Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0359-W/06
Muss Finanzamt auf Möglichkeit von Stundungszinsen hinweisen?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0359-W/06vom 06.12.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom 27. August 2004 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Wien 4/5/10 vom 9. August 2004 betreffend
Stundungszinsen entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 18. September 2003 bewilligte das
Finanzamt auf Grund eines Antrages vom 3. September 2003 eine
Zahlungserleichterung in Form von 11 Raten in Höhe von monatlich
€ 670,00 beginnend mit 15. Oktober 2003 und einer
Schlussrate in Höhe von € 633,01. Diese Bewilligung umfasste den
Abgabenrückstand in Höhe von € 2.908,64 zuzüglich bis
zum Ablauf der Zahlungserleichterung zu belastende (Viertel-)Jahresbeträge
an Einkommensteuer in Höhe von € 5.094,37 insgesamt somit einen Betrag
von € 8.003,01.
Mit Bescheid vom 5. Juli 2004 bewilligte das
Finanzamt auf Grund eines Antrages vom 29. Juni 2004 eine
Zahlungserleichterung in Form von Raten.
Mit Bescheid vom 9. August 2004 setzte das
Finanzamt für die Zeit vom 8. September 2003 bis
11. Juli 2004 Stundungszinsen in Höhe von € 66,09 mit
der Begründung fest, dass diese für jene Abgabenschuldigkeiten von
mehr als € 750,00 vorzuschreiben gewesen wären, für die
aufgrund des Zahlungserleichterungsansuchens bzw. aufgrund der Bewilligung einer
Zahlungserleichterung Zahlungsaufschub eingetreten sei.
In der gegen den Zinsenbescheid erhobenen Berufung
führte die Berufungswerberin (Bw.) folgendes aus:
"Mit dem angeführten Bescheid wurden mir
für den Zeitraum vom 9.9.2003 bis 11.7.2004 Stundungszinsen im Betrag von
€ 66,09 vorgeschrieben.
Diese Vorschreibung erfolgte rückwirkend über
gewährte Zahlungserleichterungen vom 18. September 2003 und
5. Juli 2004. Damals habe ich um Raten angesucht, die auch
gewährt wurden in Kenntnis der Abgabenschuldigkeiten und ohne
Stundungszinsen bei einem Schuldenstand von mehr als € 750,00 mit
weiterer Aufstockung.
Ich habe allemir erteilten Auflagen pünktlich
erfüllt und werde mit Ende des Jahres alle Rückstände abgestattet
haben.
Was ist innerhalb eines Monats passiert?
Der Bescheid über die Festsetzung der Stundungszinsen
ist lediglich aus dem Briefkopf des Formulars dem Finanzamt zuordenbar. Kein
Hinweis, wer im Namen des Finanzamtes die Entscheidung getroffen habe und keine
Unterschrift und aus welchem Anlass.
Ist das Willkür mit automatisierter
Computerunterstützung?
Denn die Abgabenschuldigkeiten waren, wie aus Berechnungen
ersichtlich, von Anfang an über € 750,00 gelegen und bekannt und
ohne Veranlassung geblieben. Die Ratenzahlungen wurden genehmigt, ohne
Stundungszinsen vorzuschreiben.
Es ist ein Gebot des Vertrauensgrundsatzes, dass abgegebene
Entscheidungen auch eingehalten und nicht (willkürlich) widerrufen
werden.
Wobei ein der Zahlungserleichterung beigelegtes Formblatt
(nicht unterschrieben!!!) nach der Bescheidbegründung eine
"Fortsetzung des Bescheidspruches" darstellen solle:
+ Diese Bewilligung kann jederzeit widerrufen
werden.
+ Nichtanrechnung von Gutschriften
+ Weitere auflösende Bedingungen
+ Erläuterungen
+ Stundungszinsen.
Wie ein derartiger Bescheidspruchinhalt in Rechtskraft
erwachsen könnte und ein neuer Bescheid in derselben Sache zum selben
Gegenstand erfolgt, ist juristisch nicht erklärbar und nicht haltbar.
Gleichzeitig wird in dem einen Satz der Begründung mitten im Bescheidspruch
ausdrücklich darauf hingewiesen, dass in der Ratenbewilligung im Rahmen der
Zahlungserleichterungen alle während deren Laufzeit fällig werdenden
Zahlungen einbezogen wurden.
Besonders aufklärungsbedürftig ist, weshalb
über die Stundungszinsen, wenn solche vorzuschreiben waren, dies erst nach
einem Jahr, bzw. nach einem Monat nach einer Entscheidung über
Zahlungserleichterungen erfolgt ist. Wollte man hier eine Rechtskraft
abwarten?
Es liegt aber geradezu eine Irreführung vor, weil der
Abgabenschuldner die Entscheidung im Hinblick auf keine Vorschreibung von
Stundungszinsen die Entscheidung über die Zahlungserleichterungen in dieser
Form zur Kenntnis genommen hat und sich andernfalls anders hätte
entscheiden können, d.h. andere Finanzierungsmöglichkeiten erwogen
hätte.
Ferner kann der "Hinweis" im
"Spruch" des "Bescheides": "Diese Bewilligung kann
jederzeit widerrufen werden." nicht weiter aufrecht bleiben, weil
dafür nicht einmal eine Gesetzesbestimmung angeboten wurde und nach dem
Verwaltungsrecht nicht möglich ist.
Aus diesen Gründen ersuche ich, der Berufung Folge zu
geben und von der Festsetzung der Stundungszinsen Abstand zu nehmen, zumal ich
bis Jahresende 2004 alle ausstehenden Beträge lt. bewilligtem Zahlungsplan
abgestattet haben werde und neue nicht mehr anfallen werden, da ich wie bereits
bekannt mit Ende September 2004 aus Pensionsgründen meine
Berufstätigkeit beenden werde."
Mit Berufungsvorentscheidung vom 20. Oktober 2004
wies das Finanzamt die Berufung als unbegründet ab und führte nach
Zitierung des § 212 Abs. 2 BAO begründend aus, dass mit Bescheid
vom 18. September 2003 auf Grund des Antrages der Bw. vom
3. September 2003 eine Ratenbewilligung gewährt. Nach dem
Auslaufen dieser Zahlungserleichterung auf Grund einer neuerlichen
gewährten Ratenbewilligung laut Bescheid vom 5. Juli 2004 seien
gemäß der zitierten gesetzlichen Bestimmung Stundungszinsen zu
berechnen und festzusetzen gewesen. Der angefochtene Bescheid sei damit zu Recht
ergangen.
Zu den wesentlichen Punkten der Begründung der
vorliegenden Berufung sei folgendes zu erläutern:
+ Keine Stundungszinsen bei einem Schuldenstand von mehr
als € 750,00:
Die Abgabenbehörde sei in der Ausübung an die
geltenden Gesetze gebunden. Der Wortlaut des zitierten § 212 Abs. 2
BAO erlaube dem Finanzamt keine Abweichung oder Ermessensentscheidung
hinsichtlich der Festsetzung von Stundungszinsen.
Woraus die Bw. schließe, dass die bewilligte
Zahlungserleichterung ohne Stundungszinsenvorschreibung genehmigt worden sei,
könne nicht nachvollzogen werden, da im Zahlungserleichterungsbescheid auf
die Möglichkeit einer Belastung an Stundungszinsen hingewiesen
werde.
+ Form des Bescheides:
Gemäß
§ 96 BAO bedürften
Ausfertigungen, die mittels automatisationsunterstützter Datenverarbeitung
erstellt würden, weder einer Unterschrift, noch einer Beglaubigung und
würden, wenn sie weder eine Unterschrift noch eine Beglaubigung aufweisen
würden, als durch den Leiter der auf der Ausfertigung bezeichneten
Abgabenbehörde genehmigt gelten.
+Widerruf:
Laut § 294 BAO könne die Abgabenbehörde
unter Maßgabe der dort genannten Bedingungen
Begünstigungstatbestände widerrufen. Im vorliegenden Fall sei diese
Bestimmung nicht zur Anwendung gekommen, weshalb nicht weiter darauf einzugehen
sei.
+ Während der Laufzeit fällig werdende
Abgaben:
Aus dem Spruch des Bescheides gehe hervor, dass bis zum
Ablauf der Zahlungserleichterung zu belastende (Viertel)Jahresbeträge an
Einkommensteuer einbezogen sei. Hierbei könne nur der zum Zeitpunkt der
Bescheiderstellung letzte Vorauszahlungsbescheid geltende Betrag an
Einkommensteuervorauszahlung Berücksichtigung finden, was auch erfolgt
sei.
Auch eine während der Laufzeit erfolgte Herabsetzung
habe in der Stundungszinsenberechnung Eingang gefunden. Inwiefern dieser Teil
des Spruches zu den angeführten weiteren Punkten des Bescheidspruches laut
Bw. nicht juristisch erklärbar sein sollte, habe vom Finanzamt nicht
nachvollzogen werden können.
+ Zeitpunkt des Ergehens des
Stundungszinsenbescheides:
Wie aus dem, dem Bescheid beigelegten
Stundungszinsenberechnungsblatt ersichtlich sei, seien die Zinsen tageweise vom
jeweiligen für die Berechnung maßgeblichen Kontostand berechnet
worden. Nach den Gesetzen der Logik könne somit eine
Stundungszinsenberechnung erst nach Ablauf der Zahlungserleichterung erfolgen,
da die für die Berechnung erforderlichen Daten vorher nicht feststehen
würden.
+ Irreführung/Wahl der
Finanzierungsmöglichkeit:
Auf Grund des Bescheidinhaltes sei die Möglichkeit
einer Belastung an Stundungszinsen bekannt gewesen. Übrigens sei schon
einmal, am 9. Juli 2001 auf Grund einer Zahlungserleichterung ein
Stundungszinsenbescheid erlassen worden.
Nach § 212 Abs. 1 BAO dürfe eine
Zahlungserleichterung nur bewilligt werden, wenn die sofortige Entrichtung der
Abgaben für den Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden
wäre. Die Gewährung einer Ratenbewilligung werde vom Gesetzgeber nicht
als Finanzierungsmöglichkeit, wie beispielsweise ein Kredit gesehen,
sondern als Hilfestellung für den Abgabepflichtigen, wenn dieser nicht in
der Lage sei, anderwärtig für die zeitgerechte Entrichtung seiner
Abgaben Sorge zu tragen. Falls eine zum Zeitpunkt des Ansuchens um
Zahlungserleichterung bestehende Finanzierungsmöglichkeit während der
Laufzeit einer Zahlungserleichterung bekannt werde, wäre es der
Abgabenbehörde gegeben, tatsächlich einen Widerruf nach
§ 294 BAO auszusprechen.
+ Hinweis betreffend Widerruf:
Hierbei sei ein Widerruf durch die Abgabenbehörde
gemeint. Der Abgabepflichtige habe jederzeit die Möglichkeit, seinen
Rückstand zur Gänze zu entrichten und somit die Höhe der
Zinsenbelastung zu beeinflussen, bzw. diese zu verhindern.
Es werde noch darauf hingewiesen, dass einige Punkte der
Berufungsbegründung, auf welche hier eingegangen worden sei, in einer
Berufung gegen den der Stundungszinsenberechnung zugrunde liegenden
Zahlungserleichterungsbescheid vorzubringen gewesen wären. Der
Zahlungserleichterungsbescheid vom 18. September 2003 sei jedoch nicht
angefochten worden und sei in Rechtskraft erwachsen. Somit seien die im Bescheid
angeführten Bedingungen verbindlich, soweit kein Widerruf durch die
Abgabenbehörde vorbehalten worden sei.
Um jedoch künftige Irrtümer bei der Entscheidung
der Bw. hinsichtlich der Stellung von Zahlungserleichterungen vorzubeugen, seien
diese Punkte trotzdem behandelt worden.
Aus den genannten Gründen habe die Begründung der
vorliegenden Berufung dieser nicht zum Erfolg verhelfen
können.
Dagegen beantragte die Bw. die Vorlage der Berufung an die
Abgabenbehörde zweiter Instanz und führte aus, dass sie sich weitere
Ausführungen vorbehalte und um Durchführung des Parteiengehörs
ersuche.
Mit Vorhalt vom 12. Oktober 2006 forderte der
Unabhängige Finanzsenat die Bw. auf, sich mit den Ausführungen des
Finanzamtes in der Berufungvorentscheidung auseinanderzusetzen und
allfällige Ergänzungen des Berufungsvorbringens
vorzunehmen.
Dieser Vorhalt wurde nicht beantwortet.
Über
die Berufung wurde erwogen:
§ 212
Abs. 2 BAO lautet: Für Abgabenschuldigkeiten, die den Betrag von
insgesamt 750 Euro übersteigen, sind,
a)
solange auf Grund eines Ansuchens um Zahlungserleichterungen, über das noch
nicht entschieden wurde, Einbringungsmaßnahmen weder eingeleitet noch
fortgesetzt werden dürfen (§ 230 Abs. 3)
oder
b)
soweit infolge einer gemäß Abs. 1 erteilten Bewilligung von
Zahlungserleichterungen ein Zahlungsaufschub eintritt,
Stundungszinsen
in Höhe von viereinhalb Prozent über dem jeweils geltenden
Basiszinssatz pro Jahr zu entrichten; Stundungszinsen, die den Betrag von 50
Euro nicht erreichen, sind nicht festzusetzen. Im Fall eines Terminverlustes
gilt der Zahlungsaufschub im Sinn dieser Bestimmung erst im Zeitpunkt der
Ausstellung des Rückstandsausweises (§ 229) als beendet. Im Fall
der nachträglichen Herabsetzung einer Abgabenschuld hat auf Antrag des
Abgabepflichtigen die Berechnung der Stundungszinsen unter rückwirkender
Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen.
Der Abgabenbehörde ist beim Vollzug der Bestimmungen
des § 212 Abs. 2 BAO kein Ermessen eingeräumt (vgl. VwGH
27.9.1990, 90/16/0101).
Im Hinblick auf diese Rechtslage besteht daher nach Ansicht
des Unabhängigen Finanzsenates keine Verpflichtung des Finanzamtes im
Bescheid über die Bewilligung einer Zahlungserleichterung auf die
Verpflichtung zur Entrichtung von Stundungszinsen hinzuweisen, zumal dieser
Umstand dem Gesetz zu entnehmen ist. Davon abgesehen entsteht die Verpflichtung
zur Entrichtung von Stundungszinsen bereits aufgrund des Ansuchens auf
Zahlungserleichterung und nicht erst auf Grund der Bewilligung.
Faktum ist allerdings, dass die Bw. im Bescheid vom
18. September 2003 als Serviceleistung auf die Anforderung von
Stundungszinsen aufmerksam gemacht wurde, wobei im Hinblick auf die dargelegte
Rechtslage unerheblich ist, ob es sich bei diesem Hinweis um einen Bestandteil
des Spruches handelt oder nicht.
Da gemäß
§ 4 BAO der Abgabenanspruch
entsteht, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an dem das Gesetz die
Abgabepflicht knüpft und der Stundungszinsenanspruch selbst LAUFEND,
während jener Zeit, in der der Abgabepflichtige den Zahlungsaufschub in
Anspruch nimmt, beginnend mit Antragstellung, entsteht, folgt, dass ein
Zinsenbescheid nur für bereits angefallene Zinsen, nicht hingegen für
zukünftig anfallende Zinsen, ergehen darf.
Der Hinweis auf das Gebot des Vertrauensgrundsatz geht
schon deshalb ins Leere, da die Bw. von der Zinsenpflicht in Kenntnis war,
zumal, wie in der Berufungsvorentscheidung dargelegt, bereits in der
Vergangenheit (9. Juli 2001) auf Grund einer Zahlungserleichterung ein
Stundungszinsenbescheid erlassen wurde.
Davon abgesehen wurde nicht dargetan, dass aufgrund einer
unrichtigen Auskunft des Finanzamtes ein Vertrauensschaden (Differenz zwischen
gesetzmäßiger Steuerschuld und derjenigen Steuerbelastung, die aus
dem steuerlichen Verhalten resultiert wäre, wäre die richtige Auskunft
erteilt worden) entstanden ist. Das Erfüllungsinteresse wird jedoch durch
den Grundsatz von Treu und Glauben grundsätzlich nicht
geschützt.
Hinsichtlich der Berechnung der Zinsen hat die Bw. nichts
vorgebracht.
Im Übrigen wird zur weiteren Begründung auf die
Ausführungen in der Berufungsvorentscheidung verwiesen, wobei nochmals
bemerkt wird, dass die Bw. diesen Ausführungen trotz Aufforderung nichts
entgegengesetzt hat.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 6.
Dezember 2006
Normen und Schlagworte
- § 212 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0359-W/06
- Stammnummer
- 25313
- Gültig
- 06.12.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF