…Herabsetzungsbetrages zu erfolgen. Stundungszinsen, die den Betrag von 50 Euro nicht erreichen, sind nicht festzusetzen. Wie dem Bw. bereits in der Berufungsvorentscheidung vorgehalten wurde, ohne dass er dem etwas entgegnet hätte, wurde vom Bw. am 6. Dezember 2003 ein Antrag auf Zahlungserleichterung eingebracht, welcher mit…
…einer Abgabenschuld hat die Berechnung der Stundungszinsen unter rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen. Wie dem Bw. bereits in der Berufungsvorentscheidung vorgehalten wurde, ohne dass er dem etwas entgegnet hätte, wurde vom Bw. am 31.. März 2003 ein Antrag auf Zahlungserleichterung eingebracht, welcher mit Bescheid…
…Aussetzung und nicht aufgrund des Zahlungserleichterungsansuchens ein. Wie bereits dem Berechnungsblatt zur Beschwerdevorentscheidung zu entnehmen, ergeben sich bei einem Tageszinsatz von 0,0106% und offenen Abgabenschuldigkeiten in Höhe von YZ Euro für AB Tage, sowie D Euro für BA Tage Stundungszinsen von insgesamt AA,BB…
…2007 gegen die Abweisung des Zahlungserleichterungsansuchens mit Bescheid vom 30. April 2007 waren somit ab Ablauf der Nachfrist des § 212 Abs. 3 zweiter Satz BAO (11. Juni 2007) bis zur Einbringung des Aussetzungsantrages am 20. Juni 2007 Stundungszinsen zu entrichten. Bei der gegenständlichen Bemessungsgrundlage von…
…den Aussetzungszinsen (§ 212a Abs. 9 BAO) werden die Stundungszinsen nicht von der einzelnen Abgabe, sondern vom jeweiligen vom Zahlungserleichterungsansuchen bzw. von der Zahlungserleichterungsbewilligung umfassten Rückstand berechnet. Dementsprechend ist - im Gegensatz zur Neuberechnung (Aufhebung) der Stundungszinsen - bei der Neuberechnung (Aufhebung) der Aussetzungszinsen (§ 212a Abs. 9 BAO)…
…sodass lediglich hinsichtlich dieser Abgabenschuldigkeiten infolge des eingebrachten Zahlungserleichterungsansuchens gemäß § 230 Abs. 3 BAO Einbringungsmaßnahmen bis zur Erledigung des Ansuchens nicht eingeleitet werden durften. Die Berechnung der Stundungszinsen für Abgabenschuldigkeiten in Höhe von € 1.128,09 ergibt bei einem Tageszinssatz von 0,0211 % für…
…fristgerecht am 30. September 2002 Berufung eingelegt hätte, fehle die rechtliche Grundlage für die Festsetzung von Stundungszinsen. Die Bescheidbegründung beziehe sich nur auf die Beendigung eines Zahlungsaufschubes und berücksichtige damit aber in keiner Weise sein Ansuchen um Zahlungserleichterung vom 21. Februar 2002, in dem er…
…nach Beginn des Zeitraumes, für den Stundungszinsen zu entrichten sind, durch Bescheid oder durch ein höchstgerichtliches Erkenntnis erfolgte Minderung einer auf dem Abgabenkonto gebuchten Abgabenschuldigkeit - unabhängig davon, ob diese Gegenstand einer Zahlungserleichterung ist oder war - zu verstehen. Die Meinung des Bw, dass die unter der…
…Wurde - wie auch im Berufungsfall - eine Zahlungserleichterung gewährt, sieht § 212 Abs. 2 BAO unter den dort genannten Voraussetzungen zwingend die Festsetzung von Stundungszinsen vor, ohne dass der Abgabenbehörde dabei ein Ermessen zukäme und kann diese daher bei deren Vorschreibung auch nicht Rücksicht auf die Einkommenssituation…
…Ordnungsbegriff 34, bewilligten Zahlungserleichterung (Ratenzahlung) zur Entrichtung der (im bezeichneten Finanzstrafverfahren gegen den Bf. verhängten) Geldstrafe samt Nebenansprüchen (Geldstrafe: 6.000,00 €; Kostenersatz: 500,00 €) für den Zeitraum vom 31. Juli 2012 bis 10. März 2013 Stundungszinsen iHv. 166,00 € vorgeschrieben (Fälligkeit…
…denselben Abgabenbetrag (bei dem es sich nicht um die gesamte Abgabenschuld handeln muss) können für einen Berechnungszeitraum nur entweder Aussetzungszinsen oder Stundungszinsen anfallen. Wird im Fall einer bewilligten Zahlungserleichterung ein Aussetzungsantrag bezüglich der von der Zahlungserleichterung umfassten Abgaben gestellt, so fallen Stundungszinsen insoweit nicht an…
…Entscheidungsgründe Mit Nebengebührenbescheid vom 9. Juli 1996 wurden dem Bw. Stundungszinsen in Höhe von S 2.302,-- (aufgrund des Bescheides betreffend die Bewilligung von Zahlungserleichterungen - in Form von Stundung - vom 2. November1995) vorgeschrieben. Gegen diesen Nebengebührenbescheid brachte der Bw. mit Schriftsatz vom 16.7.1996…
…eines Ansuchens um Zahlungserleichterungen, über das noch nicht entschieden wurde, Einbringungsmaßnahmen weder eingeleitet noch fortgesetzt werden dürfen (§ 230 BAO). Im Fall der nachträglichen Herabsetzung einer Abgabenschuld hat die Berechnung der Stundungszinsen unter rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen. Die Vorschreibung von Stundungszinsen (bei Vorliegen der…
…die wirtschaftliche Existenz des Beschwerdeführers bei Anspannung aller seiner Kräfte erhalten bleiben würde. Selbst unter der Annahme, dass der Bf. Zahlungen von € 200,00 mtl. bis zur vollständigen Rückstandsabdeckung leistet, würde dies - ohne Einbeziehung der im Zuge von Zahlungserleichterungsbewilligungen noch anfallenden Stundungszinsen - zu einer…
…Nebengebührenbescheiden jeweils vom 9. Juni 1997 wurden der Bw Stundungszinsen in Höhe von S 4.426,-- (in € 321,65) und S 6.048,-- (in € 439,53) (aufgrund der Bescheide betreffend die Bewilligung von Zahlungserleichterungen - in Form von Stundung- je vom 17. September 1996)…
…Abgaben noch dem Entstehen und der Festsetzung von Stundungszinsen bei der Bf. entgegen. Die Festsetzung von Stundungszinsen setzt lediglich den Bestand einer formellen Zahlungsverpflichtung voraus (siehe VwGH 27.8.2008, 2008/15/0202 mit weiteren Verweisen) . Wird ein Zahlungserleichterungsansuchen rechtzeitig vor Fälligkeit einer Abgabe eingebracht…
…leistet, würde dies - ohne Berücksichtigung der im Zuge von bewilligten Zahlungserleichterungen noch zusätzlich anfallenden Stundungszinsen (§ 212 Abs. 2 BAO) - zu einer Abstattungsdauer von nahezu fünfeinhalb Jahren führen. Bei einem derartig langen Zahlungsziel wäre aber der Pönalcharakter der in Würdigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Bf. vom…
…Bundesfinanzgericht bei der belangten Behörde nach, ob die Abgabenschuld bereits entrichtet worden wäre bzw. wann und wie über den zweiten Stundungsantrag entschieden worden sei und ersuchte um dessen Übermittlung. Am 24. Februar 2023 erhält das Bundesfinanzgericht von der belangten Behörde Auskunft, dass das zweite Zahlungserleichterungsansuchen…
…auf Zahlungserleichterung und nicht erst auf Grund der Bewilligung. Faktum ist allerdings, dass die Bw. im Bescheid vom 18. September 2003 als Serviceleistung auf die Anforderung von Stundungszinsen aufmerksam gemacht wurde, wobei im Hinblick auf die dargelegte Rechtslage unerheblich ist, ob es sich bei diesem…
…bewilligten Zahlungserleichterungen ja noch zusätzlich anfallenden Stundungszinsen (§ 212 Abs. 2 BAO), zu einer weiteren Verlängerung des endgültigen Entrichtungszeitraumes um mehr als sechs Jahre bzw. zu einer Zahlungsfrist von annähernd acht Jahren ab dem gesetzlichen Fälligkeitszeitpunkt (§§ 171 Abs. 1 bzw. 185 Abs. 4 FinStrG) führen. Bei…