Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/4581-W/02
Stundungszinsen bei Berufung gegen die Abweisung des Zahlungserleichterungsansuchens
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/4581-W/02vom 16.04.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die Festsetzung von Stundungszinsen trotz anhängiger Berufung gegen die Abweisung des Zahlungserleichterungsansuchens ist zulässig.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes für den 8., 16. und 17. Bezirk, betreffend
Stundungszinsen, vom 9. September 2002 entschieden:
Der
Berufung wird teilweise Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändet und die Stundungszinsen mit
€ 150,11 festgesetzt.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist
gemäß
§ 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches
Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb
von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein. Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Nebengebührenbescheid
vom 9. September 2002 schrieb das Finanzamt dem Bw. gemäß
§ 212 Abs. 2 BAO für den Zeitraum
21. Februar 2002 bis 21. August 2002 Stundungszinsen in der
Höhe von € 158,51 vor.
Der Bw. brachte dagegen mit
Schreiben vom 14. Oktober 2002 das Rechtsmittel der Berufung ein und
stellte darin den Antrag, den Bescheid vom 9. September 2002 nach
§ 299 BAO wegen Rechtswidrigkeit aufzuheben. Da sein Ansuchen um
Zahlungserleichterung vom 21. Februar 2002 nach wie vor unerledigt
sei, weil er gegen den Bescheid über die Abweisung vom
21. August 2002 fristgerecht am 30. September 2002 Berufung
eingelegt hätte, fehle die rechtliche Grundlage für die Festsetzung
von Stundungszinsen.
Die Bescheidbegründung
beziehe sich nur auf die Beendigung eines Zahlungsaufschubes und
berücksichtige damit aber in keiner Weise sein Ansuchen um
Zahlungserleichterung vom 21. Februar 2002, in dem er auch um
Bewilligung der Zahlung in 12 Monatsraten ersucht hätte.
Außerdem seien die
Basiszahlen der Berechnung falsch, da diese Zahlen auf Bescheiden beruhen
würden, die bis heute unerledigt seien. Seine Berufung vom
14. Jänner 2002 gegen den Bescheid vom
17. Dezember 2001 über die Festsetzung von Aussetzungszinsen sei
bis heute unerledigt. Ebenso sei die Berufung vom 26. Februar 2002
gegen den Bescheid vom 11. Februar 2002 über die Festsetzung
eines Säumniszuschlages bis heute unerledigt.
Aus obiger Darlegung gehe
hervor, dass der Bescheid vom 9. September 2002 rechtswidrig erstellt
und daher aufzuheben sei.
Mit Berufungsvorentscheidung
vom 5. November 2002 wies das Finanzamt die Berufung als
unbegründet ab. Im Wesentlichen führt das Finanzamt darin aus, dass
das Zahlungserleichterungsansuchen vom 21. Februar 2002 mit Bescheid
vom 21. August 2002 abgewiesen worden sei. Da somit für den
Zeitraum 21. Februar 2002 bis 21. August 2002 ein
Zahlungsaufschub vorgelegen sei, bestünden die am
9. September 2002 vorgeschriebenen Stundungszinsen zu Recht. Im Fall
der nachträglichen Herabsetzung der Abgabenschuld hätte
gemäß
§ 212 Abs. 2 BAO auf Antrag des
Abgabepflichtigen die Berechnung der Stundungszinsen unter rückwirkender
Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen.
Der Bw. beantragte dagegen mit
Eingabe vom 5. Dezember 2002 die Entscheidung über seine Berufung
durch die Abgabenbehörde 2. Instanz und beantragte darin gleichzeitig, den
Bescheid vom 9. September 2002 bzw. die Berufungsvorentscheidung vom
5. November 2002 nach § 299 BAO wegen Rechtswidrigkeit
aufzuheben.
Schon in seiner Berufung vom
14. Oktober 2002 hätte der Bw. einen Antrag gemäß
§ 299 BAO gestellt. Dieser sei ohne Begründung ignoriert
worden. Das sei rechtswidrig, weil das Finanzamt seinen Antrag an die
Oberbehörde zur Ausübung des Aufsichtsrechts hätte weiterleiten
müssen.
Gemäß
§ 212 Abs. 4 BAO seien die für Ansuchen um
Zahlungserleichterung geltenden Vorschriften auf Berufungen gegen die Abweisung
derartiger Ansuchen und auf Anträge auf Entscheidung über solche
Berufungen durch die Abgabenbehörde 2. Instanz sinngemäß
anzuwenden.
Zum Zeitpunkt
9. August 2002 sei die Abweisung vom 21. August 2002
bezüglich seines Ansuchens um Zahlungserleichterung vom
21. Februar 2002 weder rechtskräftig, noch erledigt gewesen, da
er am 30. September 2002 dagegen Berufung erhoben hätte. Nachdem
auch in der Berufungsvorentscheidung vom 14. Oktober 2002 sein
Ansuchen um Ratenzahlungen nicht berücksichtigt worden sei, hätte die
Finanzbehörde auf Grund seiner persönlichen Vorsprache am
17. Oktober 2002 eine 2. Berufungsvorentscheidung erlassen
(25. Oktober 2002) in der ihm Ratenzahlungen wegen erheblicher
Härte bewilligt worden seien.
Da somit weder zum Zeitpunkt
der Erlassung des obigen Bescheides, noch bis heute der Zahlungsaufschub beendet
worden sei, sei die Ermittlung der tatsächlichen Höhe der vom Bw. zu
entrichtenden Stundungszinsen erst zu einem späteren Zeitpunkt
möglich.
Schon in seiner Berufung vom
14. Oktober 2002 hätte der Bw. darauf hingewiesen, dass die
Basiszahlen der vorgelegten Berechnung falsch seien, da diese Zahlen auf
unerledigten Bescheiden beruhen würden. Die Berufung vom
14. Jänner 2002 gegen den Bescheid vom
17. Dezember 2001 über die Festsetzung von Aussetzungszinsen sei
bis heute unerledigt. Der Ablauf der Aussetzung gemäß dem Antrag des
Bw. vom 13. September 2001 sei erst mit Berufungsentscheidung der
Finanzlandesdirektion Wien vom 25. März 2002 erfolgt. Daher sei
mindestens bis 25. April 2002 noch ein Zahlungsaufschub vorgelegen,
wenn man vom Zahlungsaufschub im Zuge der Beschwerde vom 10. Mai 2001
an den VfGH bzw. VwGH absehe (Ansuchen um aufschiebende Wirkung).
Da die Behörde die Angaben
seiner Berufung vom 14. Oktober 2002 ohne Begründung ignoriert
hätte, läge auch eine rechtswidrige Sachentscheidung vor.
Aus obiger Darlegung gehe
hervor, dass der Bescheid vom 9. September 2002 bzw. die
Berufungsvorentscheidung vom 5. November 2002 rechtswidrig erstellt
und daher aufzuheben sei.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 212 Abs. 2 BAO sind für Abgabenschuldigkeiten, die den
Betrag von insgesamt € 750,-- übersteigen,
a)
(Fassung BGBl 1993/818) solange auf Grund eines Ansuchens um
Zahlungserleichterungen, über das noch nicht entschieden wurde,
Einbringungsmaßnahmen weder eingeleitet noch fortgesetzt werden
(§ 230 Abs. 3 oder 4) oder
b)
soweit infolge einer gemäß Abs. 1 erteilten Bewilligung von
Zahlungserleichterungen ein Zahlungsaufschub eintritt,
Stundungszinsen
(...) zu entrichten. Im Falle eines Terminverlustes gilt der Zahlungsaufschub im
Sinne dieser Bestimmungen erst im Zeitpunkt der Ausstellung des
Rückstandsausweises (§ 229) als beendet. Im Fall der
nachträglichen Herabsetzung einer Abgabenschuld hat auf Antrag des
Abgabepflichtigen die Berechnung der Stundungszinsen unter rückwirkender
Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen.
Laut Aktenlage hat das
Finanzamt, das am 21. Februar 2002 eingebrachte Ansuchen um
Zahlungserleichterung mit Bescheid vom 21. August 2002 abgewiesen. Da
die Stundungszinsenpflicht auch für Abgabenschuldigkeiten besteht, solange
auf Grund eines offenen Zahlungserleichterungsansuchens
Einbringungsmaßnahmen weder eingeleitet noch fortgesetzt werden, war das
Finanzamt gemäß
§ 212 Abs. 2 BAO berechtigt,
hinsichtlich jener Abgabenschuldigkeiten, für die ein Zahlungsaufschub
eingetreten ist, Stundungszinsen festzusetzen. Die mit
Nebengebührenbescheid vom 9. September 2002 festgesetzten
Stundungszinsen bestehen daher dem Grunde nach zu Recht.
Solange ein
Zahlungserleichterungsansuchen nicht erledigt ist, können
Bemessungsgrundlage für Stundungszinsen höchstens jene Abgaben sein,
die Gegenstand des Ansuchens sind.
Das
Zahlungserleichterungsansuchen vom 21. Februar 2002 bezog sich
ausschließlich auf die Einkommensteuer in der Höhe von
S 65.802,00 (€ 4.782,02).
Demgemäß
ändert
sich die Berechnung der Stundungszinsen wie folgt:
|
Datum
|
Anfangsbestand
und Änderung
|
Tagessaldo
|
Anzahl
d. Tage
|
Jahres-
zinssatz
|
Tages-
zinssatz
|
Stundungszinsen
|
21.02.2002
|
2.676,83
|
2.676,83
|
28
|
6,75
|
0,0185
|
13,87
|
21.03.2002
|
2.105,19
|
4.782,02
|
154
|
6,75
|
0,0185
|
136,24
|
Zinsen
|
|
|
|
|
|
150,11
Dem Einwand des Bw., dass er
gegen die den Stundungszinsen zugrundeliegenden Abgabenschuldigkeiten Berufungen
erhoben hätte, über welche zum Zeitpunkt der Erlassung des
angefochtenen Bescheides noch nicht rechtskräftig entschieden, daher die
Basiszahlen für die Berechnung der Stundungszinsen falsch seien, ist
entgegenzuhalten, dass gemäß
§ 254 BAO die Wirksamkeit
eines angefochtenen Bescheides durch die Einbringung einer Berufung nicht
gehemmt wird. Daher ist auch im gegenständlichen Fall die Wirksamkeit der
Abgabenfestsetzungen durch die eingebrachten Rechtsmittel nicht gehemmt worden.
Auf Grund des Umstandes, dass
die Abgabenfestsetzung trotz einer noch unerledigten Berufung wirksam ist, folgt
aber, dass eine solche unerledigte Berufung der Festsetzung von Stundungszinsen
gemäß
§ 212 Abs. 2 BAO nicht entgegensteht. Es
wird jedoch darauf hingewiesen, dass gemäß
§ 212
Abs. 2 letzter Satz BAO im Falle der nachträglichen Herabsetzung einer
Abgabenschuld auf Antrag des Abgabepflichtigen die Berechnung der
Stundungszinsen unter rückwirkender Berücksichtigung des
Herabsetzungsbetrages zu erfolgen hat, sodass auf Grund dieses Umstandes eine
Beschwer des Bw. nicht gegeben ist.
Hinsichtlich der Berufung vom
14. Jänner 2002 gegen den Bescheid vom
17. Dezember 2001 über die Festsetzung von Aussetzungszinsen wird
auf die Berufungsentscheidung vom 16. April 2003, GZ.RV/0221-W/03,
verwiesen.
Ebenso kann der Ansicht des Bw.
nicht gefolgt werden, dass bis mindestens bis 25. April 2002 ein
Zahlungsaufschub vorgelegen sei, weil der Ablauf der Aussetzung erst mit
Berufungsentscheidung der Finanzlandesdirektion Wien vom
25. März 2002 erfolgt sei.
Mit dieser Entscheidung hat die
Finanzlandesdirektion nämlich bestätigt, dass das Finanzamt im
Hinblick auf die Berufungsentscheidung der Finanzlandesdirektion vom
3. Dezember 2001, GZ. RV/339 - 15/07/2001, betreffend
die Einkommensteuer 1999 gemäß der Anordnung im § 212a
Abs. 5 lit. a BAO mit Bescheid vom 17. Dezember 2001
den Ablauf der mit Bescheid vom 1. Oktober 2001 bewilligten Aussetzung
der Einhebung hinsichtlich der Einkommensteuer 1999 zu verfügen hatte.
Dies bedeutet aber, dass der Zahlungsaufschub mit 17. Dezember 2001 geendet
hat und nicht wie vom Bw. eingewendet erst mit
25. April 2002.
Allerdings lag im Hinblick auf
den Bescheid vom 11. Februar 2002 betreffend Abweisung des Antrages
auf Aussetzung der Einhebung vom 29. Jänner 2002 bezüglich
des Betrages in Höhe von S 28.968,00 (€ 2.105,19) eine Frist
gemäß
§ 218 Abs. 5 BAO bis
20. März 2002 vor, welche aber im angefochtenen Bescheid, bzw. in
der obigen Berechnung ohnedies berücksichtigt wurde.
In der Berufung wird
vorgebracht, der Bw. habe gegen den Bescheid, mit welchem sein Stundungsansuchen
abgewiesen worden sei, Berufung erhoben; aus diesem Grunde hätten
Stundungszinsen noch nicht festgesetzt werden dürfen. Dieses Vorbringen
zeigt keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. Es ist dem Gesetz
nicht zu entnehmen, dass die Festsetzung von Stundungszinsen nicht erfolgen
dürfte, solange die Berufung gegen die Abweisung des Stundungsansuchens
unerledigt ist.
Weiters wendet der Bw. ein,
dass er schon in seiner Berufung vom 14. Oktober 2002 einen Antrag
gemäß
§ 299 BAO gestellt hätte, dieser jedoch
rechtswidrigerweise ignoriert worden sei.
Abgesehen davon, dass diese
Entscheidung ausschließlich die Berufung gegen den Stundungszinsenbescheid
vom 9. September 2002 zum Gegenstand hat, ist dazu festzustellen, dass
in der genannten Gesetzesstelle in der im Zeitpunkt der Antragstellung
gültigen Fassung (d.i. die Fassung vor dem Bundesgesetz
BGBl. I Nr. 97/2002) ein solches Antragsrecht der Partei nicht
vorgesehen war und § 301 BAO (in der Fassung vor dem Bundesgesetz
BGBl. I Nr. 97/2002) ausdrücklich einen Rechtsanspruch auf
Aufhebung gemäß
§ 299 BAO ausgeschlossen
hat.
Auf Grund der festgestellten
Sach- und Rechtslage war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien,
am 16. April 2003
Normen und Schlagworte
- § 212 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 299 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
StundungszinsenZahlungserleichterungStundungszinsenpflichtBerufungBasiszahlen falschWirksamkeitZahlungsaufschubAbweisung eines Zahlungserleichterungsansuchens
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/4581-W/02
- Stammnummer
- 3687
- Gültig
- 16.04.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF