Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF FSRV/0028-F/03
Ein Spenglermeister finanziert seinen Betrieb mittels erzwungener Abgabenkredite in Form von Hinterziehungen an Umsatzsteuervorauszahlungen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)FSRV/0028-F/03vom 15.04.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
Finanzstrafsenat Feldkirch 1 als Organ des unabhängigen Finanzsenates als
Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch den Vorsitzenden HR Dr.
Richard Tannert, das sonstige hauptberufliche Mitglied HR Dr. Gerald Daniaux
sowie die Laienbeisitzer Dr. Alfons Ender und KammR Ignaz Hiller als weitere
Mitglieder des Senates in der Finanzstrafsache gegen P wegen Finanzvergehen der
Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes
(FinStrG), der Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1
lit. a FinStrG und der Finanzordnungswidrigkeit nach § 51
Abs. 1 lit. a FinStrG über die Berufung des Beschuldigten vom 27.
Oktober 2003 gegen das Erkenntnis des Spruchsenates I beim Finanzamt
Feldkirch als Organ des Finanzamtes Bregenz als Finanzstrafbehörde erster
Instanz vom 26. September 2003, StrNr. 2002/00120-001, nach der am
15. April 2004 in Anwesenheit des Amtsbeauftragten Dr. Walter Blenk sowie
der Schriftführerin Veronika Pfefferkorn, jedoch in Abwesenheit des
Beschuldigten durchgeführten mündlichen Verhandlung
zu
Recht erkannt:
I.
Der Berufung des Beschuldigten wird teilweise Folge gegeben und das
erstinstanzliche Erkenntnis abgeändert, sodass es wie folgt zu lauten
hat:
I.1.
P ist schuldig, er hat als Abgabepflichtiger im Amtsbereich des
Finanzamtes Bregenz vorsätzlich
I.1.a.
in den Jahren 2001 bis 2003 unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von
dem § 21 UstG 1974 entsprechenden Voranmeldungen betreffend die Monate
Jänner, Februar, März, April, Mai, Juni, Juli, August, September,
Oktober, November, Dezember 2000, Jänner, Februar, März, April, Mai,
Juni, Juli, August, September, Oktober, November und Dezember 2001 eine
Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer in Höhe von insgesamt
S 491.801,-- bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern
für gewiß gehalten, sowie
I.1.b.
in den Jahren 2001 und 2002 - ohne hiedurch den Tatbestand eines anderen
Finanzvergehens zu erfüllen - eine abgabenrechtliche Offenlegungs-
und Wahrheitspflicht verletzt, in dem er entgegen der Verpflichtung des
§ 119 Bundesabgabenordnung (BAO) für die Veranlagungsjahre 2000
und 2001 trotz Andrängen der Abgabenbehörde keine
Steuererklärungen betreffend Einkommen- und Umsatzsteuer eingereicht
hat.
P hat hiedurch die Finanzvergehen
der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG [zu
Faktum I.1.a.] und der Finanzordnungswidrigkeit nach § 51
Abs. 1 lit. a FinStrG [zu Faktum I.1.b.] begangen, weshalb über
ihn gemäß
§ 33 Abs. 5 iVm § 21 Abs. 1 und 2 FinStrG eine
Geldstrafe von
€
11.000,-- (in Worten: Euro elftausend)
und gemäß
§ 20 FinStrG für den Fall
der Uneinbringlichkeit derselben eine
Ersatzfreiheitsstrafe von
20
Tagen
verhängt werden.
Die vom Beschuldigten zu
tragenden Verfahrenskosten werden
gemäß
§ 185 Abs. 1 lit. a FinStrG mit
€
363,-- (in Worten: Euro dreihundertdreiundsechzig)
festgesetzt.
I.2.
Das gegen P zu StrNr. 2002/00120-001 beim Finanzamt Feldkirch überdies
wegen des Verdachtes, er habe hinsichtlich der Zeiträume 1998 bis 2001
Lohnabgaben vorsätzlich nicht bis spätestens zum 5. Tag nach
Fälligkeit entrichtet bzw. abgeführt und hiedurch
Finanzordnungswidrigkeiten nach § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG begangen, wird
gemäß
§§ 82 Abs. 3 lit. c erster
Alternative, 136, 157 FinStrG eingestellt.
II.
Im Übrigen wird die Berufung des Beschuldigten als unbegründet
abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis des Spruchsenates
I beim Finanzamt Feldkirch als Organ des Finanzamtes Bregenz als
Finanzstrafbehörde I. Instanz vom 26. September 2003 wurde P
für schuldig erkannt, er habe im Zuständigkeitsbereich des Finanzamtes
Bregenz
1.) in den Jahren 2001 und 2002 vorsätzlich unter
Verletzung einer abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht durch
Nichtabgabe von Umsatzsteuerjahreserklärungen für die Zeiträume
2000 und 2001 eine Verkürzung von Umsatzsteuer in Höhe von insgesamt
S 491.801,-- bewirkt,
2.) vorsätzlich für die Zeiträume 1998 bis
2001 Lohnsteuern in Höhe von insgesamt S 86.785,-- und
Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen in
Höhe von insgesamt S 65.333,08 nicht spätestens am 5. Tag nach
Fälligkeit entrichtet [bzw. abgeführt], ohne der Abgabenbehörde
bis zu diesem Zeitpunkt [diesen Zeitpunkten] die Höhe der geschuldeten
Beträge bekannt zu geben, sowie
3.) vorsätzlich - ohne den Tatbestand eines
anderen Finanzvergehens zu erfüllen - durch Nichtabgabe der
Einkommensteuererklärungen für die Jahre 2000 und 2001 eine
abgabenrechtliche Offenlegungspflicht verletzt.
Er habe hiedurch eine
Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG [zu Punkt 1.)] und
Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG
[zu Punkt 2.)] bzw. nach § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG [zu
Punkt 3.)] begangen, weshalb über ihn nach §§ 33
Abs. 5, 49 Abs. 2 sowie [fälschlicherweise] nach § 51
Abs. 2 FinStrG iVm § 21 Abs. 1 und 2 FinStrG eine Geldstrafe
in Höhe von € 12.000,-- und für den Fall der Uneinbringlichkeit
derselben eine Ersatzfreiheitsstrafe von drei Wochen verhängt worden
ist.
Überdies wurde P zur Bezahlung pauschaler
Verfahrenskosten gemäß
§ 185 FinStrG im Ausmaß von
€ 363,-- herangezogen.
Der Spruchsenat ging bei seiner
Entscheidung von folgendem Sachverhalt aus:
P betrieb in H [tatsächlich in L] einen
Spenglereibetrieb, den er im Frühjahr 2002 aufgeben mußte. Mit
Beschluß des Landesgerichtes Feldkirch vom 5. Juli 2002
[tatsächlich 27. August 2002] wurde der Antrag auf
Konkurseröffnung mangels Masse abgewiesen. Am 27. Juni 2002 gründete
der Beschuldigte in CH-M seinen Wohnsitz, wo er in Form einer GmbH das
Spenglergewerbe weiterhin ausübt.
Für die Veranlagungsjahre 2000 und 2001 hat es der
Beschuldigte unterlassen, trotz mehrfacher Erinnerungen und festgesetzter
Zwangsstrafen die Umsatz- und Einkommensteuererklärungen einzureichen.
Für das Jahr 2000 wurde daher die Umsatz- und Einkommensteuer im
Schätzungswege festgesetzt.
Anfang des Jahres 2003 fand beim Beschuldigten eine Buch-
und Betriebsprüfung statt, wobei unter anderem festgestellt wurde, dass
für das Jahr 2000 nicht sämtliche Umsatzsteuervorauszahlungen
entrichtet bzw. gemeldet worden waren. Die Differenz zwischen Saldenliste und
tatsächlichen Vorauszahlungen bzw. Meldungen beträgt S 98.656,67.
Für 2000 wurden Voranmeldungen [für Jänner bis Juni und August]
bis einschließlich Oktober eingereicht. Laut der bis Oktober 2001
geführten Buchhaltung und den vom Prüfer aufsummierten Rechnungen
ergäbe sich [ohne Berücksichtigung eines im Abgabenverfahren
verhängten Sicherheitszuschlages] eine Restschuld von S 393.144,29.
Insgesamt ergebe sich somit eine Verkürzung an Umsatzsteuer in Höhe
von S 491.801,--(umgerechnet € 35.740,57).
Weiters - so die Meinung des Erstsenates -
seien bei einer im Herbst 2002 durchgeführten Lohnsteuerprüfung
erhebliche Differenzen zwischen den abgeführten Lohnabgaben und denen laut
ausgestellten Lohnzetteln festzustellen gewesen. Für die Jahre 1998 bis
2001 wären Lohnsteuern in Höhe von S 86.785,-- (umgerechnet
€ 6.306,91) und Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für
Familienbeihilfen in Höhe von S 65.333,08 (umgerechnet €
4.747,94) zu wenig abgeführt worden, wobei darauf hinzuweisen sei, dass
für 1998 und 1999 überhaupt keine Lohnabgaben entrichtet worden
seien.
Der Beschuldigte habe zum einen willentlich unter
Verletzung einer abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht durch
Nichtabgabe von Umsatzsteuerjahreserklärungen für die Zeiträume
2000 bis 2001 eine Verkürzung an Umsatzsteuer bewirkt und zum anderen
willentlich Lohnabgaben nicht entrichtet.
Letztlich habe er willentlich eine abgabenrechtliche
Offenlegungspflicht verletzt, in dem er die Einkommensteuererklärungen
für Jahre 2000 und 2001 nicht abgegeben habe.
In seiner Beweiswürdigung
verweist der Erstsenat auf die Rechtfertigung des Beschuldigten in seiner
Vernehmung vom 14. April 2003. Demnach habe P aus finanziellen Schwierigkeiten
heraus verschiedene Teilrechnungen zurückbehalten, da ihm klar gewesen sei,
dass zu diesem Zeitpunkt keine Bezahlung zu erwarten gewesen sei. Böse
Absicht hätte niemals bestanden, da er bei der Prüfung ja dem
Prüfer jede Information gegeben und sämtliche Unterlagen offengelegt
habe. Diese Rechtfertigung aber vermöge den Beschuldigten nicht zu
exkulpieren. P habe seine Pflicht zur vollständigen Entrichtung der
Umsatzsteuervorauszahlungen, aber auch zur Abgabe von
Jahressteuererklärungen gekannt. Einschlägige Vorstrafen seien zwar
bereits getilgt, dennoch kannte er spätestens seit diesen Bestrafungen
seine abgabenrchtlichen Verpflichtungen im Bereich der Umsatzsteuer. auch sei
darauf zu verweisen, dass für die Monate Jänner bis Oktober 2001
insgesamt Gutschriften in Höhe von S 56.686,- geltend gemacht worden
sind.
Auch habe sich der Beschuldigte in der mündlichen
Spruchsenatsverhandlung geständig verantwortet.
Bei der Strafzumessung wertete
der Erstsenat als mildernd die geständige Verantwortung und die bisherige
Unbescholtenheit von P, als erschwerend den längeren Begehungszeitraum
sowie das Zusammentreffen mehrerer Vergehen, weshalb die
spruchgegenständliche Geldstrafe bzw. Ersatzfreiheitsstrafe tat- und
schuldangemessen seien.
Gegen dieses Erkenntnis richtet
sich die fristgerechte Berufung des Beschuldigten vom
27. Oktober 2003, wobei im wesentlichen wie folgt vorgebracht
wurde:
1.) Die Spenglerei habe sich nicht in H befunden
[tatsächlich in L; für die weitere Entscheidung ohne
Relevanz].
2.) Es sei unmöglich, dass in den Jahren 1998 und 1999
keine Lohnabgaben entrichtet worden seien, da genau in diesem Zeitraum die
Geschäfte vom Masseverwalter Mag. G geführt worden seien.
3.) Die Höhe der angegebenen Abgabenhinterziehung sei
unrichtig, da die Prüfungsorgane von ihm informiert worden seien, dass
verschiedene in die Prüfung miteinbezogene Rechnungen laut
Gerichtsbeschlüssen als uneinbringlich gelten.
Wenngleich ein weiteres
Berufungsbegehren dem Schriftsatz nicht zu entnehmen ist, läßt sich
zweifelsfrei erkennen, dass P sich offenkundig durch die Entscheidung des
Erstsenates, soweit von ihm kritisiert, in seinen Rechten beeinträchtigt
fühlt und eine entsprechende Verfahrenseinstellung bzw. Herabmilderung des
gegen ihn erhobenen Vorwurfes sowie eine darauf aufbauende Strafbemessung
begehrt.
Der Berufungsverhandlung ist P
trotz ordnungsgemäßer Ladung (Zustellung des Poststückes bei der
von ihm genannten inländischen Zustellbevollmächtigten) ohne Angabe
von Gründen ferngeblieben.
Wie angekündigt, ist in einem derartigen Fall der
Berufungssenat berechtigt, auch in Abwesenheit des Beschuldigten zu
verhandeln.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Das Rechtsmittel erweist sich
teilweise als berechtigt.
Gemäß
§ 21 Abs. 1
lit. a Umsatzsteuergesetz (UStG 1994) hat der Unternehmer spätestens am
fünften Tag (dem Fälligkeitstag) des auf einen Kalendermonat
(Voranmeldungszeitraum) zweitfolgenden Kalendermonates eine Voranmeldung beim
zuständigen Finanzamt einzureichen, in der er die für den
Voranmeldungszeitraum zu entrichtende Steuer (Vorauszahlung) selbst zu berechnen
hat. Die Voranmeldung gilt als Steuererklärung. Der Unternehmer hat eine
sich ergebende Vorauszahlung spätestens am Fälligkeitstag zu
entrichten. Wird die nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen errechnete
Vorauszahlung zur Gänze am Fälligkeitstag entrichtet oder gibt sich
für einen Voranmeldungszeitraum keine Vorauszahlung, so entfiel in den
spruchgegenständlichen Zeiträumen die Verpflichtung zur Einreichung
der Voranmeldung.
Gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG begeht
jedoch derjenige eine Abgabenhinterziehung, der vorsätzlich unter
Verletzung dieser Verpflichtung zur Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen eine
Verkürzung von Umsatzsteuer (Vorauszahlungen) oder Gutschriften bewirkt
(indem er diese im Sinne des Abs. 3 lit. b leg. cit. bis zum Ende der
Fälligkeitstage nicht entrichtet) und dies nicht nur für möglich,
sondern für gewiß hält.
Der gegenständlichen
Aktenlage ist nunmehr zu entnehmen, dass P mittels eingereichter Voranmeldungen
bzw. entrichteter Zahllast für das Jahr 2000 gegenüber der
Abgabenbehörde von ihm geschuldete Umsatzsteuern in Höhe von
S 401.929,-- offengelegt hat (Umsatzsteuervoranmeldung [in der Folge: UVA]
01/00, eingereicht am 29. März 2000, Guthaben S 1.389,-- + UVA 02/00,
eingereicht am 18. April 2000, Zahllast S 20.257,-- + UVA 03/00,
eingereicht am 19. Mai 2000, Zahllast S 64.850,-- + UVA 04/00, eingereicht am
15. Juni 2000, Guthaben S 3.870,-- + UVA 05/00, eingereicht am 25. Juli
2000, Zahllast 23.251,-- + UVA 06/00, eingereicht am 16. August 2000, Zahllast
S 15.499,-- + UVA 07/00, berichtigt am 16. Oktober 2000, Zahllast
S 32.438,-- + UVA 08/00, eingereicht am 16. Oktober 2000, Zahllast
S 48.078,-- + UVA 09/00, eingereicht am 23. Oktober 2000, Zahllast
S 61.954,-- + UVA 10/00, eingereicht am 15. Dezember 2000, Zahllast
S 5.572,-- + UVA 11/00, eingereicht am 16. Jänner 2001, Zahllast
S 10.021,-- + UVZ 12/00, entrichtet am 14. Februar 2001, Zahllast
125.268,--).
Infolge Nichteinreichung der
Umsatzsteuerjahreserklärung erfolgte am 19. Juli 2002 eine
Festsetzung der Jahresumsatzsteuer gemäß
§ 184 BAO in
Höhe von S 450.000,-- (siehe Veranlagungsakt zu St.Nr. 162/9563,
Veranlagung 2000).
Tatsächlich aber hat die gesamte Zahllast des Jahres
2000 S 500.586,16 betragen (Niederschrift über die
Schlußbesprechung vom 12.3.2003, Pkt. 3.a., Finanzstrafakt Bl. 17).
Offenkundig hatte P Umsätze im Ausmaß von brutto S 591.943,--
gegenüber dem Fiskus vorerst verheimlicht gehabt.
Betreffend 2001 sind dem
Veranlagungsakt von P eingereichte Umsatzsteuervoranmeldungen zu entnehmen, in
welchen ein Guthaben von insgesamt S 56.686,-- ausgewiesen war (UVA 01/01,
eingereicht am 16. März 2001, Guthaben S 2.798,-- + UVA 02/01,
eingereicht am 12. April 2001, Guthaben S 14.649,-- + UVZ 03/01, entrichtet am
15. Juni 2001, Zahllast S 7.691,-- + UVA 04/01, eingereicht am 16. Juli 2001,
Zahllast S 62.287,-- + UVA 05/01, eingereicht am 16. Juli 2001, Guthaben
S 43.116,-- + UVA 06/01, eingereicht am 16. August 2001, Guthaben
S 7.416,-- + UVA 08/01, eingereicht am 2. April 2002, Guthaben
S 13.830,-- + UVA 09/01, eingereicht am 2. April 2002, Guthaben S 10.045,--
+ UVA 10/01, eingereicht am 2. April 2002, Guthaben S 34.810,--).
Voranmeldungen bzw. Entrichtungen von Vorauszahlungen für die Monate Juli,
November und Dezember 2001 fehlen.
Anläßlich der Betriebsprüfung wurden jedoch
Umsatzsteuern aus Ausgangsrechnungen in Höhe von S 798.716,91 festgestellt,
woraus sich nach Abzug der diesbezüglichen Vorsteuern von S 417.844,46
eine Zahllast für 2001 im Ausmaß von S 380.872,45 ergeben hat
(genannte Niederschrift, Pkt. 4.a., Finanzstrafakt Bl. 19).
Aus der Differenz zwischen der vom Prüfer
festgestellten Zahllast und dem Guthaben, wie es sich auf Grund der Angaben vom
P selbst errechnet, in Höhe von S 437.558,45 erschließen sich
vom Beschuldigten gegenüber dem Fiskus verheimlichte Umsätze im
Ausmaß von brutto S 2.625.351,--.
Offenkundig hat der Beschuldigte - veranlaßt
durch seine drückende Finanzlage - wiederum wider besseres Wissen
über seine abgabenrechtlichen Verpflichtungen Umsätze in sein
steuerliches Rechenwerk überwiegend erst nach Zahlung der
Geschäftspartner aufgenommen. Gerade dieses aber ist ihm gegenüber von
Seite der Abgabenbehörden bereits kritisiert worden (vgl. beispielsweise
den BP-Bericht vom 10.12.1996 betreffend die Veranlagungsjahre 1993 bis 1995, Tz
14).
Wie dem Beschuldigten als langjährigen Unternehmer
zumal auf Grund der Beanstandungen durch den Fiskus bekannt gewesen ist, hatte
er aber seine Leistungen nach vereinbarten Entgelten zu versteuern und durfte
eine Abschreibung bzw. Berichtigung von Forderungen erst für diejenigen
Voranmeldungszeiträume berücksichtigt werden, in welchen dem
Beschuldigten der Umstand der Uneinbringlichkeit derselben zur Kenntnis gelangt
ist.
Wie P bestens bekannt, ist eine vorsorgliche
"Nichtaufnahme" von Ausgangsrechnungen auf den Verdacht von
Zahlungsschwierigkeiten der Geschäftspartner hin vom Gesetzgeber nicht
vorgesehen.
Dass es dem Beschuldigten in Wirklichkeit um die Erzwingung
eines rechtswidrigen Abgabenkredites von der Republik Österreich gegangen
ist, erschließt sich auch aus der Entwicklung des diesbezüglichen
Erklärungsverhaltens von P gegenüber der Abgabenbehörde:
Wurden für das Jahr 2000 noch für sämtliche
Monate realistische Angaben gemacht und hat er immerhin lediglich eine Zahllast
von S 98.657,16 verheimlicht, konstruierte P im Jahre 2001 bzw. 2002
offenkundig fiktive Guthaben und verheimlichte bereits einen wesentlichen Teils
seines Umsatzes. Wäre es ihm nur um eine Art
"Sicherheitsrückstellung" gegangen, hätte sich für
2001 ein ähnlicher Fehlbetrag wie für das Jahr 2000 ergeben
müssen.
Tatsächlich aber wurden die Angaben gegenüber dem
Fiskus immer unrealistischer und lückenhafter, was - nach Meinung des
Berufungssenates - eben durch die Finanznot des Beschuldigten bedingt
gewesen ist.
Gerade aber die Lückenhaftigkeit seiner Angaben sollte
den Beschuldigten eigentlich damit rechnen lassen, dass die Abgabenbehörde
mittels zweckdienlicher Erhebungen die Höhe der tatsächlichen
Umsatzsteuerschulden herausfindet. Im Zweifel zu Gunsten für P geht daher
der erkennende Senat davon aus, dass sich der Beschuldigte lediglich von der
Republik Österreich eine vorübergehende Finanzierung seines
Spenglereibetriebes zu erwirken erhoffte, indem er absichtlich Verkürzungen
von Umsatzsteuervorauszahlungen bewirkte, was aber anläßlich einer
Prüfungsmaßnahme späterhin entdeckt worden
wäre.
Damit aber ist dem Beschuldigten nicht zu unterstellen, er
habe unter Verletzung seiner abgabenrechtlichen Offenlegungs- und
Wahrheitspflicht eine Verkürzung von Jahresumsatzsteuern betreffend die
Jahre 2000 und 2001 angestrebt bzw. ernsthaft damit gerechnet und sich damit
abgefunden und hiedurch versuchte Abgabenhinterziehungen gemäß
§§ 13, 33 Abs. 1 FinStrG begangen. Die Festsetzung der
Jahresumsatzsteuer für 2000 am 19. Juli 2002 mag ihn tatsächlich
überrascht haben und der Umstand, dass diese um S 50.586,-- zu gering
ausgefallen ist; in Anbetracht seiner beruflichen und wirtschaftlichen
Turbulenzen (Beschluß des Landesgerichtes Feldkirch vom
27. August 2002 zu GZ. 13 Se 95/02d auf Abweisung des
Konkursantrages mangels kostendeckender Vermögen) mag dies tatsächlich
seiner Aufmerksamkeit entgangen sein.
Es verbleibt jedoch der Vorwurf
gegenüber dem Beschuldigten, dass er offenkundig in voller Absicht
entsprechende Umsatzsteuervorauszahlungen gegenüber dem Fiskus nicht
entrichtet bzw. entsprechende Zahllasten verheimlicht hat, weshalb er eine
Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG zu
verantworten hat.
Die Höhe des vorwerfbaren Hinterziehungsbetrages ist
auf Grund des Verbößerungsverbotes nach § 161 Abs. 3
FinStrG mit der Höhe der durch den Spruchsenat dem Beschuldigten zum
Vorwurf gemachten Hinterziehung an Jahresumsatzsteuer begrenzt.
Hinsichtlich der angeblich vom
Beschuldigten vorsätzlich nicht entrichteten bzw. abgeführten
Lohnabgaben erweist sich der Einwand des Berufungswerbers jedoch als
gänzlich berechtigt, da nachträgliche Ermittlungen des
Amtsbeauftragten entsprechende Einzahlungen auf ein Massekonto ergaben.
Diesbezüglich war daher spruchgemäß das anhängige
Finanzstrafverfahren einzustellen.
Ebenso hat aber P. noch -
neben der Nichtabgabe der Einkommensteuererklärungen für die
Veranlagungsjahre 2000 und 2001 - die vorsätzliche Nichteinreichung
der entsprechenden Umsatzsteuererklärungen zu verantworten, ein Umstand,
welcher vorerst mit der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1
FinStrG des Erstsenates mitabgestraft gewesen ist, nunmehr jedoch als eigener
Resttatbestand zu konstatieren ist.
Wie bereits vom Spruchsenat ausgeführt, hat
nämlich derjenige, der - ohne hiedurch ein anderes Finanzvergehen zu
begehen - entgegen der Bestimmung des § 119 BAO eine
abgabenrechtliche Offenlegungs- und Erklärungspflicht vorsätzlich
verletzt, indem er entsprechende Jahressteuererklärungen - hier
betreffend die Umsatzsteuer, zusätzlich zu denen betreffend die
Einkommensteuer - trotz seiner Einreichungspflicht nicht bei der
Abgabenbehörde abgibt - eine Finanzordnungswidrigkeit nach § 51
Abs. 1 lit. a FinStrG zu verantworten.
Der vom Gesetzgeber im
gegenständlichen Fall angedrohte Strafrahmen beträgt daher nunmehr
S 983.602,-- gegenüber vormals S 1.059.661,--, wobei als mildernd
die geständige Verantwortung des Beschuldigten, seine finanzstrafrechtliche
Unbescholtenheit und die finanzielle Notlage, welche ihn offenkundig zu seinem
Verhalten verleitet hat, als erschwerend aber die Vielzahl der deliktischen
Angriffe über einen längeren Tatzeitraum und zusätzlich die
Deliktskonkurrenz (Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a
FinStrG neben Finanzordnungswidrigkeiten nach § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG,
ohne Einfluss auf die Höhe des strafbestimmenden Wertbetrages) zu bedenken
sind.
Überdies sind auch die persönlichen und
wirtschaftlichen Verhältnisse (im besonderen die schlechte Finanzlage des
Beschuldigten) zu berücksichtigen, weshalb sich nunmehr eine Geldstrafe im
Ausmaß von € 11.000,-- als tat- und schuldangemessen
erweist.
Eine weitere Reduzierung der
Geldstrafe ist dem Berufungssenat zumal auch aus spezial- und
generalpräventiven Überlegungen verwehrt:
So erscheint es durchaus im Bereich des Möglichen,
dass der Berufungswerber wiederum sich in Österreich eine wirtschaftliche
Betätigung eröffnet und dabei in Hinkunft zu entsprechender
Abgabenehrlichkeit ebenfalls angehalten werden soll. Auch wäre eine weitere
Abmilderung der Geldstrafe bei Bekanntwerden der Entscheidung für andere
potenzielle Finanzstraftäter in der wirtschaftlichen Situation des
Beschuldigten bereits geradezu ein Anreiz, ihr finanzielles Risiko in
wirtschaftlicher Not mittels rechtswidriger Zwangskredite über den Fiskus
abzusichern. Gerade derartigen Lebenssachverhalten will jedoch die Bestimmung
des § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG entgegenwirken, was aber nur
bei ausreichender Empfindlichkeit der Sanktionsdrohung gelingen
kann.
Das
Ausmaß der Kostenvorschreibung durch den Spruchsenat war zutreffend und in
gleicher Weise in die Entscheidung des Berufungssenates zu
übernehmen.
Es war somit
spruchgemäß zu entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht dem Beschuldigten aber das Recht zu, gegen diesen
Bescheid binnen sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem
Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.
Gemäß
§ 169 FinStrG wird zugleich dem
Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof
eingeräumt. Zahlungsaufforderung
Die Geldstrafe und die Kosten
des Finanzstrafverfahrens sind gemäß
§ 171 Abs. 1 und
§ 185 Abs. 4 FinStrG binnen eines Monates nach Rechtskraft dieser
Entscheidung fällig und mittels eines gesondert zugehenden Erlagscheines
auf das Postsparkassenkonto des Finanzamtes Bregenz zu entrichten,
widrigenfalls Zwangsvollstreckung durchgeführt und bei Uneinbringlichkeit
der Geldstrafe die Ersatzfreiheitsstrafe vollzogen werden
müsste.
Feldkirch,
15. April 2004
Der
Vorsitzende:
HR Dr.
Richard Tannert
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Umsatzsteuervorauszahlungenrechtswidriger AbgabenkreditJahresumsatzsteuerAbgabenhinterziehungFinanzordnungswidrigkeitSteuererklärungenNichteinreichung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)
- Geschäftszahl
- FSRV/0028-F/03
- Stammnummer
- 9791
- Gültig
- 15.04.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF