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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSF RV/0030-F/09

Seminar-, Literaturaufwendungen, Pendlerpauschale als Werbungskosten

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0030-F/09vom 10.12.2009Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

"Integration und Kooperation sind nicht durch bloße Addition professioneller Kompetenzen zu erreichen. Sie verlangen vielmehr neue, andere Fähigkeiten und Fertigkeiten von PädagogInnen, Veränderung der Einstellung hinsichtlich der Sichtweise des Kindes, von Behinderung, zu Fragen der Definition von Leistung, aber auch zur eigenen Person und zur Funktion der LehrerInnenrolle. Integration erfordert also Maßnahmen im Bereich der Aus-, Fort- und Weiterbildung, die in gleicher Weise auf die didaktischen, methodischen und therapeutischen Anforderungen sowie auf das gleichberechtigte team-teaching im integrativen Unterricht und auf Beratung und Kooperation vorbereiten." "Die Konsequenz aus diesem veränderten Ansatz von LehrerIn-Sein bedeutet für Qualitätsmanagement und Veränderung den persönlichkeitsentwickelnden Ansatz, der für LehrerInnen Kompetenzen in kommunikativer, sozialer und psychologischer Arbeitsweise verlangt. Diese Kompetenzen sind aber nicht im Sinne des herkömmlichen Lernens von Inhalten zu verstehen, sondern sind nur über eine professionelle Weiterentwicklung der je eigenen Persönlichkeit zu erreichen. Dieser Prozess verlangt die Bereitschaft zur intensiven Auseinandersetzung mit der eigenen Persönlichkeit und braucht Zeit." "In der Schule geht es um die Begegnung zwischen den Generationen, um Übermittlung von Wissen, Kultur und Menschenbild genauso wie um den Diskurs darüber. Damit ist Pluralität die Regel, nicht die Ausnahme von Wahrnehmung und Urteilsbildung. Pluralität bedeutet aber nicht den Verzicht auf Diskurs, sondern fordert ihn im Gegenteil heraus." In diesem Artikel wird daher die Notwendigkeit der professionellen Weiterentwicklung der Persönlichkeit im Hinblick auf Kompetenzen in kommunikativer, sozialer und psychologischer Arbeitsweise betont sowie die Notwendigkeit der Bereitschaft zur Auseinandersetzung mit der eigenen Persönlichkeit und dafür einzuräumender Zeit." Gerade die aktuelle bildungspolitische Diskussion (u.a. zur Ganztagesschule) zeigt aus Sicht der Referentin, dass PädagogInnen in Zukunft noch mehr als bisher über eine umfassende Bildung verfügen müssen und sich demnach die Aus-, aber insbesondere auch die Fortbildung nicht nur auf Wissensvermittlung beschränken kann und darf. Der Bw ist für die Aus-, Fort- und Weiterbildung von PädagogInnen zuständig, die das Lehramt für Volks-, Haupt- oder Sonderschulen (Förderpädagogik/Integration) anstreben bzw. abgeschlossen haben. Auf der Homepage der Hochschule xxx findet sich zu diesen Studiengängen, dass sie dem Erwerb wissenschaftsorientierter Grundkompetenzen zur Realisierung professionellen LehrerInnenhandelns (je nach Studiengang) in der grundschulpädagogischen, in der Hauptschule bzw. im Bereich der Allgemeinen Sonderschule bzw. im gemeinsamen Unterricht von SchülerInnen mit und ohne Behinderungen (integrative Form) dienen. Sämtliche Studiengänge sollen zur Planung, Gestaltung und Evaluierung des Unterrichts in der jeweiligen Schulform (Volks-, Haupt- Sonderschule), zur Sensibilität hinsichtlich Wahrnehmung besonderer Lernwelten von SchülerInnen, zur Unterstützung und Förderung des Lernens, zur Übernahme von Erziehungsverantwortung im Schulbereich, zur Qualitätssicherung und forschenden Weiterentwicklung eigener Unterrichtspraxis befähigen. Voraussetzung dafür, dass PädagogInnen (angehende und bereits den Lehrberuf ausübende) den obig geschilderten, vielfältigen Anforderungen an ihre persönliche und fachliche Qualifikation gerecht werden können, und im Rahmen von Fort- und Weiterbildungen ihre in den Studiengängen vermittelten "Grundkompetenzen" erweitern können, ist aber nach Ansicht der Referentin eine ständige Weiterentwicklung der dafür zur Verfügung stehenden Konzepte und Bildungsinhalte. Diesem Zweck, die Eignung der in der Naturtherapie bzw. im Rahmen der Vision Quest vermittelten Inhalte für die Aus-, Fort- und Weiterbildung von PädagogInnen festzustellen, hat auch der Besuch der Seminare durch den Bw gedient. Der steuerliche Vertreter hat auf die besondere Eignung der Ansätze (im Wesentlichen Naturphilosophie, Phänomenologie, Existentialpsychologie) zur Begleitung von Menschen vor allem mit Unterstützungsbedarf hingewiesen. Im Übrigen sind die Seminarkosten auch unter dem Blickwinkel der Wahrung der eigenen Berufs- und Aufstiegschancen des Bw als beruflich veranlasst zu beurteilen. Weshalb für einen Vizerektor keine Notwendigkeit bestehen sollte, sich hinsichtlich alternativer pädagogischer Entwicklungsansätze auf dem Laufenden zu halten, ist aus Sicht der Referentin nicht erkennbar. Für die Referentin besteht in Würdigung der Gesamtumstände des vorliegenden Falles keine Veranlassung, daran zu zweifeln, dass die vom Bw erworbenen Kenntnisse im Rahmen der von ihm ausgeübten Tätigkeit verwertbar (von Nutzen) sind, dass sie einen objektiven Zusammenhang mit der von ihm ausgeübten Tätigkeit aufweisen und für den Bw geradezu eine berufliche Notwendigkeit besteht, alle möglichen Ansätze für eine umfassende Qualifikation von PädagogInnen zu verfolgen. Dass der Bw als Vizerektor die Kenntnisse nicht im Rahmen einer eigenen Lehrtätigkeit verwertet, ist bereits im Hinblick auf seine Zuständigkeit für die Aus-, Fort- und Weiterbildung von PädagogInnen ohne Bedeutung. Wie der Bw gegenüber der Referentin im Telefonat vom 13. November 2009 überzeugend dargelegt hat, ist eine Fortbildung für PädagogInnen (Lehrgang für Schulsozialpädagogik) in Planung, im Rahmen derer die persönlichkeitsbildenden Ansätze (philsophische, existentilapsychologische (Phänomenologie) der Naturtherapie verwertet werden sollen. In Würdigung der Gesamtumstände des vorliegenden Falles vertritt die Referentin daher die Ansicht, dass die vom Bw Seminaraufwendungen und damit im Zusammenhang stehende Reisekosten (gesamt 2.703,70 €) ausschließlich beruflich veranlasst waren und daher bei der Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als Werbungskosten zu berücksichtigen sind. 2. Fachliteratur: Der Bw beantragt weiters die Kosten (39,10 €) für das Buch mit dem Titel "Lebenserfahrung des Säuglings" als Werbungskosten. Das Finanzamt hat die Abzugsfähigkeit der Aufwendungen mit der Begründung, sie stünden in keinem Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Vizerektor der Pädagogischen Hochschule verneint. Hinsichtlich der maßgeblichen Gesetzesbestimmungen wird auf die Ausführungen zu Pkt. 1. der Berufungsentscheidung verwiesen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes begründet die Anschaffung von Werken der Literatur, die von allgemeinem Interesse oder für einen nicht fest abgrenzbaren Teil der Allgemeinheit mit höherem Bildungsgrad bestimmt sind, nicht abziehbare Kosten der Lebensführung (vgl. VwGH 26.7.2007, 2006/15/0065). Laut Berufung können aus dem vom Bw angeschafften Werk fundamentale pädagogische Erkenntnisse des Lehrens und Lernens gewonnen werden. Das Finanzamt hat keinerlei Feststellungen zum Inhalt des Werkes getroffen. Eine Internetrecherche (http:/www.weltbild.at) der Referentin hat ergeben, dass der Verfasser des Werkes Professor für Psychiatrie am Cornwell University Medical Center, außerdem Professor für Psychologie an der Universität Genf ist. In der "Produkt-Beschreibung" ist zum Inhalt des Buches zu lesen: "Wie erleben Säuglinge ihre Welt, und wie erleben sie sich selbst darin? Auch von Kindern, die noch nicht sprechen, können wir etwas darüber erfahren. Und wir sind nicht ausschließlich auf die Rekonstruktion der frühen Kindheit angewiesen, die Erwachsene mit Hilfe eines Psychoanalytikers leisten. Die moderne Säuglingsforschung hat experimentelle Methoden entwickelt, die es erlauben, schon dem Säugling Fragen zu stellen, die er beantworten kann, - nicht verbal, aber durch Blicke und Bewegungen, und speziell durch Saugen. Angeleitet durch solche Auskünfte unternimmt Daniel Stern den Versuch, sich in die innere Welt des Säuglings hineinzudenken: ein Vorgehen, das in der Geschichte der Psychologie ohne Beispiel ist." Das Finanzamt hat weder im angefochtenen Bescheid noch in der Berufungsvorentscheidung sachverhaltsbezogen begründet, weshalb es sich bei diesem Buch um keine Fachliteratur handeln soll. Angesichts der Qualifikation des Verfassers des Werkes (Professor für Psychiatrie und für Psychologie) und der Thematik des Werkes steht für die Referentin außer Zweifel, dass es sich dabei um wissenschaftliche Literatur handelt, die weder von allgemeinem Interesse noch für einen nicht fest abgrenzbaren Teil der Allgemeinheit mit höherem Bildungsgrad bestimmt ist. Da der Bw laut Berufung als Vizerektor an der kirchlich pädagogischen Hochschule für die Aus-, Fort-, und Weiterbildung von PädagogInnen verantwortlich ist, besteht für die Referentin des Unabhängigen Finanzsenates keine Veranlassung, die berufliche Veranlassung der Anschaffung des Werkes in Zweifel zu ziehen. Unter den gegebenen Umständen und im Hinblick darauf, dass auch die frühkindliche Entwicklung Teil der pädagogischen Aus- bzw. Fortbildung ist, kann nach Ansicht der Referentin eine privat motivierte Anschaffung des Werkes ausgeschlossen werden. 3. Pendlerpauschale: Der Bw beantragt die Berücksichtigung des sogenannten "große Pendlerpauschales" gem. § 16 Abs. 1 Z 6 lit. c EStG 1988 für eine einfache Fahrtstrecke von über 60 km. Als Grundregel gilt nach § 16 Abs. 1 Z 6 lit. a EStG 1988, dass die Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte grundsätzlich durch den Verkehrsabsetzbetrag (§ 33 Abs. 5) in Höhe von 291 € abgegolten sind. Beträgt die einfache Fahrstrecke mehr als 20 km und ist die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zumutbar, stehen gestaffelt nach der Entfernung zusätzliche weitere Pauschbeträge zu (§ 16 Abs. 1 Z 6 lit. b EStG 1988). Hiebei handelt es sich um Werbungskosten und nicht um Absetzbeträge (vgl. JAKOM/Lenneis, EStG, 2009, § 16 Rz 26). Beträgt die einfache Fahrtstrecke mehr als 2 km und ist dem Arbeitnehmer im Lohnzahlungszeitraum überwiegend die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zumindest hinsichtlich der halben Fahrtstrecke nicht zumutbar, stehen anstelle der Pauschbeträge nach lit. b - wiederum gestaffelt nach der Entfernung - höhere Pauschbeträge zu. Durch das BudBG 2007, BGBl. I 2007/24 wurde das große Pendlerpauschale für eine einfache Fahrtstrecke von über 60 km von 2.664,00 € auf 2.931,00 € erhöht. Aus § 124 b Z 31 EStG 1988 (Inkrafttretensbestimmung) ergibt sich, dass § 16 Abs. 1 Z 6 idF BudBG erstmalig für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 30. Juni 2007 enden, anzuwenden ist, sodass sich das für 2007 (bei Vorliegen der Voraussetzungen) zu berücksichtigende große Pendlerpauschale - wie vom steuerlichen Vertreter errechnet - als Summe aus jeweils der Hälfte des ursprünglichen Betrages (2.664,00 € / 2) und des (mit BudBG) erhöhten Pauschbetrages (2.931,00 € / 2), sohin mit 2.797,50 € errechnen würde. Der Bw hat davon einen Betrag von 90,00 € (laut Erläuterungen des steuerlichen Vertreters "PP laut Steuerakt") zum Abzug gebracht. Grundsätzlich steht ein Pendlerpauschale einem Arbeitnehmer dann nicht zu, wenn ihm keine oder geringere Kosten erwachsen (vgl. Doralt, EStG9, § 16 Tz 103). Gegen die gesetzliche Regelung sind bereits mehrfach verfassungsrechtliche Bedenken angemeldet worden. Der VfGH hat die unterschiedliche Behandlung von Selbständigen und Unselbständigen sowie die Vornahme von Pauschalierungen als verfassungsrechtlich gedeckt beurteilt (Beschluss vom 28.11.1995, B 21/95). Das große Pendlerpauschale steht einem Arbeitnehmer bereits dann zu, wenn die Benützung des Massenverkehrsmittels "zumindest hinsichtlich der halben Fahrtstrecke" nicht zumutbar ist. In zeitlicher Hinsicht müssen die Voraussetzungen für das (große und kleine) Pendlerpauschale im Lohnzahlungszeitraum - bei durchgehender Beschäftigung ist dies der Kalendermonat (§ 77 Abs. 1 EStG 1988) - überwiegend gegeben sein. Für den Kalendermonat nimmt das BMF 20 Arbeitstage an, sodass demnach ein Pendlerpauschale nur dann zusteht, wenn im Kalendermonat an mehr als 10 Tagen die Strecke Wohnung-Arbeitsstätte-Wohnung zurückgelegt wird (vgl. Doralt, EStG9, § 16 Tz 111). Die Referentin teilt allerdings die in JAKOM/Lenneis, EStG, 2009, § 16 Rz 26, Rz 28, unter Verweis auf VwGH 24.9.2008, 2006/15/0001 vertretene Ansicht, dass dies wohl nur bei einer 5-Tage-Woche zutreffend sein kann und daher die Unzumutbarkeit an mehr als der Hälfte der tatsächlichen Arbeitstage im Lohnzahlungszeitraum gegeben sein muss. Was unter dem Begriff der "Zumutbarkeit" iSd. lit. c des § 16 Abs. 1 Z 6 EStG zu verstehen ist, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen. "Unzumutbarkeit" wird jedenfalls (auch und vor allem) dann vorliegen, wenn Massenbeförderungsmittel für die Fahrten von der Wohnung zur Arbeitsstätte entweder gar nicht oder nicht zur erforderlichen Zeit zur Verfügung stehen (VwGH 4.2.2009, 2007/15/0053). Zum Begriff der "Zumutbarkeit" gibt es unterschiedliche Auslegungen. Der VwGH hat zur Auslegung des Begriffes der "Zumutbarkeit" iSd. lit. c des § 16 Abs. 1 Z 6 lit. c in seiner jüngsten Rechtsprechung die Gesetzesmaterialien herangezogen (vgl. VwGH 4.2.2009, 2007/15/0053 mit Verweis auf VwGH 28.10.2008, 2006/15/0319, 24.9.2008, 2006/15/0001). Nach den Gesetzesmaterialien ist im Nahbereich von 25 km die Benützung des Massenbeförderungsmittels jedenfalls zumutbar, wenn die Gesamtfahrzeit für die einfache Fahrtstrecke nicht mehr als 90 Minuten beträgt. Gemäß den Materialien zur Regierungsvorlage (RV 620 BlgNR XVII. GP, 75) sind im Vergleich zu einem Kfz jedenfalls mehr als dreimal so lange Fahrzeiten (unter Einschluss von Wartezeiten während der Fahrt bzw. bis zum Arbeitsbeginn) mit dem Massenbeförderungsmittel als mit dem eigenen Kfz unzumutbar (vgl. dazu VwGH 24.9.2008, 2006/15/0001). Der VwGH hat im Erkenntnis vom 4.2.2009, 2007/15/0053 auf die in der Literatur (Doralt, EStG9, § 16 Tz 107) vertretene Ansicht, wonach die Frage der Zumutbarkeit für jeden Dienstnehmer - unabhängig von der Entfernung - in dem Sinne gleich auszulegen sei, dass eine Fahrtdauer von unter 90 Minuten für die einfache Wegstrecke stets als zumutbar anzusehen sei, Bezug genommen und nach Ansicht der Referentin zu erkennen gegeben, dass auf diese Auslegung bei der Prüfung der Zumutbarkeit Bedacht zu nehmen ist. Die Lohnsteuerrichtlinien 2002 Rz 255 gehen für die Beurteilung der Zumutbarkeit von einer (entfernungsabhängigen) Zeitstaffel aus, wonach die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels nicht mehr zumutbar ist, wenn für eine Strecke gewisse Wegzeiten überschritten werden (vgl. Doralt, EStG9, § 16 Tz 106). Dieser Zeitstaffel folgend wäre ab 40 km bei Überschreiten einer Wegzeit von zweieinhalb Stunden für eine Strecke Unzumutbarkeit der Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels gegeben. Dem Gesetz ist eine (entfernungsabhängige) Zeitstaffel nicht zu entnehmen. Die Referentin teilt die von Doralt vertretene Auffassung, dass die gesetzliche Entfernungsstaffel nur die Fahrtkosten pauschaliert (vgl. auch Doralt, EStG9, § 16 Tz 107). Neben der Unzumutbarkeit wegen langer Anfahrtszeit anerkennen die LStR 2002 eine Unzumutbarkeit wegen Gehbehinderung und eine Unzumutbarkeit wegen tatsächlicher Unmöglichkeit (Rz 253, vgl. Doralt, EStG9, § 16 Tz 107). Der Bw hat die Unzumutbarkeit wegen tatsächlicher Unmöglichkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel geltend gemacht und dazu vorgebracht, die früheste Busverbindung führe nach einem 10-minütigen Fußweg zur Bushaltestelle von B um 07:07 Uhr bis um 07:19 Uhr zum Bahnhof C. Der um 7:23 Uhr abfahrende Regional Express der ÖBB treffe erst um 08:25 Uhr in A (Hauptbahnhof) ein, sodass es dem Bw bei Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht möglich sei, seine Arbeitstag vor 8:45 Uhr bzw. um 8.00 Uhr zu beginnen. Auf Grund der vielfältigen Aufgaben eines Vizerektors, zu der auch die Repräsentation und Teilnahme an diversen (Abend)Veranstaltungen zähle, sei es ihm auch nicht möglich, abends die öffentlichen Verkehrsmittel zu benützen, um an seinen Wohnort zu gelangen. So verlasse der Postbus bereits um 18:56 Uhr zu seiner letzten Fahrt die Haltestelle x-Bahnhof. Damit hätte der Bw einen Fußweg von 6 km zu bewältigen. Seine berufliche Tätigkeit verlange an mehr als 10 Tagen im Kalendermonat seine Anwesenheit in A bis weit nach 18:00 Uhr, wodurch er keine Busverbindung mehr habe, um einen 6 km Fußmarsch zu vermeiden. Hiezu ist festzustellen, dass die Benützung öffentlichen Verkehrsmittel auch dann zumutbar ist, wenn ein Teil der Wegstrecke mit einem privaten Verkehrsmittel zurückgelegt werden muss. Nur wenn dieser Anfahrtsweg (mit dem privaten Verkehrsmittel) mehr als die Hälfte der Gesamtfahrtstrecke beträgt, ist die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmitttels unzumutbar. Eine Kombination eines privaten Verkehrsmittels mit Massenbeförderungsmitteln ist vor dem Hintergrund des Gesetzeswortlautes "der halben Fahrstrecke" nicht zu beanstanden. Die Unterstellung einer optimalen Kombination zwischen Massenbeförderungs- und Individualverkehr entspricht der Anordnung des § 16 Abs. 1 Z 6 lit. c EStG 1988 (vgl. Doralt, EStG9, § 16 Tz 108 ff; VwGH 24.9.2008, 2006/15/0001, VwGH 28.10.2008, 2006/15/0319). Der Bw hält die von ihm aus der Kombination von Geh- und Fahrzeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln errechnete Wegzeit von 108 Minuten unter Hinweis auf die Berufungsentscheidung des UFS Linz vom 13.7.2007, GZ RV/1085-L/06, für unzumutbar. Ausgehend von der obig angeführten Rechtsprechung des VwGH ist die Wegzeit zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (und retour), anders als dies der Bw getan hat, aus der Gesamtfahrzeit von privatem und öffentlichen Verkehrsmitteln zu ermitteln, wenn solche auf mehr als der halben Fahrtstrecke zu Verfügung stehen. Dies deckt sich auch mit den amtlichen Erläuterungen zu § 16 Abs. 1 Z 6 EStG (621 BlgNR XVII. GP, 75), die dazu ausführen: "Kann auf mehr als der halben Strecke ein Massenbeförderungsmittel benützt werden, dann ist die für die Zumutbarkeit maßgebliche Fahrtdauer aus der Gesamtfahrzeit (KFZ und Massenbeförderungsmittel) zu errechnen" (vgl. auch VwGH 4.2.2009, 2007/15/0053). Der UFS Linz hat in der vom steuerlichen Vertreter herangezogenen Berufungsentscheidung das in den erläuternden Bemerkungen lediglich für den Nahbereich von 25 km aufgestellte (weitere) Kriterium einer Fahrzeit bei Benützung von Massenverkehrsmitteln von maximal 90 Minuten "verfassungskonform" dahingehend ausgelegt, dass eine Fahrdauer mit diesen von mehr als 90 Minuten auch außerhalb von 25 km unzumutbar wäre. Auch Doralt geht von einer "einheitlichen Zumutbarkeitsgrenze" aus. Der VwGH hat auf diese Auslegung Bezug genommen. Dass bei Überschreiten einer Fahrdauer von 90 Minuten der Vergleich zwischen der Fahrzeit mit den Massenbeförderungsmitteln und jener mit dem Kfz obsolet wäre, ist auch der Berufungsentscheidung des UFS Linz nicht zu entnehmen. In der Berufungsentscheidung wurde - wie der steuerliche Vertreter zutreffend zitiert hat - ausgeführt, dass "generell die Benützung von Massenverkehrsmitteln dann unzumutbar ist, wenn die Fahrt mit diesen einerseits 90 Minuten (1,5 Stunden) überschreitet und andererseits die Fahrt mit den Massenverkehrsmitteln mehr als drei Mal so lang dauert wie mit dem Auto". Ergibt der Vergleich mehr als dreimal so lange Fahrzeiten (unter Einschluss von Wartezeiten während der Fahrt bzw. bis zum Arbeitsbeginn) mit den Massenbeförderungsmitteln, ist deren Benützung "jedenfalls" unzumutbar. Da fallbezogen die mit dem PkW zurückzulegende (Teil)Strecke (Wohnung zum Bahnhof C ) auf der Hin- bzw. Rückfahrt nur 6 km (einfache Gesamtfahrstrecke 80 km - vgl. www.viamichelin.de - empfohlene Route) beträgt, ist im Berufungsfall die Benützung von Massenbeförderungsmitteln auf dem überwiegenden Teil der einfachen Fahrtstrecke möglich und die für die Zumutbarkeit maßgebliche Fahrtdauer daher aus der Gesamtfahrtzeit (privates KFZ und Massenbeförderungsmittel) zu errechnen (vgl. VwGH 24.9.2008, 2006/15/0001). Aus den im Berufungsjahr 2007 gültigen Fahrplänen des Verkehrsverbundes xxxx (für die Gültigkeitsdauer vom 10. Dez. 2006 bis 8. Dez. 2007 bzw. vom 9. Dezember 2007 bis 31. Dez. 2008) ergibt sich, dass es eine frühere als die vom Bw angeführte Zugsverbindung von C nach A Hauptbahnhof gegeben hat (Abfahrt 6:36 Uhr - Ankunft 7:26 - Fahrzeit 50 Minuten), bei deren Benützung unter Einbeziehung der vom Bw für die Fahrt bis zur Arbeitsstätte (Arbeitsstätte) veranschlagten 20 Minuten ein Arbeitsbeginn um 8:00 Uhr möglich gewesen wäre. Eine Abfrage im Internet-Routenplaner (via.michelin.de) hat ergeben, dass die Strecke A-Hbf.-Arbeitsstätte (1,4 km) zu Fuß in 20 Minuten erreichbar ist. Unter Berücksichtigung einer üblichen Wartezeit auf öffentliche Verkehrsmittel erscheinen der Referentin die vom Bw veranschlagten 20 Minuten für die Zurücklegung dieser Strecke allerdings plausibel. Die Fahrzeit für den mit dem Privat-PkW zurückzulegenden ersten (morgens) bzw. (abends) letzten Teil der Strecke (Wohnung - Bahnhof C und retour = 6 km) beträgt laut Routenplaner (via.michelin.de - empfohlene Strecke) 7 Minuten, sodass sich für die Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitstätte eine (kombinierte) Gesamtfahrzeit von 77 Minuten errechnet. Unzumutbarkeit läge nur dann vor, wenn die Fahrzeit mit Massenbeförderungsmitteln mehr als 90 Minuten betragen würde und deren Benutzung drei Mal so lange Fahrzeiten (unter Einschluss von Wartezeiten während der Fahrt bzw. bis zum Arbeitsbeginn) hervorrufen würde wie mit dem KFZ (vgl. VwGH 24.9.2008, 2006/15/0001 unter Verweis auf Ausführungen in der RV 620 BlgNr. XVII. GP, 75). Laut einer Routenplaner-Abfrage (www.viamichelin.de) beträgt die Fahrzeit mit dem Auto für die Strecke Wohnung nach A Arbeitsstätte 54 Minuten (von Michelin empfohlene Route). Die Benützung des PkW im ersten Streckenteil führt wie gesagt zu einer Gesamt-Fahrzeit von 77 Minuten, die Fahrzeit mit dem PkW beträgt 54 Minuten. Hinsichtlich der Rückfahrt von der Arbeitsstätte zur Wohnung ergibt sich aus den ÖBB-Fahrplänen 2007, dass auch nach 18:00 Uhr zahlreiche Züge zwischen A -Hbf und C verkehren (Abfahrt Ibk. - Hbf: 18:39, 20:39, 20:52: 21:52, 22:33; 23:30 etc.), wobei die Fahrzeit für diese Strecke zwischen 45 und 81 Minuten liegt. Sowohl der steuerliche Vertreter des Bw als auch der Bw wurden fernmündlich am 11. bzw. 13. November 2009 auf diese Fahrtmöglichkeiten und darauf hingewiesen, dass nachgewiesen werden müsste, dass in einem Lohnzahlungszeitraum des Berufungsjahres überwiegend Züge benutzt werden hätten müssen, deren Fahrzeit zu einer kombinierten (Massenverkehrsmittel, PkW) Gesamtfahrzeit von über 90 Minuten geführt hätte. Ein diesbezüglicher Nachweis ist nicht erfolgt. Die Unmöglichkeit der Benützung der Massenverkehrsmittel auf dem überwiegenden Teil der (einfachen) Strecke zw. Arbeitsstätte und Wohnung wurde nicht behauptet. Da aus den vorstehend angeführten Gründen die Voraussetzungen für die Gewährung des großen Pendlerpauschales in keinem Lohnzahlungszeitraum des Berufungsjahres als gegeben beurteilt werden können, steht dem Bw lediglich das ihm bereits vom Finanzamt im angefochtenen Bescheid gewährte "kleine Pendlerpauschale" (Werbungskosten iSd. § 16 Abs. 1 Z 6 lit. b EStG 1988) in Höhe von 1.450,50 € (zumal vom DG bereits 90,00 € berücksichtigt) zu. Beilage: 1 Berechnungsblatt (Einkommensteuer 2007) Feldkirch, am 10. Dezember 2009

Normen und Schlagworte

WerbungskostenFortbildungLiteraturPendlerpauschale

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/0030-F/09
Stammnummer
44234
Gültig
10.12.2009 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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