…Verlängerung der absoluten Verjährungsfrist. Diese ist spätestens am 2. März 2009 abgelaufen. Als Strafaufhebungsgrund hat die Verjährung das Erlöschen der Strafbarkeit zur Folge und bedeutet den Verlust des Strafanspruches durch Zeitablauf. Im Hinblick auf die jedenfalls mit Ablauf des 2. März 2009 eingetretene absolute Verjährung…
…gemäß §§ 136, 157 FinStrG in Verbindung mit § 82 Abs. 3 lit. c FinStrG vorzugehen. Wegen des mittlerweile erfolgten Eintrittes der absoluten Verjährung der Strafbarkeit gemäß § 31 Abs. 5 FinStrG kann auch eine Bestrafung des Bw. hinsichtlich des in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruches betreffend versuchte Abgabenhinterziehung gemäß §…
…dem (nachträglichen) Strafaufhebungsgrund der absoluten Verjährung anheim gefallen sind. Gleichermaßen wäre auch hinsichtlich des im Erstverfahren dem Beschuldigten vorgeworfenen Teilfaktums (vorsätzliche bzw. wissentliche) Umsatzsteuervorauszahlungsverkürzung Juni 1997 am bzw. mit Ablauf des 14. Mai 2010 bereits eine absolute Verjährung der Strafbarkeit eingetreten. Anhand der im Berufungsverfahren…
…Grund der Täterpersönlichkeit des Beschuldigten nicht vor. Die Behörde I. Rechtsstufe habe die Verjährungsfrist von 5 Jahren übersehen und nicht erkannt, dass die Tathandlungen vor dem 12.2.1994 bereits als verjährt zu behandeln gewesen wären. Die Strafbehörde habe nicht geprüft, ob der Strafaufhebungsgrund der…
…hinsichtlich der vorgeworfenen versuchten Hinterziehung an Jahresumsatzsteuer betreffend das Veranlagungsjahr 1995 zu diesem Zeitpunkt die zehnjährige Frist für eine absolute Verjährung im Sinne des § 31 Abs.5 FinStrG zu laufen begonnen hat. Der entsprechende Strafaufhebungsgrund würde daher am 21. März 2007 eingetreten sein. Der Beschuldigte…
…damit stand es der Finanzstrafbehörde erster Instanz offen bis Ende November 2008 den Strafanspruch zu wahren und ein Strafverfahren anhängig zu machen, was mit dem Einleitungsbescheid vom 15. Mai 2006 auch erfolgt ist. Die absolute Verjährung tritt demzufolge frühestens Ende November 2013 ein. Mit Einkommensteuerbescheid…
…der jüngsten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes gerade noch die Straftat des Beschuldigten vom 7. Mai 1993 nicht von der absoluten Verjährung betroffen gewesen ist, nunmehr jedenfalls jedoch hinsichtlich aller drei Fakten der Verfolgungsanspruch der Republik Österreich infolge Verjährung erloschen ist. Ein derartiger Umstand ist ein Strafaufhebungsgrund…
…11.2008 entstanden ist, aufgrund der absoluten Verjährungsfrist des § 209 Abs. 3 verjährt ist, da das Recht auf Festsetzung einer Abgabe spätestens 10 Jahre nach Entstehen des Abgabenanspruchs verjährt. Da der Haftungsbescheid 01-12/2008 am 15.11.2018 erlassen wurde, ist für alle bis…
…2003 geendet habe, weil die Verjährung ein materiell rechtlicher Strafaufhebungsgrund sei. Aber selbst wenn der Umsatzsteuerbescheid 1992 erst in der zweiten Hälfte des Jahres 1994 zugestellt worden sei, sei die absolute Verjährung jedenfalls noch von der Rechtsmittelinstanz auch dann noch zu berücksichtigen, wenn die erstinstanzliche…
…Die absolute Verjährung für die angeschuldigten Vergehen für das Jahr 1998 tritt demnach erst Ende März 2014, für die anderen Vergehen noch ein paar Monate später ein. Zum strafbestimmenden Wertbetrag ist auf die Tz 8 zu verweisen, die in Zeile 9 der Tabelle die auf…
…abgeschlossen. Demnach ist zur Berechnung der absoluten Verjährung für die verbleibenden Zeiträume Jänner 1994 bis Dezember 1996 eine nach § 31 Abs. 4 lit. c FinStrG hinzuzurechnende Zeitspanne von rund 5 Jahren und 5 Monaten angefallen. Im Zeitpunkt der Aufhebung des mit Berufung bekämpften Erkenntnisses des…
…Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 5 gelten dem Sinne nach auch für die Nebenbeteiligten (§ 76) und für das selbständige Verfahren (§§ 148 und 243). Die Strafverfolgung ist ein Recht des Staates auf Durchsetzung eines Strafanspruches, das durch Eintritt der Verjährung, die damit einen Strafaufhebungsgrund darstellt…
…wir - sofern der beschwerdegegenständliche Abgabenerhöhungsbescheid nicht schon wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts ersatzlos aufzuheben ist - in eventu die Abänderung des Abgabenerhöhungsbescheids auf EUR 47.693,43. Dies ist damit zu begründen, dass die Einkommensteuer 2006 iHv EUR 44.918,03 aufgrund bereits eingetretener absoluter Verjährung gemäß…
…eines allfälligen Strafvollzuges zu ersetzen. Über die Beschwerden gegen die hinsichtlich der Jahre 2013 und 2014 finanzstrafbehördlich erkannten Finanzvergehen war nicht mehr zu entscheiden und das hierüber geführte Finanzstrafverfahren gemäß den §§ 136 Abs. 1 Satz 1, 157 FinStrG aus dem Strafaufhebungsgrund zwischenzeitlich eingetretener Verjährung (siehe …
…der Rechtskraft nicht; vgl. u. a. VwGH 24.5.2016, Ra 2016/03/0050 sowie 13.09.2016, Ro 2015/03/0045; die Regelung über die Rechtsmittelanmeldung nach § 150 Abs. 4 FinStrG ist im Verfahren bereits vor dem Verwaltungsgericht nicht mehr anwendbar). Verjährung a. Strafaufhebungsgründe…
…2012 abgeschlossen. Demnach ist zur Berechnung der absoluten Verjährung eine nach § 31 Abs. 4 lit. c FinStrG hinzuzurechnende Zeitspanne von rund 3 Jahren und 10 Monaten angefallen. Die 10-jährige Frist des § 31 Abs. 5 FinStrG hätte hinsichtlich der Umsatzsteuerjahresverkürzung für das Jahr 1997 (die…
…a FinStrG im angefochtenen Straferkenntnis selbst hinsichtlich des zeitlich letzten vorgeworfenen Jahres noch keine Verfolgungsverjährung eingetreten gewesen. Absolute Verjährung a. Für verwaltungsbehördlich zu ahndende Finanzvergehen erlischt gemäß § 31 Abs. 5 FinStrG die Strafbarkeit absolut mit dem Ablauf von 10 Jahren ab Beginn der Verjährungsfrist (s…
…a FinStrG im angefochtenen Straferkenntnis selbst hinsichtlich des zeitlich letzten vorgeworfenen Jahres noch keine Verfolgungsverjährung eingetreten gewesen. Absolute Verjährung a. Für verwaltungsbehördlich zu ahndende Finanzvergehen erlischt gemäß § 31 Abs. 5 FinStrG die Strafbarkeit absolut mit dem Ablauf von 10 Jahren ab Beginn der Verjährungsfrist (s…
…4 lit. c genannte Zeit verstrichen ist ( = absolute Verjährung). Die in § 31 FinStrG normierte Verjährung der Strafbarkeit stellt einen Strafaufhebungsgrund dar, der das Erlöschen der Strafbarkeit zur Folge hat. Die Verjährung der Strafbarkeit ist von Amts wegen wahrzunehmen, und zwar in jedem Stadium des…
…76). Der Eintritt einer absoluten Verjährung als Strafaufhebungsgrund stellt aber eine Abänderung des der Entscheidung zu Grunde liegenden Sachverhaltes für Ausspruch und Höhe einer Strafsanktion dar. Selbst aber wenn man dieser Auffassung nicht folgen wollte, hätte man die Auswahl zwischen einer Durchbrechung der materiellen Rechtskraft…