…17 vorsätzlich, unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG entsprechenden Voranmeldungen Verkürzungen von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer für 01 - 08/2005 in Höhe von € 44.800,00 bewirkt zu haben, wobei er den Eintritt der Verkürzungen nicht nur für möglich, sondern für…
…die Arbeit der Betriebsprüfung auch vom VwGH überprüft und abgesegnet worden. Dazu kommt noch: Wie hätte der Beschuldigte zur Sachaufklärung wirksam beitragen können, wenn er mangels jedweder Information über die Vergleichsbetriebe und die dortigen Verhältnisse (Stichwort: Steuergeheimnis; § 48a BAO) nicht einmal sein Parteiengehör wahren konnte…
…Gesamtumsätze handelt, ergeben sich Barumsätze in Höhe von € 228.071,03. Dies entspräche einer Zuschätzung bei den Begleitumsätzen von € 211.701,05 (netto 20% USt). Schätzungsweg 2: Durch die BP wurde anhand der vorgelegten Unterlagen ermittelt, dass im Prüfungszeitraum pro Tag 1,456 (!…
…der Tat als mildernd. Als erschwerend keinen Umstand. Gemäß § 23 Abs. 3 FinStrG sind bei der Bemessung der Geldstrafe auch die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zu berücksichtigen. Das Unternehmen des Bf. ist nicht mehr aktiv. Über das Vermögen des Bf. wurde am 1…
…genannten Finanzamtsbereich vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 Umsatzsteuergesetz 1994 (UStG 1994) entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften) für die Monate Jänner bis Juni 2007 iHv. insgesamt 9.271,93 € bewirkt und dies nicht nur für möglich…
…im Vergleich zu Hinterziehungen nach § 33 Abs. 1 FinStrG - nach ständiger Spruchpraxis ein Abschlag von einem Drittel zur Anwendung. Läge somit bei der Zweitbeschuldigten ein durchschnittliches Verschulden vor, hielten sich die Erschwerungs- und Milderungsgründe die Waage, bestünden ebenso durchschnittliche persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse und bedenkt…
…06/16) + € 98,00 (UVZ 07/16) = € 22.112,96 X 2 ergibt somit € 44.225,92. Läge beim Beschuldigten ein durchschnittliches Verschulden vor, hielten sich die Erschwerungs- und Milderungsgründe die Waage und bestünden bei ihm durchschnittliche persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse…
…649,36 zuzüglich € 3.034,18 (Hinterziehung laut Strafverfügung) X 2 = € 6.068,36, ergibt € 135.144,62. Läge ein durchschnittliches Verschulden vor, hielten sich die Milderungs- und Erschwerungsgründe die Waage und bestünden weiters beim Finanzstraftäter durchschnittliche persönliche und wirtschaftsliche Verhältnisse…
…der Qualifizierung des Buschenschanks als Gewerbebetrieb zunächst die Pauschalregelung des § 22 UStG 1994 entfiel und für diesen Betrieb zur Gänze die Nettoeinnahmen(Nettoumsätze) geschätzt und mit einem Sicherheitszuschlag im Rahmen des Abgabenverfahrens versehen wurden. Für das Finanzstrafverfahren wurden zunächst richtigerweise die Sicherheitszuschläge als Bemessungsgrundlage für…
…verzichten) - der Hinterziehung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG betreffend die Voranmeldungszeiträume August 2012 bis Februar 2013 in Höhe von insgesamt € 40.467,92 (aufgeschlüsselt nach Auswertung der Akten: UVZ 08/12: € 6.139,70 + UVZ 09/12…
…Abschläge im Zweifel USt 2007 € 4.364,75 {abgezogen ein Viertel} + ESt 2007 € 8.225,29 {abgezogen ein Viertel, davon weiters abgezogen ein Zehntel} + USt 2008 € 8.390,00 + ESt 2008 € 9.271,30 {abgezogen ein Zehntel} + UVZ 01-04/09…
…auf die Hinterziehungen nach § 33 Abs.2 lit.a FinStrG entfallenden Strafrahmenteiles bereits vorweg zur Berücksichtigung des tatbildimmanenten Aspektes einer nur vorübergehenden Abgabenvermeidung ergäbe sich unter der Annahme, dass sich die mildernden und erschwerenden Umstände die Waage hielten und durchschnittliche persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse vorlägen…
…nach § 51 Abs. 1 [ergänze: lit. a] FinStrG schuldig gesprochen worden, weil sie im Amtsbereich des Finanzamtes Klagenfurt vorsätzlich einerseits unter Verletzung ihrer Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 Umsatzsteuergesetz (UStG) 1994 entsprechenden Voranmeldungen betreffend die Voranmeldungszeiträume Dezember 1996, Juni, Juli, August, Oktober, Dezember 1997…
…zum Vorwurf gemacht; die Verkürzung der restlichen Zahllast von € 1.312,62 wurde nicht aufgegriffen. A hat daher eine am 15. Mai 2014 begangene Hinterziehung einer Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von € 1.920,87 gemäß § 33 Abs. 2 lit. a iVm Abs…
…Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 Umsatzsteuergesetz (UStG) 1994 entsprechenden Voranmeldungen [ergänze: betreffend die Voranmeldungszeiträume Jänner bis Dezember] 2008 eine Verkürzung [von Vorauszahlungen] an Umsatzsteuer in Höhe von insgesamt € 64.761,34 bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten und…
… 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen, nämlich durch die Nichtabgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen, für die Zeiträume Jänner 2005 bis Dezember 2006 eine Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer (UVZ) in Höhe von insgesamt € 25.074,12 (UVZ 01-12/05 € 7.074,12 + UVZ 01-12…
…ein finanzstrafbehördliches Untersuchungsverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass dieser (vorsätzlich) unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 Umsatzsteuergesetz (UStG) 1994 entsprechenden Voranmeldungen, eine Verkürzung von Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften) für die Monate 01-12/2005, 01-12/2006, 01-12/2007 und…
…Verkürzung gemäß § 33 Abs.3 lit.b leg.cit bewirkt, wenn derartige selbst zu berechnende Abgaben ganz oder teilweise nicht ( zum Fälligkeitstag ) entrichtet werden. Eine Qualifizierung des Verhaltens von D als allfällige versuchte Hinterziehung, sprich als versuchte zu niedrige Festsetzung von Jahresumsatzsteuer nach § 33 Abs…
…UVZ G KEG 01-03/01 vollendet) + ATS 1.941,55 (UVZ G KEG 04-06/01 vollendet) + ATS 6.948,21 (UVZ 07-09/01 vollendet) = ATS 162.791,41 X 2 = ATS 325.582,82 zuzüglich ATS 3.730,00 (USt…
…lauten hat: I.1. P ist schuldig, er hat als Abgabepflichtiger im Amtsbereich des Finanzamtes Bregenz vorsätzlich I.1.a. in den Jahren 2001 bis 2003 unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UstG 1974 entsprechenden Voranmeldungen betreffend die Monate Jänner, Februar, März…