicht
erfüllt, so kommt eine Zahlungserleichterung nicht in Betracht und es
bedarf daher auch keiner Auseinandersetzung mit dem anderen Tatbestandsmerkmal
(VwGH 25.6.1990, 89/15/0123, 17.12.1996, 96/14/0037, 20.9.2001,
2001/15/0056).
Bei Begünstigungstatbeständen tritt ganz
allgemein die Amtswegigkeit der Sachverhaltsermittlung gegenüber dem Gebot
der parteiinitiativen Behauptungs- und Beweislast unter vollständiger und
wahrheitsgemäßer Offenlegung der Verhältnisse in den
Hintergrund.
Dabei hat der Bf. die Voraussetzungen für die
Zahlungserleichterungen aus Eigenem überzeugend darzulegen und glaubhaft zu
machen. Dass dem Abgabepflichtigen gegenüber eine erhebliche Härte in
der Einbringung der Abgaben vorliege, weil er hierdurch in eine wirtschaftliche
Notlage oder in finanzielle Bedrängnis gerate, oder ihm die Einziehung,
gemessen an den sonstigen Verbindlichkeiten unter Berücksichtigung seiner
anzuerkennenden berechtigten Interessen an der Erhaltung und am Bestand der ihm
zur Verfügung stehenden Einkunftsquellen nicht zugemutet werden könne,
hat der Abgabepflichtige aus eigenem Antrieb konkretisierend anhand seiner
Einkommens- und Vermögenslage darzulegen (VwGH 24.1.1996, 93/13/0172,
20.9.2001, 2001/15/0056).
Wirtschaftliche Notlage als Begründung für ein
Zahlungserleichterungsverfahren kann nur dann zum Erfolg führen, wenn
gleichzeitig glaubhaft gemacht wird, dass die Einbringlichkeit der Abgaben durch
den Aufschub nicht gefährdet ist (vgl. VwGH 24.1.1996, 93/13/0172,
8.2.1989, 88/13/0100).
Der Bf. wurde mit Vorhalt vom 9. Mai 2006 aufgefordert
seine wirtschaftliche Lage detailliert darzustellen. Dieser Vorhalt wurde nicht
beantwortet, weshalb das Vorbringen in der Beschwerde, die sofortige Entrichtung
der Geldstrafe stelle im vorliegenden Fall eine erhebliche Härte dar, nicht
bewiesen wurde. Die Angaben im vorliegenden Strafverfahren stammen vom September
2002.
Für die Gewährung einer Zahlungserleichterung ist
aber darüber hinaus prüfen, ob durch den damit erwirkten Aufschub die
Einbringlichkeit der Strafe nicht gefährdet wird.
Es ist daher erforderlich, dass durch die bzw. auch ohne
die Gewährung der Zahlungserleichterung iSd § 212 BAO keine
Gefährdung der Einbringlichkeit ent- bzw. besteht, da sowohl eine (erst)
durch den Aufschub eintretende als auch eine schon vorher gegebene Einkommens-
bzw. Vermögenslosigkeit des Antragstellers bzw. eine Uneinbringlichkeit der
Abgabenschuld einer Stundung entgegenstehen (vgl. VwGH vom 7. Februar 1990,
ZI. 89/13/0018, bzw. vom 21. Jänner 2004, Zl. 2001/16/0371).
Laut Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH
24.9.2003, 2003/13/0084) ist für die Entscheidung über
Zahlungserleichterungen zur Entrichtung einer Geldstrafe allein die sachgerechte
Verwirklichung des Strafzwecks maßgebend, wobei eine "bequeme"
Ratenzahlung dem Strafzweck zuwider liefe.
Die mit Erkenntnis des Spruchsenates vom 23. Oktober 2002
verhängte Strafe in der Höhe von € 6.000,00 ist seit Februar 2003
rechtskräftig und nach einem Zeitraum von nunmehr über drei Jahren
haftet noch ein Strafanteil von € 3.679,74 aus, wobei mit Juli 2005 (also
seit genau einem Jahr) stillschweigend alle Zahlungen eingestellt wurden und
seither keinerlei Eingänge auf dem Strafkonto mehr zu verzeichnen
sind.
Eine Ratengewährung in der beantragten Höhe
widerspräche somit auch der Verwirklichung eines Strafzweckes.
Die Beschwerde war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 12.
Juni 2006
Normen und Schlagworte
- § 172 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0030-W/06
- Stammnummer
- 22730
- Gültig
- 12.06.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF