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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/2101209/2019

Keine Umwandlung gemäß Artikel II UmgrStG, wenn das Betriebserfordernis nach § 7 Abs. 1 Z 2 TS 1 UmgrStG am Umwandlungsstichtag nicht mehr vorliegt

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/2101209/2019vom 31.03.2021Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Die übrigen Umsätze resultieren ausschließlich aus Verrechnungen im Innenverhältnis, nämlich der GmbH1 an die GmbH2 sowie an die Bf. Welche Leistungen an die GmbH2 erbrachte worden seien, ist mangels Aufzeichnungen nicht überprüfbar. Als Leistungsgegenstand sind nur pauschale Beschreibungen, wie "Planung, Besprechung, diverse Arbeitsleistungen von Jänner bis Juli, Servicearbeiten, Zustellungen, Bestellungen uä. angeführt, der Leistungszeitraum fehlt meist oder bezieht sich auf einige Monate. So wurden bspw. Ausgangsrechnungen an die GmbH2 betreffend ein in Planung befindliches Botschaftsprojekt in Wien ausgestellt. Die GmbH2 wurde in diesem Fall beauftrag eine Großküche und mehrere Kleinküchen zu einzurichten. Das Projekt wurde in der Folge nicht verwirklicht. Die Leistungsbeschreibungen lauten bspw.: "Baubesprechungen", vgl. AR 7-2015, und "Reisekosten des Geschäftsführers", vgl. AR 16-2015, auf. Diesen Kosten liegt ein nicht realisierter Auftrag an die GmbH2 und nicht an die GmbH1 zu Grunde. Der Auftrag deckt sich inhaltlich mit dem Betriebsgegenstand der GmbH2 (Einkauf, Montage und Service von Klima- und Kühlgeräten). Der E-Mailverkehr betreffend dieses Projekt richtet sich ebenfalls nur an die GmbH2. PL war auf Grund seiner Geschäftsführerfunktion bei der GmBH2 ohnehin zur Leistungserbringung verpflichtet. Aus dem Umstand, dass die GmbH2 PL als Geschäftsführer nicht entlohnte, macht das Tätigwerden des PL für die GmBH2 nicht zu einer Leistung GmbH1. Es kann hier nur eine Kostenaufteilung vorliegen. Diese wurde durch die Übernahme der laufenden Kosten der GmbH1 durch die GmbH2 ohnehin übererfüllt. Da hier nur die Weiterverrechnung von Kosten erfolgte, liegt keine betriebliche Leistung der GmbH1 vor. Die Rechnungen an die GmbH2 wurden auch nicht beglichen, sondern als Nutzungseinlage behandelt. 2016: 2016 verbuchte die GmbH1 nur noch 6 Ausgangsrechnungen über rund 7.600 Euro. Leistungsempfänger waren wiederum nur nahestehende Personen (GmbH2, Bf. und Mutter der Bf.). Im Verfahren der Außenprüfung legt die Bf. nur 2 Ausgangsrechnungen, und zwar die AR 03-2016 vom 21.07.2016 und die AR 05-2016 vom 02.09.2016. Die AR 03-2016 betrifft Reinigungs- Malarbeiten in einem Mietobjekt der Bf. Da zu diesem Zeitpunkt nur mehr der Lebensgefährte der Bf. als Geschäftsführer und ihr Sohn1 bei der GmbH1 beschäftigt waren und diese Arbeiten definitiv nicht zum Betriebsgegenstand der GmbH1 zählten, sind diese Arbeiten als innerfamiliäre Hilfeleistung zu betrachten. Auch wenn die Bf. diese Arbeiten entlohnte, sind sie keinesfalls der GmbH1 zuzurechnen. Mit AR 05-2016 wurden Anfang September 2016 nicht näher definierte Leistungen für Baubesprechungen und Planungen zu nicht realisierten Projekten an die GmbH2 verrechnet. Im Beschwerdeverfahren wurde schließlich die AR 01-2016 vorgelegt, mit welcher Planungsleistungen über 1.000 Euro an den Architekten T verrechnet wurden. Die Leistung (laut Rechnung "Lieferung nach Absprache von Planung, Konzepterstellung und Kostenschätzung'') wurde mit Honorarnote vom 10.02.2016 in Höhe von 1.000 Euro netto abgerechnet. Der genaue Leistungsinhalt ist wiederum unklar. Auf Grund des Rechnungsdatums "10.02.2016" ist davon auszugehen, dass die Leistungserbringung Anfang 2016 erfolgte und daher kein Beweis für das Vorliegen eines Betriebes zum Stichtag 31.12.2016 ist. Die letzte Rechnung (AR 06 2016) wurde mit 01.10.2016 verbucht. Vorgelegt wurde die AR 06-2016 nicht. Laut Verbuchung betrifft diese Ausgangsrechnung eine nicht näher bekannte Verrechnung an eine Spedition über 390 Euro. (vgl. dazu auch Ausgangsrechnungen GmbH1 2016, Ausführungen in der gesonderten Bescheidbegründung vom 19.06.2019 zur Beschwerdevorentscheidung). Zusammenfassend wird festgestellt, dass im Jahr 2016 lediglich die der Ausgangsrechnung 01 2016 an Architekt T zu Grunde liegende Leistung anzuerkennen ist. Für den Rest des Jahres wurde keine erkennbare betriebliche Tätigkeit entwickelt, sodass zum Umwandlungsstichtag 31.12.2016 kein Betrieb vorlag. 2017: Im Jahr 2017 wurden nur 6 Rechnungen verbucht. Lediglich 2 der vorgelegten Rechnungen wurden laut Rechnungskopf an fremde Dritte adressiert (AR 004 2017 vom 29.8.2017; AR 01-2017 vom 10.10.2017). Laut Verbuchung wurden mit AR 001 2017 vom 01.07.2017 wurde ein Betrag von 2.200 Euro an einen fremden Adressaten verrechnet. Die Bf. legte diese Rechnung nicht vor, die Rechnung wurde zum 31.12.2017 storniert. Es gibt keine Aufzeichnungen über die Leistungen dieser Rechnung. Der Umstand, dass die Bf. die Ausgangsrechnung 001 2017 vom 01.07.2017 über 2.200 Euro nie vorlegte, diese zum 31.12.2017 wieder stornierte, keine Aufzeichnungen darüber vorliegen, lässt erkennen, dass dieser keine Leistung zu Grunde liegt. Offenbar hat die Bf. diese Rechnung nur zur Vorspiegelung einer Leistung geschrieben. Statt der oa. Rechnung 001 2017 vom 01.07.2017 über 2.200 legte die Bf. eine weitere Ausgangsrechnung mit der Nr. 001 2017 vom 04.07.2017 vor. Mit dieser Rechnung verrechnet die GmbH1 pauschal 5.000 Euro für nicht näher definierte "diverse Arbeitsleistungen des Geschäftsführers PL und des Sohnes1 für den Zeitraum Jänner bis Juli 2017 an die GmbH2. Der Betrag in Höhe von 5.000 Euro entspricht wiederum der verbuchten AR 002 2017. Die vorgelegte Rechnung weist aber die Nummer 001 2017 auf. Dazu wird ausgeführt, dass keine Nachweise für die tatsächliche Erbringung der behaupteten Leistungen vorgelegt werden konnten. Diese Rechnung wurde zwar nicht storniert, allerdings ist die Überprüfung des Leistungsinhalts mangels geeigneter Arbeitsaufzeichnungen nicht möglich. Dazu kommt, dass die Abrechnung die pauschal die erste Jahreshälfte 2017 umfasst. Dieser Abrechnungsmodus ist nicht fremdüblich und der Inhalt der Leistung nicht belegt. Diese Rechnung ist daher kein Beweis für die Leistungserbringung, besonders nicht zwischen verbundenen Unternehmen. Mit AR 003 2017 vom 24.8.2017 wurden Arbeitsleistungen an Verstrebungen und Hebebühne an die Mutter der Bf. verrechnet. Diese Leistung im interfamiliären Bereich steht in keinem erkennbaren Zusammenhang mit dem Betriebsgegenstand der GmbH1. Ihr liegt keine der GmbH1 zuzurechnende Leistung zu Grunde. Außerdem wurde auch diese Rechnung am 31.12.2017 storniert. Zur AR 004 2017 vom 28.9.2017 betreffend ein Projekt "Großküchenplanung" (im Briefkopf war noch die GmbH1 und nicht die Bf. als deren Rechtsnachfolgerin als Rechnungsausstellerin angegeben). Eine Rückfrage des Finanzamtes bei der Rechnungsadressatin (GU-GmbH) ergab, dass ihr die GmbH2 ein Anbot über die Errichtung einer Küche stellte, den Zuschlag aber nicht bekommen habe. Ein Planungshonorar sei nie vereinbart worden. Die GU-GmbH legte dem Finanzamt im Zuge ihrer Vorhaltbeantwortung auch eine Ausgangsrechnung der GmbH2 vom 19.12.2017 über "1 Besprechung, Planerstellung Kostenschätzung, Energiebedarfsaufstellung und Installationsplan" über 2.500 Euro (abzüglich 460 Euro für den nicht durchgeführten Installationsplan), also 2.040 Euro netto, für Arbeiten am 25.09.2017 vor. Die GU-GmbH bezahlte diese Rechnung nicht, weil sie die Leistungen nicht in Auftrag gegeben habe. Die GmbH2 richtete in diesem Zusammenhang auch eine Mahnung an die GU-GmbH. Die GU-GmbH legte der Vorhaltbeantwortung an das Finanzamt den Schriftverkehr mit der GmbH2 in Kopie vor. Mit Schreiben vom 05.03.2018 an die GmbH2 stellte die GU-GmbH klar, dass sie zwar einer Angeboterstellung der GmbH2 zugestimmt, aber keine Planungsleistungen bestellt habe. Die GmbH2 habe wegen Überteuerung den Zuschlag nicht bekommen. Die von der Bf. vorgelegte Ausgangsrechnung Nr.: 004 2017 vom 28.09.2017 ist eine Ausgangsrechnung der GmbH1 und richtet sich ebenfalls an die GU-GmbH, allerdings ohne Angabe eines Leistungszeitpunktes und ohne Kürzung um 460 Euro. Der Rechnungsbetrag betrug danach 2.500 Euro netto. Diese Rechnung wurde am 31.12.2017 wieder storniert. Aus diesem Geschehen ist erkennbar, dass die GmbH1 nie Ansprechpartner der GU-GmbH. Planungsleistungen wurden niemals vereinbart, schon gar nicht mit der GmbH1. Die Rechnung wurde zum 31.12.2017 wieder storniert. Diese Rechnung wurde offensichtlich fingiert. Deren Vorlage an das Finanzamt im Beschwerdeverfahren sollte augenscheinlich eine betriebliche Tätigkeit der GmbH1 im Jahr 2017 vortäuschen. Mit AR 005 2017 vom 28.9.2017 (Umwandlungsbeschluss 27.09.2017) verrechnet die GmbH1 abermals pauschal "Arbeitsleistungen des Geschäftsführers PL und Sohn1 von Juli bis September" in Höhe von 3.300 Euro netto an die GmbH2. In der Rechnung wird kein Bezug auf Unterlagen oder Aufzeichnungen genommen, der Leistungsinhalt ist nicht definiert. Nachweise für die tatsächliche Erbringung der behaupteten Leistungen wurden nicht vorgelegt. Eine Überprüfung des Leistungsinhalts mangels geeigneter Arbeitsaufzeichnungen nicht möglich. Diese Rechnung ist daher kein Beweis für die Leistungserbringung, besonders nicht zwischen verbundenen Unternehmen. Die sechste, bei der GmbH1 verbuchte Rechnung, Nr.: 01-2017 vom 10.10.2017, bereits von der Bf. als Einzelunternehmerin ausgestellt, umfasst "Planung und Konzept für Kühl- und Tiefkühlzelle mit Regalen, Kältetechnische Anlage, Verarbeitungsraum, Finanzierungskonzept" über 2.500 Euro netto, und wurde an eine Weinkellerei adressiert. Der Leistungszeitraum ist nicht angeführt, Leistungsaufzeichnungen konnten nicht vorgelegt werden. Die Rechnung wurde zum 31.12.2017 storniert. Die Weinkellerei teilte dem Finanzamt mit, dass ihr diese Rechnung nicht bekannt sei. Weder von der Bf. noch von der die GmbH1 habe sie eine solche Rechnung erhalten. Sie habe jedoch von der GmbH2 eine Kühlanlage mittels Finanzierungsleasing erworben. Offenkundig wurde auch diese Rechnung zur Vorspiegelung einer Leistung fingiert, um eine Leistungserbringung durch die Bf. im Jahr 2017 vorzutäuschen. Eine Leistungserbringung liegt ihr jedenfalls nicht zu Grunde. Zusammenfassend wird festgestellt, dass die GmbH1 in den Jahren 2016 und 2017 keine anzuerkennenden Leistungen erbracht hat (Ausnahme Rechnung 01-2016 vom 10.02.2016 an Architekt T). Entweder waren die Rechnungen fingiert oder beziehen sich auf den interfamiliären Bereich außerhalb des Geschäftszweiges der GmbH1 oder sie sind nach dem Fremdverhaltensgrundsatz nicht fremdüblich. PL war in beiden Gesellschaften GmbH1 und GmbH2 Geschäftsführer. Er war aber nur Dienstnehmer der GmbH1. In der mündlichen Verhandlung wurde seitens der Bf. ausgeführt, dass PL aus Kostengründen nur bei der GmbH1 angestellt gewesen sei. Für seine Geschäftsführertätigkeit in der GmbH2 erhielt er keine Entlohnung. Die GmbH2 hatte nur eine Dienstnehmerin, das war die Aufräumerin. Die Stundenaufzeichnungen des Geschäftsführers geben keinen Aufschluss über die Zuordnung der Tätigkeiten zu GmbH1 oder GmbH2. Lediglich Bezeichnungen wie "Montage" oder "Klima" sind Hinweise auf Tätigkeiten für die GmbH2. Laut Dienstzettel vom 06.09.2012 wurde Sohn1 als technischer Planer mit zehn Wochenstunden Normalarbeitszeit nach Vereinbarung und 376 Euro brutto angestellt. Er führte Stundenzettel aus denen keine nachvollziehbaren Leistungsinhalte zu entnehmen sind. Ob unter diesen Umständen im Hinblick auf die Nahebeziehung zwischen der Bf. als Gesellschafterin der GmbH ein ernsthaftes Dienstverhältnis vorlag, bleibt dahingestellt. Einen wesentlichen Anteil von Sohn1 an der Produktivität der GmbH1 kann daraus nicht abgeleitet werden. PL war auf Grund seiner Geschäftsführerfunktion bei der GmBH2 ohnehin zur Leistungserbringung gegenüber dieser Gesellschaft verpflichtet. Der dem Umstand, dass die GmbH2 PL als Geschäftsführer nicht entlohnte, macht das Tätigwerden des PL für die GmBH2 nicht zu einer Leistung der GmbH1. Es kann hier nur eine Kostenaufteilung vorliegen. Diese wurde durch die Übernahme der laufenden Kosten der GmbH1 durch die GmbH2 ohnehin übererfüllt. Soweit nur die Weiterverrechnung von Kosten erfolgte, liegt jedenfalls keine betriebliche Leistung der GmbH1 vor. Wenn die Bf. behauptet, die GmbH1 und somit auch PL als Geschäftsführer der GmBH1 hätten Leistungen an die GmbH2 erbracht, fehlen jedenfalls Aufzeichnungen über eine klare Abgrenzung der Tätigkeiten. Die Rechnungen der GmbH1 an die GmbH2 basieren auf keinen entsprechenden Aufzeichnungen. Eine genaue Zuordnung wann und in welchem Ausmaß PL als Geschäftsführer für die jeweilige GmbH tätig wurde, gibt es nicht. Die Verrechnungen an die GmbH2 erfolgten demnach willkürlich. Soweit die GmbH2 die Rechnungen nicht bezahlte wurden diese als Nutzungseinlagen behandelt. Beide Gesellschaften verfügten nur über ein gemeinsames Büro in Räumlichkeiten der Bf. Es gab für beide Gesellschaften nur einen Telefon- und Faxanschluss. Eine klare Trennung der beiden Gesellschaften erfolgte nicht, vielmehr wurden diese wie ein Betrieb behandelt. Dies geht auch aus dem Vorbringen des steuerlichen Vertreters (Steuerberater2) in der mündlichen Verhandlung hervor. Dieser führte aus, dass es drei handelnde Personen gegeben hat, die Bf., Sohn1 und den Geschäftsführer PL, die de facto einen Familienbetrieb führten. Für den kleinen Familienbetrieb war die Konstruktion bzw. Aufteilung auf zwei GmbHs überbordend. Es wurde seitens der Bf. auch eingeräumt, dass die Verrechnung zwischen den GmbHs sicherlich nicht 100% sachgerecht war. Der geschäftliche Gesamtbetrieb sei über den gesamten Betrachtungszeitraum immer der gleiche gewesen. Auf die Frage der Richterin, warum die Forderungen GmbH1 aus unbezahlten Rechnungen gegenüber der GmbH2 nicht mit den Verbindlichkeiten gegenüber der GmbH2 verrechnet worden seien und warum die GmbH1 überhaupt Schulden bei der GmbH2 hatte, wurde seitens der Bf. ausgeführt, dass die GmbH2 die laufenden Aufwendungen der GmbH1 zum Großteil getragen habe. Daraus seien die Verbindlichkeiten gegenüber der GmbH2 entstanden. Auf die Frage der Richterin, warum nicht laufend abgerechnet worden sei, führte der Geschäftsführer aus, dass die steuerliche Vertretung (=Steuerberater1) nicht darauf aufmerksam gemacht habe. Dem ist zu entgegnen, dass es auch einem Laien einleuchten muss, dass Rechnungen entsprechende Leistungsaufzeichnungen zu Grunde liegen müssen und deren Bezahlung einzufordern ist. Letztendlich habe laut Geschäftsführer der Steuerberater1 auch die vom Finanzamt als gescheitert qualifizierte Umwandlung zu verantworten. Dennoch räumte die Bf. in der mündlichen Verhandlung ein, dass weder sie noch die GmbH2 sich bislang vom Steuerberater1 getrennt haben, was unter diesen Umständen eher befremdlich ist. Die steuerliche Vertretung (Steuerberater2), die nur im Beschwerdeverfahren einschreitet, gab an, dass es aus heutiger Sicht nicht nachvollziehbar sei, warum die strittige Umwandlung durchgeführt worden sei. Sicher ist jedoch, dass die Aufwendungen angefallen sind und die Verluste daraus ausgeglichen werden sollten. Von der GmbH2, welche nach außen hin produktiv war und welche letztendlich Einnahmen lukrierte erhielt der Geschäftsführer keine Entlohnung. Diese sei durch das Gehalt bei der GmbH1 mitberücksichtigt worden. Auch die für die GmbH1 anfallenden Reisekosten habe GmbH2 ersetzt. Danach bezahlte die GmbH2 die Aufwendungen der GmbH1, da letztere keine Einnahmen oder nur beschränkt Einnahmen erzielte. De facto war nur die GmbH2 nach außen hin tätig und finanzierte die GmbH1 und ihre Dienstnehmer. Die GmbH1 hat in den Jahren 2016 und 2017 allenfalls Leistungen an die GmbH2 erbracht. Der Bf. ist beizupflichten, dass bereits ein Leistungsempfänger für das Vorliegen einer betrieblichen Tätigkeit reicht. Allerdings stellt ein bloßes Weiterverrechnen von Kosten - wie im Beschwerdefall - für sich keine betriebliche Tätigkeit dar. Dazu kommt, dass die GmbH2 Rechnungen der GmbH1 nicht bezahlte und die den Rechnungen zu Grunde liegenden Leistungen als Nutzungseinlagen behandelt wurden. Das bloße Tätigwerden ohne entsprechende Entlohnung ist keine betriebliche Aktivität und erfüllt das Betriebserfordernis nicht. Etwaige Leistungen der GmbH1 an die GmbH 2 erfolgten causa societatis, nicht jedoch auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit. Maßgeblich ist auch das die GmbH2 die laufenden Aufwendungen der GmbH2 getragen hat. Die Bf. war nämlich mangels entsprechender Einnahmen nicht in der Lage aus eigenwirtschaftlicher Tätigkeit ihre laufenden Aufwendungen zu bezahlen. Die Kostentragung durch die GmbH2 erfolgte pauschal und nicht leistungsbezogen. Wie auch von der Bf. in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, wurden die beiden GmbHs von den handelnden Personen wie ein einziger Betrieb geführt. Ein ernsthafter Leistungsaustausch zwischen den beiden GmbHs fand schon aus diesem Grund nicht statt. Die handelnden Personen agierten willkürlich ohne Abgrenzungen zwischen den beiden GmbHs. Ein Leistungsaustausch zwischen den beiden GmbHs hält wegen der dargestellten Verflechtungen zumindest in den Jahren 2016 und 2017, somit zu den für die Umwandlung relevanten Stichtage, dem Fremdvergleich nicht stand. Bei genauer Betrachtung wurde schon 2015 der Betrieb eingestellt, da der Getränkeverkauf kein Teil des Geschäftszweiges der GmbH1 war. Im Übrigen wird auch auf die Ausführungen in der Begründung zur Beschwerdevorentscheidung verwiesen, in der detailliert dargestellt wird, warum die GmbH1 in den Jahren 2016 und 2017 keinen Betrieb mehr innehatte. Zur Untermauerung des fehlenden Betriebserfordernisses wird des Weiteren festgestellt: Die GmbH1 übte laut Firmenbuch das Gewerbe "technische Planung" aus. Sie hatte nur in den Anfangsjahren einen gewerberechtlichen Geschäftsführer beschäftigt. Der Geschäftsführer PL war zur Ausübung dieses Gewerbes nicht befugt. Die Bf. brachte dazu vor, dass die GmbH1 für ihre Auslandsprojekte im arabischen Raum keinen gewerberechtlichen Geschäftsführer benötigte. Nach Einstellung ihrer Auslandstätigkeit Anfang 2015 hatte die GmbH1 noch einmal von Anfang 2015 bis April 2015 einen gewerberechtlichen Geschäftsführer beschäftigt. Danach durfte sie nicht nach außen als technische Planerin auftreten. Wie oben dargestellt, erbrachte die GmbH1 in den Jahren 2016 und 2017 auch keine betriebsgegenständlichen Planungsleisten an Dritte (Ausnahme: Planungsleistung an Architekt T Anfang 2016 über 1.000 Euro). Die Bf. behauptete auch, dass es der GmbH1 für die Teilnahme an öffentlichen Ausschreibungen bedurft habe. Nach Aufforderung des Finanzamtes, die Teilnahme an öffentlichen Ausschreibungen nachzuweisen, musste die Bf. zugeben, dass die GmbH1 nie an einer solchen Ausschreibung teilgenommen hat. Mangels gewerberechtlicher Voraussetzung wäre dies auch nicht zulässig gewesen. An anderer Stelle behauptet sie, dass ein Organ der Bezirkshauptmannschaft der GmbH1 die mangelnde gewerberechtliche Voraussetzung nachgesehen habe. Eine Behauptung, die wie sich herausstellte, unhaltbar war. Die Bf. machte währen des Beschwerdeverfahrens zum Teil wechselnde, widersprüchliche und unhaltbare Angaben über die Tätigkeit der GmbH1. Dieses Verhalten zeigt, dass die Bf. versuchte, einen aufrechten Betrieb für die Erfüllung des Betriebserfordernisses des § 7 Abs. 1 Z 2 TS 1 UmgrStG vorzutäuschen. Im Beschwerdefall geht das Bundesfinanzgericht auf Grund der Aktenlage und des Beweisergebnisses in freier Beweiswürdigung davon aus, dass die GmbH1 zum 31.12.2016 (Umwandlungsstichtag) und zum 27.09.2017 (Umwandlungsbeschluss) keinen aufrechten Betrieb innehatte. Mangels aufrechten Betriebes liegt auch keine verschmelzende Umwandlung der GmbH1 auf die Bf. gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 UmgrStG vor. Der begehrte Verlustabzug und die Anrechnung der Mindestkörperschaftsteuer stehen der Bf. nicht zu. Die Ausführungen der Bf., dass die Produktivität der GmbH2 indirekt der GmbH1 zuzurechnen sei, weshalb ein aufrechter Betrieb vorgelegen sei, ist völlig an den Haaren herbeigezogen und bedarf keiner weiteren Auseinandersetzung. Da im Beschwerdefall die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 Z 2 Teilstrich 2 UmgrStG nicht erfüllt sind, kommt es bei der Bf. weder zum Verlustabzug gemäß § 10 Z 1 lit. b UmgrStG noch zur Anrechnung der Mindeststeuer der GmbH1 gemäß § 9 Abs. 8 UmgrStG. Des Weiteren geht ein Verlustabzug der übertragenden Körperschaft nach § 4 Z 1 lit. c UmgrStG nur dann über, wenn das verlusterzeugende Vermögen im Zeitpunkt des Verschmelzungsstichtages mit dem Vermögen im Zeitpunkt der Verlustentstehung vergleichbar ist. Ist daher der Vermögensumfang am Umgründungsstichtag gegenüber jenem im Zeitpunkt des Entstehens der Verluste derart vermindert ist, dass nach dem Gesamtbild der wirtschaftlichen Verhältnisse eine Vergleichbarkeit nicht mehr gegeben ist, ist der Verlustabzug ausgeschlossen. Dieser Vergleich ist nach herrschender Lehre anhand quantitativer betriebswirtschaftlicher Merkmale (Umsatz, Auftragsvolumen, Anlage- und Umlaufvermögen, Substanzwerte, Beschäftigtenzahl) anzustellen. Im Beschwerdefall sind die erklärten Umsätze, wie oben dargestellt in den Jahren 2015 auf 2016 drastisch zurückgegangen. Tatsächlich führte die GmbH1 zumindest ab 2016 keine anzuerkennende Geschäftstätigkeit und auch keine anzuerkennenden Umsätze aus. Wie oben dargestellt, trifft dies auch schon auf 2015 zu. Im Zuge einer Besprechung im Finanzamt am 29.04.2019 brachte die Bf. vor, dass die Verluste der GmbH1 vor allem in den Jahren 2012 bis Anfang 2015 auf Grund des Exporthandels bzw. der Auslandprojekte entstanden seien. Diese Tätigkeit wurde Anfang 2015 eingestellt. Bis einschließlich 2014 hatte die Bf. noch zwei weitere fremde Dienstnehmer für den Exporthandel beschäftigt. Ab Oktober 2014 waren nur mehr der Geschäftsführer PL und Sohn1 bei der GmbH1 beschäftigt. Unabhängig von der Frage eines selbständigen Teilbetriebes Exportgeschäfte, sind die nunmehr strittigen Verluste, wie von der Bf. und dem Geschäftsführer in der Besprechung am 29.04.2019 selbst dargelegt, dem Exportgeschäft in der Periode 2012 bis Anfang 2015 zuzurechnen und war dieses Geschäftsfeld am Umwandlungsstichtag bereits eingestellt. Weitere Verluste entstanden in den Jahren 2012 bis 2015 durch das Caféhaus. Im Vorlageantrag wurde von der Bf. klargestellt, dass die Verluste aus dem Caféhaus in Höhe von 80.854 Euro im Zuge der Umwandlung nicht übergehen. Das Vorbringen der Bf., die Nutzungseinlagen an die GmbH2 hätten in der Folge durch erforderliche Teilwertabschreibungen wieder zu Verlusten bei der GmbH1 geführt, weshalb das verlusterzeugende Vermögen noch vorhanden war, entbehrt jeder logischen und rechtlichen Grundlage. Nach dem Gesamtbild der wirtschaftlichen Verhältnisse war am Umwandlungsstichtag eine Vergleichbarkeit mit dem Betrieb der Jahre 2012 bis Anfang 2015 im Sinne des § 4 Z 1 lit. c UmgrStG nicht gegeben, da das verlusterzeugende Vermögen im Zeitpunkt des Verschmelzungsstichtages mit dem Vermögen im Zeitpunkt der Verlustentstehung nicht vergleichbar ist. Auch unter diesem Aspekt ist die Beschwerde abzuweisen. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Der Beschwerdefall war auf der Sachverhaltsebene zu lösen, eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt nicht vor, weshalb die Revision nicht zulässig ist.     Graz, am 31. März 2021

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/2101209/2019
ECLI
ECLI:AT:BFG:2021:RV.2101209.2019
Stammnummer
133347
Gültig
31.03.2021 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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