Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS FSRV/0004-S/07
Schmuggel; vorsätzlicher Eingriff in die Rechte des Tabakmonopols; absolute Verjährung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0004-S/07vom 03.08.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates 5, HR Dr. Michael Schrattenecker, in der
Finanzstrafsache gegen I.Ze., KraftfahrerD.S., Slowenien, wegen des
Finanzvergehens des Schmuggels und des vorsätzlichen Eingriffes in die
Rechte des Tabakmonopols gemäß
§§ 35 Abs. 1 lit a und
44 Abs.1 lit b des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Berufung des
Beschuldigten vom 28. Oktober 2006 gegen das Erkenntnis des Zollamtes
Salzburg vom 5. September 2006, SN 600/90546/1998,
zu
Recht erkannt:
Der Berufung wird
Folge gegeben und das angefochtene
Erkenntnis vom 5.September 2006 infolge eingetretener absoluter Verjährung
ersatzlos aufgehoben.
Das gegen I.Ze. geführte
Finanzstrafverfahren wird infolge der nach § 31 Abs. 5 FinStrG
eingetretenen Verjährung der Strafbarkeit gem. § 136 iVm. §157
FinStrG eingestellt.
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis vom 5. September 2006,
SN 600/90546/1998, hat das Zollamt Salzburg als Finanzstrafbehörde
erster Instanz den Bw. der Finanzvergehen des Schmuggels nach § 35 Abs. 1
und des vorsätzlichen Eingriffes in die Rechte des Tabakmonopols nach
§ 44 Abs.1 lit. b FinStrG schuldig erkannt und über ihn eine
Geldstrafe von € 2.500.- (im Uneinbringlichkeitsfall eine
Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 13 Tagen) verhängt. Darüber
hinaus wurde ihm eine anteilige Wertersatzstrafe in Höhe von € 375,50
( Ersatzfreiheitsstrafe 2 Tage) auferlegt. Schließlich wurden dem
Bw. Verfahrenskosten in Höhe von € 250.-vorgeschrieben. Das
Zollamt Salzburg sah es als erwiesen an, dass der Bw. im Februar 1997
anlässlich seiner Einreise nach Österreich insgesamt 100 Stangen zu je
200 Stück (= 20.000 Stück) Filterzigaretten (Monopolgegenstände)
der Marke Memphis, im Zollwert von ATS 15.000.-(entspricht € 1.090,09),
worauf Eingangsabgaben von ATS 38.784.-(entspricht € 2.818,54) entfallen,
einerseits vorsätzlich vorschriftswidrig in das Zollgebiet verbracht und
andererseits diese Monopolgegenstände seines Vorteiles wegen einem
monopolrechtlichen Einfuhrverbot zuwider eingeführt hat.
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die fristgerechte
Berufung des Beschuldigten vom 28. Oktober 2006, wobei im Wesentlichen -
wie schon im vorangegangenen Untersuchungsverfahren - der angelastete Schmuggel
vehement bestritten wurde. Dem Bw. sei jetzt auch klar, warum die anderen am
Verfahren beteiligten Personen ihn beschuldigen würden, die Zigaretten nach
Österreich gebracht zu haben. Da er mit seinem früheren
Geschäftspartner B.D. im Konflikt auseinander gegangen sei, B.D. aber beim
Zigarettenschmuggel erwischt worden sei, hätte dieser versucht einen Teil
der Schuld auf ihn abzuschieben. Auf diese Weise habe er sich an ihm rächen
wollen. Bei einer Gegenüberstellung in Salzburg habe er die vermeintlichen
Abnehmer der Zigaretten, die ihn belasten hätten, gar nicht erkannt. Der
Bw. beteuere, niemals irgendwelche Zigaretten nach Österreich verbracht zu
haben. Er stelle den Antrag auf neuerliche Behandlung seines Falles und
auf Einstellung des Verfahrens.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Nach § 31 Abs. 1 FinStrG erlischt die Strafbarkeit
eines Finanzvergehens durch die Verjährung. Nach Abs. 2 dieser Bestimmung
beträgt die Verjährungsfrist für die angelasteten Finanzvergehen
nach § 35 und § 44 FinStrG fünf Jahre. Nach § 31 Abs. 4 lit.
b FinStrG tritt die Verjährung grundsätzlich nicht ein, solange gegen
den Täter ein Finanzstrafverfahren geführt wird.
Nach § 31 Abs. 5 leg. cit. erlischt die Strafbarkeit
eines Finanzvergehens jedenfalls, wenn seit dem Beginn der Verjährungsfrist
bei Finanzvergehen, für deren Verfolgung die Finanzstrafbehörde
zuständig ist zehn Jahre und gegebenenfalls die in Abs. 4 lit. c genannte
Zeit verstrichen ist ( = absolute Verjährung). Die in § 31
FinStrG normierte Verjährung der Strafbarkeit stellt einen
Strafaufhebungsgrund dar, der das Erlöschen der Strafbarkeit zur Folge hat.
Die Verjährung der Strafbarkeit ist von Amts wegen wahrzunehmen, und zwar
in jedem Stadium des Verfahrens, sohin auch im Rechtsmittelverfahren. Da die
Finanzstrafbehörde zweiter Instanz nach § 161 Abs. 1 FinStrG
grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden hat, hat sie auch die
eingetretene Verfolgungsverjährung wahrzunehmen (VwGH vom 29.1.1991, Zahl:
89/14/0073).
Die absolute Verjährung im Sinne des § 31 Abs. 5
leg. cit. ist stichtagsbezogen zu rechnen. Dies bedeutet, dass der Lauf der
Verjährung mit dem Tag beginnt, an dem die mit Strafe bedrohte
Tätigkeit abgeschlossen ist. Im vorliegenden Fall wurden die dem Bw.
angelasteten Handlungen im Februar 1997 begangen. Damit ist die 10-jährige
Verjährungsfrist spätestens mit Ablauf des 28.Februar 2007 abgelaufen.
Die Ausnahmebestimmung des Abs. 4 lit.c kommt nicht zur Anwendung, da im
vorliegenden Fall weder im Finanzstrafverfahren noch im damit
zusammenhängenden Abgaben- oder Monopolverfahren ein Verfahren beim
Verfassungs- oder Verwaltungsgerichtshof anhängig war und es daher zu
keiner Verlängerung der Verjährungsfrist kommen konnte. Damit ist eine
Bestrafung des Berufungswerbers, selbst wenn alle sonstigen Voraussetzungen
für einen Schuldspruch vorliegen sollten, nicht (mehr)
zulässig.
Infolge der eingetretenen absoluten Verjährung war das
Strafverfahren bezüglich der zur Last gelegten Finanzvergehen des
Schmuggels und des vorsätzlichen Eingriffes in die Rechte des Tabakmonopols
einzustellen.
Da dem Berufungsbegehren auf Einstellung des
Finanzstrafverfahrens aufgrund der eingetretenen Verjährung vollinhaltlich
entsprochen wurde, konnte von einer näheren Auseinandersetzung mit dem
Berufungsvorbringen Abstand genommen werden.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Salzburg, am
3. August 2007
Normen und Schlagworte
- § 31 Abs. 5 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 35 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 44 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0004-S/07
- Stammnummer
- 29840
- Gültig
- 03.08.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF