Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/4346-W/02
Unbeschränkte Steuerpflicht infolge eines inländischen Wohnsitzes, Nichtanerkennung von in Ungarn entstandenen Verlusten, Ausländische Betriebsstätte, Fehlende Vertragsvereinbarungen betreffend Provisionserlöse
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/4346-W/02vom 14.12.2006Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat durch die Vorsitzende Hofrätin Dr. Judith Leodolter und die
weiteren Mitglieder Mag. Helga Preyer, Mag. Gertraud Lunzer und Ing. Helmut
Jörg im Beisein der Schriftführerin FOI Andrea Newrkla über die
Berufung des H.W., Handel mit Non Food-Artikel, Adrrr, vertreten durch Dr.
Wolfgang Halm, Steuerberater, 1090 Wien, Berggasse 10/14, vom
30. Oktober 2001 gegen die Bescheide des Finanzamtes für den 12., 13.,
14. und 23. Bezirk, vom 28. August 2001 betreffend Wiederaufnahme der
Verfahren hinsichtlich Umsatzsteuer und Einkommensteuer für den Zeitraum
1995 bis 1997 sowie Umsatzsteuer für den Zeitraum 1995 bis 1997 und
Einkommensteuer für den Zeitraum 1995 bis 1996 nach der am 22.
November 2006 in 1030 Wien, Vordere Zollamtsstraße 7,
durchgeführten mündlichen Berufungsverhandlung entschieden:
Die Berufung gegen die Bescheide
betreffend die Wiederaufnahme der Umsatz- und Einkommensteuer für die Jahre
1995 bis 1997 wird als unbegründet abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Die Berufung
betreffend Umsatzsteuer wird abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide betreffend
Umsatzsteuer für die Jahre 1995 bis 1997 bleiben unverändert.
Der Berufung
gegen den Bescheid betreffend Einkommensteuer für das Jahr 1995 wird
teilweise statt gegeben. Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die Berufung
gegen den Bescheid betreffend Einkommensteuer für das Jahr 1996 wird
abgewiesen. Der Bescheid angefochtene bleibt unverändert.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind dem Ende der folgenden
Entscheidungsgründe bzw. den als Beilage angeschlossenen
Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses
Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Der Bw. ist deutscher
Staatsbürger und in Deutschland als Einzelunternehmer für
Industrievertretungen unbeschränkt steuerpflichtig. Sein Eigenheim befindet
sich in D.,Adr.. Weiters bezieht der Bw. seit dem Jahre 1997 eine Pension der
deutschen Rentenversicherung.
Darüber hinaus betreibt der
Bw. seit 1995 in Österreich, Adrrr eine Handelsagentur für
Non-food-Artikel. Ebenso befindet sich dort eine vom Bw. für Betriebs- und
Wohnzwecke genutzte Eigentumswohnung, die mit Schenkungsvertrag vom 14. Juni
1999 von der Gattin E.W. übertragen wurde.
Die Wohnung wurde bis zu diesem Zeitpunkt (Juni 1999) im
Ausmaß von 44 % für betriebliche Zwecke an den Bw. vermietet
(Mietentgelt S 19.800,00 brutto). Im Mai 1999 legte der Bw. seinen
österr. Gewerbeschein zurück. In weiterer Folge wurden die
Büroräumlichkeiten an die W.GmbH., Adr.,D. vermietet, wobei der Bw.
weder Gesellschafter noch Geschäftsführer dieser Firma ist.
Im Rahmen einer BP über den Zeitraum 1995 bis 1998
wurden folgende, das Berufungsverfahren betreffende Feststellungen
getroffen:
ad Markterschließung Ungarn (Tz 19)
Im Zeitraum 1995 bis 1998 wäre vom Bw. versucht
worden, den ungarischen und tschechischen Markt zu erschließen, und zu
diesem Zwecke ungarische und tschechische Vertreter ausgebildet worden.
Lt. Buchhaltungsunterlagen
hätte sich in Ungarn ein Lager befunden und sei lt. Mietvertrag ab 1.
Jänner 1996 weiters eine Wohnung inkl. Büro in U.,Adr. angemietet
worden.
Lt. Ansicht der BP wären die in Ungarn angefallenen
Ausgaben und Einnahmen auch dort zu versteuern, da eine Betriebsstätte
vorliegen würde. Da der Mittelpunkt der Lebensinteressen des Bw. jedoch in
Deutschland liegen würde, wären lt. DBA alle weiteren Schritte mit der
deutschen Finanzbehörde abzuklären.
Im Rahmen einer Stellungnahme vom 5. April 2001
hätte der Bw. bekannt gegeben, von der Fa.Ba. Provisionen (zum
überwiegenden Teil) für eine Marktforschung in Ungarn und Tschechien
erhalten zu haben. Die Fa.Ba. hätte am 5. April 2001
diesbezüglich eine schriftliche Bestätigung übermittelt. Aus dem
ursprünglichen Vertrag mit der Fa.Ba. sei dies jedoch nicht ersichtlich:
Die Gattin des Bw. wäre als dessen Angestellte bzw.
Werkvertragsbedienstete ebenfalls für die Erschließung des
ungarischen Marktes und lt. Stellungnahme des Bw. vom 5. April 2001
für folgende Tätigkeiten zuständig gewesen:
a) Sekretariatsarbeiten
sämtl.
b) Vorbereitung
der Belege
c) Durchführung
des Zahlungsverkehrs
d) Vornahme
von Übersetzungen
e) Dolmetschertätigkeit
Lt. BP hätte die Gattin unter Verweis auf die
Reisekostenabrechnungen mind. die Hälfte der Arbeitszeit in Ungarn
verbracht. Die Lohneinkünfte wären daher zu 50 % betreffend die
ungarische Betriebsstätte in Höhe von S 20.975,10,
S 90.918,50, S 245.995,00 und S 158.145,00 für die Jahre
1995 bis 1998 gekürzt worden (siehe Tz 13 und Tz 19 des BP-Berichtes). Die
Diäten sowie die Reisekosten der Gattin, die den ungarischen Markt
betreffen wurden somit nicht anerkannt (Tz 20).
Weiters wurden folgende Aufwendungen betreffend den
ungarischen Markt nicht anerkannt (Tz 27 und 28 sowie Tz 30 bis 32 des
Prüfungsberichtes):
- Aktivierung und Abschreibung
der Herstellungskosten (S 8.198,99) betreffend die Lagerhütte in U. :
Afa-Betrag 1996 und 1997 S 1.320,99 sowie
- Telefonkosten Ungarn 1997 S 8.412,28;
- Spesenverrechnung
W.Industrievertrieb GmbH 1996 S 50.123,33 (ST. Kft DM 2.700,--, Schulung DM
2.100,-- und Spesen S 16.379,33),
- Mietaufwendungen U. S
210.000,-- und S 210.240,-- für die Jahre 1996 und 1997 sowie
- Seminaraufwendungen betreffend Ungarn S
47.714,49 (S 6.222,-- und S 41.492,49 für das Jahr 1996)
ad Tz 22 Sohn des Bw., M.W.
(Rechnung vom 15. Dezember 1995 über DM 54.000,00)
Der Sohn des Bw. hätte lt. schriftl.
Fragenbeantwortung teilweise die Kundenbetreuung in Deutschland übernommen.
Der Bw. selbst wäre nicht mehr ständig in Deutschland gewesen. Somit
würden lt. Bw. entgegen der Ansicht der BP inländ. Kosten vorliegen,
weil er im Inland nicht entsprechend tätig hätte werden können.
Rechnungen wären der BP nicht vorgelegt worden.
Die Kosten würden somit die Handelsagentur in
Deutschland betreffen, und wäre im Jahre 1995 nur ein Teil, nämlich
S 84.786,00 von S 381.456,00 ausbezahlt, der Rest auf sonst.
kurzfristige Verbindlichkeiten verbucht worden. Im Jahre 1996 wären die
Außenstände mit 6 % verzinst und auf Rückstellungen gebucht
worden. Die Zinsen würden jedoch keine Betriebsausgaben darstellen.
Betreffend das Jahr 1997 wäre der auf sonst. kurzfristige Vbl. verbuchte
Teil ausgebucht worden.
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1995
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1996
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1997
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1998
|
Sonstige
kurzfr.
Verbindlichkeiten
bisher
(siehe auch Tz.)
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280.165,98
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331.211,03
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187.810,25
|
|
Sonst.
Kurzfr. Verbindlichkeiten lt. BP
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4.669,98
|
55.715,03
|
187.810,25
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Vermögensänderung
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275.496,00
|
275.496,00
|
0,00
|
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VÄ
VJ
|
0,00
|
-275.496,00
|
-275.496,00
|
|
Erfolgsänderung
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275.496,00
|
0,00
|
-275.496,00
|
|
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1995
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1996
|
1997
|
1998
|
Sonst.
Aufwand
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84.786,00
|
|
|
|
Erfolgsänderung
|
84.786,00
|
|
|
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1995
|
1996
|
1997
|
1998
|
Rückstellung
|
|
66.530,00
|
2.500,00
|
|
bisher
Rückstellung lt. BP
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|
50.000,00
|
2.500,00
|
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Vermögensänderung
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|
16.530,00
|
0,00
|
|
VÄ
VJ
|
|
0,00
|
-16.530,00
|
|
Erfolgsänderung
|
|
16.530,00
|
-16.530,00
|
ad Bewirtungskosten (Tz 25)
Die Bewirtung von Geschäftsfreunden würde
teilweise den ungarischen Markt betreffen. Zum Teil seien nur Rechnungen von
Supermärkten wie Pam Pam, Merkur und Meinl vorhanden, zum Teil wären
auch keine Geschäftspartner auf den Rechnungen vermerkt worden. Es wurden
somit lediglich die Bewirtungskosten betreffend die Fa.Ba. anerkannt. Die nicht
anerkannten Aufwendungen lauten auf S 15.766,15, S 9760,29, S 13.807,91 und S
15.565,38 und Vorsteuern von S 1.271,07, S 1.013,50, S 1.581,68 und S 2.038,24
für die Jahre 1995 bis 1998.
ad Zinsen und Spesen Eskontwechsel (Tz 29)
Am Verrechnungskonto - W.GmbH.
(deutsche Firma - Gesellschafter Sohn des Bw. sowie ein Fremder) wären
DM 370.000,00 am 13. August 1996 - Wechsel Nr. 9602289 - mit
dem Bw. als Begünstigten, eingegangen. Dieser Betrag wäre eskontiert
und anschließend wieder auf das Bankkonto der Fa. W.GmbH . zurück
überwiesen worden. Am 21. April 1997 hätte der Bw. über
DM 404.000,00 und am 18. Juli 1997 über DM 360.000,00 weitere
Wechsel dieser Firma erhalten. Diese Beträge wären ebenfalls
eskontiert und auf das Bankkonto der Fa. W.GmbH. zurück überwiesen
worden. Angesprochen darauf teilte der steuerliche Vertreter mit, dass es sich
hiebei um Geldbeschaffung für die deutsche Firma handeln und die Zinsen und
Spesen für die Eskontwechsel daher keine Betriebsausgaben darstellen
würden.
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1995
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1996
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1997
|
1998
|
Zinsen und
Spesen
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41.059,79
|
79.411,39
|
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Erfolgsauswirkung
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41.059,79
|
79.411,39
|
Mit Schreiben vom 30. Oktober 2001 wurde gegen folgende
Bescheide Berufung eingebracht:
- Bescheide
über die Wiederaufnahme der Umsatzsteuer für das Jahr 1995
-
Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 1995
- Bescheide
über die Wiederaufnahme der Einkommensteuer für das Jahr 1995
-
Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1995
- Bescheide
über die Wiederaufnahme der Umsatzsteuer für das Jahr 1996
-
Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 1996
- Bescheide
über die Wiederaufnahme der Einkommensteuer für das Jahr 1996
-
Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1996
- Bescheide
über die Wiederaufnahme der Umsatzsteuer für das Jahr 1997
-
Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 1997
- Bescheide
über die Wiederaufnahme der Einkommensteuer für das Jahr 1997
ad Wiederaufnahmeverfahren)
Die Bescheidbegründung betreffend die Wiederaufnahme
wäre weder im Prüfungsbericht noch in den Bescheiden sachgerecht
vorgenommen worden.
ad unbeschränkte Steuerpflicht - Tz 13) Der Bw.
würde in Österreich nicht der unbeschränkten Steuerpflicht
unterliegen, da lt. deutschen Einkommensteuerbescheiden in Deutschland
nachweislich unbeschränkte Steuerpflicht gegeben wäre. Es könne
auch nur in einem Land unbeschränkte Steuerpflicht vorliegen. Insbesondere
würde der Art. 15 Abs. 1 des Doppelbesteuerungsabkommens (DBA)
übersehen. Der Bw. beantrage daher ein Verständigungsverfahren nach
Art. 19 durchzuführen.
Bezüglich der Feststellung der BP, dass im
Prüfungszeitraum eine Betriebsstätte in Ungarn vorliegen würde
wendet der Bw. ein, dass eine Einrichtung, welche ausschließlich zur
Lagerung, Ausstellung oder Lieferung von Gütern oder Waren eines
Unternehmens benutzt würde, nicht als Betriebsstätte anzusehen
wäre. Auch sei eine feste Geschäftseinrichtung, die
ausschließlich dem Zweck der Werbung für das Unternehmen,
Informationen zu erteilen, wissenschaftliche Forschung zu betreiben oder
ähnliche Tätigkeit auszuüben, ausdrücklich im Abkommen
geregelt. Weiters sei hilfsweise Art. 24 des DBA
(Verständigungsverfahren) heranzuziehen, da die diesbezüglichen
Voraussetzungen vorliegen würden. Der Bw. hätte somit Teile seines
Einkommens nicht in Ungarn zu versteuern.
Lt. BP würde der schriftl.
Bestätigung der Fa.Ba. keine Beweiskraft zukommen, da im ursprüngl.
Vertrag aus dem Jahre 1995 eine entsprechende Erwähnung nicht enthalten
wäre. Im prakt. Geschäftsleben würden jedoch auch bei Vorliegen
eines schriftl. Vertrages Ergänzungen bzw. Änderungen vorgenommen
werden. Auch würden bei Erweiterung einer Einkunftsquelle Anlaufkosten
anfallen, und hätte der Bw. einen entsprechenden Geschäftserfolg
erwartet.
Bei der Verhandlung über den
Vertrag wären der Sohn des Bw., M.W., sowie dessen Geschäftspartner
H-P.M., beide p.A. D.,Adr. anwesend gewesen, und würde zum Beweis die
Einvernahme dieser beiden Personen als Zeugen beantragt.
Die Aufwendungen für die
Markterschließung in Ungarn wären somit vollständig anzuerkennen
bzw. hätte eine Mitvergütung für die Markterschließung
durch die Fa.Ba. stattgefunden. Daher würde im Schätzungswege ein
Anteil an den Provisionseinnahmen in Höhe der nicht zugelassenen Ausgaben
beantragt.
Bezüglich der Ausgaben
für die Tätigkeit von FrauK. würde eine Kopie des Schreibens vom
18. September vorgelegt.
Weiters wäre bzgl. Tz 20 (Reisekosten der Gattin
nach Ungarn) eine unrichtige Beurteilung vorgenommen worden; überdies seien
auf Grund des erst kürzlich ergangenen Erkenntnisses des VwGH Zl.
25.9.2001, Zl. 99/14/021 auch befreite Auslandsverluste
abzugsfähig.
Nach Ansicht des Bw. würde jedenfalls keine
ausländische Betriebsstätte vorliegen, und selbst bei anderer
Beurteilung durch die Behörde sei jedoch der daraus erzielte Verlust bei
den inländ. (österr.) Einkünften abzuziehen.
ad Tz 22 Rechnung von 15. Dezember 1995 über DM
54.000,- an den Sohn des Bw.)
Der Werbungskostenbegriff wäre unrichtig ausgelegt
worden, da die diesbezüglichen Ausgaben zur Erhaltung und Sicherung der
Einnahmen getätigt worden wären.
ad Tz 26.2 Reisekosten nach Deutschland)
Die Reisekosten nach B.S. seien betriebl. veranlasst, da
der Bw. in Deutschland eine Tätigkeit ausgeübt hätte.
Bzgl. der Aufwendungen lt.
Tz 27 und 28 (Lagerhütte U. und Telefon Ungarn) werde auf die obigen
Ausführungen verwiesen.
ad Tz 29 (Zinsen und Spesen Eskontwechsel) Die Zinsen
und Spesen des Eskontwechsels wären nur Durchlaufposten, es sei jedoch der
Aufwand zu erfassen, da andererseits die Einnahmen doppelt versteuert
würden.
ad
Tz 30 bis 32 (Spesenverrechnung
W.Industrievertrieb GmbH und Kongresse, Kurse, Tagungen, Schulungen) Unter
Verweis auf die obigen Ausführungen würden diese Aufwendungen für
Ungarn ebenso abzugsfähige Spesen darstellen.
Die BP nahm zur Berufung wie folgt Stellung:
Gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO sei eine
Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen unter den Voraussetzungen
zulässig, wenn Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im
Verfahren nicht geltend gemacht worden sind, und die Kenntnis dieser
Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des
Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt
hätte.
Im Zuge der BP wurden unter anderem folgende der
Behörde bisher nicht bekannte Tatsachen festgestellt.
Tz. 19)
Markterschließung Ungarn: siehe
auch Stellungnahme zur Berufung zu ad Tz 13)
Tz. 20)
Reisekosten sowie Tz 21)
Markterschließungskosten (siehe auch Stellungnahme zur Berufung zu
ad Tz 20)
Tz. 22) M.W. (Rechnung vom 15.
Dezember 1995 über DM 54.000,00) (siehe auch Stellungnahme zu ad Tz
22)
Tz. 23) Kosten der privaten
Lebensführung
Tz. 24) Werbegeschenke
Tz. 25) Reisekosten Ungarn
Tz. 27) Lagerhütte U.
Tz. 28) Telefon Ungarn
Tz. 29) Zinsen und Spesen
Eskontwechsel
Tz. 30) Spesenverrechnung
W.Industrievertrieb
Tz. 31) Miete U.
Tz. 32) Kongresse, Kurse,
Tagungen/Vertreterschulungen
Tz. 33) Sonst. Aufwand lt.
Detail
Genauer würde auf die einzelne o.g. Tz) in der lfd.
Stellungnahme eingegangen bzw. wären die genauen Ausführungen dem
BP-Bericht vom 29. August 2001 zu entnehmen.
Zu Tz. 13 - Sachverhalt allgemein)
Wie bereits im BP-Bericht
festgehalten, sei der Bw. deutscher Staatsbürger, in Deutschland
unbeschränkt steuerpflichtig und würde dieser dort auch ein
Einzelunternehmen mit dem Geschäftszweig Industrievertretungen besitzen.
Das Eigenheim des Bw. befinde sich ebenso in D.. Weiters würde seit
September 1997 eine Pension aus der deutschen
Rentenversicherung bezogen, undsei laut Bw. Deutschland auch der
Mittelpunkt der Lebensinteressen. Lt. Artikel 16 DBA ist der Mittelpunkt
der Lebensinteressen, in jenem Vertragsstaat, zu dem die stärksten
persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen bestehen. Dieser Ansicht hat
sich die BP, wie auch im BP-Bericht dargestellt, angeschlossen.
Der Progressionsvorbehalt würde daher auch
gem. Art.15 Abs. 3 Deutschland zustehen.
In Österreich würde der
Bw. weiters seit 1995 eine Handelsagentur für Non-Food-Artikel betreiben,
und gleichzeitig sich dort auch eine weitere
Wohnadresse des Bw. befinden.
"Gem. § 26 BAO hätte jemand dort, wo er eine
Wohnung innehat unter Umständen, die darauf schließen lassen, dass er
die Wohnung beibehalten und benutzen wird, einen Wohnsitz im Sinn der
Abgabenvorschriften.
Gemäß
§ 1 Abs. 2 EStG sind jene
natürlichen Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren
gewöhnlichen Aufenthalt haben unbeschränkt steuerpflichtig. Der
Abgabepflichtige hat in Österreich einen Wohnsitz gemäß
§
26 BAO und ist daher mit seinen inländischen Einkünften lt. DBA
unbeschränkt steuerpflichtig."
Da von der BP als Mittelpunkt der Lebensinteressen
Deutschland anerkannt worden wäre, sei ein Verständigungsverfahren,
wie in der Berufung angeregt, nicht notwendig.
Weiters hätte der Bw. den ungarischen und
tschechischen Markt zu erschließen versucht. Zu diesem Zweck wären
für Ungarn und Tschechien ungarische und tschechische Vertreter ausgebildet
und auch dort tätig worden. Auch würde sich in U., Ungarn sowohl ein
Lager (Lagerhütte wurde in Österreich gekauft und nach Ungarn
geliefert) als auch lt. Mietvertrag vom 20. Dezember 1995 (siehe Arbeitsbogen
Seite 515-519) eine Wohnung mit
angeschlossenem Büro sowie Musterraum
befinden. Lt. Mietvertrag
würde die gesamte Mietfläche 144 m² betragen. Fotos wären
der BP trotz mehrmaliger Aufforderung nicht vorgelegt worden. Darüber
hinaus hätte die Gattin des Bw. (gleichzeitig Angestellte des Bw.)
mindestens die Hälfte der Arbeitszeit (siehe Reisekostenabrechnung) in
Ungarn (U.) verbracht. Lt. Stellungnahme des Bw. vom 5. April 2001 wäre
diese für die Tätigkeiten - sämtliche Sekretariatsarbeiten,
Vorbereitung der Belege, Durchführung des Zahlungsverkehrs, Vornahme von
Übersetzungen, Dolmetschertätigkeiten - zuständig gewesen. Es sei
anzunehmen, dass diese Tätigkeiten auch in Ungarn ausgeführt worden
wären. Die Gehaltskosten der Gattin wären daher zu 50% gekürzt
worden, da diese Ausgaben die ungarische Betriebsstätte betroffen
hätten.
Aufgrund dieses Sachverhaltes sei nicht mehr "nur" von
einer Einrichtung, welche ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung oder
Auslieferung von Gütern oder Waren eines Unternehmens benutzt wird,
auszugehen, sondern unter Hinweis aufArtikel 5 Musterabkommen der OECD
bereits von einer
Betriebsstätte.
Zu dem Vorwurf, dass der von der
Fa.Ba. vorgelegten Bestätigung keine Beweiskraft zukommen würde, sei
auf den BP-Bericht Tz. 14 Abs. 6 zu verweisen sowie des weiteren auch auf
den Handelsvertrag vom 16. Jänner 1995 (Arbeitsbogen
Seite 510-514). Aus diesem
ursprünglichen Vertrag mit der
Fa.Ba. sei nicht ersichtlich, dass der Bw. von der Fa.Ba. Provisionen bezogen
hätte, die zu einem nicht unbeträchtlichen Teil dafür bezahlt
worden wären eine Markterforschung in Ungarn und Tschechien vorzunehmen,
obwohl bereits zu diesem Zeitpunkt Schritte des Bw. in diese Richtung
unternommen worden wären. Erst am 4. Mai 2001 im Zuge der BP und im
Anschluss an eine Besprechung mit dem steuerlichen Vertreter wäre eine
schriftliche Bestätigung von der Fa.Ba. darüber ausgefertigt worden
(siehe Arbeitsbogen Seite 509: Zitat:
"Wunschgemäß
bestätigen wir Ihnen, dass der mit ihnen vereinbarte Provisionssatz auch
eine Marktsondierungs- und Werbetätigkeit für die Länder
Tschechien und Ungarn beinhaltet hat. Wir hätten nämlich vereinbart,
dass Sie, sehr geehrter HerrW., für
uns diese Märkte bearbeiten und war der Provisionssatz von seiner Höhe
her entsprechend gestaltet, um Ihnen die Tragung dieser zusätzlichen Spesen
zu ermöglichen.")
Im ursprünglichen Vertrag
sei jedoch keine Rede davon, dass ein neuer Markt in Tschechien sowie in Ungarn
für die Fa.Ba. erschlossen werden sollte, sondern folgendes vereinbart:
"Der
Auftraggeber verpflichtet sich an der Umsatzentwicklung der beschichteten
Aluminiumprodukte des Auftraggebers bei den Großverlegern, wie Metro,
Asko, Spar, Edeka, GHD usw. mitzuarbeiten. Seine Mitarbeit wird aus der
Überprüfung bestehen, dass die Produkte des Auftraggebers an den
Verkaufspunkten immer vorhanden sind, um zu verhindern, dass die Produkte der
Konkurrenz deren Platz einnehmen. Es ist somit von seiner Seite eine aufmerksame
Kontrolle aller Kunden und ein ständiger Kontakt mit den Käufern
erforderlich, eine Tätigkeit die Dank seiner Einführung auf dem Sektor
der Großverteilung von ihm sehr wirkungsvoll ausgeführt werden kann.
Gleichzeitig muss er die Einführung der Produkte des Auftraggebers bei
anderen Käufergruppen versuchen."
Es sei jedoch unwahrscheinlich
und würde nicht den Wirtschaftsgepflogenheiten entsprechen, dass ein so
wesentlicher Punkt nicht in einem schriftlichen
Vertrag aufgenommen worden wäre. Schon gar nicht, wenn, wie lt.
Stellungnahme des Bw. angeführt, ein "nicht
unbeträchtlicher Teil dieser Provisionen und Entgelte dafür bezahlt
worden sei, dass für die
Fa.Ba.eine Markterforschung in Ungarn und
Tschechien vorgenommen wird."
Zu Tz 19 Markterschließung)
Zu den Vorbringen des Bw.
"..., sind die von mir getätigten
Aufwendungen für die Markterschließung in Ungarn voll
abzugsfähig ...." würde auf die unter Tz 13) im BP-Bericht bzw.
die zu ad Tz 13 Abs. 3 oben angeführte Stellungnahme verwiesen.
...."und
wird hilfsweise noch vorgebracht, dass dann, wenn die Finanzbehörde die auf
keinerlei konkreten Feststellungen beruhende Annahme trifft, es sei eine
ungarische Betriebsstätte vorliegend, keine entsprechende Teilung meiner
Provisionseinnahmen der Fa.Ba. vornimmt,
da, wie bereits im Betriebsprüfungsverfahren ausgeführt, eine
Mitvergütung für die Markterschließung stattgefunden hat. Da,
wie bereits mehrfach ausgeführt, die Provisionen eine Kostendeckung
bewirken sollen, wird im Wege der Schätzung ein Anteil an den
Provisionseinnahmen in Höhe der nicht zugelassenen Ausgaben
beantragt."
Auch hier wird noch einmal auf Tz 13) im BP-Bericht sowie
auf Tz 13 Abs. 4 der Stellungnahme verwiesen.
In der Berufung hätte der Bw. erklärt:
"...Überdies hat die Finanzbehörde
nicht berücksichtigt, dass auch "befreite" Auslandsverluste von
inländischen (österreichischen) Einkommen abzuziehen sind. Dies wird
nämlich im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25.9.2001
Zahl 99/14/0217 ausdrücklich dargelegt."
Dieses Erkenntnis wäre der Stellungnahme zur Berufung
beigelegt worden, jedoch nicht zutreffen, da der Mittelpunkt der
Lebensinteressen lt. Bw. Deutschland sei.
Zu Tz 20 - Reisekosten Gattin)
Bei den Diäten sowie Reisekosten der Gattin, die den
ungarischen Markt betreffen, würde es sich überwiegend um Tages- und
Nächtigungsgelder handeln (Arbeitsbogen Seite 251-257,
Seite 170-177, Seite 109-115 sowie Seite 24-31). Da die Gattin
lt. Reisekostenabrechnung mindestens 50% ihrer Arbeitszeit in Ungarn verbracht
hätte und auch lt. Mietvertrag eine Wohnung unterhalten worden wäre,
seien die Tages- und Nächtigungsgelder nicht absetzbar.
Zu Tz 22 - Rechnung M.W. )
Lt. schriftlicher
Fragenbeantwortung im Zuge des Prüfungsverfahrens wäre der Bw. nicht
mehr ständig in Deutschland aufhältig gewesen. Da jedoch das
Handelsagentengewerbe in Deutschland nach wie vor aufrecht gewesen wäre und
auch ein entsprechender Kundenstock, hätte Herr M.W. (Sohn des B.) die
Kundenbetreuung teilweise übernommen. Somit würden lt. Bw.
inländische Kosten vorliegen, weil er im Inland nicht entsprechend
hätte tätig werden können. Lt. Ansicht der BP betreffend
die Kosten die Handelsagentur in Deutschland
und wären auch dort absetzbar, da der Sohn des Bw. auch die deutsche
Kundenbetreuung übernommen hatte. Die Betriebsausgaben seien
grundsätzlich bei jener Einkunftsquelle abzuziehen, bei der sie erwachsen
sind. Abschließend sei darüber hinaus zu bemerken, dass der BP keine
Rechnungen vorgelegt worden wären. Von den gesamten Kosten
(S 381.456,00) wäre auch nur ein Teil ausbezahlt (S 84.786,00),
und insgesamt S 275.496,00 auf sonstige kurzfristige Verbindlichkeiten
verbucht worden. Die Zinsen würden ebenfalls keine Betriebsausgabe
darstellen. Im Jahre 1997 wäre ebenso der auf sonstige kurzfristige
Verbindlichkeiten verbuchte Teil erfolgswirksam ausgebucht worden.
Betreffend die Reisekosten nach B.S. würde auf Tz.
26.2. des BP-Berichtes verwiesen. Der Bw. hätte Pauschalbeträge
für Verpflegung und Unterkunft sowie Fahrten nach B.S. geltend gemacht
(siehe Arbeitsbogen Seite 267-276 und Seite 191-218). Hier würde sich
jedoch das Eigenheim des Bw. befinden und Tages- und Nächtigungsgelder
sowie Fahrtkosten daher keinesfalls absetzbar sein.
Zu Tz. 29 Zinsen, Spesen - Eskontwechsel) Lt. Bw.
wären die Zinsen und Spesen des Eskontwechsels nur Durchlaufposten, da
diese als Einnahme versteuert worden wären. Dies könnte von der BP
nicht nachvollzogen werden. Es wären die entsprechenden Erlöskonten
als Nachweis vorzulegen.
Zu Tz. 30-32 sowie Tz 27-28 - Aufwendungen Ungarn)
Diesbzgl. würde auf die laufende Stellungnahme sowie auf den BP-Bericht
verwiesen.
Die Stellungnahme der BP wurde dem Bw. zur Kenntnis
übermittelt und betreffend die Betriebsstätte in Ungarn ergänzend
eingewendet, die Gattin des Bw., Frau E.W. , p.A. Adrr. als Zeugin zu
vernehmen, da diese den Großteil der Arbeiten in Österreich
verrichtet hätte.
Weiters wäre der Mietvertrag erst am 20. Dezember
1995 abgeschlossen worden und daher auch aus diesem Grund eine
Betriebsstätte im Jahre 1995 noch nicht vorgelegen.
Die BP hätte zudem keine konkreten Tatsachen
angeführt, dass eine Betriebsstätte vorgelegen wäre, und
wären die Bemühungen zur Geschäftsanbahnung nicht erfolgreich
gewesen.
Darüber hinaus sei unverständlich, die
Tätigkeiten in Tschechien ebenso unter dieselbe Maßgabe zu
subsumieren, da dort nicht einmal ein Lager angemietet worden wäre.
Betreffend die Marktsondierung für die Fa.Ba. wird
weiters ausgeführt, dass es durchaus üblich sei, durch mündl.
Vereinbarungen das Aufgabengebiet zu erweitern. Umsomehr wäre daher
nachzuvollziehen, dass der italienische Partner nicht zu zusätzl. Zahlungen
verpflichtet worden wäre, und ohnedies durch die vereinbarten Honorare das
Auslangen gefunden hätte werden können. Zum Nachweis würde
neuerlich die Einvernahme des Sohnes des Bw. beantragt.
Das eingewendete neueste Judikat würde neben den
(positiven) inländ. Einkünften den Verlust aus einer Beteiligung an
einer deutschen OHG in Abzug bringen. Die Verluste aus der angebl. ungarischen
Betriebsstätte seien daher ebenso anzuerkennen, und der Art. 4
Abs. 1 DBA Österreich-Deutschland auf den Art. 7 zu
übertragen. Eine doppelte Geltendmachung eines allfälligen Verlustes
sei jedoch ausgeschlossen. Auch sei nochmals auf das
Verständigungsverfahren zu verweisen, da der Bw. die
Staatszugehörigkeit keiner der Vertragsstaaten besitzen würde, sondern
deutscher Staatsbürger sei.
Die Generalklausel des Art. 1 Abs. 1 DBA
Österreich-Deutschland sei in Art. 24 DBA Österreich-Ungarn
ebenso enthalten. Auch sei auf Art. 23 DBA Österreich-Ungarn zu
verweisen (Gleichbehandlung).
Die BP hätte daher das Recht unrichtig angewendet und
einer unrichtigen Beweiswürdigung unterzogen.
Im Rahmen eines in der Folge durchgeführten
Vorhalteverfahrens durch das Finanzamt wurde
das Original eines
Gedächtnisprotokolls
der beiden beantragten Zeugen (Sohn des
Bw. und HerrM.) über die im Frühjahr 1995 stattgefundene Besprechung
bei der Fa.Ba. in Italien vorgelegt:
"Wir,
die unterzeichneten, können nachstehenden Gesprächsinhalt in den
Räumlichkeiten der Fa.Ba. in
I. wiedergeben. Bei dem genannten
Gespräch waren seitens der Fa.Ba. die
Herren Gs.B. sowie sein Cousin, Herr
A.B. anwesend. Beide Herren sind in
leitender Position für die Gesellschaft tätig.
Anlässlich
des genannten Gespräches haben beide Herren darauf hingewiesen, dass der
mit Herrn H.W. vereinbarte Provisionssatz
auch die Abgeltung der Spesen für die Marktsondierung und
Werbetätigkeit für die Länder Tschechien und Ungarn
beinhalte.
Beide
Herren der Fa.Ba. waren hinsichtlich der
Marktmöglichkeiten in Ungarn und Tschechien sehr euphorisch, weil sie an
das neue Marktpotential glaubten.
Dazu
wurde auch im Gespräch noch dargelegt, dass Herr
H.W. seit Frühjahr 1995 einen
Wohnsitz in Wien hat und seine Frau ungarischer Abstammung ist.
Herr
H.W. und auch wir waren zwar versucht, die
Fa.Ba. wegen Tragung der Spesen
umzustimmen, jedoch war das Verhandlungsergebnis letztendlich dergestalt, dass
ein weiterer Spesensatz nicht zugestanden wurde.
Im
genannten Gespräch wurde als einziger Aspekt von Seiten der
Fa.Ba. in Aussicht gestellt, dass dann,
wenn der Markt in Tschechien und Ungarn funktionieren sollte, für die
Zukunft der Vertrag modifiziert werden könnte.
Nach
diesem Gespräch haben wir uns mit Herrn
H.W. noch beraten und sind zu dem Schluss
gekommen, dass Herr H.W. es versuchen
sollte, diese Märkte zu bearbeiten, weil auch letztendlich wir als
Exponenten der Fa. W.GmbH. schon
überlegt hatten, auf diesem Markt tätig zu werden, jedoch wegen der
räumlichen Distanz zwischen Deutschland und Ungarn Herrn
H.W. Vortritt zu lassen.
Letztendlich
sind wir zu dem Schluss gekommen, dass durch die Erschließung der
Märkte in Ungarn und Tschechien gegenüber
Fa.Ba. eine insgesamt bessere Position
erreicht werden kann."
In der am 22. November 2005 abgehaltenen mündlichen
Berufungsverhandlung wurde ergänzend ausgeführt: Die
eingewendete Rechtsansicht betreffend unbeschränkte Steuerpflicht
würde aufrechterhalten und erneut auf das Erkenntnis des VwGH betreffend
Verlustausgleich hingewiesen. Es sei zutreffend, dass der Bw. in den
streitgegenständlichen Jahren in der Glossystraße im 14. Bezirk
über einer Wohnung und ein Büro verfügt habe und dass der
Mittelpunkt der Lebensinteressen in Deutschland gelegen sei. Bezüglich der
Markterschließungskosten Ungarn wurde ergänzt, dass eine Wohnung mit
Büro und Musterraum angemietet worden wäre und dort auch Besprechungen
mit Kunden, Geschäftspartnern und ungarischen Vertretern sowie
Schulungsmaßnahmen stattgefunden hätten. Das Ausmaß der
betrieblichen Nutzung sei dem steuerlichen Vertreter jedoch nicht bekannt, der
Musterraum wäre nur zur Präsentation bestimmt gewesen. In den
Büroräumlichkeiten hätte auch die Gattin des Bw. ihre
Tätigkeit ausgeübt, ebenso hätten sich dort Unterlagen und
Prospekte befunden. Die Gattin des Bw. hätte sowohl die
Sekretariatsarbeiten erledigt als auch als Dolmetscherin fungiert, wobei sie
nach Bedarf entweder in Österreich oder in Ungarn tätig geworden sei.
Betreffend die Zinsen und Spesen für die Wechsel wurde
ausgeführt, dass es sich um Finanzierungskosten für die
staatenübergreifende Tätigkeit des Bw. gehandelt hätte.
Bezüglich der Reisekosten nach B.S. wurde vom
Vertreter des Finanzamtes darauf hingewiesen, dass dort ein weiterer Mittelpunkt
der Tätigkeit vorliegen würde. Hinsichtlich der Fahrtkosten sei zu
prüfen, ob diese durch die österreichischen oder deutsche
Betriebsstätte bzw. allenfalls privat veranlasst seien. Der steuerliche
Vertreter wendete in diesem Zusammenhang ein, dass auf der Strecke gelegene
Kunden wie Supermärkte besucht worden seien und dass die Fahrten nur aus
Zeitersparnisgründen überwiegend an den Wochenenden durchgeführt
worden wären. Der Sohn des Bw. würde ebendort (B.S.) leben.
Die nunmehr geschiedene Gattin Frau E.K. (ehem. E.W.) gab
als Zeugin befragt bekannt, dass die Wohnung in Adrrr, in den
streitgegenständlichen Jahren als gemeinsame Ehewohnung benützt worden
wäre.
Ob die Wohnung in U. auch für Wohnzwecke benutzt
worden wäre, sei ihr nicht erinnerlich. Die Zeugin wäre in erster
Linie zu Dolmetschzwecken in Ungarn tätig gewesen, wobei die Besprechungen
auch im Büro in U. stattgefunden hätten. Die Frage, ob die
Tätigkeit im Büro in Ungarn durchschnittlich 8 bis 9 Tagen im Monat
erfolgt wäre, wird als wahrscheinlich richtig beantwortet, sie habe ihre
Tätigkeit aber auch an anderen Orten in Ungarn ausgeführt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Ad Wiederaufnahme der Umsatz- und Einkommensteuerverfahren
für die Jahre 1995 bis 1997)
Gemäß
§ 93 Abs. 3 Z a EStG 1988 hat der
Bescheid eine Begründung zu enthalten, wenn ihm ein Anbringen zugrunde
liegt, dem nicht vollinhaltlich Rechnung getragen wird, oder wenn er von Amts
wegen erlassen wird.
Gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO ist die
Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen unter den Voraussetzungen des Abs 1
lit a und c und in allen Fällen zulässig, in denen Tatsachen oder
Beweismittel neu hervorkommen, die im Verfahren nicht geltend gemacht worden
sind, und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem
sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid
herbeigeführt hätte.
Das Berufungsverfahren richtet sich gegen die angeblich
nicht sachgerechte Bescheidbegründung. Dazu ist auszuführen, dass in
den angefochtenen Bescheiden auf die Feststellungen der abgabenbehördlichen
Prüfung verwiesen wird. Der diesbezügliche Prüfungsbericht
enthält bisher nicht bekannte Tatsachenfeststellungen, wie z. B.
bezüglich die Markterschließung Ungarn, (Tz 19) Mietaufwendungen, (Tz
31) Vertreterschulungen (Tz 32) und Reisekosten, ebenso Feststellungen
bezüglich die Markterschließung Tschechien (Tz 21), weiters
Feststellungen betreffend die Kundenbetreuung durch den Sohn des Bw. (Tz 26),
Reiseaufwendungen, Zinsen und Spesen bezüglich Eskontwechsel (Tz 29), die
erst im Zuge der BP bekannt geworden sind. Es handelt sich dabei um Tatsachen im
Sinne des § 303 Abs. 4 BAO, welche das Finanzamt zur Wiederaufnahme
berechtigen, und ist der Verweis auf die Feststellungen der BP und der
darüber aufgenommenen Niederschrift lt. ständiger Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes zulässig. So hat etwa der VwGH im Erkenntnis vom
19.11.1998, Zl. 97/15/0010, ausgesprochen, dass ein Verweis auf die
Ausführungen in einem BP-Bericht rechtlich zulässig ist, wenn aus
diesem die Wiederaufnahmegründe hervorgehen. Im vorliegenden Fall
entspricht die Wiederaufnahme der Verfahren den Anforderungen an die
Begründung eines Bescheides vollinhaltlich. Die Berufung gegen die
Wiederaufnahmebescheide ist daher als unbegründet abzuweisen.
Ad Einkommensteuerverfahren 1995 und 1996)
Angemerkt wird, dass gemäß
§ 250 Abs. 1
lit. a) BAO die Berufung die Bezeichnung des Bescheides, gegen den sie sich
richtet, zu enthalten hat. In der Eingabe vom 30. Oktober 2001 wurde zwar der
Bescheid betreffend Wiederaufnahme hinsichtlich Einkommensteuer für das
Jahr 1997 angefochten, nicht aber der Einkommensteuerbescheid 1997.
Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt ausgesprochen,
dass bei deutlicher Bescheidgestaltung, wenn die behördlichen Erledigungen
etwa eine Trennung in Wiederaufnahmebescheide und Abgabenbescheide klar erkennen
lassen, der Bezeichnung des Gegenstandes der Berufung (Berufung betreffend
Wiederaufnahmebescheide und/oder Sachbescheide) entsprechende Bedeutung zukommt,
so dass eine Auslegung oder Umdeutung der diesbezüglich eindeutigen
Parteierklärung nicht in Betracht kommt (z.B. E vom 19.5.1993, Zl
92/13/0269, vom 17.11.2004, Zl 2000/14/0142 u.v.a.).
Nach Ansicht des erkennenden Senates ist daher die vom
steuerlichen Vertreter verfasste Berufung hinsichtlich des
Einkommensteuerverfahrens des Jahres 1997 durch die Bezeichnung im Rubrum in
völliger Klarheit und Deutlichkeit ausschließlich gegen den
Wiederaufnahmebescheid gerichtet.
ad unbeschränkte Steuerpflicht)
Gem. § 26 BAO hat jemand dort, wo er eine Wohnung
innehat unter Umständen, die darauf schließen lassen, dass er die
Wohnung beibehalten und benutzen wird, einen Wohnsitz im Sinn der
Abgabenvorschriften.
Gemäß
§ 1 (2) EStG sind jene
natürlichen Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren
gewöhnlichen Aufenthalt haben unbeschränkt steuerpflichtig.
Ob jemand beschränkt oder unbeschränkt
steuerpflichtig ist, richtet sich somit allein nach den Kriterien des
§ 1 EStG (Wohnsitz, gewöhnl. Aufenthalt).
Die unbeschränkte Steuerpflicht erstreckt sich auf das
so genannte Welteinkommen, allerdings werden durch zwischenstaatl.
Maßnahmen (Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung d.h. DBA) Grenzen
gezogen.
Der Steuerpflichtige kann auch mehrere Wohnsitze haben, die
DBA knüpfen diesfalls an den qualifizierten Wohnsitzbegriff "Mittelpunkt
der Lebensinteressen" an. Der Mittelpunkt der Lebensinteressen ist
diesbezüglich nur für die zwischenstaatl. Aufteilung der
Besteuerungsrechte relevant. Auch bei einem ausländischen Mittelpunkt der
Lebensinteressen kann daher eine Person mit einem Wohnsitz im Inland alle
Vorteile unbeschränkter Steuerpflicht in Anspruch nehmen.
Im vorliegenden Fall ist auszuführen, dass der Bw. im
Streitzeitraum sowohl in Deutschland als auch in Österreich einen Wohnsitz
im Sinne der abgabenrechtlichen Bestimmungen innehatte, der Mittelpunkt der
Lebensinteressen lag jedoch lt. Angaben des steuerlichen Vertreters in der
Eingabe an das Finanzamt vom 15. Dezember 1996 sowie Niederschrift über die
mündliche Verhandlung in Deutschland.
Die Wohnsitzmeldung in
Österreich wurde bereits im Zuge der Bekanntgabe der Eröffnung des
Gewerbebetriebes an das Finanzamt vom 9. März 1995, sowie durch die
Meldebestätigung vom 6. März 1995 betreffend Hauptwohnsitz in Adrrr
dargelegt. Auch lt. Angaben des vorgelegten Gedächtnisprotokolls wird auf
den Wohnsitz des Bw. in Österreich seit Frühjahr 1995 hingewiesen.
Dass der Bw. in den Streitjahren in Österreich einen Wohnsitz hatte, wurde
schließlich vom steuerlichen Vertreter in der Berufungsverhandlung vom 22.
November 2006 sowie von der als Zeugin einvernommenen Gattin des Bw.
bestätigt. Der Bw. ist somit sowohl in Österreich als auch in
Deutschland (unbeschränkt) steuerpflichtig, das Besteuerungsrecht
hinsichtlich der österreichischen Einkünfte aus Gewerbebetrieb steht
unter Berücksichtigung des Doppelbesteuerungsabkommens (DBA)
Österreich-Deutschland BGBl. 1955/221 (nach Art 4 in Verbindung mit
Art 16) entsprechend dem Befreiungssystem mit Progressionsvorbehalt
grundsätzlich Österreich zu, wobei auch alle Vorteile
unbeschränkter Steuerpflicht in Anspruch genommen werden können
(Absetzbeträge, außergewöhnl. Belastungen). Der
Progressionsvorbehalt steht nach Art 15 (3) leg.cit. Deutschland zu. Die
Durchführung eines Verständigungsverfahrens ist somit
entbehrlich.
ad Betriebsstätte Ungarn)
Art 7 DBA Ungarn -
Unternehmensgewinne
Gewinne eines Unternehmens
eines Vertragstaates dürfen nur in diesem Staat besteuert werden, es sei
denn, dass das Unternehmen seine Tätigkeit im anderen Vertragsstaat durch
eine dort gelegene Betriebstätte ausübt. Übt das Unternehmen
seine Tätigkeit in dieser Weise aus, so dürfen die Gewinne des
Unternehmens in dem anderen Staat besteuert werden, jedoch nur insoweit, als sie
dieser Betriebstätte zugerechnet werden können.
Übt ein Unternehmen
eines Vertragstaates seine Tätigkeit in dem anderen Vertragsstaat durch
eine dort gelegene Betriebstätte aus, so sind in jedem Vertragsstaat dieser
Betriebsstätte die Gewinne zuzurechnen, die sie hätte erzielen
können, wenn sie eine gleiche oder ähnliche Tätigkeit unter
gleichen oder ähnlichen Bedingungen als selbständiges Unternehmen
ausgeübt hätte, und im Verkehr mit dem Unternehmen, dessen
Betriebstätte sie ist, völlig unabhängig gewesen
wäre.
Art 5 DBA Ungarn -
Betriebstätte
Im Sinne dieses
Abkommens bedeutet der Ausdruck "Betriebstätte" eine feste Geschäfts-
oder Produktionseinrichtung, in der die Tätigkeit des Unternehmens ganz
oder teilweise ausgeübt wird.
Der Ausdruck
"Betriebstätte" umfasst insbesondere:
a) einen Ort der
Leitung,
b) eine
Zweigniederlassung,
c) eine
Geschäftsstelle,
d) eine
Fabrikationsstätte,
e) eine
Werkstätte,
f) ein Bergwerk,
einen Steinbruch oder eine andere Stätte der Ausbeutung von
Bodenschätzen,
g) eine
Bausausführung oder Montage, deren Dauer zwei Jahre
überschreitet.
Als
Betriebstätte gelten nicht:
a) Einrichtungen,
die ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung von
Gütern oder Waren des Unternehmens benutzt werden;
b) Bestände
von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschließlich zur
Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung unterhalten werden;
c) Bestände
von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschließlich zu dem
Zweck unterhalten werden, durch ein anderes Unternehmen bearbeitet oder
verarbeitet zu werden;
d) eine feste
Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten
wird, für das Unternehmen Güter oder Waren einzukaufen oder
Informationen zu beschaffen;
e) eine feste
Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten
wird, für das Unternehmen zu werben, Informationen zu erteilen,
wissenschaftliche Forschung zu betreiben oder ähnliche Tätigkeiten
auszuüben, die vorbereitender Art
sind oder eine Hilfstätigkeit
darstellen.
Die Grundfunktion des Begriffes "Betriebsstätte" hat
aus der Sicht des innerstaatl. als auch zwischenstaatl. Steuerrechts in erster
Linie die territorische Abgrenzung des Besteuerungsrechtes der gewerbl.
Einkünfte zum Ziel. Werden somit diese Einkünfte im Rahmen einer im
Ausland gelegenen Betriebsstätte erzielt, so kann der Besteuerungsanspruch
durch die Betriebsstättenregelung eines DBA eingeschränkt werden.
Österreich ist diesfalls verpflichtet, die Betriebsstättengewinne aus
der Besteuerungsgrundlage auszuscheiden (vgl. Jirousek, SWK 1986, Der
Betriebsstättenbegriff im internat. Steuerrecht, Seite 136, 137).
Nach der ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes besteht bei Sachverhaltselementen, die ihre Wurzeln im
Ausland haben, eine erhöhte Mitwirkungspflicht der Partei. Die
Mitwirkungspflicht und Offenlegungspflicht ist in dem Maße höher und
die amtswegige Ermittlungspflicht des § 115 BAO tritt in dem
Maße in den Hintergrund, als die behördlichen
Ermittlungsmöglichkeiten geringer sind. Diesfalls besteht eine erhöhte
Mitwirkungspflicht, eine Beweismittelbeschaffungspflicht und eine
Vorsorgepflicht (vgl. Ritz, Bundesabgabenordnung: Kommentar, 2. Auflage, Wien
1999). Auch § 138 BAO statuiert eine Mitwirkungspflicht des
Abgabepflichtigen. Danach haben Abgabepflichtige auf Verlangen der
Abgabenbehörde in Erfüllung ihrer Offenlegungspflicht zur Beseitigung
von Zweifeln den Inhalt ihrer Anbringen zu erläutern und zu ergänzen
und ihre Richtigkeit zu beweisen. Bücher, Aufzeichnungen,
Geschäftspapiere, Schriften und Urkunden sind auf Verlangen zur Einsicht
und Prüfung vorzulegen. Gerade dort, wo Verhältnisse für die
Abgabenbehörde nur unter Mithilfe des Abgabepflichtigen aufgeklärt
werden können, kommt diese Mitwirkungspflicht zum Tragen. Weiters
beziehen sich die Vorschriften der §§ 124 bis 130 BAO über
die Führung von Büchern und Aufzeichnungen auch auf
Betriebstätten im Ausland. In diesem Falle kann allenfalls die
Verpflichtung, diese Bücher und Aufzeichnungen im Inland zu führen,
entfallen, wenn solche über die Vorgänge, die einem im Ausland
gelegenen Betrieb oder einer Betriebstätte zuzurechnen sind, im Ausland
geführt werden (§ 131 Abs. 1 BAO).
Hinsichtlich der Frage, ob eine
Betriebsstätte in Ungarn vorliegt, ist auszuführen, dass lt.
Mietvertrag vom 20. Dezember 1995 vom Bw. eine Wohnung mit angeschlossenem
Büro und Musterraum im Ausmaß von 144 m² in U., Ungarn,
angemietet wurde. Der Bw. hatte somit über die örtl. Einrichtungen in
U. spätestens mit Beginn des Mietverhältnisses am 1. Jänner 1996
(Mietvertrag vom 20. Dezember 1995) die Verfügungsmacht inne. Lt.
Buchhaltungsunterlagen befindet sich dort ein Lager.
Unterlagen bzw. Fotos bzgl. der Ausstattung
dieser Räumlichkeiten wurden der Behörde jedoch nicht vorgelegt (lt.
AV der BP im Zuge der Betriebsbesichtigung).
Laut Angaben des steuerlichen
Vertreters im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung haben in den
angemieteten Räumlichkeiten in U. insbesondere Besprechungen mit Kunden,
Geschäftspartnern und ungarischen Vertretern sowie Schulungen
stattgefunden. Bei diesen Besprechungen war zumeist auch die geschiedene
Ehegattin des Bw., die als Dolmetscherin fungierte, anwesend. Des weiteren
wurden dort Unterlagen und Prospekte aufbewahrt und die Sekretariatsarbeiten
erledigt. Der angeschlossene Musterraum wurde zu Präsentationszwecken
verwendet.
Auf Grund dieser Angaben besteht
für den erkennenden Senat kein Zweifel mehr, dass die gg.
Räumlichkeiten eine feste Geschäftseinrichtung im Sinne des Art 5 DBA
Ungarn darstellen, in der die Unternehmenstätigkeit betreffend die
ungarische Markterschließung ausgeübt wurde.
Dem Berufungsvorbringen, wonach
eine Einrichtung, welche ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung oder
Auslieferung von Gütern und Waren benutzt wird bzw. die
ausschließlich für Zwecke der Werbung und Informationserteilung
unterhalten wird, nicht als Betriebsstätte anzusehen ist, ist
entgegenzuhalten, dass eine Geschäftseinrichtung, die für
Besprechungszwecke (sowohl mit Kunden, als auch mit Geschäftspartnern und
Vertretern) sowie für Schulungszwecke (Ausbildung von Vertretern)
Verwendung findet, die darüber hinaus der Aufbewahrung von Unterlagen und
Informationsmaterial dient und in welcher auch ansonsten typische
Bürotätigkeiten von einem Angestellten durchgeführt werden, nicht
mehr bloß als unternehmerischer Hilfsstützpunkt angesehen werden
kann. Dies umso mehr, als - wie auch vom Finanzamt zutreffend ausgeführt
wurde - Werbung, Produktinformation und Warenpräsentation zu den
Kernaufgaben eines Handelsvertreters gehören.
Es ist daher nach Ansicht des
Berufungssenates 11 in den Jahren ab 1996 vom Vorliegen einer
Betriebsstätte in Ungarn auszugehen.
Die Einwendungen betreffend die
Nichtanerkennung der Aufwendungen für die Markterschließung in Ungarn
sind jedoch insofern zutreffend, als im Jahr 1995 noch keine Betriebsstätte
in Ungarn vorgelegen ist.
ad Provisionen)
Auf Grund der Stellungnahme des Bw. vom 5. April 2005
wären die von der Fa.Ba. bezogenen Provisionen zu einem nicht
unbeträchtl. Teil auch für die Markterforschung in Ungarn und
Tschechien bezahlt worden. Aus dem (ursprüngl.) Vertrag mit der Fa.Ba. vom
16. Jänner 1995 ist dies jedoch nicht ersichtlich. Im Zuge eines vom Sohn
des Bw. sowie einem weiteren Mitarbeiter verfassten Gedächtnisprotokolls
wurde bekannt gegeben, dass auf Grund eines Gespräches mit leitenden
Personen der Fa.Ba. die erhaltenen Provisionen auch die Abgeltung der Spesen
für die Marktsondierung und Werbefähigkeit für die Länder
Tschechien und Ungarn beinhalten würden. Ein weiterer (zusätzl.)
Spesenersatz für die Märkte in Ungarn und Tschechien wäre jedoch
nicht zugestanden worden. Der Vertrag hätte erst mit Funktionieren dieser
Märkte modifiziert werden sollen.
Laut ursprünglicher
Vereinbarung vom Jänner 1995 wurde für die in Punkt 1 genannten
Leistungen, nämlich die Mitarbeit an der Umsatzentwicklung der
beschichteten Aluminiumprodukte bei verschiedenen Großverlegern, eine
Provision von 5% der berechneten Einkäufe der Fa. W.GmbH in vereinbart.
Dieser Vertrag galt für den Zeitraum 1. Jänner bis 31. Dezember 1995,
ab diesem Datum wurde der Vertrag automatisch von Jahr zu Jahr verlängert.
Die anlässlich der im Frühjahr 1995 stattgefundenen Besprechung lt.
Gedächtnisprotokoll getroffene Vereinbarung fand jedoch in der Folge in
weiteren Verträgen keinerlei Berücksichtigung.
Bezüglich der eingewendeten Vertragserweiterung ist
auszuführen, dass sowohl in den vorgelegten Bestätigungen als auch
Gedächtnisprotokoll konkrete Inhalte und Details einer entsprechenden
Vereinbarung betreffend die ungarische und tschechische Markterforschung fehlen.
Eine zweifelsfreie Konkretisierung betreffend das Ausmaß der Abgeltung
für die Erschließung des ungarischen und/oder tschechischen Marktes
ist gegenständlich nicht erfolgt bzw. aus den vorliegenden Vereinbarungen
und dem Gedächtnisprotokoll nicht ersichtlich, ebenso wurde nicht
konkretisiert, ab welchem Zeitpunkt die ungarische bzw. tschechische
Markterschließung vereinbart worden wäre.
Der Umstand, dass die durch die Markterschließung der
Länder Ungarn und Tschechien bedingten - zusätzlichen - Aufwendungen
in nicht unbeträchtlicher Höhe und der damit verbundene
verstärkte Arbeitseinsatz bei der Bemessung der Höhe des zugestandenen
Provisionssatzes nicht entsprechend berücksichtigt wird, entspricht zudem
nach Ansicht des erkennenden Senates nicht den im allgemeinen Wirtschaftsleben
üblichen Gepflogenheiten. Darüber hinaus gibt es zudem
diesbezüglich keine Aufzeichnungen oder Dokumentationen anderer Art. Es
wird in diesem Zusammenhang ebenso darauf hingewiesen, dass dann, wenn
Sachverhaltselemente ihre Wurzeln im Ausland haben, die Mitwirkungs- und
Offenlegungspflicht des Abgabepflichtigen in dem Maße höher ist, als
die Pflicht der Abgabenbehörde zur amtswegigen Erforschung des
Sachverhaltes wegen des Fehlens der ihr sonst zu Gebote stehenden
Ermittlungsmöglichkeiten geringer wird (vgl. Ritz, BAO Komm., Tz 10 zu
§ 115; ua. VwGH 23.2.1994, 92/15/0159). Es liegt vornehmlich am
Abgabepflichtigen, Beweise für die Aufhellung auslandsbezogener
Sachverhaltselemente beizuschaffen. Er hat durch konkrete und vollständige
Aufklärung der Tatsachen den Anschein zu widerlegen, der sich für die
Abgabenbehörde auf Grund der ihr zur Kenntnis gelangten Umstände
bietet; es besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht, eine
Beweismittelbeschaffungspflicht und eine Vorsorgepflicht. Derjenige, der seine
Geschäftsbeziehungen unüblich und so wenig nachweislich gestaltet,
dass er gegen die Richtigkeit des behaupteten Geschehens sprechende
Umstände nicht aufzuklären vermag, hat das damit verbundene
abgabenrechtliche Risiko selbst zu tragen.
Auf Grund des vorliegenden Sachverhaltes kann nach Meinung
des Berufungssenates nicht der Schluss gezogen werden, dass die
Provisionsentgelte auch als Spesenersatz für die Märkte Ungarn und
Tschechien zu berücksichtigen wären. Es lag im Zeitraum 1996 und
folgend zwar eine Betriebsstätte in Ungarn vor, jedoch sind die hiefür
geltend gemachten Aufwendungen nicht den österreichischen Einkünften
aus Gewerbebetrieb zuzurechnen. Auf Grund der dargestellten Überlegungen
kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass seitens der Fa.Ba. eine
Mitvergütung der durch die zusätzliche Markterschließung in
Ungarn und Tschechien angefallenen Aufwendungen stattgefunden hat. Die
Bemühungen zur Geschäftsanbahnung waren lt. eigenen Angaben des Bw. in
den Berufungsausführungen nicht erfolgreich. Letztlich wurde von der Fa.Ba.
eine Modifizierung des Handelsvertrages erst dann in Aussicht gestellt, wenn der
Markt in Tschechien und Ungarn funktionieren sollte (siehe
Gedächtnisprotokoll). Die Provisionseinkünfte sind daher zur
Gänze der inländischen Besteuerung zuzurechnen. Die Aufwendungen
für die Erschließung des tschechischen Marktes (wurden lediglich
für das Jahr 1995 geltend gemacht) sowie des ungarischen Marktes betreffend
Normen und Schlagworte
- § 303 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 26 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 1 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- Art. 5 DBA H (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Ungarn (Einkommen, Ertrag, Vermögen), BGBl. Nr. 52/1976
- Art. 7 DBA H (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Ungarn (Einkommen, Ertrag, Vermögen), BGBl. Nr. 52/1976
- § 4 Abs. 5 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 12 Abs. 2 Z 2 lit. a UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/4346-W/02
- Stammnummer
- 25456
- Gültig
- 14.12.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF