Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0308-F/02
Nichtanwendbarkeit der Bestimmungen des Art. II UmgrStG bei fehlender Betriebsübertragung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0308-F/02vom 30.01.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Ist eine nach § 2 UmwG auf ein Einzelunternehmen umgewandelte Kapitalgesellschaft, die schon vor dem Umwandlungsstichtag keine betriebliche Tätigkeit mehr entfaltet hat, zum Umwandlungsstichtag mangels Ausweis entsprechender Aktiva als vermögenslos anzusehen, fehlt es am Erfordernis der Übertragung eines Betriebes im Sinne des § 7 Abs. 1 UmgrStG. Es kommen daher die Bestimmungen des Art. II UmgrStG nicht zur Anwendung, weshalb vom Einzelunternehmer weder die Verlustvorträge der Kapitalgesellschaft als Sonderausgaben in Abzug gebracht werden können noch die von der Kapitalgesellschaft noch nicht verrechnete Mindestkörperschaftsteuer auf die Einkommensteuerschuld angerechnet werden kann.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung M.M., vertreten durch
Thomas-Jan Waller gegen den Bescheid des Finanzamtes Feldkirch betreffend
Einkommensteuer für das Jahr 2000
entschieden: Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid
bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Der eine Tankstelle in der
Rechtsform eines Einzelunternehmens betreibende Berufungsführer war an der
im Jahr 1998 gegründeten M-GmbH, einem im Import-Export-Geschäft
tätigen Unternehmen, mit 51% beteiligt. Mit Abtretungsvertrag vom
27. September 2000 hat er den Geschäftsanteil (49%) seines bisherigen
Mitgesellschafters erworben. In der am selben Tag abgehaltenen
Generalversammlung wurde die Umwandlung der M-GmbH gemäß den
Bestimmungen des Umwandlungsgesetzes mit Gesamtrechtsnachfolgewirkung auf das
nicht protokollierte Einzelunternehmen des Berufungsführers mit Stichtag
31. Dezember 1999 beschlossen. Am 23. November 2000 wurde die
Umwandlung im Firmenbuch eingetragen.
In der
Einkommensteuererklärung für das Jahr 2000 machte der
Berufungsführer die von der M-GmbH erlittenen Verluste in Höhe von
134.538,00 S (1998) bzw. 180.179,00 S (1999) als Sonderausgaben
geltend und beantragte die Anrechung der von der M-GmbH noch nicht verrechneten
Mindestkörperschaftsteuer in Höhe von 21.020,00 S.
Das Finanzamt versagte die
Berücksichtigung der Verlustabzüge und der
Mindestkörperschaftsteuer im Einkommensteuerbescheid 2000 bzw. in der
Berufungsvorentscheidung mit der Begründung, dass mangels Übertragung
eines Betriebes keine Umwandlung im Sinne des Art. II UmgrStG vorliege.
Bereits am 1. Juli 1999 sei die Gewerbelöschung erfolgt, Dienstnehmer
seien nur bis zum 30. Juni 1999 beschäftigt gewesen und auch die Miete
sei nur bis Mitte des Jahres bezahlt worden. Zudem sei die übertragende
GmbH laut Bilanz zum 31. Dezember 1999 vermögenslos gewesen. Abgesehen
von sonstigen Forderungen aus Steuergutschriften seien keine Aktiva ausgewiesen
und es sei daher kein Betrieb übertragen worden. Folglich sei auch die nach
§ 10 UmgrStG erforderliche Kontinuität des verlustverursachenden
Betriebsvermögens bis zum Umwandlungsstichtag nicht gewahrt
gewesen.
Dagegen wendet der steuerliche
Vertreter des Berufungsführers ein, dass die Umwandlung gemäß
§ 2 des Umwandlungsgesetzes beschlossen worden sei und daher eine
Umwandlung im Sinne des Art. II des Umgründungssteuergesetzes
vorliege. Die Gewerbelöschung sei aus Kostengründen
(Wirtschaftskammerbeiträge, Sozialversicherung, Miete, Dienstnehmer)
bereits mit 1. Juli 1999 durchgeführt worden sei. Der formelle
Umwandlungsstichtag sei der 31. Dezember 1999, de facto sei die
tatsächliche wirtschaftliche Übertragung bereits Mitte des Jahres 1999
erfolgt. Die Einkunftsquelle sei daher im Übertragungszeitpunkt noch
vorhanden gewesen und die Übertragung eines Betriebes im abgabenrechtlichen
Sinne somit gegeben.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 7
Abs. 1 UmgrStG sind Umwandlungen im Sinne des
Umgründungssteuergesetzes ua. verschmelzende Umwandlungen nach dem
"Bundesgesetz über die Umwandlung von Handelsgesellschaften, BGBl. Nr.
304/1996", wenn ein Betrieb übertragen wird. Auf Umwandlungen sind die
§§ 8 bis 11 UmgrStG anzuwenden (§ 7 Abs. 3
UmgrStg).
Nach § 9 Abs. 8
UmgrStG sindMindeststeuern der
übertragenden Körperschaft im Sinne des § 24 Abs. 4
KStG 1988, die bis zum Umwandlungsstichtag entstanden und noch nicht
verrechnet sind, den Rechtsnachfolgern ab dem dem Umwandlungsstichtag folgenden
Wirtschaftsjahr in jenem Ausmaß zuzurechnen, das sich aus der Höhe
der Beteiligung an der umgewandelten Körperschaft im Zeitpunkt der
Eintragung des Umwandlungsbeschlusses in das Firmenbuch ergibt. Dabei sind die
Anteile abfindungsberechtigter Anteilsinhaber den Rechtsnachfolgern
quotenmäßig zuzurechnen. § 24 Abs. 4 KStG 1988
gilt für natürliche Personen als Rechtsnachfolger mit der
Maßgabe, dass die Mindeststeuern im Ausmaß entstehender
Einkommensteuerschulden nach Berücksichtigung der in § 46
Abs. 1 EStG 1988 genannten Beträge anzurechnen sind.
§ 46 Abs. 2 EStG 1988 ist nicht anzuwenden.
Für Verluste der
übertragenden Körperschaft ist § 4 Z 1 lit. a, c
und d UmgrStG anzuwenden (§ 10 Abs. 1 lit. a UmgrStG). Nach
§ 4 Z 1 lit. a UmgrStG gelten Verluste der
übertragenden Körperschaft, die bis zum Verschmelzungsstichtag
entstanden und noch nicht verrechnet sind, im Rahmen der
Buchwertfortführung ab dem dem Verschmelzungsstichtag folgenden
Veranlagungszeitraum der übernehmenden Körperschaft insoweit als
abzugsfähige Verluste dieser Körperschaft, als sie den
übertragenen Betrieben, Teilbetrieben oder nicht einem Betrieb
zurechenbaren Vermögensteilen zugerechnet werden können. Voraussetzung
ist weiters, dass das übertragene Vermögen am Verschmelzungsstichtag
tatsächlich vorhanden ist.
Unbestritten liegt
gegenständlich eine Umwandlung im Sinne des Umwandlungsgesetzes vor und
sind damit die handelsrechtlichen Voraussetzungen für die Anwendung der
Bestimmungen des Art. II des Umgründungssteuergesetzes erfüllt.
Daneben ist abgabenrechtliche Grundvoraussetzung für die Anwendung des
Art. II UmgrStG bei verschmelzenden Umwandlungen auf andere als unter
§ 7 Abs. 3 KStG 1988 fallende Körperschaften oder auf
bestimmte EU-Gesellschaften (§ 7 Abs. 1 Z 2
Teilstrich 2 UmgrStG) die Übertragung eines Betriebes im
abgabenrechtlichen Sinne. Es muss somit eine selbständige, organisatorische
Einheit zur Erzielung von (betrieblichen) Einkünften im Sinne des
§ 2 Abs. 3 Z 1 bis 3 EStG 1988 vorliegen (vgl.
Hügel/Mühlehner/Hirschler, Umgründungssteuergesetz, Kommentar,
§ 7 Rz 30).
Divergierende Auffassungen
bestehen in der Literatur darüber, zu welchem Zeitpunkt das
Betriebserfordernis erfüllt sein muss. Während nach
Hügel/Mühlehner/Hirschler (Umgründungssteuergesetz, Kommentar,
§ 7 Rz 35) auf den Zeitpunkt der Vornahme der Umwandlung, dh. den
Zeitpunkt der Fassung des Umwandlungsbeschlusses abzustellen ist, muss nach
Schwarzinger/Wiesner (Umgründungssteuer-Leitfaden, 2. Aufl., 240) ein
Betrieb am Umwandlungsstichtag und zumindest bis zum Umwandlungsbeschluss
vorliegen (die Frage offen lassend: Wundsam/Zöchling/Huber/Kuhn, UmgrStG,
3. Aufl., § 7 Rz 14).
Gegenständlich sind die
Ausführungen des Finanzamtes in der Berufungsvorentscheidung, dass die
übertragende GmbH zum 31.12.1999 vermögenslos gewesen sei und in der
Bilanz, abgesehen von Forderungen aus Steuergutschriften, keine Aktiva
ausgewiesen seien, unbestritten geblieben. Folglich kommt dem
Gesellschaftsvermögen der GmbH bereits zum Umwandlungsstichtag ebensowenig
Betriebsqualität zu wie zum Zeitpunkt der Umwandlung und ist daher diese
abgabenrechtliche Anwendungsvoraussetzung für die Bestimmungen des
Art. II UmgrStG jedenfalls nicht erfüllt. Auch sprechen die
Ausführungen im Vorlageantrag, die tatsächliche wirtschaftliche
Übertragung sei bereits Mitte des Jahres 1999 erfolgt, gerade für und
nicht gegen den Standpunkt, dass zum Zeitpunkt der Umwandlung bzw. zum
Umwandlungsstichtag Betriebsqualität aufweisendes Betriebsvermögen
nicht mehr vorlag.
Darüber hinaus wäre
für die Berufungsführerin hinsichtlich der Verlustverrechnung nichts
gewonnen, selbst wenn man von der Übertragung eines Betriebes ausgehen
wollte. Nach § 10 Z 1 lit. a UmgrStG in Verbindung mit
§ 4 Z 1 lit. a UmgrStG gehen Verluste der übertragenden
Körperschaft dann auf den Rechtsnachfolger über, wenn sie dem
übertragenen Vermögen zugerechnet werden können und das
übertragene Vermögen am Umwandlungsstichtag tatsächlich vorhanden
ist. Ist der Umfang des Betriebes im Zeitpunkt der Umwandlung gegenüber
jenem im Zeitpunkt des Entstehens der Verluste derart vermindert, dass nach dem
Gesamtbild der wirtschaftlichen Verhältnisse eine Vergleichbarkeit nicht
mehr gegeben ist, gehen die von diesem Betrieb verursachten Verluste nicht auf
den Rechtsnachfolger über (§ 10 Z 1 lit. a UmgrStG in
Verbindung mit § 4 Z 1 lit. c UmgrStG).
Für die Beurteilung der
Vergleichbarkeit sind nach herrschender Auffassung betriebswirtschaftliche
Parameter heranzuziehen, wobei es primär auf quantitative
Messgrößen wie Umsatz, Substanzwerte, Anlagevermögen,
Beschäftigtenzahl und Auftragsvolumen ankommt (vgl.
Hügel/Mühlehner/Hirschler, Umgründungssteuergesetz, Kommentar,
§ 4 Rz 41; Wundsam/Zöchling/Huber/Kuhn, UmgrStG,
3. Aufl., § 4 Rz 16 und die dort jeweils angeführten
Literaturstellen).
Nachdem gegenständlich das
Gewerbe am 1. Juli 1999 gelöscht wurde, seit Mitte des Jahres 1999
weder Dienstnehmer beschäftigt wurden noch Miete für die
Geschäftsräumlichkeiten entrichtet wurde und in der Bilanz zum
31.12.1999, abgesehen von den Steuergutschriften, keine Aktiva mehr ausgewiesen
wurden und somit eine betriebliche Tätigkeit offensichtlich nicht mehr
entfaltet wurde, liegt es auf der Hand, dass von einer Vergleichbarkeit der
angeführten Vergleichsmaßstäbe keine Rede sein kann (vgl. auch
das zur vergleichbaren Bestimmung im § 1 Abs. 5 StruktVG, BGBl.
Nr. 563/1980, ergangene Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18.7.2001,
99/13/0194, in dem die Vergleichbarkeit der übertragenden Gesellschaft, die
ihre Tätigkeit bereits vor der Verschmelzung eingestellt und daher weder
Umsätze erzielt, noch Mitarbeiter beschäftigt oder Anlagevermögen
ausgewiesen hatte, verneint wurde). Mangels Vorhandensein des
verlustverursachenden Vermögens zum Umwandlungsstichtag bzw. der nicht mehr
gegebenen Vergleichbarkeit des betrieblichen Umfanges wäre daher die
Berücksichtigung der strittigen Verluste nach § 10 UmgrStG
jedenfalls ausgeschlossen.
Lediglich der
Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass nach § 10
Z 1 lit. c UmgrStG der Übergang vortragsfähiger Verluste auf
den Rechtsnachfolger insoweit ausgeschlossen ist, als Anteile an der
umgewandelten Körperschaft im Wege der Einzelrechtsnachfolge, ausgenommen
die im Gesetz angeführten, gegenständlich jedoch nicht vorliegenden
Tatbestände, erworben wurden und die Verluste bereits in Wirtschaftsjahren
entstanden sind, die vor diesem Anteilserwerb begonnen haben. Es hätte
daher beim Berufungsführer im Falle des Vorliegens der weiteren
Voraussetzungen nur der der ursprünglichen Beteiligung (51%) entsprechende
Anteil an den Verlusten berücksichtigt werden können.
Auch hinsichtlich der bis zur
Umwandlung nicht verrechneten Mindestkörperschaftsteuer besteht beim
Berufungsführer mangels der Übertragung eines Betriebes und der
dadurch bedingten Nichtanwendbarkeit der Bestimmungen der §§ 8
bis 11 UmgrStG keine Anrechnungsmöglichkeit. Nachdem weder § 24
Abs. 4 Z 4 KStG 1988 noch § 46 EStG 1988 eine
Anrechnung von Mindestkörperschaftsteuern auf die Einkommensteuerschuld
einer natürlichen Person zulassen, kann der Übergang der bei der
umgewandelten GmbH noch nicht verrechneten Mindestkörperschaftsteuer auch
nicht auf die infolge der handelsrechtlichen Umwandlung eingetretene
Gesamtrechtsnachfolge gestützt werden; lediglich bei einer
gesamtrechtsnachfolgenden Körperschaft ginge die
Verrechnungsmöglichkeit auf diese über.
Die Berufung war daher
insgesamt als unbegründet abzuweisen.
Feldkirch,
30. Jänner 2004
Normen und Schlagworte
- § 7 Abs. 1 Z 2 UmgrStG, Umgründungssteuergesetz, BGBl. Nr. 699/1991
- § 9 Abs. 8 UmgrStG, Umgründungssteuergesetz, BGBl. Nr. 699/1991
- § 10 Z 1 lit. a UmgrStG, Umgründungssteuergesetz, BGBl. Nr. 699/1991
- § 10 Z 1 lit. c UmgrStG, Umgründungssteuergesetz, BGBl. Nr. 699/1991
- § 24 Abs. 4 Z 4 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0308-F/02
- Stammnummer
- 7993
- Gültig
- 30.01.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF