Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL FSRV/0072-L/02
Verhandlungsunfähigkeit eines beschuldigten Geschäftsführers im Berufungsverfahren
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)FSRV/0072-L/02vom 20.04.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Finanzstrafsenat Linz 2 als
Organ des Unabhängigen Finanzsenates als Finanzstrafbehörde zweiter
Instanz hat durch den Vorsitzenden HR Dr. Richard Tannert, das
sonstige hauptberufliche Mitglied HR Dr. Isolde Zellinger sowie
die Laienbeisitzer Franz Danninger und
Dipl. Ing. Christoph Bauer als weitere Mitglieder des Senates in
der Finanzstrafsache gegen AH, wegen versuchter Abgabenhinterziehung
gemäß
§§ 13, 33 Abs.1 des
Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Berufung des Beschuldigten vom
14. Mai 2002 gegen das Erkenntnis des Spruchsenates VII beim Finanzamt
Linz als Organ des Finanzamtes Grieskirchen (nunmehr: Grieskirchen Wels) als
Finanzstrafbehörde erster Instanz vom 23. November 2001,
StrLNr. 25/98 bzw. StrNr. 1998/50025-001, in der am
20. April 2006 in Anwesenheit der Schriftführerin
Sarah Hinterreiter durchgeführten nicht öffentlichen
Sitzung
zu
Recht erkannt:
Der
Berufung des Beschuldigten wird
Folge
gegeben und der Spruch des bekämpften Erkenntnisses des Spruchsenates dahin
gehend abgeändert, dass er zu lauten hat:
Das gegen AH beim
Finanzamt Grieskirchen unter der StrLNr. 25/98 wegen des Verdachtes,
er habe als Geschäftsführer der HS GmbH in BS, sohin im
Amtsbereich des Finanzamtes Grieskirchen, unter Verletzung einer
abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht betreffend das
Veranlagungsjahr 1995 eine Verkürzung an Umsatzsteuer in Höhe von
631.260,-- ATS zu bewirken versucht, indem er im steuerlichen Rechenwerk
Vorsteuern aus einem Ankauf von Teppichen und aus Umbauarbeiten geltend machte,
obwohl solches nicht stattgefunden hatte, und hiedurch eine versuchte
Abgabenhinterziehung nach §§ 13, 33 Abs.1 FinStrG
begangen, eingeleitete Finanzstrafverfahren wird wegen dauernder
Verhandlungsunfähigkeit des Beschuldigten und einer dadurch gegebenen
Unmöglichkeit der Beweisaufnahme in einem Berufungsverfahren im Zweifel zu
Gunsten für den Beschuldigten gemäß
§§ 136, 157 FinStrG
eingestellt
.
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis des
Spruchsenates VII beim Finanzamt Linz als Organ des Finanzamtes
Grieskirchen als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom
23. November 2001 war AH der versuchten Abgabenhinterziehung
gemäß
§§ 13, 33 Abs.1 FinStrG schuldig
erkannt worden, weil er als Geschäftsführer der HS GmbH in BS,
sohin im Amtsbereich des Finanzamtes Grieskirchen (nunmehr: Grieskirchen Wels)
unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht
betreffend das Veranlagungsjahr 1995 eine Verkürzung an Umsatzsteuer
in Höhe von 631.260,-- ATS zu bewirken versucht habe, indem er im
steuerlichen Rechenwerk des Unternehmens Vorsteuern im Zusammenhang mit dem
Ankauf von Teppichen und die Durchführung von Umbauarbeiten zum Ansatz
gebracht hätte, obwohl derartiges nicht durchgeführt worden wäre,
weshalb über ihn nach dem Strafsatz des
§ 33 Abs. 5 FinStrG eine Geldstrafe von
500.000,-- ATS (umgerechnet 36.336,41 €) und für den Fall
deren Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe gemäß
§ 20 FinStrG von drei Monaten verhängt worden ist. An
Verfahrenskosten wurden dem Beschuldigten 5.000,-- ATS (umgerechnet
363,36 €) gemäß
§ 185 FinStrG
auferlegt.
Gegen diese Entscheidung hat der Beschuldigte innerhalb
offener Frist Berufung erhoben, mit welcher er die Aufhebung des bekämpften
Bescheides, im Ergebnis offenbar die Einstellung des gegenständlichen
Finanzstrafverfahrens, begehrte.
Das Bestreben des Berufungssenates I als Organ der
Finanzlandesdirektion für Oberösterreich als damalige
Finanzstrafbehörde zweiter Instanz und des nunmehr erkennenden Senates,
eine mündliche Berufungsverhandlung durchzuführen, scheiterte an dem
Umstand, dass - wie vorliegenden Gutachten zu entnehmen ist - AH
nicht verhandlungsfähig gewesen ist und dies aller Wahrscheinlichkeit nach
auch bis zum Eintritt der absoluten Verjährung nicht mehr werden wird.
So führt der Facharzt für gerichtliche Medizin
Prof. Dr. R in seinem zur Strafsache GZ. 13 Hv 446/96
des Landesgerichtes Wels vom 1. Februar 2006 aus, dass die im letzten
(dem Berufungssenat ebenfalls vorliegenden) Gutachten angeführten
Prämissen für eine Verhandlungsunfähigkeit weiterhin existieren,
solange die erforderlichen therapeutischen Maßnahmen (vermutlich
Angiografie mit Ballonerweiterung der Herzkranzgefäße und innere
Schienung der Herzkrangefäße, Stent) nicht durchgeführt worden
sind. Es bestehe ein zu großes Risiko im Rahmen einer Gerichtsverhandlung
(für den Beschuldigten), einen tödlichen Herzanfall oder im Hinblick
auf den erhöhten Blutdruck einen Schlaganfall zu bekommen. Angeraten werde
daher, eine Überprüfung zur Verhandlungsfähigkeit in einem Jahr
neuerlich durchführen zu lassen.
Die strafrelevante Umsatzsteuerjahreserklärung ist
laut Aktenlage am 21. März 1997 beim Finanzamt eingereicht
worden, weshalb hinsichtlich der vorgeworfenen versuchten Hinterziehung an
Jahresumsatzsteuer betreffend das Veranlagungsjahr 1995 zu diesem Zeitpunkt
die zehnjährige Frist für eine absolute Verjährung im Sinne des
§ 31 Abs.5 FinStrG zu laufen begonnen hat. Der entsprechende
Strafaufhebungsgrund würde daher am 21. März 2007
eingetreten sein.
Der Beschuldigte hat einen Rechtsanspruch auf seine
Teilnahme an der mündlichen Berufungsverhandlung (vergleiche
§§ 126, 157 FinStrG).
Da also die mündliche Verhandlung vor dem
Berufungssenat voraussichtlich bis zum Eintritt der absoluten Verjährung
der gegenständlichen Finanzstrafsache nicht stattfinden kann, wäre es
dem Berufungssenat auch verwehrt, eine den Schuldspruch des Erstsenates
bestätigende Entscheidung zu treffen.
Es verbleibt daher lediglich die Feststellung, dass in
Anbetracht der verfahrensrechtlichen Konstellation eine Aufklärung des
strafrelevanten Sachverhaltes und somit ein Nachweis des gegenüber dem
Beschuldigten erhobenen Vorwurfes nicht geführt werden kann, weshalb
spruchgemäß im Zweifel zu seinen Gunsten das gegenständliche
Finanzstrafverfahren einzustellen war.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht dem Beschuldigten aber das Recht zu, gegen diesen
Bescheid binnen sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt, Steuerberater oder einem
Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.
Gemäß
§ 169 FinStrG wird zugleich
dem Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof eingeräumt.
Linz,
20. April 2006
Der Vorsitzende
HR
Dr. Richard Tannert
Normen und Schlagworte
- § 13 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 126 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
GeschäftsführerVerhandlungsfähigkeitVerhandlungsunfähigkeitAbgabenhinterziehungmündliche VerhandlungBerufungsverhandlungTeilnahmeVerjährungabsolute VerjährungEinstellung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)
- Geschäftszahl
- FSRV/0072-L/02
- Stammnummer
- 23123
- Gültig
- 20.04.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF