Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0108-W/04
Gefährdung der Einbringlichkeit bei zu geringen Monatsraten
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0108-W/04vom 11.02.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Bei einem Rückstand an Geldstrafe sind in Relation zu einem fälligen Abgabenzahlungsanspruch gleicher Höhe infolge des zu beachtenden Strafzweckes grundsätzlich höhere Ratenzahlungen und damit kürzere Abstattungszeiträume anzustreben. Ein mehrjähriger Abstattungszeitraum wird daher in aller Regel nur bei einer hohen Geldstrafe bzw. sehr eingeschränkten finanziellen Möglichkeiten des Bestraften und bei Vorliegen besonderer Umstände in Betracht kommen.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates 1, HR Dr. Josef Graf, in der Finanzstrafsache gegen
Herrn RV, vertreten durch Herrn WK, über die Beschwerde des Beschuldigten
vom 14. Juli 2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 8., 16.
und 17. Bezirk vom 14. Juni 2004, SN 006/2000/00321-001, betreffend
die Abweisung einer Zahlungserleichterung
zu
Recht erkannt:
I. Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben und der
bekämpfte Bescheid dahingehend abgeändert, dass dem Bestraften zur
Entrichtung der mit dem Erkenntnis des Spruchsenates beim Finanzamt für den
1. Bezirk als Organ des Finanzamtes für den 8., 16. und 17. Bezirk als
Finanzstrafbehörde erster Instanz vom 20. Februar 2002 in Höhe
von € 20.000,00 verhängten und mit einem Betrag von
€ 12.400,00 noch aushaftenden Geldstrafe beginnend ab März 2005
monatliche Raten in Höhe von € 300,00 jeweils fällig am
15. des Monats, gewährt werden. Eine allfällige nach Abstattung
der Raten verbleibende Restzahlung ist gleichzeitig mit der letzten Rate zu
entrichten.
II. Im Übrigen wird die Beschwerde als
unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis des Spruchsenates beim Finanzamt für
den 1. Bezirk in Wien als Organ des Finanzamtes Wien für den 8., 16. und
17. Bezirk in Wien vom 20. Februar 2004 wurde der Beschwerdeführer
(Bf.) wegen Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG und
fahrlässiger Abgabenverkürzung nach § 34 FinStrG zu einer
Geldstrafe von € 20.000,00 sowie für den Fall der
Uneinbringlichkeit zu einer an deren Stelle tretenden Ersatzfreiheitsstrafe von
50 Tagen verurteilt.
Auf die Geldstrafe wurden bislang insgesamt
€ 2.600,00 in Form monatlicher Ratenzahlungen von € 200,00
entrichtet, sodass derzeit noch € 17.400,00 unbeglichen
sind.
Mit Bescheid vom 14. Juni 2004 hat das Finanzamt
für den 8., 16. und 17. Bezirk als Finanzstrafbehörde erster Instanz
den Antrag des Bf. vom 17. Mai 2004 um Gewährung weiterer monatlicher
Ratenzahlungen in Höhe von € 200,00 zur Entrichtung des noch
aushaftenden Rückstands von € 17.400,00 abgewiesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte als
Berufung bezeichnete Beschwerde des Beschuldigten vom 14. Juli 2004, in
welcher im Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:
Aufgrund seines Ansuchens vom 6. Mai 2003 seien vom
Finanzamt zur Entrichtung seiner Geldstrafen monatliche Ratenzahlungen von
€ 200,00 gewährt worden. Er sei dieser Ratenverpflichtung immer
pünktlich nachgekommen und habe nach Ablauf eines Jahres mit Ansuchen vom
17. Mai 2004, da sich an seiner persönlichen Situation überhaupt
nichts geändert habe, einen Antrag auf Weiterbewilligung dieser Raten
gestellt.
Dieses Ansuchen sei mit dem angefochtenen Bescheid
abgewiesen und er aufgefordert worden, die rückständigen
Abgabenschuldigkeiten in der Höhe von € 19.589,37 bis
21. Juli 2004 zu bezahlen.
Der Finanzbehörde sei bekannt, dass dies
unmöglich sei. Er sei durch den vorangegangenen amtsbekannten Konkurs
über sein Unternehmen völlig vermögenslos und beziehe als
Angestellter ein monatliches Nettoeinkommen von ca. € 1.200,00, sei 61
Jahre und gesundheitlich infolge eines Arthroseleidens mit vorangegangener
Operation schwer angeschlagen.
Ungeachtet dieser Tatsache bemühe er sich, seine
Verbindlichkeiten entsprechend seinen finanziellen Umständen nach besten
Kräften zu erfüllen. So habe er z.B. mit der Wiener
Gebietskrankenkasse wegen seiner Geschäftsführerhaftung für die
Gesellschaftsverbindlichkeiten in der Höhe von ca. € 265.000,00
eine Ratenvereinbarung von monatlich € 100,00
abgeschossen.
Die Finanzbehörde habe in Kenntnis seiner
Lebensumstände mit Bescheid vom 14. Mai 2003 ihm monatliche
Ratenzahlungen von € 200,00 gewährt. Da sich seine finanziellen
Umstände seither überhaupt nicht geändert haben, wäre
- auch im Interesse der Finanzverwaltung - diese Ratenvereinbarung
fortzusetzen. Eine Fälligstellung und allfällige
Einbringungsmaßnahmen würden in Hinblick auf seine sonstigen
Gläubiger seine sofortige Privatinsolvenz herbeiführen. In diesem Fall
würden die Einbringungschancen der Finanzbehörde gegen 0,00 sinken.
Eine weitere Aufrechterhaltung der Ratenvereinbarung erscheine daher auch im
Sinne des Finanzamtes.
Es werde daher beantragt, in Stattgebung der Beschwerde
weitere Ratenzahlungen von monatlich € 200,00 zu gewähren und dem
Rechtsmittel bis zur rechtskräftigen Entscheidung aufschiebende Wirkung
zuzuerkennen. Informativ werde bekannt gegeben, dass der ausgewiesene Vertreter
beim Bundesministerium für Finanzen mit der Einbringung eines
Gnadenansuchens beauftragt wurde.
Vorweg ist dazu festzustellen, dass das Bundesministerium
für Finanzen mit Bescheid vom 16. Dezember 2004 von der
gegenständlich aushaftenden Geldstrafe in Höhe von
€ 17.400,00 einen Betrag von € 5.000,00 unter der Bedingung
gnadenweise nachgesehen hat, dass der restliche Strafbetrag in Höhe von
€ 12,400,00 in vom Finanzamt Wien 8/16/17 festzusetzenden Monatsraten
entrichtet werde.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 172 Abs. 1 FinStrG
obliegt die Einhebung, Sicherung und Einbringung der Geldstrafen und
Wertersätze sowie der Zwangs- und Ordnungsstrafen und die Geltendmachung
der Haftung den Finanzstrafbehörde erster Instanz. Dabei gelten, soweit
dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, die Bundesabgabenordnung (BAO) und
die Abgabenexekutionsordnung sinngemäß. Gleiches bestimmt
§ 185 Abs. 5 FinStrG hinsichtlich der auferlegten
Verfahrenskosten.
Hinsichtlich der Rechtsmittelverfahren liegen jedoch
konkrete Bestimmungen des FinStrG vor. So steht gemäß
§ 151
Abs.1 FinStrG gegen Erkenntnisse das Rechtsmittel der Berufung zu und ist
gemäß
§ 152 Abs.1 leg. cit. gegen alle sonstigen im
Finanzstrafverfahren ergehenden Bescheide, soweit nicht ein Rechtsmittel
für unzulässig erklärt ist, als Rechtsmittel die Beschwerde
zulässig. Die als "Berufung" bezeichnete Eingabe vom 14. Juli 2004 war
daher als Beschwerde im Sinne des § 152 FinStrG zu
qualifizieren.
Gemäß
§ 212 Abs. 1 BAO kann die
Abgabenbehörde auf Ansuchen des Abgabepflichtigen für Abgaben,
hinsichtlich derer ihm gegenüber auf Grund eines Rückstandsausweises
(§ 229) Einbringungsmaßnahmen für den Fall des bereits
erfolgten oder späteren Eintrittes aller Voraussetzungen hiezu in Betracht
kommen, den Zeitpunkt der Entrichtung der Abgaben hinausschieben (Stundung) oder
die Entrichtung in Raten bewilligen, wenn die sofortige oder die sofortige volle
Entrichtung der Abgaben für den Abgabepflichtigen mit erheblichen
Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgaben durch den
Aufschub nicht gefährdet wird.
Tatbestandsvoraussetzung der Gewährung von
Zahlungserleichterungen nach § 212 BAO ist also sowohl die
Einbringlichkeit des aufhaftenden Betrages als auch das Vorliegen einer
erheblichen Härte gegenüber dem Abgabepflichtigen (vgl. VwGH vom 21.
Jänner 2004, Zl. 2001/16/0371), wobei letztgenannte Bestimmung auf
Strafen aber nur insoweit Anwendung finden kann, als die mit der sofortigen
(vollen) Entrichtung verbundene erhebliche Härte gegenüber der mit der
Bestrafung zwangsläufig verbundenen und auch gewollten Härte
hinausgeht (VwGH vom 7. Mai 1987, Zl. 84/16/0113).
Laut Feststellungen über die wirtschaftlichen
Verhältnisse des Abgabenschuldners vom 23. September 2004 hat der Bf.
über eine mtl. Miete von € 630,00 aufzukommen, hat bei der
Gebietskrankenkasse Schulden von ca. € 70.000,00, wobei mtl. Raten in
Höhe von € 200,00 bezahlt werden, Schulden bei der Volksbank Wien
in Höhe von ca. € 100.000,00, wobei ebenfalls mtl. Raten in
Höhe von € 800,00 bezahlt werden. Seine Pension ab
1. November 2004 beträgt € 1.962,78.
Zunächst kann außer Streit gestellt werden, dass
die sofortige volle Entrichtung der Geldstrafe angesichts der Aktenlage im
Einklang mit den Feststellungen der Finanzstrafbehörde erster Instanz
selbst unter Berücksichtigung, dass der rechtskräftige Strafausspruch
bereits drei Jahre zurückliegt, für den Bw. eine erhebliche Härte
im Sinne der zitierten Gesetzesstelle darstellt.
Weiters ist aber erforderlich, dass durch die bzw. auch
ohne der Gewährung der Zahlungserleichterung iSd. § 212 BAO keine
Gefährdung der Einbringlichkeit ent- bzw. besteht, da sowohl eine (erst)
durch den Aufschub eintretende als auch eine schon vorher gegebene Einkommens-
bzw. Vermögenslosigkeit des Antragstellers bzw. eine Uneinbringlichkeit der
Abgabenschuld einer Stundung entgegenstehen (vgl. VwGH vom 7. Februar 1990,
Zl. 89/13/0018, bzw. vom 21. Jänner 2004,
Zl. 2001/16/0371)
Laut Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes
(24.9.2003, 2003/13/0084) ist für die Entscheidung über
Zahlungserleichterungen zur Entrichtung einer Geldstrafe allein die sachgerechte
Verwirklichung des Strafzwecks maßgebend, wobei eine "bequeme"
Ratenzahlung dem Strafzweck ebenso zuwider liefe wie der Ruin der
wirtschaftlichen Existenz. Andererseits stehe es der Behörde frei,
losgelöst von den Wünschen des Antragstellers Zahlungserleichterungen
ohne Bindung an den gestellten Antrag zu gewähren. Damit sei die
gesetzliche Möglichkeit eröffnet, die Entrichtung der Geldstrafe in
Raten in solcher Höhe zu gestatten, mit der sowohl das Strafübel
wirksam zugefügt als auch die wirtschaftliche Existenz des
Beschwerdeführers bei Anspannung aller seiner Kräfte erhalten bleiben
würde.
Selbst unter der Annahme, dass der Bf. Zahlungen von
€ 200,00 mtl. bis zur vollständigen Rückstandsabdeckung
leistet, würde dies - ohne Einbeziehung der im Zuge von
Zahlungserleichterungsbewilligungen noch anfallenden Stundungszinsen - zu
einer Abstattungsdauer von mehr als fünf Jahren führen. Die
beantragten verhältnismäßig geringen Monatsraten können
nach Ansicht der Rechtsmittelbehörde auch im Hinblick auf die ständige
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als ausreichend angesehen
werden, um einerseits dem Pönalcharakter der Geldstrafe zur Wirkung zu
verhelfen und andererseits die Abstattung in einem angemessenen Zeitraum
sicherzustellen. Wenn der Bf. vorbringt, das Finanzamt habe ihm auch bisher
Raten in der Höhe von € 200,00 gewährt und habe sich an
seiner persönlichen Situation nichts geändert, so ist dem zu erwidern,
dass die Gewährung geringer Raten in der Vergangenheit für den Bf.
keinen Anspruch auf Weitergewährung derart geringer Raten begründet.
Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass dem Bw. ohnehin durch die Dauer
des Rechtsmittelverfahren faktisch ein Zahlungsaufschub zugekommen ist.
Obwohl einerseits auch bei Ermessensentscheidungen iSd.
§§ 172 Abs. 1 bzw. 185 Abs. 5 FinStrG iVm. 212 BAO die
weitere Aufrechterhaltung der wirtschaftlichen Existenz des Bestraften durchaus
sinnvoll bzw. zweckmäßig erscheint, bildet andererseits der
Strafzweck, nämlich die Zufügung eines hier sowohl aus spezial- als
auch aus generalpräventiven Überlegungen angemessenen und deutlich
spürbaren Übels, ein wesentliches gerade im Rahmen des
behördlichen Ermessens zu berücksichtigendes Korrelativ, das v. a. bei
der die konkreten Strafauswirkungen mitbestimmenden Festsetzung der
Ratenhöhe zu beachten ist (vgl. VwGH vom 24. September 2003,
Zl. 2003/13/0084). Anders als beim Zahlungsaufschub von
Abgabenverbindlichkeiten ist bei Zahlungserleichterungen hinsichtlich
bestehender Strafrückstände sowohl bei den Teilzahlungsbeträgen
als auch bei dem sich ergebenden endgültigen Abstattungszeitraum auch auf
den beabsichtigten Strafzweck Bedacht zu nehmen (vgl. z.B. VwGH vom
22. Oktober 1991, Zl. 88/14/0019).
Bei Abwägung von Zweckmäßigkeit und
Billigkeit als Ermessenskriterium erscheinen monatliche Raten in Höhe von
€ 300,00 bzw. ein Zahlungsziel von nunmehr noch insgesamt 41 Monaten
beginnend ab März angemessen, wobei diese Ratenhöhe jedenfalls die
Entrichtung der Geldstrafe in einer gerade noch angemessenen Zeit
gewährleistet und auch einer sachgerechten Verwirklichung des Strafzweckes
ausreichend zum Durchbruch verhilft.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 11.
Februar 2005
Normen und Schlagworte
- § 172 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 212 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0108-W/04
- Stammnummer
- 14010
- Gültig
- 11.02.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF