Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL FSRV/0077-L/06
Gewährung von Zahlungserleichterungen zur Entrichtung der im Finanzstrafverfahren auferlegten Geldstrafe und Kosten
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0077-L/06vom 18.09.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat als
Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des
Finanzstrafsenates 3, Hofrat Dr. Peter Binder, in der Finanzstrafsache
gegen CL, ehemals Gastwirt, nunmehr Sicherheitsbediensteter, geb. am 19XX, whft.
in L, über die Beschwerde des Beschuldigten vom 6. Juni 2006 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Linz vom 2. Mai 2006 zu SN 046-2002/00515-001
bzw. StNr. 12, vertreten durch Amtsrätin Claudia Enzenhofer,
betreffend die Gewährung von Zahlungserleichterungen im
Finanzstrafverfahren,
zu
Recht erkannt:
I. Der Beschwerde wird teilweise
Folge gegeben und der bekämpfte Bescheid dahingehend abgeändert, dass
dem Bestraften zur Entrichtung der mit dem Erkenntnis des unabhängigen
Finanzsenates, Finanzstrafsenat 2, als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz
vom 21. Dezember 2004, FSRV/0059-L/03, in Höhe von
15.000,00 € verhängten, zur Gänze noch aushaftenden
Geldstrafe bzw. der vom (erstinstanzlich erkennenden) Spruchsenat beim Finanzamt
Linz als Organ des Finanzamtes Linz als Finanzstrafbehörde erster Instanz
mit Erkenntnis vom 20. März 2003 zur angeführten SN auferlegten
und ebenfalls noch nicht entrichteten Verfahrenskosten von 363,00 €,
beginnend ab Oktober 2006 bis
einschließlich September 2007 monatliche Ratenzahlungen in Höhe von
200,00 €, jeweils fällig am 20. des Monats,
gewährt werden.
Die nach Abstattung der Raten
verbleibende Restzahlung ist samt Nebengebühren im Anschluss an die letzte
Rate zu entrichten.
Die Bewilligung erfolgt gegen
jederzeitigen Widerruf. Für den Fall, dass auch nur zu einem Ratentermin
keine Zahlung in der festgesetzten Höhe erfolgt (Terminverlust), erlischt
die Bewilligung und sind Vollstreckungsmaßnahmen
zulässig.
II. Im Übrigen wird die Beschwerde als
unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis des Spruchsenates beim Finanzamt Linz als
Organ des Finanzamtes Linz als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom
20. März 2003, SN 046-2002/00515-001, war der
Beschwerdeführer (Bf.) für schuldig erkannt worden, im Bereich des
Finanzamtes Bruck an der Mur als Abgabepflichtiger vorsätzlich a) durch die
Abgabe von unrichtigen Steuererklärungen, somit unter Verletzung einer
abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht, eine Verkürzung
bescheidmäßig festzusetzender Abgaben, nämlich an Umsatzsteuer
für 1997 und 1998 iHv. insgesamt 133.249,00 ATS und Einkommensteuer
für 1997 und 1998 iHv. insgesamt 248.719,00 ATS bewirkt und b) durch
die Nichtabgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen und Nichtentrichtung der
Umsatzsteuer, somit unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem
§ 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen, eine Verkürzung von
Umsatzsteuervorauszahlungen für die Monate Februar bis Dezember 1997 und
Jänner bis Dezember 1998 iHv. insgesamt 314.237,00 ATS bewirkt und
dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten und
dadurch die Finanzvergehen der teils versuchten, teils vollendeten
Abgabenhinterziehung nach §§ 33 Abs. 1 iVm. 13 FinStrG
(lit. a) sowie der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2
lit. a FinStrG (lit. b) begangen zu haben. Die vom erkennenden Spruchsenat
verhängte Geldstrafe iHv. 5.000,00 € bzw. die gemäß
§ 20 FinStrG an deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe von
zwanzig Tagen wurde über Berufung des Amtsbeauftragten mit
Berufungsentscheidung des unabhängigen Finanzsenates, Finanzstrafsenat 2,
als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz vom 21. Dezember 2004,
FSRV/0059-L/03, auf einen Geldbetrag iHv. 15.000,00 € bzw. auf eine
Zeitspanne von acht Wochen erhöht. Dieser mündlich verkündete
Strafausspruch erwuchs am 21. Dezember 2004 in formelle Rechtskraft (vgl.
§ 164 FinStrG) und wurde dadurch die Zahlungsfrist des § 171
Abs. 1 FinStrG in Lauf gesetzt. Weiters war dem Beschuldigten
(erstinstanzlich) ein Kostenersatz iHv. 363,00 € (§ 185
Abs. 1 lit. a und Abs. 4 FinStrG) auferlegt worden.
Die schriftliche Ausfertigung der angeführten
Berufungsentscheidung (§ 163 FinStrG) wurde dem Bf. am
24. November 2005 zugestellt.
Nach erfolgter Aufforderung zum Antritt der
Ersatzfreiheitsstrafe gemäß
§ 175 Abs. 2 FinStrG vom
8. März 2006 beantragte der nach eigenen Angaben zahlungswillige
Beschuldigte mit dem an die Finanzstrafbehörde erster Rechtsstufe
gerichteten Schreiben (E-Mail) vom 19. April 2006 unter Hinweis auf seine
angespannten wirtschaftlichen Verhältnisse [von den monatlichen
Familieneinkünften (Bf. plus Ehegattin) iHv. 1.200,00 € seien
neben den Lebenshaltungskosten aus dem Konkurs des Bf. für die
nächsten sieben Jahre monatliche Zahlungen von 250,00 € zu
leisten] zur Abstattung des o. a. Strafbetrages monatliche Ratenzahlungen
iHv. 200,00 €.
Mit Bescheid vom 2. Mai 2006 wies das Finanzamt Linz
als Finanzstrafbehörde erster Instanz den Antrag des Bf. um die
Gewährung von Ratenzahlungen zur Entrichtung des zum Entscheidungszeitpunkt
(zur Gänze) aushaftenden Rückstandes aus der Geldstrafe und den
Verfahrenskosten unter Hinweis auf die die angesichts der Relation zwischen der
Rückstandshöhe und dem angebotenem Zahlungsziel einer
antragsgemäßen Bewilligung entgegenstehende Gefährdung der
Einbringlichkeit der gegenständlichen Abgabenschuld als unbegründet
ab.
Gegen diesen Bescheid richtet
sich die als Berufung bezeichnete, ansonsten aber form- und fristgerecht
erstattete, verfahrensgegenständliche Beschwerde des Beschuldigten vom
6. Juni 2006, in welcher im Wesentlichen wie folgt vorgebracht
wurde:
Die angebotenen Monatsraten stellten den aufgrund der
derzeitigen finanziellen Lage für den Bf. leistbaren und auch mit
Sicherheit einhaltbaren Mindestbetrag dar. Es sei oberste Prämisse für
den Bf., den Rückstand so rasch als möglich zu begleichen und
könnte in weiterer Folge, je nach künftigem
Beschäftigungsausmaß, aus Eigenem möglicherweise auch
höhere Raten entrichtet werden. Ein alternativer Antritt der
Ersatzfreiheitsstrafe würde möglicherweise den Verlust des hart
erkämpften Arbeitsplatzes nach sich ziehen.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Vorweg ist auf die Bestimmungen der
§§ 151 f FinStrG zu verweisen, wonach gegen Erkenntnisse das
Rechtsmittel der Berufung und gegen alle sonstigen Bescheide das Rechtsmittel
der Beschwerde zulässig ist.
Gemäß
§ 172 Abs. 1 FinStrG
obliegt u. a. die Einhebung, Sicherung und Einbringung der Geldstrafen den
Finanzstrafbehörden erster Instanz. Dabei gelten, soweit das FinStrG nichts
anderes bestimme, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO) und der
Abgabenexekutionsordnung sinngemäß. Gleiches gilt nach
§ 185 Abs. 5 leg. cit. für die im Strafverfahren
auferlegten Kosten.
Gemäß
§ 212 Abs. 1 BAO kann die
Abgabenbehörde auf Ansuchen des Abgabepflichtigen für Abgaben,
hinsichtlich derer ihm gegenüber auf Grund eines Rückstandsausweises
(§ 229) Einbringungsmaßnahmen für den Fall des bereits
erfolgten oder späteren Eintrittes aller Voraussetzungen hiezu in Betracht
kommen, den Zeitpunkt der Entrichtung der Abgaben hinausschieben (Stundung) oder
die Entrichtung in Raten bewilligen, wenn die sofortige oder die sofortige volle
Entrichtung der Abgaben für den Abgabepflichtigen mit erheblichen
Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgaben durch den
Aufschub nicht gefährdet wird. Eine vom Ansuchen abweichende Bewilligung
von Zahlungserleichterungen kann sich auch auf Abgaben, deren Gebarung mit jener
der den Gegenstand des Ansuchens bildenden Abgaben zusammengefasst verbucht wird
(§ 213) erstrecken.
Tatbestandsvoraussetzung für die Gewährung einer
gegebenenfalls im Rahmen einer Ermessensentscheidung iSd. § 20 BAO
auszusprechenden Zahlungserleichterung ist somit grundsätzlich sowohl die
Einbringlichkeit des aushaftenden Betrages, als auch das Vorliegen einer
erheblichen Härte gegenüber dem Abgabepflichtigen (vgl. VwGH vom
21. Jänner 2004, Zl. 2001/16/0371), wobei jedoch die
letztgenannte Voraussetzung auf die im Finanzstrafverfahren verhängte
Geldstrafe nur insofern Anwendung findet, als die mit der sofortigen (vollen)
Entrichtung verbundene erhebliche Härte gegenüber der mit einer
Bestrafung zwangsläufig verbundenen und durchaus auch gewollte Härte
hinausgeht (vgl. VwGH vom 7. Mai 1987, Zl. 84/16/0113).
Dass die sofortige bzw. die sofortige volle Entrichtung der
Abgabenschuld zu StNr. 12 für den Bf. angesichts der derzeitigen
persönlichen und wirtschaftlichen Situation - den Monatseinkünften
iHv. ca. 1.200,00 € laut eigenen Angaben stehen neben den laufenden
Lebenshaltungskosten bis 31. Mai 2012 jährlich mit Zahlungen iHv.
3.000,00 € zu bedienende Verbindlichkeiten aus dem Konkurs Az. 34
des Bezirksgerichtes Linz (vgl. Beschluss vom 31. Mai 2005) gegenüber
- eine erhebliche Härte iSd. der vorstehenden Ausführungen darstellt,
erscheint evident und kann mit der für das gegenständliche Verfahren
erforderlichen Bestimmtheit außer Streit gestellt werden (vgl. dazu auch
den Einbringungsakt des Finanzamtes Linz zu StNr. 56).
Weiters ist, der Textierung des § 212 Abs. 1
BAO folgend, erforderlich, dass durch bzw. auch ohne die Gewährung von
Zahlungserleichterungen iSd. § 212 BAO keine Gefährdung der
Einbringlichkeit ent- bzw. besteht, wobei allerdings bei Zahlungserleichterungen
im Finanzstrafverfahren (arg: § 172 Abs. 1 letzter Satz FinStrG:
"...sinngemäß.") zu berücksichtigen ist, dass die
(mögliche) Uneinbringlichkeit der Geldstrafe ohnehin noch unter der
möglichen Sanktion des Vollzuges der gerade für diesen Fall
ausgesprochenen Ersatzfreiheitsstrafe steht (vgl. VwGH vom 24. September
2003, 2003/13/0084) und, abgesehen von jenen drastischen Fällen, in denen
die angebotenen Zahlungsbedingungen bzw. das Vorbringen des Antragstellers auf
eine faktische Korrektur des rechtskräftigen Strafausspruches hinausliefen
(vgl. dazu VwGH vom 21. Jänner 2004, 2001/16/0371), daher diesem
Aspekt im Zusammenhang mit Geldstrafen keine bzw. allenfalls eine nur sehr
eingeschränkte Bedeutung (im Hinblick auf die auferlegten Verfahrenskosten)
zukommt. Nach der zuletzt angeführten Judikatur ist für die im Rahmen
des behördlichen Ermessens zu treffende Entscheidung über
Zahlungserleichterungsansuchen zur Entrichtung einer Geldstrafe einzig und
allein die sachgerechte Verwirklichung des in einem dem Bestraften
zugefügten Übel, das v. a. ihn künftig von der Begehung
strafbarer Handlungen abhalten soll, bestehenden Strafzweckes maßgeblich,
wobei jedenfalls eine "bequeme" Ratenzahlung über mehrere Jahre, gleichsam
nach der Art einer über einen längeren Zeitraum verteilten
Kaufpreisabstattung für einen Bedarfsgegenstand, dieser Zielsetzung ebenso
zuwider liefe wie wohl auch der endgültige wirtschaftliche Ruin des
Bestraften.
Andererseits steht es der Behörde infolge der
anzuwendenden Rechtslage (vgl. § 212 Abs. 1 letzter Satz BAO)
aber frei, losgelöst von den Wünschen des Antragstellers,
Zahlungserleichterungen ohne jedwede Bindung an das gestellte Begehren zu
gewähren. Damit ist grundsätzlich die gesetzliche Möglichkeit
eröffnet (nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit), im Rahmen der
Entscheidung über ein Ansuchen um die Gewährung von
Zahlungserleichterungen beispielsweise die Entrichtung der Geldstrafe in Raten
in einer solchen Höhe bzw. innerhalb eines solchen Zeitraumes zu gestatten,
mit der sowohl das (gewollte) Strafübel wirksam zugefügt gilt, als
auch die wirtschaftliche Existenz des Antragstellers bei Anspannung aller seiner
Kräfte erhalten bleibt.
Selbst unter der Annahme, dass der Bf. die von ihm in der
Beschwerde derzeit in Aussicht gestellten monatlichen Zahlungen iHv.
annähernd 200,00 € bis zur endgültigen Abdeckung des auf dem
Strafkonto aushaftenden Rückstandes leistet, würde dies, noch ohne
Berücksichtigung der überdies im Zuge von bewilligten
Zahlungserleichterungen ja noch zusätzlich anfallenden Stundungszinsen
(§ 212 Abs. 2 BAO), zu einer weiteren Verlängerung des
endgültigen Entrichtungszeitraumes um mehr als sechs Jahre bzw. zu einer
Zahlungsfrist von annähernd acht Jahren ab dem gesetzlichen
Fälligkeitszeitpunkt (§§ 171 Abs. 1 bzw. 185
Abs. 4 FinStrG) führen. Bei einem derartig langen Zahlungsziel
wäre aber der Pönalcharakter der u. a. ohnehin unter
Würdigung der schwierigen Finanzsituation (vgl. § 23 Abs. 3
FinStrG bzw. Begründungausführungen zu FSRV/0059-L/03) ohnehin nur im
Ausmaß von ca. 15 % des gesetzlichen Strafrahmens festgesetzten Geldstrafe
bzw. das vom Gesetzgeber verfolgte und beabsichtigte Strafübel jedenfalls
nicht mehr in einem hinreichenden Ausmaß gewährleistet. Letztlich
würde durch eine derartige antragskonforme Maßnahme auch der für
den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe angeordnete Vollzug der der
Ersatzfreiheitsstrafe (vgl. § 20 FinStrG) umgangen
werden.
Obwohl einerseits bei Ermessensentscheidungen iSd.
§§ 172 Abs. 1 bzw. 185 Abs. 5 FinStrG iVm. 212 BAO die
weitere Aufrechterhaltung der wirtschaftlichen Existenz des Bestraften durchaus
sinnvoll bzw. zweckmäßig erscheint, bildet andererseits der
Strafzweck, nämlich die Zufügung eines schon aus spezial- und
generalpräventiven Überlegungen heraus angemessenen und deutlich
spürbaren Übels, ein wesentliches, gerade im Rahmen des
behördlichen Ermessens zu berücksichtigendes Korrelativ, das
v. a. bei der, die konkreten Strafauswirkungen mitbestimmenden Festsetzung
der Ratenhöhe bzw. bei dem sich daraus ergebenden endgültigen
Zahlungsziel zu beachten ist (vgl. VwGH vom 24. September 2003,
Zl. 2003/13/0084). Anders als beispielsweise bei einem Zahlungsaufschub von
Verbindlichkeiten im Abgabenverfahren ist bei Zahlungserleichterungen
hinsichtlich bestehender Strafrückstände sowohl bei den
Teilzahlungsbeträgen als auch bei dem sich ergebenden endgültigen
Abstattungszeitraum auch auf den beabsichtigten Strafzweck Bedacht zu nehmen
(vgl. z. B. VwGH vom 22. Oktober 1991, Zl. 88/14/0019) und wird
ein mehrjähriger Abstattungszeitraum bei einem Strafrückstand nur
ausnahmsweise in Betracht zu ziehen sein.
Bei einer diesen Grundsätzen entsprechenden
Abwägung der einerseits von den angeführten gesetzlichen Bestimmungen
bzw. deren Zweck und andererseits von den Kriterien der
Zweckmäßigkeit und Billigkeit iSd. § 20 BAO bestimmten
Argumente (vgl. dazu Ritz,
Bundesabgabenordnung3,
Tz. 5 ff zu § 20), erscheint im Anlassfall die
Gewährung von insgesamt zwölf Teilzahlungen im Ausmaß von
jeweils 200,00 € bzw. die damit in Aussicht gestellte, zwischen der
gesetzlichen Fälligkeit und der endgültigen Abstattung der
rechtskräftig festgesetzten Geldbeträge liegende Zeitspanne,
angemessen, sodass, gleichsam in der Hoffnung, dass sich nach dem nunmehr
gewährten teilweisen Zahlungsaufschub die Wirtschaftslage des Bf. so weit
konsolidiert haben wird, um auch die Bezahlung des Restbetrages in absehbarer
Zeit zu ermöglichen, spruchgemäß zu entscheiden und der
Beschwerde unter Abweisung des Mehrbegehrens teilweise stattzugeben
war.
Linz, am 18.
September 2006
Normen und Schlagworte
- § 172 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 185 Abs. 5 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 212 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 20 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0077-L/06
- Stammnummer
- 24088
- Gültig
- 18.09.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF