…Nachweisen). Gerade bei dem hier in Rede stehenden Tatbestand im Sinne des § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG stellt die bloß vorübergehende Erlangung eines Steuervorteils den Regelfall dar (VwGH 3.5.2000, 98/13/0242). Der Täter der Abgabenhinterziehung ist im Gesetz nicht ausdrücklich bezeichnet…
…August 2003 bestehenden Angestellten-Tätigkeit bei CO habe jedenfalls keine steuerrechtlichen Belange seines Dienstgebers mitumfasst und habe er überdies auch keinerlei Zugang zu den entsprechenden betriebswirtschaftlichen Daten der Firma gehabt. Dies sei bereits auch in dem gegen ihn beim Finanzamt Linz laufenden Finanzstrafverfahren vorgebracht worden…
…Peter Binder, in der Finanzstrafsache gegen NA, Kellner, geb. 19XX, W, wegen des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 2 lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Berufung des Beschuldigten, vertreten durch Mag. Karl Otzasek, Steuerberater und Wirtschaftstreuhänder, 5280 Braunau, Stadtplatz 8-9 vom 26…
…Angestellter, geb. 17. Oktober 1947, L, wegen des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Berufung des Beschuldigten vom 6. Februar 2004 gegen das Erkenntnis des Finanzamtes Linz vom 21. Oktober 2003, SN 046-2003/00118-002, zu Recht erkannt…
…Kurt KN, ehemals Gastwirt, geb. 19XX, whft. in S, wegen des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 2 lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerde des Beschuldigten vom 28. Juni 2007 gegen den Bescheid über die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gemäß § 83 Abs. 1 FinStrG…
… 33 Abs. 1 FinStrG, grundsätzlich ein unbeschränkter Täterbegriff zu Grunde liegt („Wer …“). Derjenige, den eine der in §§ 33 Abs. 1, 35 Abs. 2 FinStrG genannten abgaben- oder zollrechtlichen Pflichten trifft, kommt – bei entsprechender Pflichtverletzung – als Täter in Betracht. Als (unmittelbarer) Täter iSd § 11 FinStrG…
…Kleinverkaufspreis von insgesamt EUR 120.900,00, was bei einem Steuersatz von 13% einer Tabaksteuer in Höhe von EUR 15.717,00 als strafbestimmendem Wertbetrag der Abgabenhinterziehung entspricht. Da der Erstbeschuldigte nach seinen nicht zu widerlegenden Angaben ca. 1.000 Stück Zigarren pro Jahr für…
…bei Finanzvergehen, deren Strafdrohung sich nach einem Wertbetrag richtet, die Bemessung der Geldstrafe mit einem ein Zehntel des Höchstmaßes der angedrohten Geldstrafe unterschreitenden Betrages nur zulässig, wenn besondere Gründe vorliegen. Derartige besondere Umstände sind der Aktenlage nicht zu entnehmen und wurden auch nicht behauptet. Abgabenhinterziehungen…
…3 lit. b FinStrG auf eine teilweise Tatentdeckungspflicht spricht dafür, dass der Tatbegriff bei der Abgabenhinterziehung im Sinne einer stufenlosen Deliktsqualifikation zu verstehen ist. Nur bei Zugrundelegung dieses Begriffsverständnisses könnte zum Beispiel eine teilweise Tatentdeckung angenommen werden, wenn der Finanzstrafbehörde zur Kenntnis gelangt ist, dass…
…Die Zehnjahresfrist ist demgemäß nicht anwendbar, sodass im Berufungsfall ausschließlich die Siebenjahresfrist (im Fall der Hinterziehung) oder die Fünfjahresfrist zur Anwendung kommt. Für das Veranlagungsjahr 2001 und 2002 ist die Siebenjahresfrist – bei Annahme einer Abgabenhinterziehung, deren Voraussetzungen in der Folge noch zu prüfen sind – anzuwenden…
…VR Dr. Günther Litschauer und Franz Danninger als weitere Mitglieder des Senates in der Finanzstrafsache gegen H, vertreten durch Dr. Marcus Zimmerbauer, Rechtsanwalt in Bahnhofstrasse 5, 4050 Traun, wegen Abgabenhinterziehungen gemäß §§ 33 Abs. 2 lit. a und lit.b des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) sowie Finanzordnungswidrigkeiten gemäß §…
…entrichteten Beträgen enthalten sind, sodass nunmehr von einer vollständigen Schadensgutmachung auszugehen ist.] Der Erstsenat qualifizierte das Verhalten des Beschuldigten als Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs.1 und 2 lit.a FinStrG. Bei der Strafbemessung wertete der Erstsenat als mildernd die [damalige] teilweise Schadensgutmachung, als erschwerend hingegen…
…aber er weiß, dass der verpönte Erfolg sicher mit seiner Handlung verbunden ist. Der Täter sieht also den Eintritt des tatbildmäßigen Erfolges als gewiss voraus. Diese Schuldform der Wissentlichkeit ist bei der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG lediglich für den Verkürzungserfolg nötig…
…Os 30/98). Eine Bestrafung wegen des Tatbestandes nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG ist somit bei zumindest versuchter Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG nicht mehr zulässig. Dieser Rechtsansicht schloss sich der VwGH in seinem Erkenntnis v. 11.11.1992, 92/13/0179…
…sogar rechtlich unbedenklicher Erfolg, aber er weiß, dass der verpönte Erfolg sicher mit seiner Handlung verbunden ist. Der Täter sieht also den Eintritt des tatbildmäßigen Erfolges als gewiss voraus. Diese Schuldform der Wissentlichkeit ist bei der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG lediglich…
…kann. Folgte man dieser Ansicht, wäre eine adäquate Bestrafung von Abgabenhinterziehungen bei Vorliegen schlechter Einkommens- und Vermögensverhältnisse beim Täter nicht möglich. Die strafuntergrenze von 10% der Höchststrafe ist nicht absolut, sondern kann bei Vorliegen besonderer Gründe unterschritten werden. Ein solches Unterschreiten kommt z.B. nach…
…das Versandverfahren noch immer nicht beendet, da sie - entgegen der Anweisungen des D, ihres Vorgesetzten bei der B-GmbH, - nicht rechtzeitig (d.h. innerhalb der Gestellungsfrist) die für die Zollabwicklung benötigten Unterlagen an die hiefür von der Warenempfängerin beauftragte Spedition E-GmbH in Linz weitergeleitet…
…23 Abs. 4 FinStrG nur vor Vorliegen besonderer Gründe zulässig; diese besonderen Gründe liegen nicht vor. Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs. 1 FinStrG werden gemäß § 33 Abs. 5 FinStrG mit einer Geldstrafe bis zum Zweifachen der jeweiligen Verkürzungsbeträge geahndet. Bei gewerbsmäßiger Begehung nach § 38 Abs. 1…
…zum Tatbestand ein Erfolg, wie dies bei einer Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG zutrifft, beginnt die Verjährungsfrist erst mit dessen Eintritt. Der Spruchsenat hat in diesem Sinne schon korrekt ausgeführt, dass bei einem fortgesetzten Delikt die Verjährungsfrist unabhängig davon ist, wann die strafbare Tätigkeit…
…Kleinverkaufspreis von insgesamt EUR 120.900,00, was bei einem Steuersatz von 13% einer Tabaksteuer in Höhe von EUR 15.717,00 als strafbestimmendem Wertbetrag der Abgabenhinterziehung entspricht. Da der Erstbeschuldigte nach seinen nicht zu widerlegenden Angaben ca. 1.000 Stück Zigarren pro Jahr für…