Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL FSRV/0082-L/04
Berufung gegen Straferkenntnis wegen Mittäterschaft bei UVZ-Verkürzung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0082-L/04vom 21.02.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat als
Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des
Finanzstrafsenates 5, Hofrat Dr. Peter Binder, in der Finanzstrafsache
gegen NA, Kellner, geb. 19XX, W, wegen des Finanzvergehens der
Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a des
Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Berufung des Beschuldigten,
vertreten durch Mag. Karl Otzasek, Steuerberater und Wirtschaftstreuhänder,
5280 Braunau, Stadtplatz 8-9 vom 26. Juli 2004 gegen das Erkenntnis
des Finanzamtes Linz vom 17. Mai 2004, SN 046-2002/00185-004, dieses
vertreten durch ORat. Dr. Christian Kneidinger,
zu
Recht erkannt:
Der Berufung wird stattgegeben
und der angefochtene Bescheid in seinem Ausspruch über die Schuld und die
Strafe des NA aufgehoben und das Verfahren wegen des gegen ihn erhobenen
Tatvorwurfes, er habe vorsätzlich im Bereich des Finanzamtes Linz als
(Mit)Verantwortlicher der Firma K-KEG durch Nichtabgabe von
Umsatzsteuervoranmeldungen, somit unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe
von dem § 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine
Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer für die Monate April
bis November 2001 iHv. 92.000,00 ATS, d. e. 6.685,90 €, bewirkt und
dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten und
dadurch das Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33
Abs. 2 lit. a FinStrG begangen, gemäß
§ 136
FinStrG eingestellt.
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis vom 17. Mai 2004,
SN 046-2002/00185-003 und SN 046-2002/00185-004, hat das Finanzamt
Linz als Finanzstrafbehörde erster Instanz erkannt, dass MK, geb. 1967,
4600 Wels, Linzer Straße 186, und der Bw. schuldig sind, vorsätzlich
im Bereich des Finanzamtes Linz als Verantwortliche der Firma K-KEG durch
Nichtabgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen, somit unter Verletzung der
Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG 1994 entsprechenden
Voranmeldungen, eine Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer
für die Monate April bis November 2001 iHv. 92.000,00 ATS bewirkt und dies
nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten und dadurch
das Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2
lit. a FinStrG begangen zu haben.
Aus diesem Grund wurde sowohl über den
Erstbeschuldigten als auch über den Bw. (als Zweitbeschuldigten)
gemäß
§ 33 Abs. 5 FinStrG eine Geldstrafe in der
Höhe von 2.900,00 € verhängt und für den Fall der
Uneinbringlichkeit der Geldstrafen gemäß
§ 20 FinStrG
jeweils eine Ersatzfreiheitsstrafe von 29 Tagen ausgesprochen.
Die Kosten des Strafverfahrens wurden gemäß
§ 185 Abs. 1 lit. a FinStrG pauschal jeweils mit
290,00 € bestimmt.
Die Finanzstrafbehörde begründete ihre
Entscheidung im Wesentlichen damit, dass beide, jeweils finanzstrafrechtliche
Verurteilungen wegen § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG aufweisende
Beschuldigte als Gesellschafter bzw. Beteiligte an der Firma K-KEG
gleichermaßen dafür verantwortlich seien, dass entsprechend den
Feststellungen der Abgabenbehörde durch die genannte Firma für die
Voranmeldungszeiträume April bis November 2001 weder
Umsatzsteuervoranmeldungen eingereicht noch Vorauszahlungen iHv. insgesamt
92.000,00 ATS (04 - 08/01: 3.052,26 €, d. e.
42.000,00 ATS und 09/01: 3.633,64 €, d. e.
50.000,00 ATS) entrichtet worden seien.
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die fristgerechte
Berufung des Zweitbeschuldigten, vertreten durch Mag. Karl Otzasek,
Steuerberater und Wirtschaftstreuhänder, vom 26. Juli 2004, wobei im
Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:
Der Zweitbeschuldigte sei laut Firmenbuch lediglich
Kommanditist der angeführten KEG und als solcher, da auch keine
gegenteilige Erklärung bei der Abgabenbehörde aufliege, weder
berechtigt noch verpflichtet, für die Gesellschaft
Umsatzsteuervoranmeldungen einzureichen bzw. Vorauszahlungen zu entrichten.
Daran vermöge auch der Umstand, dass er gegenüber Dritten
zusätzliche Einzel-Verpflichtungen im Zusammenhang mit der KEG eingegangen
sei bzw. allenfalls auch Verhandlungen im Namen der KEG geführt habe,
nichts zu ändern. Es gehe nicht an, einen nach außen hin eindeutig
als Kommanditisten erkennbaren Gesellschafter nur auf Grund von einzelnen, nicht
das Finanzamt betreffenden Verpflichtungshandlungen als Komplementär zu
behandeln und für unterlassene Handlungen der KEG gegenüber der
Abgabenbehörde haftbar zu machen. Beantragt werde daher die Aufhebung des
den Bw. betreffenden Teiles des Straferkenntnisses.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Nach der Aktenlage erwarben MK und der Bw. mit Stichtag
1. April 2001 um einen Kaufpreis von 250.000,00 ATS von AN
(persönlich haftender Gesellschafter) und RN (Kommanditist) deren
Gesellschaftsanteile an der in T, ein Gastgewerbelokal betreibenden N-KEG,
FN 12 des Landesgerichtes Linz, wobei MK den Anteil des AN und der bereits
zuvor im Betrieb der N-KEG (als Kellner) beschäftigte Zweitbeschuldigte den
Kommanditanteil iHv. 14.500,00 ATS übernahmen. Neben einem
entsprechenden, sowohl vom Erst- als auch vom Zweitbeschuldigten unterfertigten
Abtretungsvertrag wurde zwischen den Erwerbern und AN weiters am gleichen Tag
ein Schuldanerkenntnis abgeschlossen, in dem MK und der Bw. den Erhalt einer
Darlehenssumme iHv. jeweils 60.000,00 ATS bestätigten und sich
gegenüber dem Darlehensgeber verpflichteten, den geschuldeten Betrag
jeweils bis spätestens 31. Dezember 2001 spesen- und abzugsfrei
zurückzuzahlen. Im Firmenbuch wurden diese Änderungen (nunmehrige
Firmenbezeichnung K-KEG, Alleinvertretungsrecht des persönlich haftenden
Gesellschafters sowie Änderung der Gesellschafter) am 28. Juni 2001
eingetragen. In der Zeit vom 1. April 2001 bis zum 20. August 2001
(Ruhendmeldung der Gewerbeberechtigung) wurde von MK, angegebener Beruf: Koch,
und dem Bw. als Kellner gemeinsam das Lokal an der genannten Anschrift
betrieben, bevor es im September 2001 gegen eine Ablösezahlung iHv. ca.
250.000,00 ATS (Übernahme der Bankverbindlichkeiten auf dem
Firmenkonto Nr. 34 bei der V-AG) an die D-KEG, FN 56 des
Landesgerichtes Linz, verkauft wurde.
Im Zuge der vom Finanzamt Linz unter der ABNr. 78 zur
StNr. 910 (K-KEG ) im Jänner 2002 im Beisein des Erstbeschuldigten als
Vertreter des Abgabepflichtigen durchgeführten USO-Prüfung wurde
festgestellt, dass für den Zeitraum von April bis Oktober 2001 weder
Umsatzsteuervoranmeldungen eingereicht, noch Umsatzsteuervorauszahlungen
entrichtet worden waren. Da von MK für den Prüfungszeitraum lediglich
(unvollständige) Wareneinkaufsrechnungen und Bankbelege, jedoch keine
Losungsaufzeichnungen vorgelegt werden konnten, wurden die
Besteuerungsgrundlagen von der Abgabenbehörde für April bis August
2001 im Schätzungsweg (Zahllast: 42.000,00 ATS) ermittelt. Weiters
wurde bei der abgabenbehördlichen Festsetzung der
Umsatzsteuervorauszahlungen vom 23. Jänner 2002 gemäß
§ 21 Abs. 3 UStG 1994 der Verkauf des Lokals im September 2001
(Zahllast: 50.000,00 ATS) berücksichtigt.
Nach den Ergebnissen der vor der Finanzstrafbehörde
erster Instanz durchgeführten mündlichen Verhandlung vom 14. Mai
2003 (Zeugenaussagen AN und HD) erfolgten aus dem (K und dem Bw. gewährten)
Darlehen noch keine Rückzahlungen und hat die D-KEG das Lokal - nach
Verhandlungen des Zeugen D ausschließlich mit dem Erstbeschuldigten
- von K gegen Übernahme des auf dem Firmenkonto aushaftenden Betrages
iHv. annähernd 246.000,00 ATS erworben.
Gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a
FinStrG macht sich der Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter
Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG 1994
entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer
(Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und dies nicht nur für
möglich, sondern für gewiss hält.
Unstrittig ist in dem die Berufung und damit lediglich des
Schuld- und Strafausspruch hinsichtlich des Zweitbeschuldigten zum Gegenstand
habenden Berufungsverfahren, dass durch die unter Verletzung der Verpflichtung
des § 21 UStG 1994 bewirkte Verkürzung der
Umsatzsteuervorauszahlungen der KEG das objektive Tatbild des § 33
Abs. 2 lit. a FinStrG erfüllt wurde.
Als unmittelbarer Täter (vgl. § 1
FinStrG) eines Finanzvergehens nach § 33 Abs. 2 lit. a
FinStrG kommt in den Fällen, in denen die abgabenrechtliche Verpflichtung
(§§ 2 und 21 UStG 1994) eine juristische Person bzw. eine
Personenvereinigung ohne eigene Rechtspersönlichkeit trifft,
grundsätzlich nur derjenige in Frage, der auf Grund rechtlicher oder
vertraglicher Verpflichtungen die abgabenrechtliche Verpflichtung wahrzunehmen
hat oder diese auch bloß faktisch wahrnimmt.
§ 81 Abs. 1 BAO normiert, dass die
abgabenrechtlichen Pflichten einer Personenvereinigung ohne eigene
Rechtspersönlichkeit von den zur Führung der Geschäfte bestellten
Personen bzw., wenn solche nicht vorhanden sind, von den Gesellschaftern
(Mitgliedern) zu erfüllen sind. Hinsichtlich der Geschäftsführung
und Vertretung der durch das EGG, BGBl.Nr. 257/1990, geschaffenen
Erwerbsgesellschaften der OEG bzw. KEG gelten die einschlägigen
handelsrechtlichen Bestimmungen über die KG bzw. OHG (§ 4
Abs. 1 EEG). Danach sind für den Fall, dass kein handelsrechtlich
bestellter Geschäftsführer vorliegt, im Unterschied beispielsweise zu
Gesellschaften nach bürgerlichem Recht, ausschließlich die
persönlich haftenden Gesellschafter zur Vertretung bzw. zur
Geschäftsführung berufen, während gemäß
§ 164 HGB Kommanditisten von der Führung der Geschäfte der
Gesellschaft ausdrücklich ausgeschlossen sind. Eine rechtliche
Verpflichtung des Bw. iSd. vorstehenden Absatzes ist daher jedenfalls zu
verneinen.
Schlüssige Hinweise aus denen mit der gemäß
§ 98 Abs. 3 FinStrG erforderlichen Gewissheit darauf geschlossen
werden kann, dass neben dem Erstbeschuldigten K (als persönlich haftender
Gesellschafter der K-KEG) auch der Bw. als Kommanditist bzw. als Angestellter
der KEG (vertraglich) verpflichtet war, die u. a. sich auch aus
§ 21 UStG 1994 ergebenden abgabenrechtlichen Verpflichtungen der
Gesellschaft wahrzunehmen, bietet der im Rahmen des erstinstanzlichen
Strafverfahrens erhobene Sachverhalt jedoch ebenfalls nicht. Insbesondere kann
weder aus der in der Begründung des Straferkenntnisses ins Treffen
geführten Unterfertigung des ja die Abtretung der Gesellschaftsanteile
regelnden und somit auch den Bw. (als Vertragspartner) betreffenden
Abtretungsvertrages bzw. des Schuldanerkenntnisses noch aus der vom Zeugen AN
gemachten Aussage, der als Kellner angestellte Bw. (vgl.
Versicherungszeitenbestätigung vom 18. März 2004 zu
SVNr. 1112) sei nach dem 1. April 2001 jeden Tag im Lokal gewesen, auf
Derartiges geschlossen werden. Allein die nicht ohne weiteres aus der
dargestellten Rechts- bzw. Beteiligungssituation innerhalb der K-KEG
erklärbare Gewährung des bisher aber nicht zurückgezahlten
Darlehens reicht aber für sich nicht aus, um daraus eine entsprechende,
über die Rechtsposition aus dem Gesellschaftsverhältnis hinaus gehende
vertragliche Verpflichtung des Bw. iSd. §§ 33 Abs. 2
lit. a bzw. 21 Abs. 1 UStG 1994 ableiten zu können.
Daneben kommt als unmittelbarer Täter einer
Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG auch
diejenige (natürliche) Person in Betracht, die die abgabenrechtliche
Verpflichtung iSd. § 21 UStG 1994 bloß faktisch wahrnimmt
(vgl. VwGH vom 5. Oktober 1987, Zl. 86/15/0022), wobei es
dafür letztlich ohne Belang ist, ob die Vertretung bzw. die Wahrnehmung
befugt oder unbefugt erfolgt (vgl. OGH vom 23. Juni 1980,
Zl. 11 Os 173/79). Im Unterschied zur (regelmäßig nach
außen hin in Erscheinung tretenden) Vertretung ist unter Wahrnehmung auch
ein bloßes mit-Rat-und-Tat-zur-Seite-Stehen zu verstehen. Auch dafür
bietet jedoch der bisher erhobene und aus der Aktenlage zu
SN 046-2002/00185-003 und SN 046-2002/00185-004 bzw. StNr. 910
ersichtliche Sachverhalt, dem zu Folge der auch am genannten Firmenkonto bei der
V-AG nicht als Zeichnungsberechtigter aufscheinende Bw. zu keiner Zeit
Umsatzsteuervoranmeldungen eingereicht bzw. Vorauszahlungen entrichtet noch
sonst laut Steuerakt der KEG in aktiver Form irgendwelche Angelegenheiten des
Abgabepflichtigen bzw. des gesetzlichen Vertreters gegenüber der
Abgabenbehörde wahrgenommen hat (vgl. OGH vom 4. Dezember 1997,
Zl. 120 Os 144/97), sieht man von der schon in sich
widersprüchlichen und wohl in der Absicht, die tatsächliche eigene
Verantwortlichkeit möglichst in Abrede zu stellen, gemachten Aussage des K
einmal ab, keinen konkreten Anhaltspunkt.
Da aber die Aktenlage auch keine Hinweise für eine
mittelbare Täterschaft des Bw. iSd. § 11 FinStrG erkennen
lässt, war mangels Erweisbarkeit der dem Bw. von der
Finanzstrafbehörde im Ersterkenntnis zur Last gelegten Tat,
spruchgemäß zu entscheiden und das Finanzstrafverfahren nach der
bezogenen Gesetzesstelle einzustellen.
Linz, am 21.
Februar 2005
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0082-L/04
- Stammnummer
- 14219
- Gültig
- 21.02.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF