… 82 Abs. 3 FinStrG das Strafverfahren einzuleiten. Dazu ist zunächst festzuhalten, dass nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung in der Einleitungsverfügung das einem Beschuldigten zur Last gelegte Verhalten, welches als Finanzvergehen erachtet wird, nur in groben Umrissen umschrieben werden muss (vgl. z.B. VwGH vom 25.1…
…Nicht jedoch ist es in diesem Verfahrensstadium schon Aufgabe der Finanzstrafbehörde, das Vorliegen eines Finanzvergehens konkret nachzuweisen, weil diese Aufgabe erst dem anschließenden Untersuchungsverfahren zukommt. Im Spruch des Einleitungsbescheides muss dabei das dem Beschuldigten zur Last gelegte inkriminierte Verhalten nur in groben Umrissen beschrieben werden…
…Bundesabgabenordnung (BAO). Im Spruch der Einleitungsverfügung muss das dem Beschuldigten zur Last gelegte Verhalten, welches als Finanzstrafvergehen erachtet wird, nur in groben Umrissen umschrieben werden. Die einzelnen Fakten müssen nicht "bestimmt", d.h. in den für eine Subsumtion relevanten Einzelheiten geschildert werden. Die einer Finanzstrafbehörde…
Beschwerdeentscheidung Der unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates 1 Salzburg in der Finanzstrafsache gegen den Bf., vertreten durch Dr.Kinberger - Dr.Schuberth, wegen Einleitung des Finanzstrafverfahrens gemäß § 83 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerde des Beschuldigten vom…
…0057-W/03 vom 12.3.2004). Im Einleitungsbescheid muss das dem Beschuldigten zur Last gelegte Verhalten nur in groben Umrissen beschrieben werden. In der Begründung des Bescheides ist darzulegen, von welchem Sachverhalt die Finanzstrafbehörde ausgegangen ist und welches schuldhafte Verhalten sie dem Beschuldigten anlastet…
…Nicht jedoch ist es in diesem Verfahrensstadium schon Aufgabe der Finanzstrafbehörde, das Vorliegen eines Finanzvergehens konkret nachzuweisen, weil diese Aufgabe erst dem anschließenden Untersuchungsverfahren zukommt. Im Spruch des Einleitungsbescheides muss dabei das dem Beschuldigten zur Last gelegte inkriminierte Verhalten nur in groben Umrissen beschrieben werden…
…es in diesem Verfahrensstadium schon Aufgabe der Finanzstrafbehörde, das Vorliegen eines Finanzvergehens konkret nachzuweisen, weil diese Aufgabe dem Untersuchungsverfahren zukommt. Ausreichend ist, wenn im Spruch des Einleitungsbescheides das dem Beschuldigten zur Last gelegte Verhalten, das als Finanzvergehen erachtet wird, nur in groben Umrissen beschrieben wird…
…dem Beschuldigten zur Last gelegte Verhalten, das als Finanzvergehen erachtet wird, nur in groben Umrissen beschrieben werden muss, durften die einzelnen Fakten - damit vor allem auch die Sorte und die Menge an Zigaretten - nicht bestimmt und damit auch nicht in den für eine Subsumtion relevanten…
…GZ. 94/16/0226). Im Spruch eines Einleitungsbescheides muss das dem Beschuldigten zur Last gelegte Verhalten, das als Finanzvergehen erachtet wird, nur in groben Umrissen beschrieben werden. Die einzelnen Fakten müssen nicht bestimmt, somit nicht in den für eine Subsumtion relevanten Einzelheiten geschildert werden. Ein…
…des § 83 FinStrG muss das dem Beschuldigten zur Last gelegte Verhalten, das als Finanzvergehen erachtet wird, in groben Umrissen beschrieben werden. In der Begründung des Einleitungsbeschlusses ist darzulegen, von welchem Sachverhalt die Behörde ausgegangen ist und welches schuldhafte Verhalten dem Beschuldigten vorgeworfen wird. Der Verdacht…
…Weil im Spruch eines Einleitungsbescheides das dem Beschuldigten zur Last gelegte Verhalten, das als Finanzvergehen erachtet wird, nur in groben Umrissen beschrieben werden muss, durften die einzelnen Fakten nicht bestimmt und damit auch nicht in den für eine Subsumtion relevanten Einzelheiten geschildert werden (z.B…
…Weil im Spruch eines Einleitungsbescheides das dem Beschuldigten zur Last gelegte Verhalten, das als Finanzvergehen erachtet wird, nur in groben Umrissen beschrieben werden muss, durften die einzelnen Fakten nicht bestimmt und damit auch nicht in den für eine Subsumtion relevanten Einzelheiten geschildert werden (z.B…
…eines Einleitungsbescheides muss das dem Beschuldigten zur Last gelegte Verhalten, das als Finanzvergehen erachtet wird, in groben Umrissen beschrieben werden. Die einzelnen Fakten müssen dabei nicht "bestimmt", somit nicht in den für eine Subsumtion relevanten Einzelheiten geschildert werden. In der Begründung des Einleitungsbescheides ist darzulegen…
…2003, 2000/16/0064). Im Spruch eines Einleitungsbescheides muss das dem Beschuldigten zur Last gelegte Verhalten, das als Finanzvergehen erachtet wird, nur in groben Umrissen beschrieben werden. Die einzelnen Fakten müssen nicht bestimmt, somit nicht in den für eine Subsumtion relevanten Einzelheiten geschildert werden. Ein…
…12.1998, 98/15/0060). Im Spruch eines Einleitungsbescheides muss das dem Beschuldigten zur Last gelegte Verhalten, das als Finanzvergehen erachtet wird, nur in groben Umrissen beschrieben werden. Die einzelnen Fakten müssen nicht bestimmt, somit nicht in den für eine Subsumtion relevanten Einzelheiten, geschildert werden…
…werden. Im Spruch des bekämpften Einleitungsbescheides wurde das dem Beschuldigten zur Last gelegte Verhalten, das als Finanzvergehen erachtet wird, in groben Umrissen beschrieben. Die einzelnen Fakten mussten nicht bestimmt, somit nicht in den für eine Subsumtion relevanten Einzelheiten geschildert werden. Ob dem Verdächtigen ein Finanzvergehen…
… 33 Abs. 1 FinStrG (Vorsätzlichkeit) zu unterstellen. Das strafbare Verhalten müsse schon bei der Einleitung in groben Umrissen beschrieben werden und müsse die Annahme einer gewissen Wahrscheinlichkeit gegeben sein, aus der nach der Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen werden könne. Es sei nicht nur auf…
…in den Spruch des Einleitungsbescheides (§ 93 Abs. 2 BAO) aufzunehmen ist, ist auf Funktion und Rechtswirkung dieses Aktes zurückzugreifen: Im Spruch des Einleitungsbescheides muss das dem Beschuldigten zur Last gelegte Verhalten, das als Finanzvergehen erachtet wird, - wenn auch nur in groben Umrissen - beschrieben werden. In…
…Spruch des Einleitungsbescheides muss das dem Beschuldigten zur Last gelegte Verhalten, das als Finanzvergehen erachtet wird, nur in groben Umrissen beschrieben werden. In der Begründung des Einleitungsbescheides ist darzulegen, von welchem Sachverhalt die Finanzstrafbehörde ausgegangen ist und welches Verhalten dem Beschuldigten vorgeworfen wird. Aus der …
…OGH vom 12. Mai 1977, 12 Os 46/77). Im Spruch des Einleitungsbescheides muss aber das dem Beschuldigten zur Last gelegte Verhalten, das als Finanzvergehen erachtet wird, nur in groben Umrissen beschrieben werden, die tatsächliche steuerpflichtige Beteiligung des Bf. am wirtschaftlichen Verkehr kann hinsichtlich Art…