Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI FSRV/0021-I/06
Verhängung einer Zwangsstrafe aufgrund eines ausländischen Rechtshilfeersuchens
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0021-I/06vom 07.11.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Eine Verfahrenseinleitung eines Finanzstrafverfahrens im Sinne des § 397 Abs. 1 der deutschen Abgabenordnung entspricht nicht den Anforderungen, die § 38 Abs. 2 Z 1 BWG an die "Einleitung" von Strafverfahren, welche zum Wegfall des Schutzes des Bankgeheimnisses führen, stellt. Da bei Erledigung von Rechtshilfeersuchen auf die Gesetze des ersuchten Staates abzustellen ist, steht es der Verpflichtung zur Auskunftserteilung einer österreichischen Bank entgegen, wenn nicht ein eingeleitetes Strafverfahren im Sinne des § 38 Abs. 2 Z 1 BWG vorliegt.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates 1, Mag. Peter Maurer, über die Beschwerde der
X-Bank, vertreten durch Arnold Rechtsanwalts-Partnerschaft, 1010 Wien,
Wipplingerstraße 10, vom 10. Oktober 1997 gegen den Bescheid des
Finanzamtes Innsbruck vom 6. Oktober 1997, StNr Y, betreffend
Festsetzung einer Zwangsstrafe
zu
Recht erkannt:
Der Beschwerde wird Folge
gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Mit Rechtshilfeersuchen vom 27. Juni 1997 ersuchte das
Finanzamt A (Bundesrepublik Deutschland), Steuerfahndungsstelle, das Finanzamt
Innsbruck, Prüfungsabteilung Strafsachen, um Ermittlungen. In diesem
Rechtshilfeersuchen wurde ausgeführt, die Steuerfahndungsstelle beim
Finanzamt A ermittle gegen X1 wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung. Der
Beschuldigte sei als selbständiger Zahnarzt tätig. Für den
Zeitraum 1991 bis 1995 seien fingierte Betriebsausgaben gebucht und in
erheblichem Umfang Einkünfte aus Kapitalvermögen nicht versteuert
worden. Ferner bestehe der Verdacht, dass der Beschuldigte nicht gebuchte
Betriebseinnahmen bei der Beschwerdeführerin bar eingezahlt habe. Nach den
bisherigen Prüfungsfeststellungen habe der Beschuldigte bei der
Beschwerdeführerin mehrere näher bezeichnete Konten unterhalten. Die
Konten würden entweder auf X1 oder X2 bzw. auf X1 oder X3 lauten. Zur
Ermittlung der hinterzogenen Abgaben sei es notwendig, bei der
Beschwerdeführerin sämtliche Kontoverbindungen des Beschuldigten
abzuklären und sämtliche Kontounterlagen samt Belegen zu
beschlagnahmen bzw. sicherzustellen. Das Finanzamt A ersuche, diese Ermittlungen
im Wege der Rechtshilfe vorzunehmen.
Auf Ersuchen des Finanzamtes Innsbruck übermittelte
das Finanzamt A am 14. Juli 1997 den Einleitungsvermerk nach
§ 397 Abs. 2 der deutschen Abgabenordnung vom 23. Juni 1997,
Aktenzeichen Z1, aus dem hervorgeht, dass gegen den Beschuldigten am 22. Mai
1997 das Strafverfahren eingeleitet wurde, weil der Verdacht auf
Einkommensteuerhinterziehung 1991-1995 und Vermögenssteuerhinterziehung
1991-1995 bestanden habe. Weiters übermittelte das Finanzamt A dem
Finanzamt Innsbruck einen Beschluss des deutschen Amtsgerichtes B vom 23. Mai
1997, Aktenzeichen Z2, mit welchem die Durchsuchung der Wohnung, der
Geschäftsräume und anderer Räume, der Kraftfahrzeuge und der
evtl. Bankschließfächer des Beschuldigten angeordnet wurde. Gesucht
wurden verschiedene Unterlagen und Belege; diese Beweismittel wurden insoweit
benötigt, als sie für die Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen des
Beschuldigten für den Zeitraum 1. Jänner 1991 bis
31. Dezember 1995 dienlich sein konnten.
In dem an die Beschwerdeführerin - eine Bank -
gerichteten Auskunfts- und Einsichtnahmeersuchen gemäß
§ 99
Abs. 1 FinStrG vom 22. Juli 1997, Gz. Z3, führte das Finanzamt Innsbruck
wie folgt aus:
"Beamte der Prüfungsabteilung für Strafsachen
beim Finanzamt Innsbruck, ausgewiesen durch Dienstausweis, sind beauftragt, im
Beisein von Beamten der Steuerfahndungsstelle beim Finanzamt A für Zwecke
der Gewährleistung von Rechtshilfe aufgrund der bilateralen Verträge
vom 4. Oktober 1954 zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik
Deutschland Erhebungen durchzuführen. Sie werden ersucht, den Genannten die
gewünschten Auskünfte zu erteilen und die erbetenen Einsichtnahmen zu
gestatten. Die Rechtshilfe wird aufgrund eines Ersuchens der
Steuerfahndungsstelle beim Finanzamt A vom 27. Juni 1997 geleistet, und zwar im
steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahren gegen X1 wegen Verdachtes der
Abgabenhinterziehung (ist vorsätzliche Abgabenverkürzung i.S.d. §
33 FinStrG österreichischen Rechtes), wobei deshalb ein Strafverfahren
gegen den Genannten vom Finanzamt A eingeleitet wurde. Die erbetenen
Auskünfte stehen im gesetzlich geforderten Zusammenhang mit diesem
Strafverfahren, weshalb die Voraussetzungen des § 38 Abs. 2
Z. 1 Bankwesengesetz (BWG) für die Auskunftserteilung gegeben sind. In
diesem Verfahren besteht der Verdacht, dass der Beschuldigte die Versteuerung
von in Deutschland erzielten Einkünften umgangen hat, indem er fingierte
Betriebausgaben gebucht und in erheblichem Umfang Einkünfte aus
Kapitalvermögen nicht versteuert hat. Ferner besteht der Verdacht, dass der
Beschuldigte nicht gebuchte Betriebseinnahmen bei der Beschwerdeführerin in
bar einzahlte. Es wird ersucht, sämtliche Geschäftsbeziehungen (z.B.
Kontokorrent-, Spar-, Festgeld-, Währungs-, Ausländer-, DM-,
Darlehenskonten, Sparbriefe, Depots, Schließfächer,
Verwahrstücke), die auf den Namen des Beschuldigten lauten oder lauteten
oder über die der Beschuldigte allein oder gemeinsam
verfügungsberechtigt, bevollmächtigt oder zeichnungsberechtigt ist
oder war, für den Zeitraum vom 1. Jänner 1991 bis 31. Dezember 1995
Einsicht zu gewähren und gegebenenfalls für diesen Zeitraum die
entsprechenden Unterlagen (z.B. Kontoeröffnungsblatt, Unterschriftsblatt,
Kontoverdichtungen) in Kopie auszuhändigen. Nach den bisherigen
Prüfungsfeststellungen unterhielt bzw. unterhält der Beschuldigte bei
der Beschwerdeführerin folgende Konten (es folgt eine Aufstellung von
mehreren Konten). Die Konten lauten entweder auf X1 oder X2 bzw. auf X1 oder
X3."
Mit Schreiben vom 19. August 1997 teilte die
Beschwerdeführerin dem Finanzamt Innsbruck als Finanzstrafbehörde I.
Instanz mit, dass sie die im oben angeführten Auskunfts- und
Einsichtnahmeersuchen gewünschten Auskünfte nicht erteilen könne,
weil sie die Auffassung vertrete, dass die Voraussetzungen des § 38 Abs. 2
Z 1 BWG zur Aufhebung des Bankgeheimnisses im gegenständlichen Fall nicht
eindeutig vorliegen würden. Dazu wurde im Wesentlichen ausgeführt, es
würden Bedenken bestehen, ob es sich bei dem in Deutschland anhängigen
Verfahren um ein mit der österreichischen Rechtsprechung vergleichbares
eingeleitetes Finanzstrafverfahren handle, bei dessen Vorliegen gemäß
§ 38 Abs. 2 Z 1 BWG die Verpflichtung zur Wahrung des Bankgeheimnisses
aufgehoben sei. Dies erscheine im Licht des Erkenntnisses des
Verfassungsgerichthofes vom 9. Juni 1988, Zl. B 92/88, von großer
Bedeutung. Da in der Bundesrepublik Deutschland gegen die Einleitung eines
Strafverfahrens wegen vorsätzlicher Finanzdelikte eine
Beschwerdemöglichkeit nicht bestehe, sei das in der Bundesrepublik
Deutschland eingeleitete Strafverfahren mit dem in der Republik Österreich
eingeleiteten Strafverfahren nicht vergleichbar und außerdem stehe die
Anwendung der Transformationsregel einer positiven Erledigung des
Rechtshilfeersuchens entgegen. Aus dem Auskunfts- und Einsichtnahmeersuchen gehe
darüber hinaus nicht hervor, welchen Zeitraum das
verwaltungsbehördliche Finanzstrafverfahren umfasse. Bestimmte Konten, um
deren Offenlegung ersucht wurde, seien bankinterne Durchläuferkonten. Die
auf diesen Konten aufscheinenden Buchungen fänden ihre Entsprechung auf dem
jeweiligen Personenkonto. Die Offenlegung der Personenkonten sei aber nicht
verlangt worden, weil diese sich bereits lückenlos in den Händen der
deutschen Finanzstrafbehörde befinden würde.
Mit Schreiben vom 16. September 1997, Gz. Z3, forderte das
Finanzamt Innsbruck als Finanzstrafbehörde I. Instanz die
Beschwerdeführerin gemäß
§ 111 Abs. 2 BAO auf, dem
Auskunftsersuchen vom 22. Juli 1997 zu entsprechen. Falls die in diesem Ersuchen
erbetenen Auskünfte und Offenlegungen von Konten verweigert werden, werde
eine Zwangsstrafe von S 5.000,00 (entspricht € 363,36) festgesetzt.
Die Beschwerdeführerin wurde ersucht, dem Auskunftsersuchen vom
22. Juli 1997 bis längstens 26. September 1997 zu
entsprechen.
Mit Schreiben vom 23. September 1997 teilte die
Beschwerdeführerin dem Finanzamt Innsbruck als Finanzstrafbehörde I.
Instanz mit, sie sei nach wie vor der Meinung, dass keine Aufhebung des
Bankgeheimnisses vor allem in Bezug auf die gewünschten allgemeinen Konten
vorliege. Die persönlichen Konten seien der deutschen Finanzverwaltung
bereits vom Verdächtigten offen gelegt worden.
Mit Bescheid des Finanzamtes Innsbruck als
Finanzstrafbehörde I. Instanz vom 6. Oktober 1997 wurde die mit Erinnerung
vom 16. September 1997 angedrohte Zwangsstrafe gemäß
§ 111
BAO mit S 5.000,00 (entspricht € 363,36) festgesetzt.
Gegen diesen Bescheid über die Festsetzung eines
Zwangsstrafe richtete sich die Beschwerde vom 10. Oktober 1997. In der
Rechtsmittelschrift wird im Wesentlichen vorgebracht, die
Beschwerdeführerin habe in ihren Schreiben vom 19. August 1997 und 23.
September 1997 ausführlich ihre Bedenken gegen das Ansuchen um
Auskunftserteilung und zur Offenlegung von Konten dargelegt. Bis zum Ergehen des
Zwangsstrafenbescheides sei von der Behörde auf diese Bedenken nicht
eingegangen und damit die Bedenken nicht zerstreut worden. Im Einzelnen sei die
Vorschreibung der Zwangsstrafe nicht gerechtfertigt, weil erhebliche Bedenken
bestehen würden, ob die Finanzstrafverfahren in Österreich und
Deutschland insoweit vergleichbar seien, dass das deutsche Verfahren zur
Aufhebung des österreichischen Bankgeheimnisses führe. Weiters sei aus
dem Auskunfts- und Einsichtnahmeersuchen nicht ersichtlich, für welchen
Zeitraum in Deutschland ein Finanzstrafverfahren eingeleitet worden sei und
somit für welchen Zeitraum das Bankgeheimnis durchbrochen sei.
Außerdem sei die Öffnung von Konten bzw. Geschäftsverbindungen
begehrt worden, die entweder auf X1 oder X2 bzw. auf X1 oder X3 lauten
würden. Diese Angaben und Daten seien aber von den deutschen
Finanzbehörden schlussendlich nicht angefordert worden. Die übrigen
Konten und Geschäftsverbindungen würden nicht auf die oben genannten
Personen lauten und seien daher nicht vom Auskunfts- und Einsichtnahmeersuchen
erfasst. Daran zeige sich, dass die Offenlegung tatsächlich bereits erfolgt
und damit der Vorschreibung der Zwangsstrafe die Rechtsgrundlage entzogen sei.
Die Verletzung des Bankgeheimnisses habe nicht nur zivilrechtliche Konsequenzen,
sondern sei auch gerichtlich mit Strafe bedroht. Diese Tatsache zwinge zu einem
besonders sorgfältigen Vorgehen. Bei offensichtlichen Mängeln im
Auskunfts- und Einsichtnahmeersuchen, wie im konkreten Fall, müsse die
Beschwerdeführerin auf die Beseitigung der Mängel drängen, um
einen Schaden von sich abzuwenden. Von der Behörde sei bis zum Ergehen des
Bescheides über die Festsetzung der Zwangsstrafe keine Antwort auf die
Schreiben der Beschwerdeführerin ergangen. In diesem Stadium des Verfahrens
habe die Beschwerdeführerin ein Eingehen auf ihre Argumente erwartet und
nicht die Festsetzung einer Zwangsstrafe. Es erscheine die Verpflichtung der
Behörde verletzt, das Parteiengehör zu wahren. Im Übrigen
könne eine Strafe und somit auch eine Zwangsstrafe nur einer
natürlichen Person vorgeschrieben werden. Der Adressat des Bescheides sei
jedoch die juristische Person Bank. Die Beschwerde mündet in den Antrag,
den Bescheid über die Festsetzung der Zwangsstrafe ersatzlos
aufzuheben.
Mit Beschwerdeentscheidung des Unabhängigen
Finanzsenates als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz vom 25. Juni
2003, GZ. FSRV/0005-I/2002, wurde diese Beschwerde als unbegründet
abgewiesen.
Gegen diese Beschwerdeentscheidung des Unabhängigen
Finanzsenates als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat die
Beschwerdeführerin am 5. August 2003 Beschwerde an den
Verfassungsgerichtshof erhoben.
Mit Beschluss vom 23. Februar 2004, B 1087/03-6,
hat der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.
Mit Beschluss vom 11. März 2004,
B 1087/03-8, hat der Verfassungsgerichtshof aufgrund des Antrags der
Beschwerdeführerin vom 10. März 2004 die Beschwerde dem
Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.
Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
26. Juli 2006, 2004/14/0022, wurde die Beschwerdeentscheidung des
Unabhängigen Finanzsenates als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz vom
25. Juni 2003, GZ. FSRV/0005-I/2002, wegen Rechtswidrigkeit es Inhalts
aufgehoben.
Die Beschwerde der X-Bank vom 10. Oktober 1997 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom 6. Oktober 1997, StNr. Y,
betreffend Festsetzung einer Zwangsstrafe ist daher als unerledigt anzusehen. Es
war über diese durch den Unabhängigen Finanzsenat zu entscheiden.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 58 Abs. 3 FinStrG sind
die Finanzstrafbehörden erster Instanz im Rahmen ihrer sachlichen
Zuständigkeit auch zur Leistung von Amtshilfe zuständig, wenn die
Amtshilfehandlung in ihrem Amtsbereich vorzunehmen ist."
Gemäß
§ 99 Abs. 1 FinStrG ist die
Finanzstrafbehörde berechtigt, von jedermann Auskunft für Zwecke des
Finanzstrafverfahrens zu verlangen. Die Auskunft ist wahrheitsgemäß
nach bestem Wissen und Gewissen zu erteilen. Die Verpflichtung zur
Auskunftserteilung schließt die Verbindlichkeit in sich, Urkunden und
andere Unterlagen, die für das Finanzstrafverfahren von Bedeutung sind,
vorzulegen oder die Einsichtnahme in diese zu gestatten. Im übrigen gelten
die §§ 102 bis 106 und § 108
sinngemäß.
Gemäß
§ 104 Abs. 1 lit. d
FinStrG darf die Aussage von einem Zeugen verweigert werden über Fragen,
die der Zeuge nicht beantworten könnte, ohne eine ihm obliegende gesetzlich
anerkannte Pflicht zur Verschwiegenheit, von der er nicht gültig entbunden
wurde, zu verletzen oder ein Kunst- oder technisches Betriebsgeheimnis zu
offenbaren.
Gemäß
§ 56 Abs. 2 FinStrG gelten
für Anbringen, Niederschriften, Aktenvermerke, Vorladungen, Erledigungen,
Fristen sowie Zwangs- und Ordnungsstrafen, soweit dieses Bundesgesetz nicht
anderes bestimmt, die Bestimmungen des 3. Abschnittes der
Bundesabgabenordnung sinngemäß.
Gemäß
§ 111 Abs. 1 BAO sind die
Abgabenbehörden berechtigt, die Befolgung ihrer auf Grund gesetzlicher
Befugnisse getroffenen Anordnungen zur Erbringung von Leistungen, die sich wegen
ihrer besonderen Beschaffenheit durch einen Dritten nicht bewerkstelligen
lassen, durch Verhängung einer Zwangsstrafe zu erzwingen.
§ 38 BWG lautet auszugsweise:
"(1) Kreditinstitute, ihre Gesellschafter, Organmitglieder,
Beschäftigte sowie sonst für Kreditinstitute tätige Personen
dürfen Geheimnisse, die ihnen ausschließlich auf Grund der
Geschäftsverbindungen mit Kunden oder auf Grund des § 75
Abs. 3 anvertraut oder zugänglich gemacht worden sind, nicht
offenbaren oder verwerten (Bankgeheimnis). Werden Organen von Behörden
sowie der Österreichischen Nationalbank bei ihrer dienstlichen
Tätigkeit Tatsachen bekannt, die dem Bankgeheimnis unterliegen, so haben
sie das Bankgeheimnis als Amtsgeheimnis zu wahren, von dem sie nur in den
Fällen des Abs. 2 entbunden werden dürfen. Die
Geheimhaltungsverpflichtung gilt zeitlich unbegrenzt. (2) Die
Verpflichtung zur Wahrung des Bankgeheimnisses besteht nicht 1. im
Zusammenhang mit eingeleiteten gerichtlichen Strafverfahren gegenüber den
Strafgerichten und mit eingeleiteten Strafverfahren wegen vorsätzlicher
Finanzvergehen, ausgenommen Finanzordnungswidrigkeiten, gegenüber den
Finanzstrafbehörden; (3) Ein Kreditinstitut kann sich auf das
Bankgeheimnis insoweit nicht berufen, als die Offenbarung des Geheimnisses zur
Feststellung seiner eigenen Abgabepflicht erforderlich ist. (4) Die
Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 gelten auch für Finanzinstitute und
Unternehmen der Vertragsversicherung bezüglich § 75 Abs. 3
und für Sicherungseinrichtungen, ausgenommen die gemäß den
§§ 93 bis 93b erforderliche Zusammenarbeit mit anderen
Sicherungssystemen sowie Einlagensicherungseinrichtungen und
Anlegerentschädigungssystemen. (5) (Verfassungsbestimmung) Die
Abs. 1 bis 4 können vom Nationalrat nur in Anwesenheit von mindestens
der Hälfte der Abgeordneten und mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der
abgegebenen Stimmen abgeändert werden. "
Die Festsetzung der hier gegenständlichen Zwangsstrafe
ist erfolgt, weil sich die Beschwerdeführerin geweigert hat, einem
Auskunftsverlangen im Sinne des § 99 Abs. 1 FinStrG zu
entsprechen. Dem Auskunftsverlangen liegt ein Rechtshilfeersuchen eines
deutschen Finanzamtes zu Grunde. Dieses Rechtshilfeersuchen stützt sich auf
den "Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik
Deutschland über Rechtsschutz und Rechtshilfe in Abgabensachen" vom
4. Oktober 1954, BGBl. 249/1955 (Rechtshilfevertrag Deutschland 1954).
Der Vertrag lautet auszugsweise:
Art 3: "Beide Staaten verpflichten sich, in allen
Abgabensachen, im Ermittlungs-, Feststellungs- und Rechtsmittelverfahren, im
Sicherungs- und Vollstreckungsverfahren sowie im Verwaltungsstrafverfahren
einander auf der Grundlage der Gegenseitigkeit nach Maßgabe der
nachstehenden Bestimmungen Rechtshilfe zu leisten."
Art 4: "(1) Rechtshilfeersuchen werden von der
ersuchenden Behörde an das örtlich zuständige Finanzamt des
ersuchten Staates gerichtet. Ihre Übermittlung und Entgegennahme erfolgt
vorbehaltlich des Absatzes 2 in der Bundesrepublik Deutschland durch die
Oberfinanzdirektionen, in der Republik Österreich durch die
Finanzlandesdirektionen. (2) Die Finanzämter können
Zustellungsersuchen, Mitteilungen über den Vollzug von Rechtshilfeersuchen
und über ihre Rücknahme oder Einschränkung unmittelbar an das
ersuchte Finanzamt übersenden. Entsprechendes gilt in dringenden
Fällen auch für andere Rechtshilfeersuchen der
Finanzämter."
Art 5: "(1) Das ersuchte Finanzamt ist vorbehaltlich
der Bestimmungen des Artikels 6 verpflichtet, dem Ersuchen zu entsprechen.
Die Art und Weise der Erledigung richtet sich nach den Gesetzen des ersuchten
Staates; für das Verfahren sind die Vorschriften anzuwenden, die für
die von dem Finanzamt verwalteten Abgaben gelten. Auf Antrag der ersuchenden
Behörde ist jedoch nach einer besonderen Form zu verfahren, sofern diese
der Gesetzgebung des ersuchten Staates nicht zuwiderläuft. (2) Die
Anwendung eines im Gebiet des ersuchten Staates zulässigen Zwangsmittels
ist ausgeschlossen, soweit der ersuchende Staat im Falle eines entsprechenden
Ersuchens nicht in der Lage wäre, ein gleichartiges Zwangsmittel
anzuwenden. ..."
Art 6: "(1) Rechtshilfe wird nicht geleistet, wenn der
ersuchte Staat Grund für die Annahme hat, dass die Leistung der Rechtshilfe
geeignet sein würde, wesentliche Interessen des ersuchten Staates zu
gefährden. (2) Der ersuchte Staat kann die Rechtshilfe
ablehnen, 1. wenn Auskünfte oder Gutachten von Personen, die
nicht als Abgabenpflichtige beteiligt sind, eingeholt werden sollen, soweit der
ersuchende Staat nach seiner Gesetzgebung nicht in der Lage ist, entsprechende
Auskünfte oder Gutachten zu verlangen; 2. soweit das Ersuchen auf
Mitteilung tatsächlicher Verhältnisse oder rechtlicher Beziehungen
gerichtet ist, und die Kenntnis dieser nur auf Grund von Auskunfts-, Anzeige-
oder Gutachterpflichten gewonnen werden kann, die in dem Gebiete des ersuchenden
Staates nicht bestehen."
Bundesdeutsche Rechtslage:
§ 397 der Abgabenordnung (AO)
lautet: "Einleitung des Strafverfahrens (1) Das Strafverfahren ist
eingeleitet, sobald die Finanzbehörde, die Polizei, die Staatsanwaltschaft,
eine ihrer Ermittlungspersonen oder der Strafrichter eine Maßnahme trifft,
die erkennbar darauf abzielt, gegen jemanden wegen einer Steuerstraftat
strafrechtlich vorzugehen. (2) Die Maßnahme ist unter Angabe des
Zeitpunkts unverzüglich in den Akten zu vermerken. (3) Die
Einleitung des Strafverfahrens ist dem Beschuldigten spätestens
mitzuteilen, wenn er dazu aufgefordert wird, Tatsachen darzulegen oder
Unterlagen vorzulegen, die im Zusammenhang mit der Straftat stehen, derer er
verdächtig ist."
§ 399 AO lautet: "Rechte und Pflichten der
Finanzbehörde (1) Führt die Finanzbehörde das
Ermittlungsverfahren auf Grund des § 386 Abs. 2 selbständig
durch, so nimmt sie die Rechte und Pflichten wahr, die der Staatsanwaltschaft im
Ermittlungsverfahren zustehen. (2) Ist einer Finanzbehörde nach
§ 387 Abs. 2 die Zuständigkeit für den Bereich mehrerer
Finanzbehörden übertragen, so bleiben das Recht und die Pflicht dieser
Finanzbehörden unberührt, bei dem Verdacht einer Steuerstraftat den
Sachverhalt zu erforschen und alle unaufschiebbaren Anordnungen zu treffen, um
die Verdunkelung der Sache zu verhüten. Sie können Beschlagnahmen,
Notveräußerungen, Durchsuchungen, Untersuchungen und sonstige
Maßnahmen nach den für Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft
geltenden Vorschriften der Strafprozessordnung anordnen."
§ 386 AO lautet: "Zuständigkeit der
Finanzbehörde bei Steuerstraftaten (1) Bei dem Verdacht einer
Steuerstraftat ermittelt die Finanzbehörde den Sachverhalt.
Finanzbehörde im Sinne dieses Abschnitts sind das Hauptzollamt, das
Finanzamt, das Bundeszentralamt für Steuern und die
Familienkasse. (2) Die Finanzbehörde führt das
Ermittlungsverfahren in den Grenzen des § 399 Abs. 1 und der
§§ 400, 401 selbständig durch, wenn die
Tat 1. ausschließlich eine Steuerstraftat darstellt
oder 2. zugleich andere Strafgesetze verletzt und deren Verletzung
Kirchensteuern oder andere öffentlich-rechtliche Abgaben betrifft, die an
Besteuerungsgrundlagen, Steuermessbeträge oder Steuerbeträge
anknüpfen. (3) Absatz 2 gilt nicht, sobald gegen einen
Beschuldigten wegen der Tat ein Haftbefehl oder ein Unterbringungsbefehl
erlassen ist. (4) Die Finanzbehörde kann die Strafsache jederzeit an
die Staatsanwaltschaft abgeben. Die Staatsanwaltschaft kann die Strafsache
jederzeit an sich ziehen. In beiden Fällen kann die Staatsanwaltschaft im
Einvernehmen mit der Finanzbehörde die Strafsache wieder an die
Finanzbehörde abgeben."
§ 387 AO lautet: "Sachlich zuständige
Finanzbehörde (1) Sachlich zuständig ist die
Finanzbehörde, welche die betroffene Steuer verwaltet. (2) Die
Zuständigkeit nach Absatz 1 kann durch Rechtsverordnung einer
Finanzbehörde für den Bereich mehrerer Finanzbehörden
übertragen werden, soweit dies mit Rücksicht auf die Wirtschafts- oder
Verkehrsverhältnisse, den Aufbau der Verwaltungsbehörden oder andere
örtliche Bedürfnisse zweckmäßig erscheint. Die
Rechtsverordnung erlässt, soweit die Finanzbehörde eine
Landesbehörde ist, die Landesregierung, im Übrigen das
Bundesministerium der Finanzen. Die Rechtsverordnung des Bundesministeriums der
Finanzen bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates. Die Landesregierung kann
die Ermächtigung auf die für die Finanzverwaltung zuständige
oberste Landesbehörde übertragen."
Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom
26. Juli 2006, 2004/14/0022, ausführt, ist gemäß
§ 56 Abs. 2 FinStrG iVm § 111 BAO Voraussetzung
für die Verhängung einer Zwangsstrafe, dass einem nach § 99
Abs. 1 FinStrG von der Finanzstrafbehörde rechtmäßig
gestellten Auskunftsverlangen ungerechtfertigt (§ 99 Abs. 1
iVm § 104 FinStrG) nicht Folge geleistet wurde.
Der Bescheid, mit dem die Zwangsstrafe verhängt wird,
knüpft an das Auskunftsverlangen an. Die Androhung einer Zwangsstrafe ist
gemäß
§ 111 Abs. 4 BAO seinerseits nicht
bekämpfbar. Daher können Fehler in Bezug auf die Stellung des
Auskunftsverlangens im Verfahren zur Erlassung der Zwangsstrafe geltend gemacht
werden.
Ein gemäß
§ 99 Abs. 1 FinStrG an
eine Bank gerichtetes Auskunftsersuchen, dem nur unter Preisgabe des
Bankgeheimnisses (§ 38 BWG) entsprochen werden könnte, darf von
der Finanzstrafbehörde nur dann gestellt werden, wenn die Voraussetzungen
des §38 Abs. 2 Z 1 BWG vorliegen.
Dem an die Beschwerdeführerin gerichteten
Auskunftsersuchen liegt kein von einer österreichischen Behörde
geführtes Strafverfahren zugrunde. Das Finanzamt Innsbruck berief sich bei
seinem Einschreiten im Sinne des § 99 FinStrG auf ein auf Grund des
Rechtshilfevertrages Deutschland 1954 gestelltes Rechtshilfeersuchen. Im
gegenständlichen Fall hatte der Vorsteher des deutschen Finanzamtes A unter
Hinweis auf den Rechtshilfevertrag Deutschland 1954 dem Finanzamt Innsbruck ein
Ersuchen der Steuerfahndungsstelle eben dieses deutschen Finanzamtes
übermittelt. Das Ersuchen ist im Rahmen des gerichtlichen Strafverfahrens
(gegen X1) wegen Steuerhinterziehung, im Rahmen dessen dem Finanzamt A
Ermittlungsaufgaben zukamen, gestellt worden.
Die Beschwerdeführerin bringt u.a. vor, der
Rechtshilfevertrag Deutschland 1954 sei nach dessen Art 3 - soweit
für den Beschwerdefall von Bedeutung - nur auf
Verwaltungsstrafverfahren betreffend Abgaben, also auf das
verwaltungsbehördliche Strafverfahren in Abgabensachen anwendbar. Im
gegenständlichen Fall sei aber im Hinblick auf den strafbestimmenden
Wertbetrag Gerichtszuständigkeit gegeben (§ 53 Abs. 1
lit. b FinStrG). Das Finanzamt als Finanzstrafbehörde sei daher gar
nicht zuständig gewesen, ein Auskunfts- und Einsichtnahmeersuchen zu
stellen.
Der Verwaltungsgerichtshofes hat in seinem Erkenntnis vom
26. Juli 2006, 2004/14/0022, dazu ausgeführt, dass dem
Beschwerdevorbringen zunächst zu erwidern ist, dass nach
Art 4 und 5 des Rechtshilfevertrages Deutschland 1954 auf Grund
eines auf dieses Abkommen gestützten Rechtshilfeersuchens ein Finanzamt des
ersuchten Staates tätig wird und sich die Zuständigkeit des
Finanzamtes aus § 58 Abs. 3 FinStrG ergibt (vgl. VwGH 27.2.1992,
86/17/0169).
Im gegebenen Zusammenhang ist jedoch auf die Entwicklung
der Rechtslage in Deutschland einzugehen (vgl. hiezu Kohlmann,
Steuerstrafrecht, Vor § 385 AO, Rn 1ff):
Nach den ursprünglichen Regelungen der
Reichsabgabenordnung 1919 (RAO 1919) besaßen die Finanzämter in
Deutschland die Befugnis, bei allen Steuervergehen den Sachverhalt zu erforschen
und bei einem Teil dieser Vergehen Strafen festzusetzen (so genanntes
"Verwaltungsstrafverfahren", siehe Kohlmann, Steuerstrafrecht, Vor
§ 385 AO, Rn 1).
Das deutsche Bundesverfassungsgericht hat mit Urteil vom
6. Juni 1967, BVerfGE 22, 49, ausgesprochen, jene Regelungen der RAO
1919, denen zufolge die Finanzämter Kriminalstrafen (Freiheitsstrafen,
nicht bloß Geldbußen) verhängen durften, seien nicht mit
Art 92 Grundgesetz 1949 (Gerichtszuständigkeit im Strafverfahren)
vereinbar.
In der Folge nahm der deutsche Gesetzgeber mit dem
1. RAO-Strafrechtsänderungsgesetz vom 10. August 1967,
BGBl. I 1967, 877, eine Änderung der RAO vor, auf Grund derer
Strafen nur noch von Gerichten verhängt werden durften. Die
Ermittlungskompetenz für Steuervergehen verblieb weitgehend bei den
Finanzämtern.
Eine weitere Änderung der RAO erfolgte durch das
2. RAO-Strafrechtsänderungsgesetz vom 12. August 1968,
BGBl. I 1968, 481, auf Grund dessen leichte Steuerverfehlungen nur
mehr als so genannte "Ordnungswidrigkeiten" erfasst wurden und die Befugnis der
Finanzbehörden zur Ahndung dieser Ordnungswidrigkeiten (im
"Bußgeldverfahren") begründet wurde.
Die am 1. Jänner 1977 in Kraft getretene AO
1977 hat die strafverfahrensrechtlichen Vorschriften der durch die beiden
RAO-Strafrechtsänderungsgesetze aus den Jahren 1967 und 1968 reformierten
RAO im Wesentlichen übernommen. Somit ist zu unterscheiden zwischen
Steuerstraftatbeständen (§ 369 AO) und Steuerordnungswidrigkeiten
(§ 377 AO). Zu den Straftatbeständen gehören
u.a. Steuerhinterziehung (§ 370 AO, vorsätzliche
Steuerverkürzung) und Steuerhehlerei (§ 374 AO).
Demgegenüber gehören zu den Ordnungswidrigkeiten
u.a. Leichtfertige Steuerverkürzung (§ 378 AO, erfordert
qualifizierte Fahrlässigkeit, vgl. Kohlmann, aaO, Rn 56 zu § 378
AO), Steuergefährdung (§ 379 AO) und Gefährdung von
Abzugssteuern (§ 380 AO).
Im Bußgeldverfahren wegen Steuerordnungswidrigkeiten
ist grundsätzlich die Finanzbehörde zur Verfolgung und Ahndung der
Ordnungswidrigkeit primär zuständig (Kohlmann, Steuerstrafrecht, Rn 4
zu §§ 409, 410 AO 1977). Im Rahmen dieses Verfahrens kann die
Finanzbehörde mittels eines Bußgeldbescheides eine Geldbuße
verhängen. Der Bußgeldbescheid ist allerdings insofern
vorläufig, als sein Bestand davon abhängt, ob sich der Betroffene mit
ihm abfindet; legt er nämlich Einspruch ein, so wird der
Bußgeldbescheid hinfällig und es kommt zu einem gerichtlichen
Verfahren vor dem Amtsgericht (Kohlmann, aaO, Rn 74 zu §§ 409,
410 AO).
Hinsichtlich der Steuerstraftaten kommt den
Finanzbehörden nur mehr eine (selbständige) Ermittlungsbefugnis zu
(siehe § 386 Abs. 1 und 2 AO, sowie Kohlmann, aaO,
§ 385 Rn 4, 45).
Die Verfahren in Abgabensachen, in welchen auf Grund des
Rechtshilfevertrages Deutschland 1954 Rechtshilfe gewährt wird, sind in
Art 3 dieses Vertrages taxativ angeführt. Von den in dort genannten
Verfahrensarten kommt im Beschwerdefall ausschließlich das
"Verwaltungsstrafverfahren" in Betracht. Der Bericht des Finanz- und
Budgetausschusses (AB 434 BlgNR VII. GP.) führt aus, dass der
Vertrag auch auf das "verwaltungsbehördliche Strafverfahren in
Abgabensachen" anwendbar sei (vgl. VwGH 27.9.2000, 97/14/0112). In der
Überschrift zu Art 14 spricht der Vertrag von Einschränkungen der
Rechtshilfe im "Verwaltungsstrafverfahren".
Der Verwaltungsgerichtshof führt weiters aus, es
scheint zweifelhaft zu sein, ob das Ersuchen eines deutschen Finanzamtes,
welches im Rahmen eines gerichtlichen Strafverfahrens (wegen
Steuerhinterziehung) Sachverhaltsermittlungen anzustellen hat, auf den
Rechtshilfetatbestand "Verwaltungsstrafverfahren" gestützt werden kann.
Solches hat der Verwaltungsgerichtshof allerdings im Erkenntnis vom 21.10.1983,
82/17/0087 implizit bejaht; ob der Verwaltungsgerichtshof diese Rechtsauffassung
noch aufrecht zu erhalten vermag, lässt er aus dem unten ausgeführten
Grund dahingestellt bleiben.
Zunächst sei aber ergänzend darauf hingewiesen,
dass sich Rechtshilfeersuchen von den Justizbehörden eines
ausländischen (ersuchenden) Staates auf das Europäische
Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen, BGBl. 41/1969,
samt dem Zusatzprotokoll BGBl. 296/1983 (vgl. Kutzner,
"Kontenabfragen" im Rahmen des Rechtsverkehrs in der EU, DStR 2006, 639; und
Sautner/Ch. Huber, Jüngste Entwicklungen der judiziellen Zusammenarbeit in
Strafsachen in der EU und ihre Auswirkungen auf das österreichische
Bankgeheimnis, JSt 2006, 77), aber auch auf das Protokoll zum
EU-Rechtshilfeabkommen, BGBl. 66/2005, iVm § 145a StPO
(vgl. Kutzner, aaO, 643; Sautner/Ch. Huber, JSt 2006, 77, 82, auch mit
Hinweis auf die Erklärung Österreichs gem Art 1 Abs. 5 sowie
2 Abs. 4 des Protokolls) stützen können.
Für den Ausgang des Beschwerdefalles ist entscheidend,
ob die beschwerdeführende Bank mit der Weigerung, dem Auskunftsersuchen
nach § 99 Abs. 1 FinStrG zu entsprechen, rechtswidrig
vorgegangen ist oder nicht. Gemäß
§ 104 Abs. 1
lit. d FinStrG darf die Auskunft verweigert werden über Fragen, welche
die Auskunftsperson nicht beantworten kann, ohne eine ihr obliegende gesetzliche
Verschwiegenheitspflicht zu verletzen. Die Beschwerdeführerin stützt
ihre Verschwiegenheitspflicht auf § 38 BWG (Bankgeheimnis).
Nun besteht die Verpflichtung zur Wahrung des
Bankgeheimnisses - soweit für den Beschwerdefall von Bedeutung -
gemäß
§ 38 Abs. 2 Z 1 BWG nicht in Zusammenhang
mit eingeleiteten Strafverfahren wegen vorsätzlicher Finanzvergehen,
ausgenommen Finanzordnungswidrigkeiten.
Der Umfang des Bankgeheimnisses im Sinne des § 38
BWG wird durch den Rechtshilfevertrag Deutschland 1954 jedenfalls nicht
eingeschränkt, verweisen doch sowohl Art 5 als auch Art 6 auf die
Gesetzeslage im jeweils ersuchten Staat.
Nun hat zwar der Verfassungsgerichtshof im Erkenntnis vom
20.3.1986, B 410/85, zu § 23 KWG, der Vorgängerbestimmung
des § 38 BWG, im Zusammenhang mit einem ebenfalls auf das
Rechtshilfeabkommen Deutschland 1954 gestützten Rechtshilfeersuchen zu
Recht erkannt, es sei "vertretbar", unter Strafverfahren im Sinne des
§ 23 Abs. 1 KWG nicht bloß ein vor einem
österreichischen Finanzamt geführtes zu verstehen, sondern auch ein
gleichartiges Verfahren, das bei einer deutschen Behörde anhängig ist
(vgl. auch VwGH 21.10.1983, 82/17/0087).
§ 23 KWG ist allerdings durch die KWG-Novelle
1986, BGBl. 325, mit Wirkung ab 1. Jänner 1987 geändert
worden. § 23 Abs. 2 Z 1 KWG idF der Novelle 325/1986
besagt, dass die Verpflichtung zur Wahrung des Bankgeheimnisses u.a. in
Zusammenhang mit "eingeleiteten" Strafverfahren wegen vorsätzlicher
Finanzvergehen nicht bestehe. In seinem Erkenntnis vom 9.6.1988, B 92/88, hat
der Verfassungsgerichtshof zu Recht erkannt, durch die angesprochene
Änderung des § 23 KWG werde im Interesse der Erhöhung der
Rechtssicherheit ausdrücklich auf den Formalakt der Verfahrenseinleitung
abgestellt, mit dem das Recht des Verdächtigen auf Wahrung des
Bankgeheimnisses aufgehoben wird. Seit dieser Änderung des KWG komme dem
schriftlichen Verwaltungsakt der Einleitung des Strafverfahrens wegen
vorsätzlicher Finanzvergehen normative Wirkung zu, er stelle also einen mit
Rechtsmittel (§ 152 Abs. 1 Satz 1 FinStrG) bekämpfbaren
Bescheid dar (vgl. hiezu Arnold, Das Bankgeheimnis im Strafverfahren nach
der KWG-Novelle 1986, ÖBA 1988, 983).
Wie der Verfassungsgerichtshof erkennt auch der
Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass ab dem
Inkrafttreten der genannten Novelle des KWG dem Verwaltungsakt der Einleitung
des Finanzstrafverfahrens wegen vorsätzlicher Finanzvergehen normativer
Charakter mit der Anforderung zugemessen wird, dass die Einleitung eines solchen
Verfahrens mit gesondert anfechtbarem Bescheid zu ergehen hat (vgl. etwa
den Beschluss des VwGH 5.4.1989, 88/13/0021, und die Erkenntnisse vom 23.5.1990,
89/13/0237; 14.2.1991, 90/16/0210, und 16.2.1994, 91/13/0203). Dass das KWG in
seiner in dieser Weise geänderten Fassung die Durchbrechung des
Bankgeheimnisses nunmehr an den Formalakt der Einleitung der im § 23
Abs. 2 Z 1 dieses Gesetzes genannten Verfahren geknüpft hat,
macht es erforderlich, diesem Formalakt der Verfahrenseinleitung normative
Bedeutung zuzumessen.
Gleiche Überlegungen sind hinsichtlich des mit
1. Jänner 1994 in Kraft getretenen § 38 BWG
anzustellen. Nach § 38 Abs. 2 Z 1 BWG entfällt die
Verpflichtung zur Wahrung des Bankgeheimnisses nämlich nur "im Zusammenhang
mit eingeleiteten gerichtlichen Strafverfahren gegenüber den Strafgerichten
und mit eingeleiteten Strafverfahren wegen vorsätzlicher Finanzvergehen,
ausgenommen Finanzordnungswidrigkeiten, gegenüber den
Finanzstrafbehörden" (vgl. Leitner, Österreichisches
Finanzstrafrecht2, 370).
Im Spruch eines das Strafverfahren einleitenden Bescheides
im Sinne des § 83 FinStrG muss das dem Beschuldigten zur Last
gelegte Verhalten, das als Finanzvergehen erachtet wird, in groben Umrissen
beschrieben werden. In der Begründung des Einleitungsbeschlusses ist
darzulegen, von welchem Sachverhalt die Behörde ausgegangen ist und welches
schuldhafte Verhalten dem Beschuldigten vorgeworfen wird. Der Verdacht muss sich
sowohl auf den objektiven als auch auf den subjektiven Tatbestand erstrecken
(vgl. VwGH 22.9.2005, 2001/14/0193). Für die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens genügt es zwar, wenn gegen den Verdächtigen
genügende Verdachtsgründe vorliegen, die die Annahme rechtfertigen,
dass er als Täter eines Finanzvergehens in Frage kommt (vgl. Fellner,
FinStrG, § 80 - § 84 FinStrG, Rz 7c). Aus der
Begründung muss sich aber ergeben, dass die Annahme der Wahrscheinlichkeit
solcher Umstände gerechtfertigt ist, aus denen nach der Lebenserfahrung auf
ein Finanzvergehen geschlossen werden kann (vgl. VwGH 21.4. 2005,
2002/15/0036).
Nach der in Deutschland bestehenden Rechtslage
(§ 397 Abs. 1 AO) ist das Verfahren eingeleitet, sobald eine
Maßnahme getroffen ist, die erkennbar darauf abzielt, gegen jemanden wegen
einer Steuerstraftat strafrechtlich vorzugehen. Nach der Rechtslage in
Deutschland stellt sohin die Verfahrenseinleitung keinen normativen,
rechtsmittelfähigen Akt dar.
Eine Verfahrenseinleitung im Sinne des § 397
Abs. 1 AO entspricht nicht den Anforderungen, die § 38
Abs. 2 Z 1 BWG an die "Einleitung" von Strafverfahren, welche zum
Wegfall des Schutzes des Bankgeheimnisses führen, stellt. Da
gemäß Art 5 Abs. 1 des Rechtshilfevertrages Deutschland
1954 bei Erledigung von Rechtshilfeersuchen auf die Gesetze des ersuchten
Staates abzustellen ist, steht es der Verpflichtung zur Auskunftserteilung
entgegen, wenn nicht ein eingeleitetes Strafverfahren im Sinne des
§ 38 Abs. 2 Z 1 BWG vorliegt.
Das dem österreichischen B-VG zugrunde liegende
rechtsstaatliche Prinzip hat zum Inhalt, dass alle Akte staatlicher Organe im
Gesetz begründet sein müssen und ein System von
Rechtsschutzeinrichtungen die Gewähr dafür bietet, dass nur solche
Akte in ihrer rechtlichen Existenz als dauernd gesichert erscheinen, die in
Übereinstimmung mit den sie bedingenden Akten höherer Stufe erlassen
wurden. Dabei müssen die Rechtsschutzeinrichtungen ihrer Zweckbestimmung
nach ein bestimmtes Mindestmaß an faktischer Effizienz für den
Rechtsschutzwerber aufweisen. "Rechtsschutz" meint nicht zuletzt die -
rechtzeitige - Wahrung und Gewährleistung einer faktischen Position des
Rechtsunterworfenen, wobei ein Widerspruch zum rechtsstaatlichen Prinzip in der
Regel bereits dann vorliegt, wenn der Rechtsschutzsuchende generell einseitig
mit allen Folgen einer potentiell rechtswidrigen verwaltungsbehördlichen
Entscheidung solange belastet wird, bis sein Rechtsschutzgesuch endgültig
erledigt ist (vgl. VfGH 11.12.1986, G 119/86). Ein solcher Verstoß
gegen das rechtsstaatliche Prinzip läge auch vor, würde ein
Rechtsbehelf gegen potentiell rechtwidriges Verwaltungshandeln überhaupt
nicht eingeräumt sein und damit Verwaltungshandeln, dessen
Rechtmäßigkeit in einem Rechtsverfahren zu bestreiten dem
Rechtsunterworfenen nicht eröffnet ist, uneingeschränkt die
Geheimhaltungsverpflichtung nach § 38 BWG in Wegfall bringen, sodass
Informationen an ausländische Verwaltungsbehörden übermittelt
werden. Es wäre mit einem beachtlichen Rechtsschutzdefizit verbunden,
würde als eingeleitetes (verwaltungsbehördliches) Finanzstrafverfahren
im Sinne des § 38 Abs. 2 Z 1 BWG, das zur Bekanntgabe von
Informationen über Bankkonten an Verwaltungsbehörden führt, auch
ein solches verstanden, bei welchem die Einleitung vom Beschuldigten nicht im
Rechtsweg bekämpft werden kann, ja ihm nicht einmal zur Kenntnis gebracht
sein muss (vgl. § 397 Abs. 3 AO).
Schon deshalb kann der Beschwerdeführerin nicht
entgegen getreten werden, wenn sie sich im Beschwerdefall auf das Bestehen des
Bankgeheimnisses berufen und vor diesem Hintergrund die vom
österreichischen Finanzamt geforderte Auskunft nicht erteilt hat.
Die Beschwerdeführerin hat somit dem
Auskunftsverlangen der Finanzstrafbehörde gerechtfertigterweise nicht Folge
geleistet. Damit waren die Voraussetzungen für die Verhängung einer
Zwangstrafe nicht gegeben. Der Beschwerde war daher Folge zu geben und der
angefochtene Bescheid aufzuheben.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Innsbruck,
am 7. November 2006
Normen und Schlagworte
- § 58 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 99 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 104 Abs. 1 lit. d FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 56 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 111 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 38 BWG, Bankwesengesetz, BGBl. Nr. 532/1993
- Art. 3 Rechtsschutz, Rechtshilfe in Abgabensachen, BGBl. Nr. 249/1955
- Art. 4 Rechtsschutz, Rechtshilfe in Abgabensachen, BGBl. Nr. 249/1955
- Art. 5 Rechtsschutz, Rechtshilfe in Abgabensachen, BGBl. Nr. 249/1955
- Art. 6 Rechtsschutz, Rechtshilfe in Abgabensachen, BGBl. Nr. 249/1955
- § 397 dAO, deutsche Abgabenordnung, dBGBl. I 1976 S. 613
- § 399 dAO, deutsche Abgabenordnung, dBGBl. I 1976 S. 613
- § 386 dAO, deutsche Abgabenordnung, dBGBl. I 1976 S. 613
- § 387 dAO, deutsche Abgabenordnung, dBGBl. I 1976 S. 613
ZwangsstrafeBankgeheimnisausländisches ErsuchenEinleitungEinleitungsbescheidVerfahrenseinleitungAuskunftserteilung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0021-I/06
- Stammnummer
- 24816
- Gültig
- 07.11.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF