BerufungsentscheidungDer unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Berufungswerbers, vertreten durch Dagmar Linster, gegen den Bescheid des Finanzamtes Kitzbühel betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 1996 entschieden: Der Berufung wird teilweise Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird abgeändert. Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe…
Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vom 28. Juni 2009 gegen den Bescheid des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr, vertreten durch FA, vom 4. Juni 2009 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2003 entschieden: Der angefochtene Bescheid wird abgeändert. Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der…
Im Gegensatz zur Berufungsentscheidung der Berufungskommission, Berufungssenat I, vom 29. Juni 2001, wonach die Wochenendheimfahrten auf Grund des Fehlens eines eigenen Hausstandes der Bw. in Österreich als nicht abzugsfähig erkannt wurden, geht der UFS davon aus, dass im gegenständlichen Fall Heimfahrten aus folgenden Erwägungen grundsätzlich…
Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des X gegen den Bescheid des Finanzamtes Y vom 14. September 2005 betreffend Einkommensteuer 2004 entschieden: Der Berufung wird teilweise Folge gegeben. Der Bescheid betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2004 wird abgeändert. Die getroffenen Feststellungen sind dem…
solcher Art keine Schriftlichkeit. Es ist damit grundsätzlich auch denkbar, dass bei genügend deutlicher Fixierung der wesentlichen Vertragsbestandteile und Beweis des Abschlusses und der tatsächlichen Durchführung des Vertrages der mit dem nahen Angehörigen abgeschlossene Vertrag auch ohne Schriftform steuerlich anerkannt wird. Die Schriftlichkeit des Vertrages…
5.9.14.8 Absetzbare Aufwendungen Rz 365: Als Werbungskosten kommen in Betracht: Unmittelbare Kosten der Aus- und Fortbildungs- oder Umschulungsmaßnahmen: Kursgebühren, Kosten für Kursunterlagen, Skripten und Fachliteratur, Kosten des PC bei einer Computerausbildung (siehe auch Rz 339). Kosten der Anschaffung von Hilfsmittel wie zB…
Das BWL-Studium führe der Bf. weiter, weil er beabsichtige das erlernte Wissen in einem Buch zu veröffentlichen. Darüber hinaus wurden Nachweise über das Absolvieren von Lehrveranstaltungen im Ausmaß von drei Semesterwochenstunden vorgelegt. Mit 08.03.2018 ergingen die Einkommensteuererstbescheide für die Jahre 2014 bis…
5.9.14.2 Abgrenzung zu nichtabzugsfähigen Aufwendungen der privaten Lebensführung Rz 359: Aufwendungen für Bildungsmaßnahmen, die auch bei nicht berufstätigen Personen von allgemeinem Interesse sind oder die grundsätzlich der privaten Lebensführung dienen (zB Persönlichkeitsentwicklung ohne beruflichen Bezug, SportSportausübung, Freizeitaktivitäten, Esoterik, B-Führerschein), sind nicht…
…die Leute gern. Allerdings könnten Sonderwünsche geäußert werden. Mindestens 60% der Seminarzeit sei für Rollenspiele verwendet worden. Nach ausführlicher Begründung zur BVE vom 3. Juni 2008 hinsichtlich der Nichtabzugsfähigkeit der Seminaraufwendungen wies die Bw. mit Vorlageantrag vom 4. Juli 2008 darauf hin, dass sich die…
… 3 Abs. 1 Z 10 ergebe, vorzuschreiben. Die Berücksichtigung der Seminaraufwendungen als Werbungskosten gemäß § 16 EStG 1988 wurde im Wesentlichen mit der Begründung, es handle sich dabei um den Erwerb von Kenntnissen, die ganz allgemein ausgerichtet der Persönlichkeitsbildung dienen würden und zwangsläufig auch privaten Charakter…
42.5.4.5 Rz 10343 bis Rz 10366 Rz 10343: § 16 Abs. 1 EStG 1988 - Familienzusammenführung - Berufsoffizier des Bundesheeres (Rz 343 und Rz 354) (1994) Der Antragsteller ist Berufsoffizier des Bundesheeres. In der Zeit vom 28.7. bis 29.8.1992 war er im…
Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Stb., vom 26. März 2009 gegen den Bescheid des FA vom 11. März 2009 betreffend Umsatzsteuer und Einkommensteuer 2007 nach der am 20. Jänner 2010 in 1030 Wien von Amts wegen durchgeführten mündlichen…
…EStG-Kommentar, Anm. 90 zu § 20 S 842 "Persönlichkeitsentwicklung"). Seminaraufwendungen können nur dann abzugsfähig sein, wenn sie objektiv mit dem Betrieb zusammenhängen und subjektiv zu dessen Förderung erbracht werden, also ein konkreter Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit besteht. Es ist anhand einer Gesamtwürdigung aller Umstände…
AD Beleg 3: Es handelt sich hier um Fotoausarbeitungen, diese Fotos werden im Rahmen von Ausstellungen in der xxx benötigt, deren Verwendung kann dort jederzeit überprüft werden. AD Beleg 12: Es handelt sich um einen Bürokalender, welchen ich in der Direktion benötige. AD Beleg 14…
Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., geb. XX.XX.19XX, A_whft., vom 10. März 2010 gegen den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2008 des Finanzamtes Waldviertel vom 27. Jänner 2010 entschieden: Spruch Der Berufung wird Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird…
…Kurs sowie Seminare wie „Selbsthypnose und Trance“ oder „Ängste, Panikattacken, Phobien und posttraumatische Symptome“ zugrunde (s. dazu die vorliegenden Rechnungen der geltend gemachten Seminaraufwendungen). Das Wünschelrutengehen erfolgte bis Mitte Juli 2008 neben der nichtselbständigen Tätigkeit bei der Fa. S. Strittig ist, ob ihre Tätigkeit unter …
…zu erwarten sei. Es wurde daher ersucht, folgende (bisher im Rahmen der o.g. selbständigen als Liebhaberei bewerteten Einkünfte erfassten) Seminaraufwendungen als Fortbildungskosten im Rahmen der nichtselbständigen Tätigkeit als Ordinationshilfe zu berücksichtigen: […] Zu diesen Kursen, die zweifelsfrei der Persönlichkeitsentwicklung dienen, ist festzustellen, dass sie…
…Hinsichtlich des Jahres 2010 wurde der Bw. darauf hingewiesen, dass die Seminaraufwendungen für die Gattin nicht als Werbungskosten abzugsfähig sein werden. Gleiches gelte für die geltend gemachten Kosten für Geschäftsessen. Sollte die Abzugsfähigkeit für Aufwendungen der doppelten Haushaltsführung und Familienheimfahrten auch im Jahr 2010 vorliegen…
…Bw. Seminaraufwendungen mit dem Titel "NLP-Master DVNLP" sowie "LSB für NLP Master Practitioner" in Höhe von insgesamt 4.011,50 € (Seminargebühren, Fahrtkosten und Diäten) als Werbungskosten geltend. Bereits im Vorjahr hatte der Bw. Seminaraufwendungen mit dem Titel "NLP-Practitioner" als Werbungskosten geltend gemacht…
…vertritt die Referentin daher die Ansicht, dass die vom Bw Seminaraufwendungen und damit im Zusammenhang stehende Reisekosten (gesamt 2.703,70 €) ausschließlich beruflich veranlasst waren und daher bei der Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als Werbungskosten zu berücksichtigen sind. 2. Fachliteratur: Der Bw…