…BGBl 1991/699, idF BGBl 1993/818) zur Anwendung kommt. Unstrittig ist, dass der Umfang des Betriebes am Umwandlungsstichtag gegenüber jenem im Zeitpunkt des Entstehens der Verluste derart vermindert ist, dass nach dem Gesamtbild der wirtschaftlichen Verhältnisse eine Vergleichbarkeit nicht mehr gegeben ist. Nach § 4…
…Betrieb übertragen wird. Im Hinblick auf die Rückwirkungsfiktion des § 8 Abs 3 und des § 9 Abs 1 UmgrStG muss der Betrieb am Umwandlungsstichtag bestanden haben und der übertragenden Kapitalgesellschaft zurechenbar gewesen sein. Als Betrieb wird ein solcher iSd Ertragsteuerrechts verstanden, somit eine selbständige, organisatorische Einheit…
…wurde seitens der Bw. die undatierte Umwandlungsbilanz und der Umwandlungsbeschluss vorgelegt. Der im Akt befindliche Gesellschafterbeschluss verweist auf seiner Seite zwei hinsichtlich des Umwandlungsstichtages auf einen Umwandlungsplan, der als Beilage A dem Beschluss der Generalversammlung angeschlossen sei. Dieser Umwandlungsplan wurde laut Aktenlage dem Finanzamt jedoch…
…Sinne des Art II UmgrStG vorliege. Nach Ansicht der Außenprüfung erfüllte die GmbH1 zum Zeitpunkt des Umwandlungsbeschlusses (27.09.2017) sowie zum Umwandlungsstichtag (31.12.2016) nicht mehr das Erfordernis der Innehabung eines aufrechten Betriebes. Deshalb versagte die Außenprüfung und dieser folgend das Finanzamt mit…
…anzuerkennen. Gem.§ 7 Abs.1 Z 1 UmgrStG sind Umwandlungen iSd Gesetzes errichtende Umwandlungen nach dem UmwG, wenn am Umwandlungsstichtag UND am Tag des Umwandlungsbeschluß ein GW Betrieb vorhanden ist." Mit Schreiben vom 14. Mai 2018 (eingebracht mit 17. Mai 2018) erhob der Bf. innerhalb…
…zum StruktVG). Zu Spruchpunkt I. (Abweisung) Mangels Vorliegens eines aufrechten Betriebes zum Umwandlungsstichtag und im Zeitpunkt des Umwandlungsbeschlusses vom 13.9.2017 lagen die Voraussetzungen für eine Umwandlung iSd Art II UmgrStG nicht vor, weshalb weder Verlustvorträge noch Mindestkörperschaftsteuer verrechenbar sind. Für die Anrechnung der…
…anzuerkennen ist. Für den Rest des Jahres wurde keine erkennbare betriebliche Tätigkeit entwickelt, sodass zum Umwandlungsstichtag 31.12.2016 kein Betrieb vorlag. 2017: Im Jahr 2017 wurden nur 6 Rechnungen verbucht. Lediglich 2 der vorgelegten Rechnungen wurden laut Rechnungskopf an fremde Dritte adressiert (AR 004…
…begründet, dass die Berufungswerberin Gesellschafterin der A_GmbH gewesen sei, welche aufgrund des Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2001 in die A_OEG umgewandelt worden sei. Wenngleich der Umwandlungsstichtag irrtümlich mit dem 1. Januar 2002 angegeben wäre, falle dieser richtigerweise auf den 31. Dezember 2001. Auch…
…Gesellschafterin der A_GmbH gewesen sei, welche aufgrund des Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2001 in die A_OEG umgewandelt worden sei. Wenngleich der Umwandlungsstichtag irrtümlich mit dem 1. Januar 2002 angegeben wäre, falle dieser richtigerweise auf den 31. Dezember 2001. Auch der Jahresabschluss der A…
20.2.4.2 Wandelanleihen (convertible bonds) 20.2.4.2.1 Allgemeines Rz 6181: Wandelanleihen sind Obligationen, die wie "normale" Kuponanleihen einen Zins- und Tilgungsanspruch gegenüber dem Emittenten der Anleihe verbriefen, die aber zusätzlich ein Umtauschrecht des Forderungstitels in einen Beteiligungstitel beinhalten. Das Umtauschrecht…
…umgewandelt. Es ist strittig, ob der Umfang des die hohen Verluste verursachenden Betriebes der GmbH am Umwandlungsstichtag 31.12.2010 mit jenem Umfang im Zeitpunkt der Entstehung der Verluste (Bilanzstichtage 2004-2007) vergleichbar gewesen ist (Vorlagebericht des Finanzamtes vom 23.8.2013). Daher ist strittig…
…dass der Umfang des Betriebes am Umwandlungsstichtag (31.12.2010) gegenüber dem Umfang des Betriebes zu den Bilanzstichtagen 2004-2007 (jeweils 31.12.) teilweise vergleichbar geblieben ist: In Bezug auf den Umsatz liegt zwar keine Vergleichbarkeit vor: Ein Jahresumsatz von 11.496 (2010) ist mit…
…400.000 veräußert, fällt in Höhe von 100.000 Zwischensteuer und in Höhe der stillen Reserven von 200.000 25 Prozent Körperschaftsteuer an. Rz 137: Da sich die verschobene Steuerpflicht auf die zum Umwandlungsstichtag bestehenden und in Evidenz genommenen stillen Reserven bezieht, hat die Versteuerung…
…Anwendungsvoraussetzungen des Art. II UmgrStG gehört, dass die am Umwandlungsstichtag an der übertragenden Kapitalgesellschaft beteiligten Anteilsinhaber bis zur Eintragung des Umwandlungsbeschlusses in das Firmenbuch Anteilsinhaber bleiben (siehe Rz 464, zu den Auswirkungen auf den Verlustabzug siehe Rz 576 ff). 2.1.5.2. Maßgeblichkeit des…
29.5.1.2 Stichtagsbewertungsvorschrift nach § 124b Z 185 EStG 1988 Rz 7734: Die Stichtagsbewertungsvorschrift des § 124b Z 185 lit. a EStG 1988 dient dazu, die depotführenden Stellen von Ermittlungs- und Aufzeichnungspflichten vor jenem Zeitpunkt, an dem der Kapitalertragsteuerabzug bei Neubestand - nach dem 31.12…
16.2.1.3 Zeitlicher Horizont Rz 1168: Die Befreiung setzt keine bestimmte Beteiligungsdauer voraus. Sie wirkt sofort ab Erwerb der Beteiligung. Erfolgt eine Beteiligungsveräußerung mit einem Dividendenvorbehalt dahingehend, dass dem Veräußerer Dividendenzahlungen nach der Übertragung des wirtschaftlichen Eigentums zukommen sollen, und liegt zum Veräußerungszeitpunkt…
…Übergang eines Zins- oder EBITDA-Vortrages der übertragenden Körperschaft anzuwenden sind. Folglich geht ein Zins- oder EBITDA-Vortrag der umzuwandelnden Körperschaft auf die Rechtsnachfolger über, soweit das übertragene Vermögen am Umwandlungsstichtag noch tatsächlich (vergleichbar) vorhanden ist (sinngemäße Anwendung von § 10 Z 1 lit. a UmgrStG…
…eine Kapitalgesellschaft gehandelt hat) bzw. sind diese nicht mehr feststellbar, bestehen keine Bedenken, auf die Wertsteigerung der Anteile an der Kapitalgesellschaft ab dem Zeitpunkt des Wegzugs bis zum Umwandlungsstichtag abzustellen. Diese Wertsteigerung kann als Unterschiedsbetrag im Sinne des § 9 Abs. 1 Z 3 dritter TS…
Werden Wertpapiere aus einer amerikanischen und einer englischen Zweigniederlassung (Betriebstätte) in die inländische Stammhausbetriebstätte überführt, muss dieser Vorgang auf der Grundlage von Artikel 7 der DBA mit den USA und mit Großbritannien sowie auf der Grundlage von § 6 Z 6 EStG 1988 für steuerliche Belange…
1.1.1.11.5. Umwandlungen 1.1.1.11.5.1. Formwechselnde Umwandlung Rz 49: Bei der formwechselnden Umwandlung kommt es lediglich zu einer Änderung der Rechtsform. Die Identität der Gesellschaft und ihres Unternehmens bleibt erhalten. Es kommt zu keiner Vermögensübertragung. Ein Leistungsaustausch findet…