Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL FSRV/0075-L/02
Vorliegen eines begründeten Verdachtes der Abgabenhinterziehung bei mangelnden Einkünften zur Bestreitung der festgestellten Lebensführung und Hinweisen auf weitere Erwerbsquellen
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0075-L/02vom 08.04.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Ein Verdacht besteht, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von bestimmten Umständen rechtfertigen (vgl. VwGH 08.09.1988, 88/16/0093).
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat
durch das Mitglied des Finanzstrafsenates 4 in der Finanzstrafsache gegen Herrn
S-H., vertreten durch Mag. Dr. Peter Nader, wegen der Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens gemäß
§ 33 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes
(FinStrG) über die Beschwerde des Beschuldigten vom 16. Mai 2002 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Linz vom 17. April 2002 über die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens gemäß
§ 83 Abs. 1
FinStrG
zu
Recht erkannt:
Die
Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe:
Mit Bescheid vom 17. April 2002 hat das Finanzamt Linz als
Finanzstrafbehörde I. Instanz gegen den Beschwerdeführer (Bf.) zur
StrNr. XXX ein finanzstrafbehördliches Untersuchungsverfahren
eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass dieser im Amtsbereich des
Finanzamtes Linz vorsätzlich und gewerbsmäßig als
Abgabepflichtiger durch Nichtabgabe von Steuererklärungen, somit unter
Verletzung einer abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht in den
Jahren 1996 bis 2002 eine Verkürzung an Einkommen- und Umsatzsteuer
für 1994 bis 2001 in noch zu bestimmender Höhe dadurch bewirkt habe,
dass er seine Umsätze und Gewinne nicht bzw. nicht vollständig
erklärt habe und hiermit ein Finanzvergehen nach § 33 Abs. 1 FinStrG
begangen habe.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die durch den
ausgewiesenen Vertreter form- und fristgerecht erhobene Beschwerde vom 16. Mai
2002, in welcher im Wesentlichen vorgebracht wurde, dass der Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens die eingehende Prüfung des Sachverhaltes vorangehen
müsse. Die Feststellung der belangten Behörde, das fragliche
Wertpapierdepot sei seinem Vater nicht einmal bekannt gewesen, sei unrichtig, da
letzterer das Depot laut beiliegendem Wertpapier-Depot-Stammblatt am 18.
September 1997 eröffnet habe. Ebenso sei die Feststellung unrichtig, dass
der Bf. einige Fahrzeuge mit namhaftem Wert besitze, da auf ihn in
Österreich kein einziges Fahrzeug zugelassen sei. Die belangte Behörde
habe es zudem unterlassen festzustellen, an welche Tatbestände sich die
Abgabepflicht knüpfe, zumal die angeführten Verdachtsmomente für
die Entstehung einer Abgabepflicht nicht ausreichend seien.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Gemäß
§ 82 Abs.
1 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde I. Instanz zu prüfen, ob
genügend Verdachtsgründe für die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens gegeben sind.
Gemäß Abs. 3 leg.
cit. ist von der Einleitung eines Strafverfahrens abzusehen, wenn
die
Tat mangels ausreichender Anhaltspunkte voraussichtlich nicht erwiesen werden
kann,
die
Tat kein Finanzvergehen bildet,
der
Verdächtige die ihm zur Last gelegte Tat nicht begangen hat oder
Rechtfertigungsgründe, Schuldausschließungsgründe oder
Strafausschließungs- oder -aufhebungsgründe vorliegen,
Umstände
vorliegen, welche die Verfolgung des Täters hindern, oder
die
Tat im Ausland begangen und der Täter dafür schon im Ausland gestraft
worden ist und nicht anzunehmen ist, dass die Finanzstrafbehörde eine
strengere Strafe verhängen
würde.
Für
die Einleitung des Finanzstrafverfahrens genügt es, wenn gegen den
Beschwerdeführer genügend Verdachtsgründe vorliegen, die die
Annahme rechtfertigen, dass er als Täter eines Finanzvergehens in Frage
kommt. Verdacht ist die Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach der
Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen werden kann. Bloße
Gerüchte und vage Vermutungen reichen für die Einleitung des
Finanzstrafverfahrens nicht aus (vgl. u.a. VwGH vom 14. Dezember 1995, Zl.
95/15/0176).
Die Finanzstrafbehörde I.
Instanz hat ihrem Einleitungsbescheid den im Strafakt StrNr. 2002/00308-001
hinreichend dokumentierten nachfolgenden Sachverhalt zu Grunde
gelegt:
Der
Bf. hat beim Gendarmerieposten L am 29. März 2002 den Diebstahl eines
Bargeldbetrages von € 130.000,-- und sfr 2.800,-- aus dem Hause seiner
geschiedenen Gattin AS in O. angezeigt. Des Weiteren fehlten dem Bf. 2
Feuerzeuge der Marke Cartier und Rothschild (Wert ca. ATS 10.000,--), Uhren,
Goldmünzen, ein Repetiergewehr samt Zielfernrohr sowie
Reserveschlüssel zu seinem Pkw der Marke BMW und Schmuck der Gattin. Bei
seiner Vernehmung gab der Bf. dem Gendarmeriebeamten gegenüber an, dass das
Bargeld seinem Vater BH gehöre, dessen Geld er seit Jahren
treuhänderisch verwalte. Weiters habe sich noch ein (nicht entwendeter)
Bargeldbetrag i.H.v. € 6.000,-- im Haus befunden (Niederschrift vom 1.
April 2002).
Am 10. April 2002 erging von
der Kriminalabteilung des Landesgendarmeriekommandos für OÖ. an die
Staatsanwaltschaft in Linz ein Ersuchen um Beantragung eines
Kontoeröffnungsbeschlusses, da sich Zweifel an der Darstellung des
Geschädigten ergeben hätten. So sei bekannt geworden, dass für BH
bei der Sparkasse N, Zweigstelle P, auch ein Wertpapierdepot mit der Nr. 123
existiere, auf dem sich noch Mitte März 2002 Wertpapiere in vergleichbarer
Höhe mit der angeblichen Schadenssumme befunden hätten.
Darüber hinaus wurde in
diesem Schreiben auch besonders auf die soziale Situation des Bf. hingewiesen.
Die Ehegatten S bestritten demnach ihren Lebensunterhalt im Wesentlichen aus
Notstandshilfe und Krankengeld, demgegenüber sei die Lebensführung
vergleichsweise aufwändig. AS beschäftige eine Reinigungskraft im
Ausmaß von 10 Wochenstunden, die beiden hätten im Zeitpunkt des
Diebstahls gerade einen Urlaub beim Stanglwirt in Going, Tirol, verbracht und
verfügten gemeinsam über fünf KFZ der gehobenen
Klasse.
Der Vater des Bf., BH,
ÖBB-Pensionist, wurde zu dem angezeigten Diebstahl von Beamten der
Kriminalabteilung befragt und bestätigte, im Laufe der letzten Jahre seinem
Sohn Geld zur Veranlagung übergeben zu haben, wobei sich der Betrag aus
vielen Einzelbeträgen zusammensetze, die er jeweils in bar
ausgehändigt habe. Unterlagen oder Quittungen darüber habe er nicht.
BH, der sich weigerte schriftliche Angaben zu machen, bestritt jedoch
ausdrücklich bei der Sparkasse in P ein Konto oder Wertpapierdepot zu haben
(Gedächtnisprotokoll vom 9. April 2002).
Am 10. April 2002 setzte die
Staatsanwaltschaft das Finanzamt Linz davon in Kenntnis, dass gegen den Bf.
wegen des Verdachtes auf Betrug gemäß
§§ 146, 147 StGB
sicherheitsbehördliche Erhebungen geführt werden und weiters der
Verdacht auf Abgabenhinterziehung bestehe.
Am 12. April 2002 teilte die
Kriminalabteilung des Landesgendarmeriekommandos für OÖ. mit, dass auf
den Bf. in Deutschland ein BMW 540, in Österreich ein VW Passat 3b und ein
Motorrad Yamaha, auf AS in Deutschland ein Daimler Chrysler, ein Chrysler
Voyager und in Österreich ein Renault Kastenwagen und ein VW 19 Golf
zugelassen seien. Darüber hinaus sei der Bf. Inhaber zweier jeweils von
einem Linzer Kreditinstitut auf seinen Namen ausgestellten
Kreditkarten.
Im Finanzstrafakt befindet sich
weiters ein Versicherungsdatenauszug der österreichischen
Sozialversicherung betreffend den Bf. aus dem hervorgeht, dass er seit dem Jahr
1999, mit Ausnahme einer Beschäftigung bei der SM KEG zwischen August 1999
und Februar 2000, ausschließlich Notstandshilfe, Krankengeld und
Pensionsvorschuss bezogen hat. Im Firmenbuch des Landesgerichtes Linz ist der
Bf. als Kommanditist der am 19. September 2000 aufgelösten Firma SM KEG
(Konkursabweisung mangels Vermögens am 7. September 2000) in Haid
eingetragen. Auch die geschiedene Gattin des Bf. hat laut
Versicherungsdatenauszug ab 1999 im Wesentlichen nur Notstandshilfe und
Krankengeld bezogen.
Ein Strafregisterauszug der
Bundespolizeidirektion Wien hinsichtlich des Bf. weist insgesamt acht
strafgerichtliche Verurteilungen, unter anderem auch mehrmals wegen
Betrugsdelikten nach §§ 146, 147 und 148 StGB, aus.
Im Zuge der weiteren
Ermittlungen bei der Sparkasse N erhielt der Sachbearbeiter der
Finanzstrafbehörde I. Instanz vom Vorsitzenden des Vorstandes der Sparkasse
N, Dir. FH, die Auskunft, dass der Bf. ihm gegenüber angegeben habe, einen
Automatenhandel in der BRD und in Österreich zu betreiben (Aktenvermerk vom
19. August 2002). Ähnliches wurde bereits in einem am 10. September 1998
beim Gendarmerieposten Rohrbach eingelangten anonymen Brief behauptet,
demzufolge S-H, der obwohl er über kein offizielles Einkommen verfüge,
einen aufwändigen Lebensstil führe, "als Alibi ein paar Dartautomaten
stehen habe", und ansonsten seinen Lebensunterhalt aus kriminellen
Handlungen bestreite.
Ebenso
ist aktenkundig, dass dem Bf. von der Sparkasse N am 27. Juni 1999, am
1. April 2000 und am 6. Juni 2000 Kreditzusagen für
Fremdwährungskredite in einer Gesamthöhe von ATS 3.470.000,-- zum
Ankauf von Aktienfonds bzw. einer Eigentumswohnung eingeräumt wurden,
welche durch die Einräumung einer Hypothek auf die Eigentumswohnung des Bf.
in Linz (Kreditsumme ATS 720.000,--), bzw. durch Verpfändung der im
Wertpapierdepot Nr. 456 hinterlegten Wertpapiere sowie der pfändbaren Teile
von Lohn-, Gehalts- und Pensionsbezügen des Bf. sowie der Verpfändung
zweier Sparbücher des Bf. (Kreditsumme ATS 2,000.000,-- bzw. ATS
750.000,--) gesichert wurden.
Gemäß
§ 33 Abs. 1 FinStrG macht sich einer Abgabenhinterziehung schuldig, wer
vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-,
Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung
bewirkt.
Der Täter handelt
gewerbsmäßig, wenn es ihm darauf ankommt, sich durch die
wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen (§ 38
Abs. 1 lit. a FinStrG).
In diesem Sinne
verdächtigt die Finanzstrafbehörde I. Instanz im gegenständlichen
Einleitungsbescheid den Bf., durch die Nichtabgabe von Steuererklärungen
eine Hinterziehung von Umsatz- und Einkommensteuern für 1994 bis 2001 in
noch zu bestimmender Höhe begangen zu haben. Die Finanzstrafbehörde I.
Instanz geht in ihrer Bescheidbegründung von der Prämisse aus, der Bf.
habe so geringe Einkünfte aus den laufenden Bezügen (Arbeitslosengeld
etc.) gehabt, dass er daraus seinen Lebensunterhalt nicht bestreiten konnte.
Zudem verfüge der Bf. über Wertpapiere im Wert von € 130.000,--
und besitze einige Fahrzeuge, sodass ungeklärt sei, mit welchen Geldmitteln
diese finanziert worden seien. Deshalb erhärte sich der Verdacht, S-H habe
Einnahmen erzielt, welche gegenüber dem Finanzamt verschwiegen wurden und
überdies in der Absicht gehandelt, sich dadurch eine fortlaufende
Einnahmequelle zu verschaffen.
Die entscheidende Behörde
schließt sich diesen Überlegungen an und kommt auf Grund der
nunmehrig gegebenen Akten- und Beweislage ebenfalls zu der Überzeugung,
dass ein dringender und begründeter Verdacht auf eine vom Bf.
gewerbsmäßig begangene Abgabenhinterziehung gemäß
§§ 33 Abs. 1 i.V.m. 38 Abs. 1 lit. a FinStrG besteht.
Jede Abgabenhinterziehung hat
tatbestandsmäßig eine Verkürzung von Abgaben und dementsprechend
schon begrifflich jedenfalls das Bestehen einer entsprechenden Abgabepflicht zur
Voraussetzung. Eine grundsätzliche Abgabepflicht besteht gemäß
§ 1 Abs. 1 UStG 1994 im Sinne des Umsatzsteuergesetzes für Lieferungen
und sonstige Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen
seines Unternehmens ausführt bzw. im Sinne des Einkommensteuergesetzes
gemäß
§ 2 Abs. 3 EStG 1988 für Einkünfte aus den in Z.
1 - 7 leg.cit. genannten Einkunftsarten.
Der Bf. hat bereits vor dem 10.
September 1998 nach der Aktenlage Dritten gegenüber behauptet, er betreibe
einen Automatenhandel, sodass sich schon auf Grund seiner eigenen
Äußerungen der Verdacht ergibt, er habe in den vergangenen Jahren
eine diesbezügliche gewerbliche bzw. unternehmerische Tätigkeit i.S.d.
§§ 2 Abs. 3 Z. 3 EStG 1988 bzw. § 2 Abs. 1 UStG 1994
entfaltet und es pflichtwidrig und mit Steuervermeidungsabsicht bzw. in der
Absicht, sich durch die Abgabenersparnis eine (weitere) fortlaufende
Einnahmequelle zu schaffen, unterlassen, diesen Umstand der Abgabenbehörde
anzuzeigen. Als weitere Konsequenz hat er es offenbar auch vorsätzlich
i.S.d. §§ 33 Abs. 1 und 8 Abs. 1 FinStrG unterlassen,
Steuererklärungen einzureichen und damit seine steuerpflichtigen
Umsätze und Einkünfte offen zu legen, sodass mangels Kenntnis der
Steuerpflicht durch die Abgabenbehörde der Verdacht besteht, dass dadurch
eine Abgabenverkürzung in derzeit noch unbekannter Höhe bewirkt
wurde.
Dieser Verdacht der steuerlich
nicht offen gelegten Einkünfte bzw. Umsätze erhärtet sich noch
durch den aktenkundigen Umstand, dass die dem Bf. in den letzten Jahren
bekanntermaßen zur Verfügung stehenden Einkommensquellen (OÖGKK,
AMS) nicht einmal annähernd ausreichen, um daraus die Kosten seiner
festgestellten Lebensführung zu bestreiten. In Anbetracht der von den
Sicherheitsbehörden ermittelten tatsächlichen Lebensumstände der
Ehegatten S besteht vielmehr - selbst ohne Berücksichtigung eines
allfälligen größeren Wertpapiervermögens laut Depot Nr. 123
- eine offensichtliche und nicht aufgeklärte Diskrepanz zwischen den
"offiziellen" und den tatsächlichen wirtschaftlichen
Verhältnissen des Bf., welche nur durch die nicht offen gelegte
zusätzliche Erwerbsquelle i.S.d. §§ 2 Abs. 3 Z. 3 EStG 1988 zu
erklären ist.
Der Verdacht der
Tatqualifikation i.S.d. § 38 Abs. 1 lit. a FinStrG ergibt sich dabei schon
aus der Art der Begehung und den Begleitumständen der Tat (vgl. OGH vom 12.
Mai 1977, 12 Os 46/77).
Im Spruch des
Einleitungsbescheides muss aber das dem Beschuldigten zur Last gelegte
Verhalten, das als Finanzvergehen erachtet wird, nur in groben Umrissen
beschrieben werden, die tatsächliche steuerpflichtige Beteiligung des Bf.
am wirtschaftlichen Verkehr kann hinsichtlich Art, Zeit, und Umfang dem im
Anschluss an eine Maßnahme gemäß
§ 82 Abs. 3 FinStrG
durchzuführenden weiteren Untersuchungsverfahren vorbehalten bleiben. Im
Anlassfall lässt nun schon der derzeit bekannte Sachverhalt auf Grund der
allgemeinen Lebenserfahrung den Schluss auf die im Spruch des
gegenständlichen Einleitungsbescheides vorgeworfene strafbare Handlung und
deren grobe Umrisse zu.
Daran vermag auch das
Beschwerdevorbringen nichts zu ändern, als einerseits BH selbst jeden
Zusammenhang mit dem genannten Wertpapierkonto Nr. 123 ausdrücklich in
Abrede gestellt hat und somit die diesbezüglichen
Eigentumsverhältnisse nicht endgültig geklärt sind bzw. die
Kreditzusage der Sparkasse N auf ein weiteres dem Bf. zuzurechnendes
Wertpapier-Depot hinweisen, und andererseits die Umstände der Zulassung der
auf den Bf. angemeldeten Fahrzeuge für die Frage der Beurteilung des aus
dem Besitz/Eigentum abzuleitenden Vermögensstandes unerheblich ist.
Tatsache ist hingegen, dass der Bf. bzw. dessen Familie über erhebliche
Vermögenswerte verfügt, die mit den der Abgabenbehörde bekannten
Einnahmequellen jedenfalls nicht zu erwirtschaften sind.
Bei der Prüfung, ob
tatsächlich genügend Verdachtsgründe im Sinne des § 82 Abs.
1 FinStrG für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben sind, geht
es im übrigen nicht schon darum, die konkreten Ergebnisse eines noch
abzuführenden Finanzstrafverfahrens vorwegzunehmen, sondern lediglich
darum, ob nach der bisher bestehenden Aktenlage Anhaltspunkte für einen
Verdacht vorliegen. Ob der Bf. die ihm zur Last gelegten Finanzvergehen
tatsächlich auch begangen hat bzw. der genaue Tatumfang kann dem im
Anschluss durchzuführenden Untersuchungsverfahren, in dessen Verlauf dem
Bf. die Gelegenheit einzuräumen ist, sich zu den einzelnen
Verdachtsmomenten zu äußern, vorbehalten bleiben.
Zum jetzigen Zeitpunkt ist das
Beschwerdevorbringen in Verbindung mit der gegebenen Aktenlage jedenfalls nicht
geeignet, den Verdacht der Finanzstrafbehörde auf strafbare Handlungen des
Bf. i.S.d. §§ 33 Abs. 1 und 38 Abs. 1 lit. a FinStrG zu beseitigen,
sodass spruchgemäß zu entscheiden und die gegenständliche
Beschwerde als unbegründet abzuweisen war.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen aber das Recht zu, gegen diesen Bescheid binnen
sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof
und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde beim
Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde
beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 169 FinStrG wird zugleich dem
Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof eingeräumt.
Linz,
8. April 2003
Normen und Schlagworte
- § 83 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Einleitung eines Finanzstrafverfahrensgewerbsmäßige AbgabenhinterziehungNichtoffenlegung gewerblicher/unternehmerischer Tätigkeit
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0075-L/02
- Stammnummer
- 4299
- Gültig
- 08.04.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF