Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0075-L/04
Zeitpunkt der Verrechnung von Altverlusten bei einer Umwandlung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0075-L/04vom 01.02.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Berufungswerbers gegen den Bescheid
des Finanzamtes betreffend Einkommensteuer 2002 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Am 24. September 2002 teilte die A_GmbH dem Finanzamt mit,
dass sie mit Wirkung 1. Januar 2002 gemäß den Bestimmungen des
Umwandlungsgesetzes (UmwG, BGBl. Nr. 304/1996) mit Inanspruchnahme der
umgründungsteuerrechtlichen Begünstigungen des Art. II UmgrStG
(Umgründungssteuergesetz, BGBl. Nr. 699/1991) durch die Übertragung
des Vermögens als Ganzes im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die durch
diesen Umwandlungsvorgang entstehende A_OEG errichtend umgewandelt worden sei.
Im beigelegten Umwandlungsplan vom 19. September 2002 wurde
dieser Vorgang wie folgt formuliert: "Zur errichtenden Umwandlung der
übertragenen Gesellschaft gemäß den Bestimmungen des
Umwandlungsgesetzes entstehende A_OEG , im Folgenden kurz,
Nachfolgerechtsträger ' genannt, errichten die Vertragsteile den
Folgenden Umwandlungsplan. Der Umwandlungsvorgang wird auf Grundlage die Bilanz
der übertragenden Gesellschaft zum 1. Januar 2002 und mit Inanspruchnahme
umgründungsteuerrechtlichen Begünstigung des Art. II UmgrStG mit dem
Stichtag 1. Januar 2002 durchgeführt. ... Die Firma A_GmbH wird durch die
Übertragung ihres Vermögens als Ganzes mit allen Rechten und Pflichten
und Verzicht auf die Liquidation im Weg der Gesamtrechtsnachfolge auf den durch
den Umwandlungsvorgang entstehenden Nachfolgerechtsträger gemäß
den Bestimmungen des Umwandlungsgesetzes unter Inanspruchnahme der
umgründungssteuerrechtlichen Begünstigungen des Art. II UmgrStG zum
Stichtag 1. Januar 2002 umgewandelt. ... Diesem Umwandlungsvorgang wird der
Jahresabschluss der Firma A_GmbH zum 1. Januar 2002 zu Grunde gelegt.
Dementsprechend wird als Stichtag für die Umwandlung der übertragenen
Gesellschaft der 1. Januar 2002 vereinbart. Mit dem Ablauf des
Umwandlungsstichtages gelten Handlungen der übertragenen Gesellschaft als
für Rechnung des Nachfolgerechtsträgers vorgenommen. ... Mit den
Ablauf des Umwandlungsstichtages gelten Handlungen der übertragenen
Gesellschaft als für Rechnung des Nachfolgerechtsträgers vorgenommen.
... Mit dem Ablauf des Umwandlungsstichtages 1. Januar 2002 ist die
übertragende Gesellschaft aufgelöst und ihr Vermögen als Ganzes
im Weg der Gesamtrechtsnachfolge auf den Nachfolgerechtsträger
übergegangen."
Als Anlage war unter anderem die Umwandlungsbilanz zum 1.
Januar 2002 angeführt.
Im Schreiben vom 1. Oktober 2002 ersuchte der
Berufungswerberin um Herabsetzung der Vorauszahlungen für die
Einkommensteuer des Kalenderjahres 2002. Dies begründete er damit, dass die
A_GmbH in die A_OEG mit Wirkung 1. Januar 2002 umgewandelt worden
sei.
Im Rahmen der Einkommensteuererklärung für 2002
vom 28. April 2003 gab die Berufungswerberin S 15.885,02 als Einkünfte aus
Gewerbebetrieb aus der Beteiligung an der A_OEG bekannt. Als Verlustabzug aus
den Vorjahren machte die Berufungswerberin S 48.016,26 bei der Kennzahl 462
geltend.
In der gleichen Höhe wurden diese Einkünfte auch
im Rahmen der Feststellung Einkünfte der A_OEG gemäß
§ 188
BAO festgestellt und der Berufungswerberin mit Schreiben vom 13. Juni 2003
mitgeteilt.
Im Einkommensteuerbescheid 2002 datiert vom 21. August 2003
folgte das Finanzamt der Abgabenerklärung zwar insofern, als es die
Einkünfte aus der Beteiligung an der A_OEG erklärungsgemäß
und entsprechend der Feststellung der Einkünfte der A_OEG mit S 15.885,02
festsetzte. Allerdings unterließ es einen Verlustabzug anzusetzen und
begründete dies damit, dass § 4 Z 1 lit. a UmgrStG in Verbindung mit
§ 10 Z 1 lit. a UmgrStG besage, dass Verluste erstmals in jenem
Veranlagungszeitraum (= Kalenderjahr) von der übernehmenden OEG (Teilhaber
der OEG) als Sonderausgabe abgezogen werden könnten, welches dem Jahr
folgt, in das der Umwandlungsstichtag falle. Laut den vorgelegten Verträgen
sei im Fall der Berufungswerberin der Umwandlungsstichtag der 1. Januar 2002.
Das Schreiben vom 30. Juni 2003 (welches nicht im Akt aufliegt), in welchem
angeführt werde, dass irrtümlich der Umwandlungsstichtag mit 1. Januar
2002 in den Verträgen angegeben worden sei, könne nicht als Nachweis
für den Umwandlungsstichtag 31. Dezember 2001 anerkannt werden.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Berufung vom 26.
August 2003, in welcher das Anerkennen des Verlustabzuges von € 48.016,26
geltend gemacht wird. Dies wird damit begründet, dass die Berufungswerberin
Gesellschafterin der A_GmbH gewesen sei, welche aufgrund des Jahresabschlusses
zum 31. Dezember 2001 in die A_OEG umgewandelt worden sei. Wenngleich der
Umwandlungsstichtag irrtümlich mit dem 1. Januar 2002 angegeben wäre,
falle dieser richtigerweise auf den 31. Dezember 2001. Auch der Jahresabschluss
der A_GmbH sei auf den Stichtag 31. Dezember 2001 und nicht auf den
irrtümlich angegeben Stichtag 1. Januar 2002 erstellt worden. Somit sei die
A_OEG tatsächlich bereits mit 31. Dezember 2001 Rechtsnachfolgerin der
A_GmbH geworden. Da lediglich ein Irrtum beziehungsweise ein Versehen vorliege,
werde höflich ersucht, den geltend gemachten Verlustabzug bereits im Jahr
2002 zu berücksichtigen.
Über die Berufung wurde erwogen:
Wie schon in der oben zitierten Berufungsvorentscheidung
ausgeführt, sieht § 10 UmgrStG vor, dass bei Umwandlungen von
Kapitalgesellschaften in im Firmenbuch eingetragene Personengesellschaften
§ 8 Abs. 4 Z 2 KStG 1988 (Körperschaftsteuergesetz, BGBl. Nr.
401/1988: "Folgende Ausgaben sind bei der Ermittlung des Einkommens als
Sonderausgaben abzuziehen, soweit sie nicht Betriebsausgaben oder Werbungskosten
darstellen: ... Der Verlustabzug im Sinne des § 18 Abs. 6 und 7 des
Einkommensteuergesetzes 1988. ...") insoweit anzuwenden ist als die
Voraussetzungen des § 4 Z 1 lit. a, c und d UmgrStG (§ 10 Z 1 lit. a
UmgrStG) erfüllt werden. Es sind dann die übergehende Verluste den
Rechtsnachfolgern als Verluste gemäß
§ 18 Abs. 6 EStG 1988
(Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988) in jenem Maß zuzurechnen,
welches sich aus der Höhe der Beteiligung an der umgewandelten Gesellschaft
im Zeitpunkt der Eintragung des Umwandlungsbeschlusses in das Firmenbuch ergibt
(§ 10 Z 1 lit. b UmgrStG).
§ 4 UmgrStG, auf den im § 10 UmgrStG verwiesen
wird und an sich den Verlustvortrag bei Verschmelzungen regelt, sieht in Ziffer
1 Litera a) vor, dass Verluste der übertragenden Körperschaft, die bis
zum Verschmelzungsstichtag entstanden und noch nicht verrechnet sind, im Rahmen
der Buchwertfortführung ab dem dem Verschmelzungsstichtag folgenden
Veranlagungszeitraum der übernehmenden Körperschaft insoweit als
abzugsfähige Verluste dieser Körperschaft gelten, als sie den
übertragenden Betrieben, Teilbetrieben oder nicht einem Betrieb
zurechenbaren Vermögensteilen zugerechnet werden können.
Fast man diese Verweiskette zusammen ergibt sich daraus,
dass, wenn, wie im Fall der Berufungswerberin, eine Körperschaft (GmbH) in
eine der im § 1 UmwG aufgezählten Personengesellschaften (OEG)
umgewandelt wird, Verluste die bei der übertragenden Gesellschaft (A_GmbH)
bis zum Umwandlungsstichtag entstanden sind und noch nicht verrechnet wurden bei
den Rechtsnachfolgern (Gesellschafter der A_OEG) als Verluste im Sinne des
§ 18 Abs. 6 EStG 1988 ("Als Sonderausgaben sind auch Verluste abzuziehen,
die in einem vorangegangenen Jahr entstanden sind (Verlustabzug). Dies gilt nur,
wenn die Verluste durch ordnungsmäßige Buchführung ermittelt
worden sind und soweit die Verluste nicht bereits bei der Veranlagung für
die vorangegangenen Kalenderjahre berücksichtigt wurden.Die Höhe des
Verlustes ist nach den §§ 4 bis 14 zu ermitteln.") gelten und
entsprechend der Anteile an der Personengesellschaft als Sonderausgaben im dem
dem Umwandlungsstichtag folgenden Veranlagungszeitraum abgezogen werden
dürfen.
Die eben aufgezählten Voraussetzungen wurden von der
Berufungswerberin und vom Finanzamt , abgesehen davon, wann der
Umwandlungsstichtag und dementsprechend der folgende Veranlagungszeitraum
gewesen sein soll, übereinstimmend als gegeben angesehen.
Wie oben dargestellt ist in den vorgelegten Unterlagen wie
dem Umwandlungsplan ausschließlich und wiederholt vom 1. Januar 2002 als
Umwandlungsstichtag die Rede. Der nächste darauf folgende
Veranlagungszeitraum der Berufungswerberin ist jener vom 1. Januar 2003 bis 31.
Dezember 2003. Dass in den Dokumenten als Datum des Umwandlungsstichtages der 1.
Januar 2002 angeführt ist, wird auch von der Berufungswerberin nicht in
Zweifel gezogen, sondern führt diese bloß aus, dieser sei
irrtümlich gewählt worden. Besser oder richtig wäre es gewesen
den 31. Dezember 2001 zu wählen. Dabei unterlässt es die
Berufungswerberin zu erläutern, wie der von ihr geltend gemachte Irrtum
zustande gekommen sein soll.
Es bleibt daher offen, ob der Umwandlungsstichtag 1. Januar
2002 bereits beim Verfassen der entsprechenden Dokumente gegen den eigentlichen
Willen der Vertragpartner in den Umwandlungsplan aufgenommen wurde und dieser
Irrtum trotz notarieller Beurkundung unentdeckt geblieben ist oder ob der
ursprüngliche Wille der Parteien sehr wohl auf den 1. Januar 2002 als
Umwandlungsstichtag gerichtet war und sich erst im Nachhinein herausgestellt
hat, dass dies zu steuerlichen Nachteilen bei den Gesellschaftern der
Nachfolge-OEG führen kann und insofern ein Fehler oder Irrtum beim
Verfassen der notwendigen Dokumente passiert ist.
Beides führt jedoch steuerlichrechtlich zu den
gleichen Konsequenzen. Zwar folgt das Steuerrecht in weiten Teilen bei der
Gesetzesauslegung der so genannten wirtschaftlichen Anknüpfung und sind
daher Gesetzesbegriffe in ihrem wirtschaftlichen Zusammenhang und getrennt von
deren Verwendung in anderen Rechtsbereichen zu verstehen, doch kennt auch das
Steuerrecht der unmittelbaren Anknüpfung an andere Rechtsgebiete.
Dies ist etwa bei der Umwandlung der Fall. Die Anwendung
der Bestimmungen des UmgrStG hängt unmittelbar vom Erfüllen der
handelsrechtlichen Vorschriften ab. Die Beurteilung der Zulässigkeit
beziehungsweise Ordnungsmäßigkeit der Durchführung der
Umwandlung obliegt ausschließlich den zuständigen Gerichten (so die
übereinstimmende Lehre etwa Keppert in Helbich/Wiesner/Bruckner,
Umgründunge, Rz 6 zu Art. II § 7, 6).
Da es sich beim Umwandlungsplan um einen zivilrechtlichen
Vertrag handelt, dessen Inhalt eine Gültigkeitsvoraussetzung für die
Anwendung des UmwG durch die Gerichte und des UmgrStG ist, muss von dessen
Richtigkeit ausgegangen werden, solange dies nicht durch zivilrechtliche
Anfechtung geändert wurde. Eine nachträgliche rückwirkende
Änderung des Inhaltes des Umwandlungsplanes nach dessen erfolgter
Eintragung im Firmenbuch wird in der Literatur ausgeschlossen (siehe etwa Brix,
Änderung des Spaltungs- und Übernahmsvertrages nach Einreichung beim
Firmenbuchgericht und vor Spaltungsbeschluss zulässig?, NZ
2003/28).
Die A_OEG wurde am 23. September 2002 aufgrund des oben
zitierten Umwandlungsplanes im Firmenbuch eingetragen und existiert daher seit
24. September 2002 handelsrechtlich. Umgründungssteuerrechtlich ist ein
Rückbeziehen der Umwandlung bis zum Umwandlungsstichtag möglich.
Dieser ist jedoch der 1. Januar 2002. Wie auch Keppert (aaO. Rz 13 zu Art. II
§ 10, 87) darlegt, kommt es genau in dieser Situation, wenn der
Rechtsnachfolger wie die Berufungswerberin das Kalenderjahr als
Veranlagungszeitraum hat, dazu dass ein Jahr weniger einem Tag zwischen dem
Umwandlungsstichtag und der ersten möglichen Verlustverrechnung aus den
Verlusten der übertragenden Gesellschaft liegt und war aus diesem Grund die
Berufung abzuweisen.
Linz, am 1.
Februar 2006
Normen und Schlagworte
- § 10 Z 1 lit. a UmgrStG, Umgründungssteuergesetz, BGBl. Nr. 699/1991
- § 10 Z 1 lit. b UmgrStG, Umgründungssteuergesetz, BGBl. Nr. 699/1991
- § 4 Z 1 lit. a UmgrStG, Umgründungssteuergesetz, BGBl. Nr. 699/1991
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0075-L/04
- Stammnummer
- 20626
- Gültig
- 01.02.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF