Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG FSRV/0019-G/04
Verbotswidrige Verwendung von gekennzeichnetem Gasöl
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0019-G/04vom 29.11.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens genügt es, wenn gegen den Verdächtigen objektive und ausreichend subjektive Verdachtsgründe vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass er als Täter eines Finanzvergehens in Frage kommt.
Im Einleitungsbescheid muss das dem Beschuldigten zur Last gelegte Verhalten, im Gegenstand eine Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 4 FinStrG in Verbindung mit § 11 Abs. 1 MinStG 1995, nur in groben Umrissen beschrieben werden.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates 3, HR Dr. Wilhelm Pistotnig, in der
Finanzstrafsache gegen P.A. als Bf. über die Beschwerde der Beschuldigten
vom 6. Oktober 2004 gegen den Bescheid über die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens gemäß
§ 83 Abs. 1 des
Finanzstrafgesetzes (FinStrG) des Hauptzollamtes Graz vom
6. September 2004, GZ. aa,
zu
Recht erkannt:
Der Spruch des bekämpften
Bescheides wird gemäß
§ 161 Abs. 1 FinStrG insofern
abgeändert, als an die Stelle der Wortfolge im Spruch des bekämpften
Becheides "Sie hätten hiemit die Finanzvergehen nach § 33
Abs. 4 FinStrG i.V.m. § 11 Abs. 1 MinStG begangen" die
Wortfolge "Sie haben damit das Finanzvergehen nach § 33 Abs. 4 in
Verbindung mit § 1 MinStG 1995 begangen" zu treten hat. Im
Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 6. September 2004, GZ. aa,
hat das Hauptzollamt Graz als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen die
Beschwerdeführerin (Bf.) zur Straflisten-Nr. bb ein
finanzstrafbehördliches Untersuchungsverfahren eingeleitet, weil der
Verdacht bestehe, diese habe im Amtsbereich des Hauptzollamtes Graz
vorsätzlich gekennzeichnetes Gasöl zu einem anderen Zweck, als zum
Verheizen verwendet und damit die Finanzvergehen nach § 33 Abs. 4
FinStrG in Verbindung mit § 11 Abs. 1 MinStG 1995
begangen.
Die Zollwachabteilung Berghausen/MÜG hat am
31. Jänner 2003 in deren Räumlichkeiten in Abwesenheit der
Bf. eine Tatbeschreibung zur Vorlage an das Hauptzollamt Graz, Abteilung
für Strafsachen, wegen eines Verdachtes einer Zuwiderhandlung bzw. eines
Verstoßes gegen das MinStG 1995 aufgenommen. Von Beamten der
Zollwachabteilung Berghausen/MÜG sei am 18. Dezember 2002
anlässlich des mobilen Überwachungsdienstes aus dem mit der
Antriebsmaschine original verbundenen Tank des auf die Bf. zugelassenen PKW mit
dem Kennzeichen: cc, Marke: Chrysler, Type: Voyager, Motornummer: dd, Baujahr
1995 mit Zulassung am ee, eine Treibstoffprobe wegen des Verdachtes der
illegalen Verwendung von steuerbegünstigtem Gasöl entnommen worden.
Als Beweismittel seien dem Tankinhalt eine Flasche zu 0,5 Liter für
die Untersuchung durch die Technische Untersuchungsanstalt der
Bundesfinanzverwaltung (TUA) in Wien und eine Flasche zu 0,5 Liter für die
Bf. entnommen worden. Im Tank seien zu der Zeit etwa dreißig Liter
Kraftstoff gewesen. H.P. habe im Beisein seiner Gattin und Zulassungsbesitzerin
bemerkt, bei einer Tankstelle in St. Bio-Diesel getankt zu haben und behauptet,
sollte sich im Fahrzeugtank tatsächlich verbotener Treibstoff befinden, so
habe ihnen diesen deren Nachbar in den Tank gefüllt. In der
Tatbeschreibung wurde die durchgeführte Schauglaskontrolle als positiv
bewertet; ebenso die durchgeführte Probeziehung. Die aus dem
Dieselkraftfahrzeug entnommene Flüssigkeit wurde als orange-rötlich
eingefärbt beschrieben. Die am 16. Jänner 2003 durch
die TUA durchgeführte Untersuchung der entnommenen Probe habe ergeben, bei
der Flüssigkeit handle es sich um eine Mischung von 46% Vol.
steuerbegünstigtem und 54% Vol. nicht steuerbegünstigtem
Gasöl. Die Beamten der Zollwachabteilung Berghausen/MÜG
hätten am 31. Jänner 2003 versucht, die Bf. zu befragen.
Trotz oftmaligem Versuch durch telefonische Anrufe, durch Klingeln und Klopfen
an der Haustüre sei es ihnen nicht möglich gewesen, mit der Bf.
Kontakt aufzunehmen. Sie hätten aber akustisch wahrgenommen, dass die
Familie zu Hause war. Auf Befragen habe eine dortige Untermieterin mitgeteilt,
es sei die ganze Familie zu Hause, sie würde aber kaum jemandem die
Tür öffnen. Die Untermieterin sei eingeladen worden, nach
Möglichkeit der Bf. oder einem der Familienmitglieder mitzuteilen, die
Zollwachabteilung Berghausen/MÜG wegen einer Befragung anzurufen.
Es sei eine Kontaktaufnahme mit der Zulassungsbesitzerin, der man schon
im Zeitpunkt der Probeentnahme mitgeteilt habe, dass gegen sie im Falle eines
positiven Befundes der TUA ein Finanzvergehen wegen des Verdachtes einer
Abgabenhinterziehung eingeleitet werde, bis dato nicht möglich gewesen, so
dass sich die Aufnahme der Tatbeschreibung durch die Beamten der
Zollwachabteilung Berghausen/MÜG auf den objektiven Sachverhalt
beschränke.
Mit Schreiben vom 5. Februar 2003 wurde die Bf.
durch das Hauptzollamt Graz als Finanzstrafbehörde I. Instanz
nachweislich zur Einvernahme am 28. Februar 2003 vorgeladen.
Mit Fax vom 13. Februar 2003 hat die Bf. durch
ihre rechtsfreundliche Vertretung die Anträge gestellt, die
Finanzstrafbehörde I. Instanz möge die Vertreterbekanntgabe zur
Kenntnis nehmen, die ausgewiesene Rechtsvertreterin vom jeweiligen
Verfahrensstand in Kenntnis setzen und Ladungen dieser zustellen.
Mit Fax vom 27. Februar 2003 hat die Bf. durch
ihre rechtsfreundliche Vertretung bekannt gegeben, sie befinde sich mit ihrer
Tochter L.P., wegen epileptischer Anfälle der Tochter im LKH
Graz/Kinderklinik, wo diese behandelt und untersucht werde. Es sei ihr daher
nicht möglich, zum Vernehmungstermin am 28. Februar 2003 vor dem
Hauptzollamt Graz zu erscheinen, so dass sie um Vertagung der Einvernahme
ersuche.
Mit Schreiben vom 25. April 2003 wurde die Bf.
durch das Hauptzollamt Graz als Finanzstrafbehörde I. Instanz
nachweislich zur Einvernahme am 13. Mai 2003 vorgeladen.
In ihrer Einvernahme vom 13. Mai 2003 gibt die
Bf. zum Vorwurf eines Verstoßes gegen das MinStG 1995 bzw. zur Sache
an, sie habe das Auto nicht betankt. Ein Freund ihrer Familie, M.P., wohnhaft in
Z.Z., habe sich am 15. Dezember 2002 ihren PKW ausgeborgt. Sie habe
von M.P. am 12. Mai 2003 ein Fax erhalten aus dem hervorgehe, dass er
mit diesem PKW vom 15. bis 17. Dezember 2002 gefahren sei. Sie habe
den PKW schon öfter an M.P. verliehen. Sie habe mit ihm glaublich am
Samstag den 3. Mai 2003 telefonisch Kontakt aufgenommen und ihn bei
diesem Gespräch gefragt, ob er in der Zeit, in der er ihren PKW gefahren
sei, Heizöl getankt habe. M.P. habe ihr am Telefon mitgeteilt, dass er das
nicht wisse. Er habe in dieser Zeit mehrmals getankt, er könne aber nicht
mehr sagen wo er und ob er Heizöl getankt habe.
Außer ihr fahre den PKW auch noch ihr Gatte. Auch sie
betanke dieses Fahrzeug. Aus ihrer Sicht sei es nur möglich, dass M.P.
dieses Heizöl in ihren PKW getankt habe. So weit sie sich erinnern
könne, habe ihr Gatte vor der Kontrolle am 18. Dezember 2002
ihren PKW ein bis zwei Tage vor dem 15. Dezember 2002 bei der neben
der F.W. gelegenen A1 Tankstelle in D. mit ca. 30 Liter Dieseltreibstoff
betankt. Sie stelle den PKW immer vor ihrer Wohnung im Freien in L. ab. Die
Frage, ob der Tankdeckel versperrbar sei, könne sie nicht beantworten. So
weit sie sich erinnern könne, sei im Zeitpunkt der Kontrolle relativ wenig
Treibstoff im Tank gewesen. M.P. habe das Auto mit einem zu drei Viertel vollem
Tank übergeben. Sie seien am 18. Dezember 2002 vor der Kontrolle
mit dem PKW noch sehr viel unterwegs gewesen. Ihr sei bekannt, dass es verboten
sei, in Österreich einen PKW mit steuerbegünstigtem Gasöl zu
betreiben. Sie sei erst bei der Kontrolle auf den Verdacht aufmerksam gemacht
und damit konfrontiert worden, dass Heizöl im Tank sein
könnte.
Die Bf. versicherte, sie werde den erhebenden Beamten die
Telefonnummer des M.P. in Z. und das Fassungsvermögen des Tanks bekannt
geben bzw. die Versperrbarkeit des Tankdeckels. Sie werde auch mitteilen, wenn
M.P. bei ihnen in L. wieder zu Besuch sein werde, damit dieser zur Angelegenheit
persönlich befragt werden könne.
Die Bf. hat der Finanzstrafbehörde das Fax des M.P.
vom 12. Mai 2003 vorgelegt.
Das Zollamt Graz als Finanzstrafbehörde
I. Instanz hat gegen die Bf. mit Bescheid vom 6. September 2004
das Strafverfahren nach § 83 Abs. 1 FinStrG eingeleitet, weil der
begründete Verdacht bestehe, die Bf. habe gekennzeichnetes Gasöl zu
einem anderen Zweck als zum Heizen verwendet und damit die Finanzvergehen nach
§ 33 Abs. 4 FinStrG in Verbindung mit § 11
MinStG 1995 begangen.
Das Zollamt Graz als Finanzstrafbehörde
I. Instanz begründet die Entscheidung damit, es bestehe auf Grund der
Tatbeschreibung der Zollwachabteilung Berghausen/MÜG und der
Ermittlungsergebnisse des Zollamtes Graz als Finanzstrafbehörde
I. Instanz der begründete Verdacht, die Bf. habe die im Spruch
angeführten Finanzvergehen sowohl in subjektiver als auch in objektiver
Hinsicht verwirklicht.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte
Beschwerde der Beschuldigten vom 6. Oktober 2004, in welcher im
Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:
Die Bf. teilt zunächst mit, sie habe das
Vollmachtsverhältnis zur bisherigen Rechtsvertreterin aufgelöst. Es
liege der Behörde ein Schreiben des M.P. vor, aus dem sich ergebe, dieser
habe ihren PKW im maßgebenden Zeitraum benutzt und voll getankt. Aus
dieser Urkunde ergebe sich daher, M.P. habe an ihrem KFZ eine falsche
Tankfüllung vorgenommen. Bei ihrer Einvernahme habe sie angegeben, sie habe
sich mit M.P. deswegen in Verbindung gesetzt und diesen ersucht, mit dem
Hauptzollamt Graz in Kontakt aufzunehmen, was er ihr auch zugesichert habe.
Für sie sei damit die Angelegenheit abgeschlossen gewesen, zumal M.P.
versichert habe, irrtümlich falsch getankt zu haben. Sie habe jedenfalls
bis zur Einleitung des gegenständlichen Verfahrens, genau genommen bis zum
Vorliegen der Analyse weder einen Verdacht noch die Kenntnis gehabt, dass sich
im Tank ihres KFZ nicht Diesel sondern Heizöl befinde. Ihr fehle daher ein
strafrechtliches Verschulden, so dass sie schon deshalb nicht zu bestrafen sei.
Darüber hinaus wäre es an der Behörde gelegen, mit M.P. Kontakt
aufzunehmen und ihrer Ausforschungs- und Ermittlungspflicht nachzukommen, da der
Behörde dessen Adresse bereits bekannt sei.
Die Bf. hat abschließend den Antrag gestellt, es
möge das gegen sie eingeleitete Finanzstrafverfahren eingestellt
werden.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 8 Abs. 1 FinStrG handelt
vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem
gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese
Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr
abfindet.
Gemäß
§ 11 Abs. 1
MinStG 1995 macht sich derjenige, der gekennzeichnetes Gasöl
verbotswidrig verwendet (§ 9 Abs. 6) oder behandelt
(§ 9 Abs. 9) oder wer Mineralöl der in § 3
Abs. 1 Z 3 und Z 4 bezeichneten Art verbotswidrig verwendet
(§ 9 Abs. 10) einer Abgabenhinterziehung schuldig.
Gemäß
§ 9 Abs. 1 und 2
MinStG 1995 ist Gasöl besonders zu kennzeichnen, zur besonderen
Kennzeichnung zu färben und mit einem Zusatz zu versehen, der auch in
starken Verdünnungen nachweisbar ist (gekennzeichnetes Gasöl).
Im Sinne der Gasöl-Kennzeichnungsverordnung (BGBl
1995/5) werden dem zum Verheizen bestimmten Gasöl in bestimmten Mengen und
Mengenverhältnissen einerseits ein benzinlöslicher roter Farbstoff und
andererseits Furfural und Chinizarin beigemengt.
Gemäß
§ 9 Abs. 6 Z 1
MinStG 1995 ist die Verwendung von gekennzeichnetem Gasöl zu einem
anderen Zweck als zum Verheizen verboten. Gemäß
§ 9
Abs. 8 MinStG 1995 darf gekennzeichnetes Gasöl nicht in einen
Behälter eingefüllt werden, der mit einem Motor in Verbindung steht.
Gekennzeichnetes Gasöl, das sich in einem Behälter befindet, der mit
dem Motor eines Fahrzeuges verbunden ist, gilt als verbotswidrig verwendet.
Gemäß
§ 11 Abs. 3
MinStG 1995 sind Abgabenhinterziehungen der in Abs. 1 leg. cit.
bezeichneten Art Finanzvergehen im Sinne des Finanzstrafgesetzes und nach diesem
zu ahnden.
Gemäß
§ 33 Abs. 4 FinStrG macht
sich der Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich eine
Abgabenverkürzung dadurch bewirkt, dass er Sachen, für die eine
Abgabenbegünstigung gewährt wurde, zu einem anderen Zweck verwendet,
der für die Abgabenbegünstigung zur Bedingung gemacht war, und es
unterlässt, dies der Abgabenbehörde vor der anderweitigen Verwendung
anzuzeigen.
Gemäß
§ 82 Abs. 1 FinStrG hat die
Finanzstrafbehörde I. Instanz die ihr gemäß
§ 80
oder § 81 zukommenden Verständigungen und Mitteilungen darauf zu
prüfen, ob genügende Verdachtsgründe für die Einleitung
eines Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Das Gleiche gilt, wenn sie in anderer
Weise, insbesondere aus eigener Wahrnehmung, vom Verdacht eines Finanzvergehens
Kenntnis erlangt. Die Prüfung ist nach den für die Feststellung des
maßgebenden Sachverhalts im Untersuchungsverfahren geltenden Bestimmungen
vorzunehmen. Ergibt diese Prüfung, dass die Durchführung des
Strafverfahrens nicht in die Zuständigkeit des Gerichtes fällt, so hat
die Finanzstrafbehörde I. Instanz nach der Anordnung des
§ 82 Abs. 3 FinStrG das Strafverfahren einzuleiten.
Dazu ist zunächst festzuhalten, dass nach der
höchstgerichtlichen Rechtsprechung in der Einleitungsverfügung das
einem Beschuldigten zur Last gelegte Verhalten, welches als Finanzvergehen
erachtet wird, nur in groben Umrissen umschrieben werden muss (vgl. z.B. VwGH
vom 25.1.90, Zl. 89/16/0183; oder vom 8.2.90, Zl. 89/16/0201). Weiters
reicht es für die Einleitung des Finanzstrafverfahrens aus, wenn gegen den
Verdächtigen genügend Verdachtsgründe vorliegen, die die Annahme
rechtfertigen, dass er als Täter eines Finanzvergehens in Frage kommt.
Ein Verdacht kann immer nur auf Grund einer
Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen. Ohne Fakten - wie weit sie auch vom
(vermuteten) eigentlichen Tatgeschehen entfernt sein mögen - gibt es keinen
Verdacht. Ein Verdacht besteht, wenn hinreichende tatsächliche
Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von bestimmten
Umständen rechtfertigen. Es ist die Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach
der Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen werden kann. Bloße
Gerüchte und vage Vermutungen allein reichen für die Einleitung des
Finanzstrafverfahrens nicht aus.
Bei der Beurteilung, also bei den entsprechenden
Schlussfolgerungen, ob im Gegenstand ausreichender Verdacht gegeben ist, ob im
Anlassfall hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der
Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von bestimmten Umständen rechtfertigen,
ist u.a. von folgenden Wahrnehmungen und Tatsachen auszugehen: - Am
18. Dezember 2002 haben Beamte der Zollwachabteilung
Berghausen/MÜG aus dem mit der Antriebsmaschine original verbundenen Tank
des auf die Bf. zugelassenen gegenständlichen PKW eine Treibstoffprobe
entnommen. Die aus dem Dieselkraftfahrzeug entnommene Flüssigkeit war
orange-rötlich eingefärbt. Im Tank waren zu der Zeit etwa
dreißig Liter Kraftstoff. - H.P. hat im Beisein seiner Ehegattin
und Zulassungsbesitzerin angegeben, bei einer Tankstelle in St. Bio-Diesel
getankt zu haben. Er hat auch behauptet, sollte sich im Fahrzeugtank
tatsächlich verbotener Treibstoff befinden, so habe ihnen diesen der
Nachbar in den Tank gefüllt. - Die am 16. Jänner 2003
durch die TUA durchgeführte Untersuchung der entnommenen Probe hat ergeben,
das Muster sei eine orange, klare, ölige Flüssigkeit. Diese erweise
sich aufgrund der Untersuchungsergebnisse als Schweröl (Gasöl) im
Sinne der zusätzlichen Anmerkung 1d und 1e zum Kapitel 27 des
Österreichischen Gebrauchszolltarifes. Die Analyseergebnisse würden
ein Vorliegen einer Mischung von 46% Vol. steuerbegünstigtem und 54% Vol.
nicht steuerbegünstigtem Gasöl zeigen. - Die Beamten der
Zollwachabteilung Berghausen/MÜG haben am 31. Jänner 2003
versucht, die Bf. zu befragen. Trotz oftmaligem Versuch durch telefonische
Anrufe, durch Klingeln und Klopfen an der Haustüre ist es den Beamten nicht
möglich gewesen, mit der Bf. Kontakt aufzunehmen. Die Beamten haben
akustisch wahrgenommen, dass die Familie zu Hause war. - Das Fax vom
12. Mai 2003 hat folgenden Inhalt: "Ich P.M., Z.Z. habe am 15.12.2002
auto (ff) von A.P. ausborgt. Bin am 17.12.2002 wider Kommen zuruck von Croatia.
Habe Auto wider full getankt zuruck gebringt." - Trotz
ausdrücklicher Zusicherung hat die Bf. den erhebenden Beamten weder die
Telefonnummer des M.P. in Z., noch das Fassungsvermögen des Treibstofftanks
bekannt gegeben. - Die Bf. hat den erhebenden Beamten nicht mitgeteilt,
ob bzw. dass sich der Deckel des PKW sperren lässt. - Bio-Diesel
wird in Österreich weder gekennzeichnet, noch eingefärbt. -
Auch in Kroatien gibt es abgaben- und finanzstrafrechtliche Bestimmungen im
Hinblick auf steuerbegünstigtes Gasöl. Steuerbegünstigtes
Gasöl wird in Kroatien anders als rötlich eingefärbt. -
Die Bf. ist den Ausführungen ihres Mannes, Bio-Diesel getankt zu haben bzw.
dass ihnen nur der Nachbar Heizöl in den Tank gefüllt haben kann, im
Zuge der Kontrolle durch die Zollwachabteilung Berghausen/MÜG nicht sofort
entgegengetreten. Bei ihrer erst Monate später möglich gewordenen
Einvernahme vom 13. Mai 2003 ist die Bf. von dieser Verantwortung
abgegangen. - Die Bf. selbst war erst Monate nach der Kontrolle bereit,
zum Tatvorwurf Stellung zu nehmen. Sie hat angegeben, ein Freund ihrer Familie,
M.P. sei mit dem PKW vom 15. bis 17. Dezember 2002 gefahren. M.P. habe
ihr bei einem Telefongespräch mitgeteilt, er wisse nicht, ob er Heizöl
getankt habe. Er habe in dieser Zeit mehrmals getankt, er könne aber nicht
mehr sagen wo er und ob er Heizöl getankt habe. Er habe das Auto mit einem
zu drei Viertel vollem Tank übergeben. - Die Bf. hat es
unterlassen, der Abgabenbehörde die anderweitige Verwendung des
gekennzeichneten anzuzeigen.
Aus dem Fax vom 12. Mai 2003 ergibt sich für
die Behörde nicht zwingend der von der Bf. dem Fax unterstellte Inhalt.
M.P. spricht davon, den Tank vor der Rückgabe des PKW voll aufgefüllt
zu haben, die Bf. hingegen davon, der Tank sei zu drei Viertel voll gewesen.
M.P. spricht davon, mehrmals getankt zu haben und am 17. Dezember 2002
aus Kroatien zurück gekommen zu sein. Im Hinblick auf das durch die TUA
festgestellte Verhältnis von Diesel zu Heizöl in der Probe gibt der
Umstand, dass M.P. mehrmals getankt hat, Rätsel auf. Aus der von M.P.
vorgelegten Urkunde kann der von der Bf. vorgebrachte Schluss nicht gezogen
werden, dieser habe an ihrem KFZ eine falsche Tankfüllung vorgenommen.
M.P. hat - aus welchen Gründen auch immer - im
Fax entgegen dem von der Bf. vorgetragenen Inhalt des Telefongespräches
nicht versichert, irrtümlich falsch getankt zu haben. Die mit den
Ausführungen des M.P. nicht in Übereinstimmung zu bringenden
Ausführungen der Bf. scheinen Schutzbehauptungen zu sein.
Dadurch, dass es den Beamten der Zollwachabteilung
Berghausen/MÜG am 31. Jänner 2003 erschwert wurde, mit der
Bf. Kontakt aufzunehmen und weil die Bf. trotz der Versicherung, den erhebenden
Beamten die Telefonnummer des M.P. und das Fassungsvermögen des Tanks
bekannt zu geben bzw. die Frage zu beantworten, ob der Tankdeckel versperrbar
ist, hat die Bf. bisher eher nicht zur Klärung des Gegenstandes beitragen
wollen.
Aus all den sich widersprechenden Ausführungen und aus
den zueinander nicht in Einklang zu bringenden Fakten und Ausführungen der
Bf. kann nicht abgeleitet werden, die Bf. habe bis zum Vorliegen der Analyse
weder einen Verdacht noch die Kenntnis gehabt, im Tank ihres KFZ befinde sich
nicht Diesel sondern Heizöl, ihr würden neben den (im Gegenstande
zweifellos vorliegenden) objektiven Tatbestandsvoraussetzungen die subjektiven
fehlen.
Die Bestimmung des § 9 Abs. 6
MinStG 1995 erfasst die verbotswidrige Verwendung von gekennzeichnetem
Gasöl, die Bestimmung des § 9 Abs. 8 leg. cit. das
verbotswidrige Einfüllen von gekennzeichnetem Gasöl in einen mit einem
Motor in Verbindung stehenden Behälter. Im Sinne von § 11
Abs. 1 MinStG 1995 ist die verbotswidrige Verwendung unter
Strafsanktion gestellt.
Wird in den Treibstofftank eines Kraftfahrzeuges
gekennzeichnetes Gasöl eingefüllt, dann ist schon mit dieser Handlung
alleine der Straftatbestand des § 11 Abs. 1 MinStG 1995 in
Verbindung mit § 9 Abs. 6 und Abs. 8 leg. cit. verwirklicht
(VwGH vom 18.9.2000, Zl. 2002/17/0108). Die gesetzliche Vermutung des
§ 9 Abs. 8 MinStG 1995 besagt nämlich, dass mit dem
Einfüllen des gekennzeichneten Gasöls die Abgabenverkürzung
bereits bewirkt ist, unabhängig davon ob es zu einem Verbrauch kommt oder
nicht.
Auf Grund der bisherigen Ermittlungsergebnisse und der in
Teilen widersprüchlichen Verantwortung der Bf. bestehen schwerwiegende
Verdachtsgründe, die eine Einleitung des Strafverfahrens jedenfalls
begründet erscheinen lassen. Die bescheidmäßige Einleitung des
Finanzstrafverfahrens durch das Hauptzollamt Graz als Finanzstrafbehörde
erster Instanz erfolgte zu Recht. Es liegen genügend Verdachtsgründe
vor, die die Annahme rechtfertigen, die Bf. komme als Täter des ihr zum
Vorwurf gemachten Finanzvergehens in Frage. Es sind ausreichend
Verdachtsgründe gegeben, die die Finanzstrafbehörde I. Instanz
berechtigt haben, davon auszugehen, die Bf. könnte sowohl in subjektiver
als auch in objektiver Hinsicht eine Abgabenhinterziehung nach § 33
Abs. 4 FinStrG in Verbindung mit § 11 MinStG 1995
verwirklicht haben.
Ob der Verdacht eines derzeit erst in groben Umrissen
erkennbaren Finanzvergehens zur Überzeugung der Finanzstrafbehörde
führen wird, die Bf. habe das ihr zur Last gelegte Finanzvergehen
gemäß
§ 11 MinStG 1995 in Verbindung mit
§ 33 Abs. 4 FinStrG tatsächlich begangen, bleibt dem
durchzuführenden Finanzstrafverfahren vorbehalten.
Der Spruch war abzuändern, weil sich nach der
Aktenlage der Verdacht auf derzeit nur ein erst in groben Umrissen erkennbares
Finanzvergehen richtet.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Graz, am 29.
November 2004
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 4 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 11 Abs. 1 MinStG 1995, Mineralölsteuergesetz 1995, BGBl. Nr. 630/1994
Einleitung eines Finanzstrafverfahrensobjektive Verdachtsgründeausreichend subjektive VerdachtsgründeVerhalten in groben Umrissen beschrieben
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0019-G/04
- Stammnummer
- 12888
- Gültig
- 29.11.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF