Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI FSRV/0022-I/05
mangelnde Tatumschreibung im Einleitungsbescheid
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0022-I/05vom 16.08.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates 2, Mag. Peter Maurer, in der Finanzstrafsache gegen
Bf., über die Beschwerde des Beschuldigten vom 12. März 2005
gegen den Bescheid des Finanzamtes X vom 10. Februar 2005 über die
Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gemäß
§ 83
Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG), SN Y,
zu
Recht erkannt:
Der Beschwerde wird
stattgegeben und der bekämpfte Einleitungsbescheid aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 10. Februar 2005 hat das Finanzamt X
als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den Beschwerdeführer zur
SN Y ein finanzstrafbehördliches Untersuchungsverfahren eingeleitet,
weil der Verdacht bestehe, dass dieser als verantwortlicher Prokurist der Fa.
A-GmbH (StNr. Z) hinsichtlich der Jahre 1997 bis 1999 eine Verkürzung an
Umsatzsteuer in Höhe von S 302.200,00 insofern bewirkt habe, als er
seine Grundaufzeichnungen grob mangelhaft geführt, in der Folge unrichtige
Abgabenerklärungen eingereicht, hiedurch seine abgabenrechtliche Anzeige-,
Wahrheits- und Offenlegungspflichten verletzt und hiemit ein Finanzvergehen nach
§ 33 Abs. 1 FinStrG begangen habe.
Die Begründung dieses
Bescheides lautet wie folgt: "Die Verkürzungsbeträge ergeben sich aus
dem Betriebsprüfungsbericht vom 20.03.2001 (Zuschätzungen lt. Tz. 17)
und den rechtskräftigen Abgabennachholungsbescheiden."
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte
Beschwerde des Beschuldigten vom 12. März 2005, in welcher im
Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:
Der Beschwerdeführer
übe die Funktion als Prokurist für die A-GmbH seit 2001 nicht mehr
aus. Seit seinem Ausscheiden habe er keinerlei Kenntnis über die
Geschäftstätigkeit. Ihm persönlich sei in dieser Zeit kein
strafrechtlicher Tatbestand in Zusammenhang mit der damaligen Tätigkeit zur
Kenntnis gebracht worden. Auch im Prüfbericht sei nichts ersichtlich. Die
entsprechenden Abgabenbescheide seien an die A-GmbH gerichtet gewesen. Ob diese
die Vorschreibungen des Finanzamtes eingehalten habe, entziehe sich seiner
Kenntnis. Bis zum Erhalt des angefochtenen Bescheides sei ihm kein Tatbestand
und keine Forderung in diesem Zusammenhang zur Kenntnis gebracht worden. Es sei
daher auf jeden Fall Verjährung eingetreten. Die Verantwortung für
Nachforderungen liege allein bei der derzeitigen Geschäftsführung der
A-GmbH.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 33 Abs. 1 FinStrG macht
sich der Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung
einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine
Abgabenverkürzung bewirkt.
Gemäß
§ 83 Abs. 2, 1. Satz
FinStrG ist der Verdächtige von der Einleitung des Strafverfahrens unter
Bekanntgabe der zur Last gelegten Tat sowie der in Betracht kommenden
Strafbestimmung unverzüglich zu verständigen.
Da die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens wegen
vorsätzlicher Finanzvergehen (ausgenommen Finanzordnungswidrigkeiten) in
Bescheidform zu ergehen hat, gelten gemäß
§ 56 Abs. 2
FinStrG für Inhalt und Form dieser Erledigungen die Vorschriften der
Bundesabgabenordnung über Inhalt und Form von Bescheiden (§ 93
BAO). Für die Beantwortung der Frage, was in den Spruch des
Einleitungsbescheides (§ 93 Abs. 2 BAO) aufzunehmen ist, ist auf
Funktion und Rechtswirkung dieses Aktes zurückzugreifen: Im Spruch des
Einleitungsbescheides muss das dem Beschuldigten zur Last gelegte Verhalten, das
als Finanzvergehen erachtet wird, - wenn auch nur in groben Umrissen
- beschrieben werden. In der Begründung des Einleitungsbescheides ist
darzulegen, von welchem Sachverhalt die Finanzstrafbehörde ausgegangen ist
und welches schuldhafte Verhalten dem Beschuldigten vorgeworfen wird. Der
Verdacht muss sich sowohl auf die objektive als auch auf die subjektive Tatseite
erstrecken (vgl. dazu Fellner, Kommentar zum Finanzstrafgesetz, Rz. 7b zu
§§ 80-84 FinStrG mwN).
Im angefochtenen Bescheid wird dem Beschwerdeführer im
Wesentlichen vorgeworfen, er habe er seine Grundaufzeichnungen grob mangelhaft
geführt, in der Folge unrichtige Abgabenerklärungen eingereicht,
hiedurch seine abgabenrechtliche Anzeige-, Wahrheits- und Offenlegungspflicht
verletzt und hiemit ein Finanzvergehen nach § 33 Abs. 1 FinStrG
begangen. Die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Tathandlung besteht in der
Einreichung unrichtiger Abgabenerklärungen, wobei hier offensichtlich die
Abgabenerklärungen der A-GmbH gemeint sind. Weder aus dem Spruch des
angefochtenen Bescheides noch aus dessen Begründung ergibt sich jedoch, ob
überhaupt und wenn ja, aus welchen Gründen die Vorinstanz dem
Beschwerdeführer vorsätzliches Handeln zur Last legt.
Auch die Aussage im Spruch des Bescheides, der
Beschwerdeführer habe seine Grundaufzeichnungen (gemeint sind
offensichtlich jene der A-GmbH) grob mangelhaft geführt, gibt über ein
allfälliges schuldhaftes Verhalten des Beschwerdeführers keinen
Aufschluss, weil nicht ersichtlich ist, ob diese ihm vorgeworfene mangelhafte
Führung von Aufzeichnungen - die im Übrigen für sich in
Bezug auf den Tatbestand der Abgabenhinterziehung eine noch nicht strafbare
Vorbereitungshandlung darstellt - allenfalls vorsätzlich oder
fahrlässig erfolgt sei.
Der Spruch des angefochtenen Bescheides ist daher insofern
unvollständig, als er zur subjektiven Tatseite keine wie auch immer
gearteten Feststellungen trifft. Damit ist das dem Beschwerdeführer zur
Last gelegte Verhalten, das als Finanzvergehen erachtet wird, nicht hinreichend
umschrieben.
Der angefochtene Bescheid war daher in Stattgebung der
Beschwerde aufzuheben.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Ergänzend wird bemerkt, dass dieser Bescheidaufhebung
im Rechtsmittelverfahren eine Wirkung ex tunc zukommt. Der Rechtszustand ist
daher so zu betrachten, als ob der angefochtene Bescheid von Anfang an nicht
erlassen worden wäre.
Innsbruck,
am 16. August 2005
Normen und Schlagworte
- § 93 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 83 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0022-I/05
- Stammnummer
- 17722
- Gültig
- 16.08.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF