Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0066-W/04
Verlustabzug bei errichtender Umwandlung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0066-W/04vom 24.01.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Bei Umwandlungen (Art. II UmgrStG) verringern vorbereitende Anteilserwerbe unter bestimmten Umständen das Ausmaß der übergehenden Verluste.
Das gilt nicht für errichtende Umwandlungen, an der neben einem Hauptgesellschafter, der eine Körperschaft im Sinne des § 7 Abs. 3 KStG 1988 ist, nur ein Arbeitsgesellschafter teilnimmt.
Diese Ausnahme galt bisher nur für Umwandlungen mit einem Umwandlungsstichtag nach dem 30.12.2002. Mit der rückwirkenden Novellierung des UmgrStG durch das AbgÄG 2004, BGBl. I 180/2004 wurde diese Ausnahme auf Umwandlungsstichtage nach dem 30.12.1995 ausgedehnt.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen der AL, Vermietung von Immobilien,
Wien, vertreten durch TPA Treuhand Partner Austria Wirtschaftstreuhand und
Steuerberatung GmbH, Steuerberatungsgesellschaft, 1020 Wien,
Praterstraße 62-64, vom 9. und 28. Mai 2003 und vom
23. Feber 2004 gegen die Bescheide des Finanzamtes für den 12., 13.
und 14. Bezirk und Purkersdorf, vertreten durch Dr. Walter Klang, betreffend
Körperschaftsteuer für 2001 vom 11. April und 14. Mai 2003,
betreffend Körperschaftsteuer 2002 vom 21. Jänner 2004 sowie
betreffend Festsetzung von Vorauszahlungen an Körperschaftsteuer für
das Jahr 2003 vom 11. April und 14. Mai 2003 entschieden:
Den Berufungen gegen die
Körperschaftsteuerbescheide für 2001 wird teilweise Folge
gegeben.
Den Berufungen
gegen den Körperschaftsteuerbescheid für 2002 und gegen die Bescheide
über die Festsetzung von Vorauszahlungen an Körperschaftsteuer
für das Jahr 2003 wird Folge gegeben.
Die
Vorauszahlungen an Körperschaftsteuer für das Jahr 2003 werden
(antragsgemäß) mit € 17.960,00 festgesetzt.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind den als Beilagen
angeschlossenen Berechnungsblättern (2001: jeweils in öS und €)
zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (=Bw.) ist an einer durch errichtende
Umwandlung gemäß
§ 7 ff. Umgründungssteuergesetz (UmGrStG) per
31.12.2000 entstandenen Kommanditgesellschaft neben einer nicht am Vermögen
beteiligten Arbeitsgesellschafterin zu 100% als Kommanditistin
beteiligt.
In der Beilage zur Körperschaftsteuererklärung
der Bw. für 2001 wurden Verlustvorträge in Höhe von
€ 207.432,40 ausgewiesen und mit 75% der Einkünfte aus
Gewerbebetrieb berücksichtigt.
Im Zuge der Veranlagung erging der
Körperschaftsteuerbescheid für 2001 ohne Berücksichtigung des
Verlustvortrages. Eine Begründung unterblieb im
Körperschaftsteuerbescheid. (Auf Grund von einer gegenüber den
erklärten Einkünften abweichenden bescheidmäßigen
Einkünftefeststellung erging ein Änderungsbescheid gemäß
§ 295 Abs.1 BAO, welcher den Verlust ebenfalls nicht
berücksichtigte.)
Die Bw. erhob durch ihre steuerliche Vertretung
Berufung:
"Die C-AG, an der die AL zu 100% beteiligt ist, sei gem.
Art II UmGrStG zum 31.12.2000 in die C-KG umgewandelt worden. Gemäß
§ 10 Z. 1 lit. a UmGrStG gingen dabei die zum 31.12.2000 bestehenden
Verlustvorträge iHv € 207.432,40 der C-AG auf die AL als zu 100%
beteiligter Kommanditistin über. Im gegenständlichen Bescheid seien
diese der AL aus der Umwandlung der C-AG zum 31.12.2000 zuzurechnenden
Verlustvorträge iHv € 207.432,40 aber unrichtigerweise nicht
berücksichtigt worden.
Darüber hinaus seien die von der C-KG geleisteten
Kapitalertragsteuern iHv € 1.626,33 im bezeichneten Bescheid nicht
berücksichtigt worden.
Es werde daher die
Änderung des Körperschaftsteuerbescheides vom 11. April 2003
dahingehend beantragt, dass bei der Veranlagung der Körperschaftsteuer
für das Jahr 2001 die o.a. Verlustvorträge sowie die von der C-KG
geleisteten Kapitalertragsteuern berücksichtigt werden und die
Körperschaftsteuer erklärungsgemäß von einem
steuerpflichtigen Einkommen iHv € 48.479,58 festgesetzt
werde."
Gegen den
Änderungsbescheid gemäß
§ 295 Abs 1 BAO
wurde eine im wesentlichen gleichlautende Berufung eingebracht.
Weiters erhob die Bw. auch
gegen den Bescheid über die Festsetzung von Vorauszahlungen an
Körperschaftsteuer für das Jahr 2003 Berufung und beantragte die
Festsetzung auf Basis der Abgabenerklärung für 2001.
In der
Körperschaftsteuererklärung für das Jahr 2002 wurde der
restliche, im Jahr 2001 infolge der "75%-Beschränkung" noch
nicht abzugsfähige, von der C-AG stammende Verlustvortrag in Höhe von
€ 61.993,69 geltend gemacht. Infolge der Nichtberücksichtigung des
restlichen Verlustvortrages im Zug der Körperschaftsteuerveranlagung des
Jahres 2002 wurde auch gegen diesen Bescheid Berufung erhoben und darin die
Anerkennung des Verlustvortrages der C-AG mit einer im Wesentlichen gleich
lautenden Begründung begehrt.
Das Finanzamt ersuchte die Bw. um Dokumentation wann und
wie die Anteile (Nominale) an der umgewandelten C-AG erworben worden
seien.
Die steuerliche Vertretung
übermittelte daraufhin Kopien des Protokolls der außerordentlichen
Hauptversammlung der C-AG vom 26. September 2001, in der die Umwandlung gem.
Art. II UmGrStG der bezeichneten Gesellschaft beschlossen worden sei sowie eine
Kopie des Körperschaftsteuerbescheides für das Jahr 2000 der genannten
Gesellschaft. Infolge der Umwandlung gem. Art. II UmGrStG der C-AG zum
31.12.2000 seien dabei die im beigelegten Bescheid ausgewiesenen Verluste in
Höhe von € 207.432,40 auf die zum Zeitpunkt der Eintragung des
Umwandlungsbeschlusses in das Firmenbuch an der C-AG zu 100% beteiligte AL
übergegangen.
Auf einen weiteren Vorhalt hin
stellte die steuerliche Vertretung dem Finanzamt den schrittweisen Erwerb der
Anteile an der zum 31.12.2000 gem. Art. II UmgrStG umgewandelten C-AG (vormals
K-AG) durch die AL dar.
"Zum 31.12.2000 hat das
Grundkapital der C-AG in Folge einer Kapitalerhöhung iHv
€ 115.800,00 (Hauptversammlungsbeschluss vom 6.11.2000) sowie einer
Kapitalerhöhung iHv € 88.000,00 (Vorstandsbeschluss vom 7.12.2000
iVm
Hauptversammlungsbeschluss vom
6.11.2000) insgesamt € 280.000,00 betragen (vgl. Beilage 1;
Rechtstatsachen: Punkt 2 bis 7). Im Zuge der oben angeführten
Kapitalerhöhung vom 7.12.2000 hat die AL Aktien im Nominale von €
70.001,00 übernommen (vgl. Beilage 2: Ifd. Nr. 38).
Grundkapital zum 31.12.2000:
€ 280.000,00
Beteiligung der AL zum
31.12.2000:
gehaltene Nominale
€ 70.001,00
Beteiligung: 25,00% + eine
Aktie
Die AL war somit zum
Bilanzstichtag 31.12.2000 mit 25,00% + einer Aktie an der umgewandelten C-AG
beteiligt.
Auf der Grundlage des
Hauptversammlungsbeschluss vom 7.3.2001 (vgl. Beilage 3) hat der Vorstand der
C-AG am 7.5.2001 eine weitere Kapitalerhöhung iHv € 140.000,00 (vgl.
Beilage 1: Rechtstatsachen: Punkt 8 bis 10) beschlossen, bei der die AL ein
Nominale von € 139.800,00 übernommen hat (vgl. Beilage 2: Ifd. Nr.
42). Das Grundkapital der C-AG nach dieser Kapitalerhöhung hat €
420.000,00 betragen.
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Grundkapital zum 7.5.2001
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€ 280.000,00
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Beteiligung der AL zum 27.6.2001
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bisherige Nominale
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€ 70.001,00
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neue Anteile im Nominale
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€
139.800,00
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Gesamt
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€ 209.801,00
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Beteiligung
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rd. 49,95%
Die AL ist somit nach Ausgabe
der aus der Kapitalerhöhung vom 7.5.2001 resultierenden neuen Aktien zu rd.
49,95% an der C-AG beteiligt gewesen.
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Grundkapital zum 3.7.2001
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€ 1.200.000,00
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Beteiligung der AL zum 3.7.2001
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bisherige Nominale
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€ 209.801,00
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neue Anteile im Nominale
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€ 768.100,00
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Gesamt
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€ 977.901,00
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Beteiligung
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rd. 81,49%
Nach Übernahme der
anlässlich der Kapitalerhöhung vom 3.7.2001 begebenen Aktien hat die
AL somit insgesamt rd 81,49% der Anteile der C-AG gehalten.
Im Zeitraum von 3.7.2001 bis
19.9.2001 wurden, wie aus dem Aktienbuch der C-AG (vgl. Beilage 2) hervorgeht,
Aktien im Nominale von € 210.199,00 von der AL von den bisherigen
Aktionären der C-AG erworben. Die Anteile an der C-AG im Nominale von
€ 11.900,00 die anlässlich der Kapitalerhöhung vom 3.7.2001
von Herrn RS übernommen worden sind, wurden am 24.9.2001 entgeltlich auf
die AL übertragen (vgl. Beilage 2: Ifd. Nr. 49; Beilage 5: Aktienanbot vom
20.9.2001 bzw. Überweisungsbestätigung vom 24.9.2001).
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Grundkapital zum 3.7.2001
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€ 1.200.000,00
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Beteiligung der AL zum 24.9.2001
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bisherige Nominale
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€ 977.901,00
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erworbene Anteile lt. Aktienbuch
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€ 222.099,00
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erworbene Anteile von Herrn RS
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€ 11.900.00
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Gesamt
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€ 1.200.000,00
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Beteiligung
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100,00%
Wie bereits im Schreiben vom
17. Juli 2003 dargestellt, hat die AL somit zum Zeitpunkt der Beschlussfassung
der Umwandlung (vgl. bereits übermitteltes Protokoll der
außerordentlichen Hauptversammlung vom 26. September 2001) 100% der
Anteile der C-AG gehalten. Die im Wirtschaftsjahr 2000 erzielten steuerlichen
Verluste der C-AG , die mit dem Bescheid vom 4. Oktober 2002 iHv €
207.432,40 (ATS 2.854.332,00) festgestellt wurden, gehen somit zur Gänze
auf die AL über.
In der Eingabe der steuerlichen
Vetretung an den UFS vom 19. August 2004 wies diese auf 3 in diesem Zusammenhang
ergangene Rechtsauskünfte des BMF sowie auf die im Zusammenhang mit dem
Budgetbegleitgesetzes 2003 geänderten Umgründungssteuerrichtlinien
hin.
"In der
ursprünglichen Fassung der Umgründungsrichtlinien 2002, RZ 582 sind
die Ausnahmebestimmungen des § 10 Z 1 lit. c dritter Teilstrich UmgrStG (dh
Übergang der Verluste bei vorbereitenden Anteilserwerben) nur auf
verschmelzende Umwandlungen anzuwenden.
Mit dem Wartungserlass 2003
(vgl beiliegenden Auszug aus dem Wartungserlass der auch auf der Homepage des
BMF unter folgender Internetadresse veröffentlicht wurde:
(http://www.bmf.gv.at/steuern/Aktuelles/umgr rl aend 03 2004.pdf) wurden die
Umgründungssteuerrichtlinien 2002 den obigen Einzelerledigungen folgend
dahingehend geändert, dass gem. RZ 582 der uneingeschränkte
Übergang des vortragsfähigen Verlustes bei Umwandlungen, denen ein
Stichtag nach dem 30.12.2002 zugrunde liegt, auch bei vorbereitenden
Anteilserwerben durch eine Kapitalgesellschaft vor einer nachfolgenden
errichtenden Umwandlung der Tochterkapitalgesellschaft auf eine GmbH & Co
KG, bei der der umwandlungsbedingt beitretende Komplementär
Arbeitsgesellschafter ist und die die Anteile erwerbende Kapitalgesellschaft
100%iger Kommanditist wird, erfolgt.
Darüber hinaus wurden der
Übergang des vortragsfähigen Verlustes auf den Hauptgesellschafter bei
errichtenden Umwandlung von Kapitalgesellschaften auf eine GmbH & Co KG mit
dem BGBI. 2003/71 (wirksam ab 31.12.2002) auch im Gesetzeswortlaut direkt
(§ 10 Z 11it c dritter Teilstrich UmgrStG) verankert."
Im Folgenden werden die von der
steuerlichen Vertretung zitierten bzw. als Ausdruck aus der RDB-Rechtsdatenbank
der Eingabe beigefügten 3 Rechtsauskünfte des BMF
wiedergegeben:
1. Verlustvortragsübergang
bei errichtender Umwandlung, RdW 1998, 778, BMF 17.11.1998 (Erlass)
Nach § 10 UmgrStG geht der
vortragsfähige "Verlust" der umgewandelten Gesellschaft auf die
Gesellschafter nach Beteiligungsquoten über.
Ein vorbereitender
Anteilserwerb schließt den Rechtsnachfolger von der
Verlustvortragsübernahme aus, soweit "Verluste" vor seinem
Erwerb entstanden sind. Dies gilt allerdings nicht bei einem vorbereitenden
Anteilserwerb vor einer verschmelzenden "Umwandlung" auf eine §
7 Abs 3-Körperschaft (§ 10 Z 1 lit c UmgrStG).
Wird eine Enkelgesellschaft
kurz nach dem Anteilserwerb zunächst auf die erwerbende Muttergesellschaft
fusioniert (Up-stream-merger) und die übernehmende Muttergesellschaft in
der Folge nicht unmittelbar auf die ursprüngliche
Großmuttergesellschaft fusioniert, sondern im Rahmen einer errichtenden
"Umwandlung" auf eine GmbH & Co KG umgewandelt, in der die
Großmuttergesellschaft die 100-prozentige Kommanditistenstellung einnimmt,
liegt formell keine verschmelzende "Vmwandlung" vor. Wirtschaftlich
betrachtet liegt im dargestellten Fall allerdings eine der verschmelzenden
"Umwandlung" vergleichbare Situation vor, sodass bei Vorliegen einer
wirtschaftlichen Begründung für diese Vorgangsweise nach Auffassung
des BMF der uneingeschränkte Verlustvortragsübergang begründet
erscheint.
2. Vorbereitender Anteilserwerb
und nachfolgende verschmelzende Umwandlung nach Art II UmgrStG auf eine GmbH
& Co KG, deren einziger Kommanditist eine Kapitalgesellschaft ist, BMF
13.9.1999
Das BMF sieht in Hinblick auf
die BMF-Erledigung vom 17. 11. 1998 ARD 4991/15/98 keinen Unterschied in der
steuerlichen Beurteilung,
- ob eine Kapitalgesellschaft
durch eine errichtende Umwandlung auf eine GmbH & Co KG umgewandelt wird, an
der eine Kapitalgesellschaft als bisherige Alleingesellschafterin die
100-prozentige Kommanditistenstellung einnimmt, oder
- ob eine Kapitalgesellschaft
verschmelzend auf eine bestehende GmbH & Co KG als Hauptgesellschafterin
umgewandelt wird, an der eine Kapitalgesellschaft als 100-prozentige
Kommanditistin beteiligt ist.
In beiden Fällen bestehen
keine Bedenken, den Tatbestand einer verschmelzenden Umwandlung auf eine unter
§ 7 Abs 3 KStG 1988 fallende Körperschaft iSd § 10 Z 1 lit c
UmgrStG (wirtschaftlich) als gegeben anzunehmen, so dass ein vorbereitender
Anteilserwerb kein für den Übergang vortragsfähiger Verluste der
umgewandelten Gesellschaft hinderlicher Vorgang ist. Ob die übrigen
Voraussetzungen des § 10 UmgrStG erfüllt sind, muss von der
zuständigen Abgabenbehörde geprüft werden.
3. Umwandlungsbedingter
Verlustvortragsübergang nach § 10 Z 1 UmgrStG, BMF 25. 8. 2000
Die Ausnahme des § 10 Z 1
lit c UmgrStG vom Entfall des Verlustvortragsübergangs aufgrund eines
vorbereitenden Anteilserwerbes durch eine unter § 7 Abs 3 KStG 1988
fallende Körperschaft vor der verschmelzenden Umwandlung wurde seitens des
BMF dahin gehend wirtschaftlich interpretiert, dass sie auch auf
- die verschmelzende Umwandlung
auf eine die Beteiligung an der umzuwandelnden Kapitalgesellschaft haltende GmbH
& Co KG zutreffe, bei der die Komplementär-GmbH nur eine
Arbeitsgesellschafterstellung innehat und der einzige Kommanditist eine unter
§ 7 Abs 3 KStG 1988 fallende Körperschaft ist, bzw
- die errichtende Umwandlung
auf eine GmbH & Co KG zutreffe, an der sich eine Komplementär-GmbH
anlässlich der Umwandlung als Arbeitsgesellschafterin beteiligt und bei der
der bisherige unter § 7 Abs 3 KStG 1988 fallende Alleingesellschafter die
Kommanditistenstellung einnimmt.
Diese Interpretation entspricht
dem Sinn der Regelung, mit der die Gleichbehandlung gegenüber einer
Verschmelzung nach Art I UmgrStG erreicht werden sollte, bei der der
vorbereitende Anteilserwerb keine negativen Folgen hinsichtlich des
Verlustvortragsübergangs (abgesehen von einem möglichen
Mantelkauftatbestand) hat. Sollten im Falle der errichtenden Umwandlung oder der
verschmelzenden Umwandlung mehrere Personen bzw mehrere unter § 7 Abs 3
KStG 1988 fallende Körperschaften substanzbeteiligt sein, ist die
Vergleichbarkeit zur Verschmelzung nicht mehr gegeben und kommt der
Verlustvortragsausschluss für
vorbereitende
Anteilserwerbe zum
Zuge.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist im zu
beurteilenden Fall der Übergang des Verlustabzuges von der C-AG auf die AL
als zu 100% am Vermögen beteiligter Kommanditistin der C-KG .
Nicht strittig ist der Umstand,
dass es sich bei der Umgründung um eine
errichtende Umwandlung gem.
§ 7 Abs. 1 Z. 1 Umgründungssteuergesetz und
nicht um eine verschmelzende Umwandlung
handelt.
Übergehende Verluste sind
gem. § 10 Z 1 lit. b Umgründungssteuergesetz
den Rechtsnachfolgern als Verluste gemäß
§ 18 Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes 1988 oder des
§ 8 Abs. 4 Z 2 des Körperschaftsteuergesetzes
1988 in jenem Ausmaß zuzurechnen, das sich aus der Höhe der
Beteiligung an der umgewandelten Körperschaft im Zeitpunkt der Eintragung
des Umwandlungsbeschlusses in das Firmenbuch ergibt. Dabei sind die Anteile
abfindungsberechtigter Anteilsinhaber den Rechtsnachfolgern
quotenmäßig zuzurechnen.
Mit dem Steuerreformgesetz
1993, BGBl 818/1993 erhielt § 10 Z. 1 lit. c Umgründungsgesetz
folgende Fassung:
"c) Das Ausmaß der
nach lit. b maßgebenden Beteiligungen
verringert sich um jene
Anteile, die im Wege der Einzelrechtsnachfolge, ausgenommen
die
Kapitalerhöhung innerhalb des gesetzlichen Bezugsrechtes,
Erwerbe
von Todes wegen und
Erwerbe
eines unter § 7 Abs. 3 des Körperschaftsteuergesetzes
1988 fallenden Hauptgesellschafters vor der verschmelzenden Umwandlung,
erworben worden
sind, sofern die Verluste nicht erst in Wirtschaftsjahren entstanden sind, die
nach dem Anteilserwerb begonnen haben.
2. § 4 Z 1 und 2 ist auch
für eigene Verluste einer Körperschaft anzuwenden, die am Nennkapital
der umgewandelten Körperschaft am Tage der Eintragung der Umwandlung in das
Firmenbuch mindesten zu einem Viertel beteiligt ist.''
§ 10 Z 1 lit c
Umgründungssteuergesetz war bzw. ist auf Umgründungen, denen ein
Stichtag nach dem 31.12.1993 zu Grunde gelegt wurde, anzuwenden.
Mit dem Budgetbegleitungsgesetz
2003 BGBl. 71/2003, erhielt § 10 Z 1 lit. c
Umgründungssteuergesetz folgende Fassung:
"Das Ausmaß der nach lit.
b maßgebenden Beteiligungen verringert sich um jene Anteile, die im Wege
der Einzelrechtsnachfolge, ausgenommen
die
Kapitalerhöhung innerhalb des gesetzlichen Bezugsrechtes,
Erwerbe
von Todes wegen,
Erwerbe
eines unter § 7 Abs. 3 des Körperschaftsteuergesetzes
1988 fallenden Hauptgesellschafters
vor
der verschmelzenden Umwandlung oder
vor
der errichtenden Umwandlung, an der neben dem Hauptgesellschafter nur ein
Arbeitsgesellschafter teilnimmt, oder
Erwerbe
einer Mitunternehmerschaft als Hauptgesellschafter, an der neben einem
Arbeitsgesellschafter nur eine unter § 7 Abs. 3 des
Körperschaftsteuergesetzes 1988 fallende Körperschaft beteiligt ist,
erworben worden
sind, sofern die Verluste nicht erst in Wirtschaftsjahren entstanden sind, die
nach dem Anteilserwerb begonnen haben."
§ 10 Z 1 lit. c
Umgründungssteuergesetz ist gemäß den Übergangsbestimmungen
auf Umgründungen anzuwenden, denen ein Stichtag nach dem 30.Dezember 2002
zu Grunde liegt. Da der Umgründungsstichtag vor dem 30. Dezember 2002 lag,
war die insoweit geänderte Bestimmung bei Bescheiderlassung nicht auf den
vorliegenden Fall anwendbar.
Durch das am 30. Dezember 2004
kundgemachte Abgabenänderungsgesetz 2004, BGBl. 180/2004 wurde der 3. Teil
des Umgründungssteuergesetzes (Übergangs- und Schlussbestimmungen)
dahingehend geändert, dass § 10 Z. 1 lit.
c Umgründungssteuergesetz in der Fassung des BGBl. I Nr. 71/2003 auch
auf Umwandlungen anzuwenden ist, denen
- wie im zu beurteilenden Fall - ein Stichtag nach dem 30. Dezember
1995 zu Grunde liegt.
Auf Grund der
rückwirkenden Gesetzesänderung, welche im Zeitpunkt der Erlassung der
Berufungsentscheidung bereits zu berücksichtigen war, steht fest, dass der
strittige Verlustabzug nicht (mehr) unter das Abzugsverbot des
§ 10 Abs. 1 Umgründungssteuergesetz fällt und
den Berufungen in diesem Punkt daher Folge zu geben war.
Zur beantragten Anrechnung von
Kapitalertragsteuer (iHv € 1.626,33) im Zuge der
Körperschaftsteuerveranlagung für das Jahr 2001 ist auf die Aussage
des Finanzamtes zu verweisen, wonach diese im Feststellungsbescheid gem.
§ 188 BAO für das Jahr 2001 im Gegensatz zum Bescheid
für das Jahr 2002 nicht aufscheinen
und aus diesem Grund unter Bedachtnahme auf
§ 252 Abs. 1 BAO keine Berücksichtigung finden
können.
Der Berufung gegen den
Körperschaftsteuerbescheid für 2001 war teilweise Folge zu
geben.
Der Berufung gegen den Körperschaftsteuerbescheid
für 2002 und gegen den Bescheid über die Festsetzungen von
Vorauszahlungen an Körperschaftsteuer für das Jahr 2003 war Folge zu
geben.
Beilage:
3 Berechnungsblätter
Wien, am 24.
Jänner 2005
Normen und Schlagworte
- § 10 Z 1 lit. c UmgrStG, Umgründungssteuergesetz, BGBl. Nr. 699/1991
- Anlage 1 Z 8 UmgrStG, Umgründungssteuergesetz, BGBl. Nr. 699/1991
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0066-W/04
- Stammnummer
- 13618
- Gültig
- 24.01.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF