Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0072-L/04
Zeitpunkt der ersten Verrechnung von Altverlusten nach Umwandlung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0072-L/04vom 01.02.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Wird eine GmbH zum Umwandlungsstichtag 1.1.2002 in eine OEG umgewandelt, ist ein Abzug der Verluste der Körperschaft aus den Vorjahren bei den Gesellschaftern der OEG erst im Veranlagungszeitraum 1.1.2003 bis 31.12.2003 möglich.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Berufungswerbers, vom 28. August
2003 gegen den Bescheid des Finanzamtes vom 21. August 2003 betreffend
Einkommensteuer 2002 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Am 24. September 2002 teilte die
A_GmbHdem Finanzamt mit, dass sie mit Wirkung 1. Januar 2002
gemäß den Bestimmungen des Umwandlungsgesetzes (UmwG, BGBl. Nr.
304/1996) mit Inanspruchnahme der umgründungsteuerrechtlichen
Begünstigungen des Art. II UmgrStG (Umgründungssteuergesetz, BGBl. Nr.
699/1991) durch die Übertragung des Vermögens als Ganzes im Wege der
Gesamtrechtsnachfolge auf die durch diesen Umwandlungsvorgang entstehende A_OEG
errichtend umgewandelt worden sei.
Im
beigelegten Umwandlungsplan vom 19. September 2002 wurde dieser Vorgang wie
folgt formuliert:
"Zur
errichtenden Umwandlung der übertragenen Gesellschaft gemäß den
Bestimmungen des Umwandlungsgesetzes entstehende
A_OEG
, im Folgenden kurz,
Nachfolgerechtsträger ' genannt, errichten die Vertragsteile den
Folgenden Umwandlungsplan. Der Umwandlungsvorgang wird auf Grundlage die Bilanz
der übertragenden Gesellschaft zum 1. Januar 2002 und mit
Inanspruchnahme umgründungsteuerrechtlichen Begünstigung des
Art. II UmgrStG mit dem Stichtag 1. Januar 2002 durchgeführt. ...
Die Firma
A_GmbH
wird durch die Übertragung ihres
Vermögens als Ganzes mit allen Rechten und Pflichten und Verzicht auf die
Liquidation im Weg der Gesamtrechtsnachfolge auf den durch den
Umwandlungsvorgang entstehenden Nachfolgerechtsträger gemäß den
Bestimmungen des Umwandlungsgesetzes unter Inanspruchnahme der
umgründungssteuerrechtlichen Begünstigungen des Art. II UmgrStG zum
Stichtag 1. Januar 2002 umgewandelt. ... Diesem Umwandlungsvorgang wird der
Jahresabschluss der Firma
A_GmbH
zum 1. Januar 2002 zu Grunde gelegt. Dementsprechend wird als Stichtag
für die Umwandlung der übertragenen Gesellschaft der 1. Januar
2002 vereinbart. Mit dem Ablauf des Umwandlungsstichtages gelten Handlungen der
übertragenen Gesellschaft als für Rechnung des
Nachfolgerechtsträgers vorgenommen. ... Mit den Ablauf des
Umwandlungsstichtages gelten Handlungen der übertragenen Gesellschaft als
für Rechnung des Nachfolgerechtsträgers vorgenommen. ... Mit dem
Ablauf des Umwandlungsstichtages 1. Januar 2002 ist die übertragende
Gesellschaft aufgelöst und ihr Vermögen als Ganzes im Weg der
Gesamtrechtsnachfolge auf den Nachfolgerechtsträger
übergegangen."
Als Anlage war unter anderem die Umwandlungsbilanz zum
1. Januar 2002 angeführt.
Im
Schreiben vom 1. Oktober 2002 ersuchte der Berufungswerberin um
Herabsetzung der Vorauszahlungen für die Einkommensteuer des Kalenderjahres
2002. Dies begründete er damit, dass die A_GmbH in die A_OEG mit Wirkung
1. Januar 2002 umgewandelt worden sei.
Im
Rahmen der Einkommensteuererklärung für 2002 vom 28. April 2003 gab
die Berufungswerberin € 15.885,02 als Einkünfte aus
Gewerbebetrieb aus der Beteiligung an der A_OEG bekannt. Als Verlustabzug aus
den Vorjahren machte die Berufungswerberin € 48.016,26 bei der
Kennzahl 462 geltend.
In
der gleichen Höhe wurden diese Einkünfte auch im Rahmen der
Feststellung Einkünfte
derA_OEG gemäß
§ 188 BAO festgestellt und der
Berufungswerberin mit Schreiben vom 13. Juni 2003 mitgeteilt.
Im
Einkommensteuerbescheid 2002 datiert vom 21. August 2003 folgte das
Finanzamt der Abgabenerklärung zwar insofern, als es die Einkünfte aus
der Beteiligung an der A_OEG erklärungsgemäß und entsprechend
der Feststellung der Einkünfte der A_OEG mit € 15.885,02
festsetzte. Allerdings unterließ es einen Verlustabzug anzusetzen und
begründete dies damit, dass § 4 Z 1 lit. a UmgrStG in
Verbindung mit § 10 Z 1 lit. a UmgrStG besage, dass Verluste
erstmals in jenem Veranlagungszeitraum (= Kalenderjahr) von der
übernehmenden OEG (Teilhaber der OEG) als Sonderausgabe abgezogen werden
könnten, welches dem Jahr folgt, in das der Umwandlungsstichtag falle. Laut
den vorgelegten Verträgen sei im Fall der Berufungswerberin der
Umwandlungsstichtag der 1. Januar 2002. Das Schreiben vom 30. Juni
2003 (welches nicht im Akt aufliegt), in welchem angeführt werde, dass
irrtümlich der Umwandlungsstichtag mit 1. Januar 2002 in den
Verträgen angegeben worden sei, könne nicht als Nachweis für den
Umwandlungsstichtag 31. Dezember 2001 anerkannt werden.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Berufung vom
26. August 2003, in welcher das Anerkennen des Verlustabzuges von
€ 48.016,26 geltend gemacht wird. Dies wird damit begründet, dass
die Berufungswerberin Gesellschafterin der A_GmbH gewesen sei, welche aufgrund
des Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2001 in die A_OEG umgewandelt worden
sei. Wenngleich der Umwandlungsstichtag irrtümlich mit dem 1. Januar
2002 angegeben wäre, falle dieser richtigerweise auf den 31. Dezember
2001. Auch der Jahresabschluss der A_GmbH sei auf den Stichtag 31. Dezember
2001 und nicht auf den irrtümlich angegeben Stichtag 1. Januar 2002
erstellt worden. Somit sei die A_OEG tatsächlich bereits mit
31. Dezember 2001 Rechtsnachfolgerin der A_GmbH geworden. Da lediglich ein
Irrtum beziehungsweise ein Versehen vorliege, werde höflich ersucht, den
geltend gemachten Verlustabzug bereits im Jahr 2002 zu berücksichtigen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Wie schon in der oben zitierten Berufungsvorentscheidung
ausgeführt, sieht § 10 UmgrStG vor, dass bei Umwandlungen von
Kapitalgesellschaften in im Firmenbuch eingetragene Personengesellschaften
§ 8 Abs. 4 Z 2 KStG 1988 (Körperschaftsteuergesetz,
BGBl. Nr. 401/1988: "Folgende Ausgaben sind
bei der Ermittlung des Einkommens als Sonderausgaben abzuziehen, soweit sie
nicht Betriebsausgaben oder Werbungskosten darstellen: ... Der Verlustabzug im
Sinne des § 18 Abs. 6 und 7 des Einkommensteuergesetzes 1988. ...")
insoweit anzuwenden ist als die Voraussetzungen des § 4 Z 1
lit. a, c und d UmgrStG (§ 10 Z 1 lit. a UmgrStG)
erfüllt werden. Es sind dann die übergehende Verluste den
Rechtsnachfolgern als Verluste gemäß
§ 18 Abs. 6 EStG
1988 (Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988) in jenem Maß
zuzurechnen, welches sich aus der Höhe der Beteiligung an der umgewandelten
Gesellschaft im Zeitpunkt der Eintragung des Umwandlungsbeschlusses in das
Firmenbuch ergibt (§ 10 Z 1 lit. b UmgrStG).
§ 4 UmgrStG, in welchem auf den im § 10
UmgrStG verwiesen wird und an sich den Verlustvortrag bei Verschmelzungen
regelt, sieht in Ziffer 1 Litera a) vor, dass Verluste der übertragenden
Körperschaft, die bis zum Verschmelzungsstichtag entstanden und noch nicht
verrechnet sind, im Rahmen der Buchwertfortführung ab dem dem
Verschmelzungsstichtag folgenden Veranlagungszeitraum der übernehmenden
Körperschaft insoweit als abzugsfähige Verluste dieser
Körperschaft gelten, als sie den übertragenden Betrieben,
Teilbetrieben oder nicht einem Betrieb zurechenbaren Vermögensteilen
zugerechnet werden können.
Fast man diese Verweiskette zusammen, ergibt sich daraus,
dass, wenn, wie im Fall der Berufungswerberin, eine Körperschaft (GmbH) in
eine der im § 1 UmwG aufgezählten Personengesellschaften (OEG)
umgewandelt wird, Verluste die bei der übertragenden Gesellschaft (A_GmbH)
bis zum Umwandlungsstichtag entstanden sind und noch nicht verrechnet wurden bei
den Rechtsnachfolgern (Gesellschafter der A_OEG) als Verluste im Sinne des
§ 18 Abs. 6 EStG 1988 ("Als
Sonderausgaben sind auch Verluste abzuziehen, die in einem vorangegangenen Jahr
entstanden sind (Verlustabzug). Dies gilt nur, wenn die Verluste durch
ordnungsmäßige Buchführung ermittelt worden sind und soweit die
Verluste nicht bereits bei der Veranlagung für die vorangegangenen
Kalenderjahre berücksichtigt wurden.Die Höhe des Verlustes ist nach
den §§ 4 bis 14 zu ermitteln.") gelten und entsprechend der
Anteile an der Personengesellschaft als Sonderausgaben im dem dem
Umwandlungsstichtag folgenden Veranlagungszeitraum abgezogen werden dürfen.
Die eben aufgezählten Voraussetzungen wurden von der
Berufungswerberin und vom Finanzamt , abgesehen davon, wann der
Umwandlungsstichtag und dementsprechend der folgende Veranlagungszeitraum
gewesen sein soll, übereinstimmend als gegeben angesehen.
Wie oben dargestellt, ist in den vorgelegten Unterlagen wie
dem Umwandlungsplan ausschließlich und wiederholt vom 1. Januar 2002
als Umwandlungsstichtag die Rede. Der nächste darauf folgende
Veranlagungszeitraum der Berufungswerberin ist jener vom 1. Januar 2003 bis
31. Dezember 2003. Dass in den Dokumenten als Datum des
Umwandlungsstichtages der 1. Januar 2002 angeführt ist, wird auch von
der Berufungswerberin nicht in Zweifel gezogen, sondern führt diese
bloß aus, dieser sei irrtümlich gewählt worden. Besser oder
richtig wäre es gewesen den 31. Dezember 2001 zu wählen. Dabei
unterlässt es die Berufungswerberin zu erläutern, wie der von ihr
geltend gemachte Irrtum zustande gekommen sein soll.
Es bleibt daher offen, ob der Umwandlungsstichtag
1. Januar 2002 bereits beim Verfassen der entsprechenden Dokumente gegen
den eigentlichen Willen der Vertragpartner in den Umwandlungsplan aufgenommen
wurde und dieser Irrtum trotz notarieller Beurkundung unentdeckt geblieben ist
oder ob der ursprüngliche Wille der Parteien sehr wohl auf den
1. Januar 2002 als Umwandlungsstichtag gerichtet war und sich erst im
Nachhinein herausgestellt hat, dass dies zu steuerlichen Nachteilen bei den
Gesellschaftern der Nachfolge-OEG führen kann und insofern ein Fehler oder
Irrtum beim Verfassen der notwendigen Dokumente passiert ist.
Beides führt jedoch steuerlichrechtlich zu den
gleichen Konsequenzen. Zwar folgt das Steuerrecht in weiten Teilen bei der
Gesetzesauslegung der so genannten wirtschaftlichen Anknüpfung und sind
daher Gesetzesbegriffe in ihrem wirtschaftlichen Zusammenhang und getrennt von
deren Verwendung in anderen Rechtsbereichen zu verstehen, doch kennt auch das
Steuerrecht der unmittelbaren Anknüpfung an andere Rechtsgebiete.
Dies ist etwa bei der Umwandlung der Fall. Die Anwendung
der Bestimmungen des UmgrStG hängt unmittelbar vom Erfüllen der
handelsrechtlichen Vorschriften ab. Die Beurteilung der Zulässigkeit
beziehungsweise Ordnungsmäßigkeit der Durchführung der
Umwandlung obliegt ausschließlich den zuständigen Gerichten (so die
übereinstimmende Lehre etwa Keppert in Helbich/Wiesner/Bruckner,
Umgründunge, Rz 6 zu Art. II § 7, 6).
Da es sich beim Umwandlungsplan um einen zivilrechtlichen
Vertrag handelt, dessen Inhalt eine Gültigkeitsvoraussetzung für die
Anwendung des UmwG durch die Gerichte und des UmgrStG ist, muss von dessen
Richtigkeit ausgegangen werden, solange dies nicht durch zivilrechtliche
Anfechtung geändert wurde. Eine nachträgliche rückwirkende
Änderung des Inhaltes des Umwandlungsplanes nach dessen erfolgter
Eintragung im Firmenbuch wird in der Literatur ausgeschlossen (siehe etwa Brix,
Änderung des Spaltungs- und Übernahmsvertrages nach Einreichung beim
Firmenbuchgericht und vor Spaltungsbeschluss zulässig?, NZ
2003/28).
Die A_OEG wurde am 23. September 2002 aufgrund des
oben zitierten Umwandlungsplanes im Firmenbuch eingetragen und existiert daher
seit 24. September 2002 handelsrechtlich. Umgründungssteuerrechtlich
ist ein Rückbeziehen der Umwandlung bis zum Umwandlungsstichtag
möglich. Dieser ist jedoch der 1. Januar 2002. Wie auch Keppert (aaO.
Rz 13 zu Art. II § 10, 87) darlegt, kommt es genau in dieser Situation,
wenn der Rechtsnachfolger wie die Berufungswerberin das Kalenderjahr als
Veranlagungszeitraum hat, dazu dass ein Jahr weniger einem Tag zwischen dem
Umwandlungsstichtag und der ersten möglichen Verlustverrechnung aus den
Verlusten der übertragenden Gesellschaft liegt und war aus diesem Grund die
Berufung abzuweisen.
Linz, am 1.
Februar 2006
Normen und Schlagworte
- § 10 Z 1 lit. a UmgrStG, Umgründungssteuergesetz, BGBl. Nr. 699/1991
- § 10 Z 1 lit. b UmgrStG, Umgründungssteuergesetz, BGBl. Nr. 699/1991
- § 4 Z 1 lit. a UmgrStG, Umgründungssteuergesetz, BGBl. Nr. 699/1991
UmwandlungUmwandlungsstichtagIrrtumÄnderungnachträglichVerlustVerlustverrechnungVerlustvortragSonderausgabe
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0072-L/04
- Stammnummer
- 20625
- Gültig
- 01.02.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF