Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0046-W/02
Gewerbsmäßige Begehung und Vorsatz nicht gegeben; Verjährung einzelner Tathandlungen eingetreten
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0046-W/02vom 07.04.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Der entgeltliche Erwerb von ausländischen (drittländischen), geschmuggelten Zigaretten erfüllt das Tatbild der Abgabenhehlerei und das Tatbild der Monopolhehlerei nach §§ 37 Abs. 1 lit. a, 46 Abs. 1 FinStrG. Der Erwerb von ausländischen Zigaretten außerhalb einer Tabaktrafik im Zusammenhalt mit weiteren äußeren Umständen wie zB Straßenankauf, Ankauf auf amtsbekannten Schwarzmarktplätzen machen eine vorsätzliche Begehung im Sinne des § 8 Abs. 1 FinStrG erweislich.
Werden die erworbenen Schmuggelzigaretten nicht gewinnbringend weiterverkauft, sondern ausschließlich selbst verraucht, ist nicht von einer gewerbsmäßigen Begehung der Abgabenhehlerei nach § 38 Abs. 1 lit. a FinStrG auszugehen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat
durch ein Mitglied des Finanzstrafsenates 7 in der Finanzstrafsache gegen Herrn
PR. wegen Abgaben- und Monopolhehlerei gemäß
§§ 37
Abs. 1 und 46 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die
Berufung des Beschuldigten vom 19. Juni 2002 gegen das Erkenntnis des
Hauptzollamtes Wien vom 22. Mai 2002 wie folgt zu Recht
erkannt: I.
Der Berufung wird teilweise Folge gegeben und der Spruch wie folgt
gefasst:
a) Herr PR ist schuldig,
vorsätzlich im Zeitraum Mai 1993 bis Jänner 1999 in Wien Sachen, die
zugleich Gegenstände des Tabakmonopols sind, nämlich
41.200 Stück Zigaretten
der Marke Helikon 100 S,
hinsichtlich welcher von
unbekannt gebliebenen Tätern die Finanzvergehen des Schmuggels und des
vorsätzlichen Eingriffes in die Rechte des Tabakmonopols begangen wurden,
gekauft zu haben
(Eingangsabgaben
an Zoll ATS 19.792,-- an Einfuhrumsatzsteuer ATS 16.494,-- an Tabaksteuer ATS
36.270,-- ; Bemessungsgrundlage gemäß
§ 44 Abs. 2 FinStrG
ATS 64.670,--).
b) Er hat dadurch die
Finanzvergehen der vorsätzlichen Abgabenhehlerei und der vorsätzlichen
Monopolhehlerei in Tateinheit nach
§§ 37 Abs. 1 lit. a,
46 Abs. 1 lit. a FinStrG begangen.
c) Gemäß
§§ 21 Abs. 1 und 2, 37 Abs. 2,
46 Abs. 2 lit. b (bis 31. Dezember 1994),
46 Abs. 2 (ab 01. Jänner 1995, idF BGBl.
Nr. 681/1994) FinStrG wird über ihn eine
Geldstrafe von
EUR 1.000,--
(eintausend Euro) verhängt; gemäß
§ 20 FinStrG wird die
für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe an deren Stelle tretende
Ersatzfreiheitsstrafe mit
5 (fünf)
Tagen festgesetzt.
d) Gemäß
§§ 37 Abs. 2, 46 Abs. 2 iVm
§ 17 Abs. 1, Abs. 2 lit. a FinStrG wird auf
Verfall von
5 Stück Zigaretten der Marke
Helikon 100S erkannt.
e) Gemäß
§§ 19 Abs. lit. a FinStrG in Verbindung mit
§ 17 Abs. 1, Abs. 2 lit. a FinStrG wird
für die vom Schuldspruch umfassten 41.195 Stück Zigaretten der Marke
Helikon 100S als nicht mehr ergreifbare Tatgegenstände der unter Punkt b)
bezeichneten Finanzvergehen im Hinblick auf § 19 Abs. 5 und 6
FinstrG auf teilweisen Wertersatz in
Höhe von
EUR 1.000,--(eintausend
Euro) erkannt; gemäß
§ 20 FinStrG wird die für den Fall der
Uneinbringlichkeit des Wertersatzes an dessen Stelle tretende
Ersatzfreiheitsstrafe mit
5 (fünf)
Tagen festgesetzt.
f) Gemäß
§
185 FinstrG hat der Beschuldigte die Kosten des Strafverfahrens in der Höhe
von
EUR 100,--
zu ersetzen. Die Höhe der Kosten des Strafvollzuges wird durch gesonderten
Bescheid festgesetzt werden.
g) Hingegen wird das
Strafverfahren gegen PR, dieser habe im
Zeitraum Jänner 1990 bis
einschließlich April 1993 in Wien
Zigaretten, nämlich
7.200 Stück Zigaretten der
Marke Ronhill Blue und
16.800 Stück Zigaretten
der Marke Helikon 100S,
hinsichtlich welcher durch
unbekannte Täter die Finanzvergehen des Schmuggels und des
vorsätzlichen Eingriffes in die Rechte des Tabakmonopols begangen wurden,
angekauft und er habe (auch) hierdurch die Finanzvergehen der vorsätzlichen
Abgaben- und Monpolhehlerei begangen, gemäß
§ 136 FinStrG
eingestellt.
II.
Im Übrigen wird die Berufung als unbegründet
abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Nach der Aktenlage hat das
Hauptzollamt Wien als Finanzstrafbehörde I. Instanz mit Erkenntnis vom 22.
Mai 2002, Zl: 100/90.347/6/99-Str. II/To, StrLNr. XX, den Berufungswerber (Bw)
der Finanzvergehen der vorsätzlichen gewerbsmäßigen Abgaben- und
der vorsätzlichen Monopolhehlerei nach §§ 37 Abs. 1 lit. a, 38
Abs. 1 lit. a; 46 Abs. 1 lit. a FinStrG für schuldig erkannt, weil er im
Zeitraum Juni 1992 bis Jänner 1999 im Bereiche des Hauptzollamtes Wien
vorsätzlich Sachen, die zugleich Gegenstände des Tabakmonopols sind,
nämlich 47.800 Stück Zigaretten der Marke Helikon 100S, hinsichtlich
welcher von unbekannten Tätern die Finanzvergehen des Schmuggels und des
vorsätzlichen Eingriffes in die Rechte des Tabakmonopols begangen wurden,
gekauft habe, wobei es ihm darauf angekommen wäre, sich durch die
wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen.
Aus diesem Grund wurde
über ihn gemäß
§§ 37 Abs. 4, 46 Abs. 2 lit b FinStrG
iVm. § 21 FinStrG eine Geldstrafe in der Höhe von
€ 1.000,-- verhängt
und für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe gemäß
§ 20 FinStrG eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen ausgesprochen.
5 Stück ergriffene
Zigaretten der Marke Helikon wurden für verfallen erklärt und für
47.795 Stück Zigaretten der Marke Helikon wurde nach § 19 Abs. 1
FinStrG statt auf Verfall auf einen Wertersatz in der Höhe von €
5.394,61 erkannt und gemäß
§ 20 FinStrG die für den
Uneinbringlichkeitsfall zu gewärtigende Ersatzfreiheitsstrafe mit 11 Tagen
festgesetzt.
Die Kosten des Strafverfahrens
wurden gemäß
§ 185 Abs.1 lit. a FinStrG pauschal mit
€ 100
bestimmt.
Hinsichtlich des Tatvorwurfes,
PR habe zudem im Zeitraum 1990 bis Mai 1992 im Bereich des Hauptzollamtes Wien
vorsätzlich 7.200 Stück Zigaretten der Marke Ronhill und 10.200
Stück Zigaretten der Marke Helikon 100S, die zoll- und monopolunredlich
nach Österreich verbracht worden sind, angekauft, wurde das Strafverfahren
nach §§ 136 iVm 82 Abs. 3 lit. c FinStrG eingestellt.
Gegen dieses Erkenntnis richtet
sich die fristgerechte Berufung des Beschuldigten vom 19. Juni 2002, wobei
im wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:
Die
erstinstanzliche Behörde sei zu Unrecht von einer gewerbsmäßigen
Begehung ausgegangen.
Das
Hauptzollamt habe Formalvorschriften in bezug auf die Feststellung des
Verkaufspreises von Zigaretten der Marke Flirt im fraglichen Deliktszeitraum
verletzt.
Die
Finanzstrafbehörde I. Instanz sei auch zu Unrecht von einer
vorsätzlichen Tatbegehung ausgegangen. Auch eine fahrlässige Begehung
liege auf Grund der Täterpersönlichkeit des Beschuldigten nicht
vor.
Die
Behörde I. Rechtsstufe habe die Verjährungsfrist von 5 Jahren
übersehen und nicht erkannt, dass die Tathandlungen vor dem 12.2.1994
bereits als verjährt zu behandeln gewesen wären.
Die
Strafbehörde habe nicht geprüft, ob der Strafaufhebungsgrund der
Selbstanzeige gemäß
§ 29 FinStrG zum Tragen kommt.
Das
Hauptzollamt habe die Geldstrafe und Wertersatzstrafe zu hoch und die
Wertersatzstrafe auch nicht nachvollziehbar
festgesetzt.
Der
Beschuldigte stellte den Antrag, das Straferkenntnis aufzuheben und das
Finanzstrafverfahren einzustellen
in eventu
die verhängte Geldstrafe
auf ein Mindeststrafmaß herabzusetzen, diese bedingt nachzusehen und von
der Verhängung einer Werterratzstrafe Abstand zu nehmen.
Über
die Entscheidung wurde erwogen:
Im Verfahren vor dem
unabhängigen Finanzsenat erachtet der Bw nach seinem Vorbringen
zunächst in dem Recht verletzt, nicht das Finanzvergehen der
gewerbsmäßigen, vorsätzlichen Abgabenhehlerei nach § 37
Abs. 1 lit. a iVm § 38 Abs. lit. a FinStrG in Tateinheit mit dem
Finanzvergehen der vorsätzlichen Monopolhehlerei nach § 46 Abs. lit. a
FinStrG. In Ausführung dieses Berufungspunktes bestreitet der Bw
zunächst das Vorliegen des erschwerenden Umstandes der
Gewerbsmäßigkeit sowie das Vorliegen des vom Hauptzollamt angenommen
Vorsatzes in Bezug auf die Verwirklichung der angenommenen Finanzvergehen.
Letztlich wird überhaupt jede Schuld von sich gewiesen.
Der Beschuldigte ist nur
teilweise im Recht.
Gemäß
§ 8 Abs.
1 FinStrG handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will,
der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der
Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und
sich mit ihr abfindet.
Dazu ist festzuhalten, dass
sich die Feststellungen des bekämpften Bescheides in bezug auf den dort
angenommenen Vorsatz bei der Verwirklichung der Finanzvergehen widerspruchsfrei
auf die Aktenlage und das abgeführte Beweisverfahren gründen.
Demgemäß vermag das Vorbringen des Bw dazu, nämlich nicht
vorsätzlich gehandelt zu haben, überhaupt nicht zu
überzeugen.
Fakt ist, dass der Bw den
Ankauf der ihm angelasteten Zigarettenmengen eingestanden hat. Zudem hat er
eingestanden, diese Zigaretten vor und in verschiedenen Geschäften in der
Lassallestraße angekauft zu haben. Nun ist angesichts der zugegebenen
Mengen und des eingestandenen Zeitraumes davon auszugehen, dass PR kein
Gelegenheitsraucher, sondern eher ein starker Raucher war. Schon durch diesen
Umstand allein scheitert die gewünschte Fahrlässigkeitsvariante, die
von einem Rechtsirrtum des Bw ausgeht; dieser habe durch den Ankauf der
Zigaretten im "Fachhandel" nicht gewusst, dass es sich um solche zollunredlicher
Herkunft gehandelt hat. Diese Verantwortung stellt sich als Schutzbehauptung
dar, entspricht es doch dem allgemeinen Wissenstand eines österreichischen
Rauchers, der - wie der Beschuldigte - nicht nur gelegentlich raucht, dass in
Österreich der Verkauf von Zigaretten an Endverbraucher legal nur in
Tabaktrafiken oder befugten Gaststätten erfolgen kann. Dass PR die ihm
angelasteten Zigaretten in derartigen, autorisierten Geschäften
käuflich erworben hat, wird von ihm nicht einmal behauptet. Nach seiner
Verantwortung, habe er die Ankäufe zunächst auf der Straße und
erst in der Folge in verschiedenen Geschäften in der Umgebung des Wiener
Mexikoplatzes getätigt. Schon diese von ihm geschilderten
Erwerbsumstände sind für die Lösung der Tat- und Rechtsfrage
erheblich, handelt es sich für den unabhängigen Finanzsenat um eine
amtsbekannte Tatsache, dass gerade in diesem Raum in Wien in großem
Ausmaß Schmuggelzigaretten im Tatzeitraum umgeschlagen wurden. Diese
Tatsache erhellt auch aus den Aussagen des Bw selbst, wenn er durchaus
glaubwürdig schildert, dass von vielen Leuten, die vor den Geschäften
in der Lassalleestraße standen, Zigaretten zum Ankauf angeboten worden
sind. Ausländische Staatsangehörige die aus Autobussen ausgestiegen
seien, hätten Zigaretten verkauft. Durch diese Wahrnehmungen war dem
Beschuldigten aber auch bekannt, dass er durchwegs ausländische,
geschmuggelte Zigaretten ankauft. Dass diese Tathandlungen nunmehr in
rechtlicher Hinsicht (teilweise) verjährt sind, kann die Beurteilung der
inneren Einstellung des Täters zu den noch nicht verjährten Taten
nicht verändern. Das Wissen um das begangene Unrecht unterliegt nicht der
Verjährung. Für die Beurteilung des Wissenstandes des Täters
können daher auch bereits verjährte Tathandlungen herangezogen werden.
Demgemäß hat der Beschuldigte auch dann, als er die
ausländischen Zigaretten in (nicht autorisierten) Geschäften angekauft
hat durchaus auch gewusst, dass es sich um ausländische, geschmuggelte
Zigaretten handelt, und es war ihm bewusst, dass er diese Zigaretten
ausländischer Herkunft an sich (die rechtliche Zuordnung zu den jeweiligen
Delikten des Finanzstrafgesetzes ist unbeachtlich) nicht hätte ankaufen
dürfen. Der Täter war sich somit der Rechtswidrigkeit (des
Unerlaubten) in seiner Handlungsweise immer bewusst. Im übrigen war es dem
Bw nach seiner eigenen Verantwortung (s Einvernahme vom
12. Februar 1992, zweite Seite) bekannt, dass man ". . legal
Zigaretten nur in der Trafik erwerben kann.".
Die Behörde zweiter
Rechtsstufe folgt daher der Finanzstrafbehörde I. Instanz dahingehend, dass
der Beschuldigte das (die Finanzvergehen betreffende) Unrecht seiner Taten von
Anfang an erwogen und akzeptiert hat bzw. stellt dies auch ausdrücklich
fest. Dass die Finanzstrafbehörde beim Beschuldigten von einem "einfachen
Menschen" ausging, vermag an der Richtigkeit dieser Feststellungen keine
Bedenken zu erwecken. Dem Beschuldigten trifft schon unter dem nachhaltigen
Hinweis auf den Umstand, dass er im Deliktszeitraum ein aktiver,
regelmäßiger Raucher war, ohne Zweifel der Schuldvorwurf der
vorsätzlichen Begehung, zumal diese Menschen am besten über die
bestehenden Tabakvorschriften, die legalen Preise und die Schwarzmarktpreise
Bescheid wissen und danach auch handeln.
Ein, die Verteidigungsrechte
erheblich beeinträchtigender Verfahrensmangel kann daher auch darin nicht
erblickt werden, dass im bekämpften Erkenntnis der legale Ankaufpreis der
Zigaretten der Marke Flirt Filter im fraglichen Zeitraum nicht wie vom
Beschuldigten mit S 17,-- sondern mit S 22,-- festgestellt worden ist und nicht
ersichtlich sei, auf welchen Zeitraum (innerhalb des Deliktszeitraumes) sich
diese behördliche Feststellung bezieht und darüber hinaus ihm dieses
Beweisergebnis auch nicht vorgehalten worden sei. Fest steht nämlich, dass
für keinen Zeitpunkt des entscheidungsrelevanten Deliktszeitraums die
Preisangaben des Beschuldigten zutreffen. Eine nähere Spezifikation des
Zeitraumes in dem der staatlich festgesetzte Verkaufspreis von S 22,-- gegolten
hat, erübrigt sich zudem, weil der Bw zu keinem Zeitpunkt ein wirklich in
einem Irrtum befindlicher Hehler war. Er kaufte die ausländischen
Schmuggelzigaretten trotz Kenntnis um ihre ausländische, schmugglerische
Herkunft, weil sie im Vergleich zum österreichischen offiziellen
Abgabepreis (Inlandverschleißpreis bzw. Kleinverkaufspreis) wesentlich
billiger im Erwerb waren, womit das eigentliche Handlungsmotiv auch gleich klar
auf der Hand liegt.
Die Berufung ist aber im Recht,
soweit sie dem angefochtenen Erkenntnis hinreichende Konstatierungen zur
angelasteten gewerbsmäßigen Tatbegehung der Abgabenhehlerei
abspricht. Das Erkenntnis beschränkt sich dazu nämlich auf eine
unsubstantiierte Wiedergabe der Beschuldigtenverantwortung, wonach PR, wenn er
beruflich in der Gegend des Mexikoplatzes zu tun gehabt habe, dort billige
Zigaretten gekauft hätte. Es gibt keine Anhaltspunkte aus dem
Aktengeschehen, dass der Bw die Zigaretten anders als zum Eigenverbrauch
verwendet hat. Auf Grund dieser Feststellungen fehlt für eine
gewerbsmäßige Begehung der Abgabenhehlerei jedes Substrat und war
diesbezüglich der Berufung stattzugeben und der Spruch der Entscheidung
dahingehend abzuändern.
Dem Einwand, dass die
Finanzstrafbehörde I. Instanz die Verjährungsfrist des FinStrG nicht
beachtet habe, ist die Teileinstellung von Tathandlungen im bekämpften
Erkenntnis entgegenzuhalten. Auch in der Berufungsentscheidung war die Schranke
der absoluten Verjährung von Tathandlungen (die zeitliche
Einschränkung der Strafbarkeit) von 10 Jahren (s § 31 Abs. 5 FinStrG)
zu beachten und mit einer weiteren Teileinstellung wie im Spruch vorzugehen.
Hingegen ist der Bw nicht im Recht, wenn er meint, das sämtliche
Tathandlungen, die vor dem 12.Feber.1994 liegen, als verjährt anzusehen
sind. Dabei übersieht er nämlich die im § 31 Abs 3 FinStrG
normiert Ablaufhemmung, nach der die Verjährung der früheren Taten
nicht eintritt, solange nicht auch für die spätere Tat die
Verjährungsfrist abgelaufen ist (vgl. Reger/Hacker/ Kneidinger, Das
Finanzstrafgesetz - Band 1, Kommentar zu § 31 Rz 14 ff).
Auch liegt keine
strafbefreiende Selbstanzeige nach § 29 FinStrG vor. Der Bw hat beim
Grenzzollamt Laa/Thaya im Zuge einer finanzstrafrechtlichen
Beschuldigteneinvernahme gemäß
§ 83 Abs 3 FinStrG die
Tathandlungen gegenüber einem mit finanzstrafrechtlicher Autorität
ausgestattetem Vernehmungsorgan sein Handeln eingestanden. Selbst wenn man zu
der Auffassung gelangen möchte, dass auch in diesem Zeitpunkt eine
"Selbstanzeige" noch möglich sein kann, fehlt dieser jedoch das Element der
Rechtzeitigkeit, weil im gegenständlichen Fall eine gegen den Bw, für
diesen auch klar erkennbare Strafverfolgungshandlung (Beschuldigteneinvernahme)
gesetzt war
(vgl. § 29 Abs. 3 lit. a FinStrG).
Soweit sich die Berufung gegen
die verhängten Strafen (Geldstrafe und Wertersatzstrafe) wendet, kommt ihr
nur teilweise Berechtigung zu.
Bei einem Strafrahmen von rund
20.000 Euro erweist sich die vom Hauptzollamt Wien als Finanzstrafbehörde
I. Instanz verhängte Geldstrafe schon als äußerst niedrig im
Vergleich zur gängigen verwaltungsbehördlichen Spruchpraxis bemessen.
Auch wenn nunmehr der Strafrahmen durch Wegfall der gewerbsmäßigen
Begehung und der weitergehenden verjährungsbedingten Teileinstellung der
Strafrahmen "nur mehr" rund 15.000 Euro beträgt (der Strafrahmen errechnet
sich aus: Summe der Strafbestimmenden Wertbeträge x 2 + Bemessungsgrundlage
x 1) ist die Geldstrafe von 1.000 Euro unter Beibehaltung der vom Hauptzollamt
im Wesentlichen vollständig und zutreffend angenommenen
Strafbemessungsgründen keineswegs überhöht, sondern noch immer
sehr moderat bemessen, sodass unter Würdigung aller Fakten zu einer
(weiteren) Herabsetzung der Geldstrafe kein Anlass bestand. Die
Erstfreiheitsstrafe war hingegen durch den Wegfall der
Gewerbsmäßigkeit für den Täter günstiger
auszumessen.
Hingegen steht der Wertersatz,
der dem Beschuldigten in der Höhe des gemeinen Wertes (dieser entspricht
der Bemessungsgrundlage) der spruchgegenständlichen, nicht mehr
sichergestellten, weil schon verrauchten Zigaretten auferlegt worden ist, zu dem
den Täter treffenden Vorwurf in einem Missverhältnis (§ 19 Abs. 5
FinStrG), welcher Umstand in Ansehung der auffällig im untersten Bereich
des gesetzlichen Strafrahmens festgesetzten Geldstrafe deutlich wird, sodass ein
teilweises Absehen vom Wertersatz gerechtfertig erscheint. Bei der Ausmessung
waren im Grunde des § 19 Abs. 6 FinStrG die weit überwiegenden,
gewichtigen Milderungsgründe sowie nunmehr auch der Wegfall der
Gewerbsmäßigkeit zu berücksichtigen. Solcherart erscheint die
Festsetzung der Wertersatzstrafe in der Höhe der verhängten
(äußerst niedrigen) Geldstrafe durchaus auch tat- und
tätergerecht, zumal der Beschuldigte auch keinen deliktischen Erlös
aus einem Verkauf der Schmuggelware erzielt hat. Damit war in diesem Bereich der
Strafberufung durch eine deutliche Herabsetzung der Wertersatzstrafe Rechnung zu
tragen. Dies gilt auch für die im Uneinbringlichkeitsfall zu
verbüßende Ersatzfreiheitsstrafe.
Eine bedingte Nachsicht der
Geld- wie auch der Wertersatzstrafe sieht das Gesetz hingegen im
verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren nicht vor, womit sich eine
weitere Auseinandersetzung zu diesem Punkt erübrigt. Ebenso ergibt sich der
Pauschalkostenbeitrag zwingend aus dem Gesetz (§ 185 FinStrG).
Nur im aufgezeigten Umfang war
der Berufung inhaltlich Folge zu geben, im übrigen aber war sie als
unbegründet abzuweisen.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist
gemäß
§ 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel
nicht zulässig. Es steht Ihnen aber das Recht zu, gegen diesen Bescheid
binnen sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof muss -abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem
Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.
Gemäß
§ 169 FinStrG wird zugleich dem Amtsbeauftragten das Recht der
Erhebung einer Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof
eingeräumt.
Zahlungsaufforderung
Die Geldstrafe, die
Wertersatzstrafe und die Kosten des Finanzstrafverfahrens sind gemäß
§ 171 Abs. 1 und § 185 Abs. 4 FinStrG binnen eines
Monates nach Rechtskraft dieser Entscheidung fällig und mittels eines
gesondert zugehenden Erlagscheines auf das Postsparkassenkonto des
Hauptzollamtes Wien zu entrichten, widrigenfalls Zwangsvollstreckung
durchgeführt und bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe bzw. der
Wertersatzstrafe die Ersatzfreiheitsstrafe/n vollzogen werden
müssten.
Wien,
7. April 2003
Normen und Schlagworte
- § 37 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 46 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 8 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 38 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
AbgabenhehlereiMonopolhehlereiVorsatzGewerbsmäßigkeitAnkauf von Schmuggelzigaretten außerhalb von Trafiken
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0046-W/02
- Stammnummer
- 3537
- Gültig
- 07.04.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF