Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL FSRV/0107-L/02
gewerbsmäßiger Zigarettenschmuggel
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0107-L/02vom 16.09.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat
durch das Mitglied HR Dr. Peter Binder des Finanzstrafsenates Linz 6 in der
Finanzstrafsache gegen RM wegen Einleitung eines Finanzstrafverfahrens wegen
§§ 35 Abs. 1 lit. a i.V.m. 38 Abs. 1 lit. a und 11 sowie 44 Abs. 1
lit. b i.V.m. 11 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerde des
Beschuldigten vom 19. November 2002 gegen den Bescheid vom
27. September 2002 des Hauptzollamtes Linz, dieses vertreten durch
ORat. Mag. Erich Jungwirth als Amtsbeauftragten, über die
Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gemäß
§ 83 Abs. 1 FinStrG
zu
Recht erkannt:
I.
Der Spruch des angefochtenen Einleitungsbescheides wird wie folgt
präzisiert/ergänzt:
Gegen RM
wird das Finanzstrafverfahren
eingeleitet, weil der Verdacht besteht, dass er vorsätzlich
a) im
Zeitraum von Februar bis Ende November 1999 im bewussten und gewollten
Zusammenwirken mit PU und im Auftrag des JoH, anlässlich mehrerer Einreisen
mit dem von ihm benutzten Kraftfahrzeug tschechischer Zulassung, nähere
Daten unbekannt, aus Tschechien in das Zollgebiet der Gemeinschaft über
namentlich nicht bekannte Zollämter eingangsabgabepflichtige Waren,
nämlich ausländische Filterzigaretten, und zwar 31.600 Stück der
Marke "Marlboro", 22.000 Stück der Marke "Marlboro Lights", 13.000
Stück der Marke "Ernte 23", 4.000 Stück der Marke "HB", 8.000
Stück der Marke "Memphis Blue", 4.000 Stück der Marke "Memphis
International", 4.000 Stück der Marke "Casablanca", 42.000 Stück der
Marke "Memphis Classic" und 4.000 Stück der Marke "Camel", im Gesamtwert
von ATS 135.870,-- (€ 9.874,06), darauf entfallende Eingangsabgaben in
Höhe von ATS 296.432,-- (€ 21.542,55), davon Zoll ATS 89.204,--
(€ 6.482,71), Tabaksteuer ATS 135.178,-- (€ 9.823,77) und
Einfuhrumsatzsteuer ATS 72.050,-- (€ 5.236,08), unter Verletzung der
gemäß Art 40 Zollkodex (ZK) bestehenden Gestellungspflicht
vorschriftswidrig in das Zollgebiet verbracht bzw. der im Art. 4 Z. 13 und Art.
37 normierten zollamtlichen Überwachung entzogen hat, wobei es ihm darauf
ankam, sich durch die wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu
verschaffen und
b) in
Tateinheit zu lit. a) im Zeitraum von Februar bis Ende November 1999 im
gemeinsamen Zusammenwirken mit PU, anlässlich mehrerer Einreisen aus
Tschechien nach Österreich zu seinem Vorteil die unter lit. a)
angeführten Gegenstände des Tabakmonopols mit einem gemäß
§ 9 Tabakmonopolgesetz 1996 (TabMG) amtlichen Kleinverkaufspreis von
ATS 244.190,-- (€ 17.745,98) entgegen dem im § 2 TabMG normierten
Einfuhrverbot eingeführt hat
und
dadurch zu lit. a) des gewerbsmäßigen Schmuggels nach §§ 35
Abs. 1 lit. a i.V.m. 38 Abs. 1 lit. a und 11 FinStrG und zu lit. b) des
vorsätzlichen Eingriffes in die Rechte des Tabakmonopols nach §§
44 Abs. 1 lit. b i.V.m. 11 FinStrG begangen hat.
II.
Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet
abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom
27. September 2002 hat das Hauptzollamt Linz als
Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den Beschwerdeführer (Bf.) zur
StrNr. 500-2002/00346-001 ein finanzstrafbehördliches
Untersuchungsverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass dieser im
Amtsbereich des Hauptzollamtes Linz vorsätzlich a) im Zeitraum von Februar
bis Ende November 1999 im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit PU und im
Auftrag des JoH, anlässlich mehrerer Einreisen mit dem von ihm benutzten
Kraftfahrzeug tschechischer Zulassung, nähere Daten unbekannt, aus
Tschechien in das Zollgebiet der Gemeinschaft über namentlich nicht
bekannte Zollämter eingangsabgabepflichtige Waren, nämlich 31.600
Stück Filterzigaretten der Marke "Marlboro", 22.000 Stück
Filterzigaretten der Marke "Marlboro Lights", 13.000 Stück Filterzigaretten
der Marke "Ernte 23", 4.000 Stück Filterzigaretten der Marke "HB", 8.000
Stück Filterzigaretten der Marke "Memphis Blue", 4.000 Stück
Filterzigaretten der Marke "Memphis International", 4.000 Stück
Filterzigaretten der Marke "Casablanca", 42.000 Stück Filterzigaretten der
Marke "Memphis Classic" und 4.000 Stück Filterzigaretten der Marke "Camel",
im Gesamtwert von ATS 135.870,-- (€ 9.874,06), darauf entfallende
Eingangsabgaben in Höhe von ATS 296.432,-- (€ 21.542,55), davon Zoll
ATS 89.204,-- (€ 6.482,71), Tabaksteuer ATS 135.178,-- (€
9.823,77) und Einfuhrumsatzsteuer ATS 72.050,-- (€ 5.236,08), der im
Art. 4 Z. 13 und Art. 37 normierten zollamtlichen Überwachung entzogen
habe, wobei es ihm darauf ankam, sich durch die wiederkehrende Begehung eine
fortlaufende Einnahme zu verschaffen und b) in Tateinheit zu lit. a) im Zeitraum
von Februar bis Ende November 1999 im gemeinsamen Zusammenwirken mit PU,
anlässlich mehrerer Einreisen aus Tschechien nach Österreich zu seinem
Vorteil die unter lit. a) angeführten Gegnstände des Tabakmonopols mit
einem gemäß
§ 9 Tabakmonopolgesetz 1996 (TabMG) amtlichen
Kleinverkaufspreis von ATS 244.190,-- (€ 17.745,98) entgegen dem im §
2 TabMG normierten Einfuhrverbot eingeführt und dadurch zu lit. a) des
gewerbsmäßigen Schmuggels nach §§ 35 Abs. 1 lit. a i.V.m.
38 Abs. 1 lit. a und 11 FinStrG und zu b) des vorsätzlichen Eingriffes in
die Rechte des Tabakmonopols nach §§ 44 Abs. 1 lit. b i.V.m. 11
FinStrG begangen habe.
Gegen
diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte Beschwerde des Beschuldigten vom
19. November 2002, in welcher vorgebracht wurde, dass er dem
österreichischen Staatsbürger JoH nie Tabakprodukte verkauft
habe.
Über
die Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 82
Abs. 1 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde I. Instanz zu prüfen, ob
genügend Verdachtsgründe für die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Gemäß Abs. 3 leg.cit. ist von der
Einleitung eines Strafverfahrens abzusehen, wenn
a) die Tat mangels
ausreichender Anhaltspunkte voraussichtlich nicht erwiesen werden
kann,
b) die Tat kein
Finanzvergehen bildet;
c) der
Verdächtige die ihm zur Last gelegte Tat nicht begangen hat oder
Rechtfertigungs-, Schuldausschließungs-gründe oder
Straf-ausschließungs- oder -aufhebungs-gründe
vorliegen,
d) Umstände vorliegen,
welche die Verfolgung des Täters hindern, oder
e) wenn
die Tat im Ausland begangen und der Täter dafür schon im Ausland
gestraft worden ist und nicht anzunehmen ist, dass die Finanzstrafbehörde
eine strengere Strafe ver-hängen werde.
Ob im konkreten Einzelfall
die Verdachtsgründe für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens
ausreichen, ist aus der Summe der vorhandenen Anhaltspunkte zu beurteilen. Es
genügt jedoch, wenn gegen den Beschwerdeführer ein Verdacht besteht.
Das heißt, es müssen hinreichende Gründe vorliegen, die die
Annahme rechtfertigen, dass der Verdächtige als Täter eines
Finanzvergehens in Frage kommt, und nicht wirklich sicher ist, dass ein im Abs.
3 lit. a bis e angeführter Grund für eine Abstandnahme von der
Einleitung des Strafverfahrens vorliegt.
Verdacht
ist die Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein
Finanzvergehen geschlossen werden kann. Bloße Vermutungen allein reichen
für die Einleitung des Finanzstrafverfahrens nicht aus. Nicht jedoch ist es
in diesem Verfahrensstadium schon Aufgabe der Finanzstrafbehörde, das
Vorliegen eines Finanzvergehens konkret nachzuweisen, weil diese Aufgabe erst
dem anschließenden Untersuchungsverfahren zukommt.
Im
Spruch des Einleitungsbescheides muss dabei das dem Beschuldigten zur Last
gelegte inkriminierte Verhalten nur in groben Umrissen beschrieben werden; die
einzelnen Fakten müssen noch nicht bestimmt, dh. in den für die
Subsumtion relevanten Einzelheiten geschildert werden (vgl. zB. VwGH vom
2. August 1995, Zl. 93/13/0167).
Gemäß
§ 35 Abs. 1 lit. a FinStrG macht sich des Schmuggels u.a. schuldig, wer
eingangsabgabepflichtige Waren vorsätzlich vorschriftswidrig in das
Zollgebiet verbringt oder der zollamtlichen Überwachung
entzieht.
Eine
(eingangsgabepflichtige) Ware gilt u.a. als vorschriftswidrig in das Zollgebiet
verbracht, wenn sie nicht ordnungsgemäß gestellt (vgl. Art. 40 ZK und
§ 37 ZollR-DG) wird. Letzteres ist bespielsweise dann der Fall, wenn die
Ware nicht auf verkehrsübliche Weise, zB. im mitgeführten
Reisegepäck, befördert wird und das Zollorgan daher nicht ohne
Schwierigkeiten von ihrem Vorhandensein Kenntnis erlangen konnte. Befindet sich
somit die Ware zum Zeitpunkt des Grenzübertrittes in einem Versteck oder
zumindest an einer nichtüblichen Stelle im Beförderungsmittel, so
schließt dies eine Stellung i.S.d. vorangeführten Bestimmungen aus.
Ein Entziehen aus der zollamtlichen Überwachung i.S.d. letzten Tatbestandes
des § 35 Abs. 1 lit. a FinStrG hingegen liegt dann vor, wenn eine zuvor
durch verkehrsübliche Beförderung (zumindest konkludent) gestellte
eingangsabgabepflichtige Ware ohne Erlaubnis der Zollbehörde und damit
eigenmächtig vom Amtsplatz entfernt wird.
Nicht
nur der unmittelbare Täter begeht das Finanzvergehen, sondern auch jeder,
der einen anderen dazu bestimmt, es auszuführen, oder der sonst zu seiner
Ausführung beiträgt (§ 11 FinStrG).
§
38 Abs. 1 lit. a FinStrG zufolge begeht derjenige, dem es bei der Begehung des
Schmuggels darauf ankommt, sich durch die wiederkehrende Begehung eine
fortlaufende Einnahme zu verschaffen, das Delikt des § 35 Abs. 1 lit. a in
der Qualifikation der Gewerbsmäßigkeit.
Des
vorsätzlichen Eingriffes in Monopolrechte macht sich schuldig, wer zu
seinem oder eines anderen Vorteil vorsätzlich Monopolgegenstände
(§ 17 Abs. 4) einem monopolrechtlichen Einfuhr- oder Ausfuhrverbot zuwider
ein- oder ausführt (§ 44 Abs. 1 lit. b FinStrG).
Nach
den bisherigen vom Hauptzollamt Linz im Zusammenhang mit der durch eine Anzeige
der Sicherheitsdirektion für Oberösterreich gemäß
§ 81
FinStrG vom 10. Jänner 2000 wegen bei sicherheitsbehördlichen
bzw. strafgerichtlichen Ermittlungen gegen JoH ua. festgestellter Finanzvergehen
durch den umfangreichen Handel mit Schmuggelzigaretten in Gang gesetzten
finanzstrafbehördlichen Erhebungen steht auf Grund der bisherigen Aktenlage
zur Zl. 500/90023/2001 der Finanzstrafbehörde erster Rechtsstufe fest,
dass JoH im Zeitraum von Februar bis Ende November 1999 insgesamt 663 Stangen
aus Tschechien stammende unverzollte zuvor im Wege des Schmuggels in das
Zollgebiet verbrachte Zigaretten der vorangeführten Marken zum Zweck des
Weiterverkaufs bzw. des Eigenverbrauchs erworben hat.
Laut
eigenen Angaben von JoH hat er die gesamte vorangeführte Zigarettenmenge
vom Bf, der insgesamt bereits 3 einschlägige Vorstrafen wegen
Zigarettenschmuggel bzw. Monopolvergehen gemäß
§§ 35 Abs. 1
lit. a bzw. 44 Abs. 1 lit. b FinStrG (Tatzeitpunkt jeweils 1998) aufweist, bzw.
von PU erworben. Erstmals seien ihm, entsprechend einer bereits zuvor über
Vermittlung von MH getroffenen Vereinbarung über die Lieferung von
"günstigen" Zigaretten, im Februar 1999 in seiner Linzer Wohnung 48, zuvor
von RM bzw. PU im Wege des Schmuggels nach Österreich verbrachte Stangen
der Marken "Marlboro" und "HB" um insgesamt ATS 10.080,-- aus den von RM
bzw. PU mitgeführten Reisetaschen übergeben worden. In weiterer Folge
habe er je nach Bedarf telefonisch bei RM bzw. PU per Handy weitere Zigaretten
bestellt und die gewünschte Menge im Zeitraum bis November 1999 in
insgesamt 10 bis 11 Teilieferungen auch erhalten. Der jeweils an RM entrichtete
Kaufpreis der zum Großteil für den gewinnbringenden Weiterverkauf an
verschiedene Abnehmer bestimmten Zigaretten sei dabei zwischen ATS 180,--
(anfangs) und 210,-- je Stange gelegen. Insgesamt wurde die Menge der jeweils in
einem von RM gelenkten PKW mit tschechischem Kennzeichen über ein Zollamt
in der Nähe von Bad Leonfelden beförderten Zigaretten von JoH mit 663
Stangen der verschiedenen angeführten Marken angegeben (vgl. Aussagen des
JoH vom 29. Juni 2001 bzw. vom 24. Juli 2001). JH, die aus Tschechien
stammende Ehegattin des JoH, bestätigte die Angaben von JoH und gab zudem
an, dass oftmals sie als der tschechischen Sprache Mächtige die
Bestellungen bei RM bzw. PU im Auftrag ihres Gatten durchgeführt habe
(Aussage vom 5. Juli 2001). TH, der Bruder von JoH und einer der
Hauptabnehmer von JoH (310 Stangen), gab an, mehrmals bei der
Zigaretten-Übergabe in der Wohnung seines Bruders anwesend gewesen zu sein.
Die Zigaretten seien dabei jeweils von tschechischen Staatsbürgern mit den
Vornamen "Radek" bzw. "Petr" geliefert worden (vgl. Verdächtigtenangaben
vom 29. Mai 2001 bzw. vom 20. Juli 2001). HK, ein weiterer
Abnehmer des JoH (200 Stangen), gab ebenfalls am 28. März 2001 an,
dass JoH die Zigaretten von einem tschechischen Staaatsangehörigen namens
"Radek" erhalten habe. Am 17. Juli 2001 identifizierte HK den Bf an Hand
eines vorgelegten Fotos eindeutig als eine jener Personen, die an JoH
geschmuggelte Zigaretten geliefert haben.
Es liegen somit die in den
wesentlichen Punkten untereinander übereinstimmenden und auch mit dem
bisherigen Erhebungsstand in Einklang stehenden und somit plausibel
erscheinenden Aussagen von vier Personen vor, die den bereits mehrfach wegen
Zigaretten-Schmuggel bzw. Monopolvergehen vorbestraften Bf massiv belasten bzw.
eindeutig als (eine) jene(r) Person(en) bezeichnen, die die von JoH erworbenen
Zigaretten geliefert bzw. geschmuggelt hat. Wenn auf Grund dieser
Beweissituation die Finanzstrafbehörde erster Rechtsstufe einen Tatverdacht
laut Einleitungsbescheid angenommen hat, so kann ihr im Lichte des sich auf eine
bloße Bestreitung des Tatvorwurfes beschränkenden aber ansonsten
keine weiteren (entlastenden) Angaben enthaltenden Vorbringens des RM, der im
Übrigen in einem im Wege der Amtshilfe ergangenen Bericht des Inspektorates
der Zoll- und Finanzwache des Zollamtes Budweis wegen strafrechtlicher
Verfolgungshandlungen der tschechischen Behörden im Zusammenhang mit in
Tschechien begangenen unterschiedlichen Strafdelikten als "kriminell bedenkliche
Person" eingestuft wurde, nicht wirksam entgegengetreten werden.
Sowohl
der Verdacht der für § 44 Abs. 1 lit. b FinStrG erforderlichen
subjektiven Tatseite als auch der Qualifikation der Gewersbmäßigkeit
hinsichtlich des § 35 Abs. 1 lit. a leg.cit. ergibt sich ebenso wie die
Umstände der sonstigen Art der Begehung (§ 11 FinStrG) im Anlassfall
ebenfalls bereits aus den bisher festgestellten Tat- und
Täterumständen.
Die
gegenüber dem angefochtenen Bescheid erfolgte
Änderung/Präzisierung des Verdachtsausspruches in Richtung der
möglichen Fallkonstellationen des § 35 Abs. 1 lit. a FinStrG findet
ihren Grund darin, dass die bisherigen Erhebungen nicht eindeutig erkennen
lassen, ob aus Anlass der Einfuhr jeweils eine konkludente Stellung der Waren
erfolgte oder nicht.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist
gemäß
§ 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel
nicht zulässig. Es steht Ihnen aber das Recht zu, gegen diesen Bescheid
binnen sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof muss -abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 169 FinStrG wird zugleich dem Amtsbeauftragten das Recht der
Erhebung einer Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof
eingeräumt.
Linz,
16. September 2003
Normen und Schlagworte
- § 83 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0107-L/02
- Stammnummer
- 7686
- Gültig
- 16.09.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF