Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/4346-W/02
Unbeschränkte Steuerpflicht infolge eines inländischen Wohnsitzes, Nichtanerkennung von in Ungarn entstandenen Verlusten, Ausländische Betriebsstätte, Fehlende Vertragsvereinbarungen betreffend Provisionserlöse
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/4346-W/02vom 14.12.2006Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
das Jahr 1995 sind jedoch mangels Vorliegens einer Betriebsstätte
anzuerkennen.
Aber selbst wenn man davon
ausgeht, dass der mit der Fa.Ba. vereinbarte Provisionssatz die Abgeltung der
Spesen für die Marktsondierung und Werbetätigkeit in Ungarn (und
Tschechien)Betriebsstätte mit umfasst hat, könnten die anteiligen
Provisionseinkünfte dennoch nicht der ungarischen Betriebsstätte
zugerechnet werden. Denn nach der Bestimmung des Art. 7 Abs. 2 DBA Ungarn sind
der Betriebsstätte (nur) jene Gewinne zuzurechnen, die sie hätte
erzielen können, wenn sie eine gleiche oder ähnliche Tätigkeit
unter gleichen oder ähnlichen Bedingungen als selbständiges
Unternehmen ausgeübt hätte. Da die ungarischen Betriebsstätte
keine Leistungen erbracht hat, können ihr auch keine Einnahmen zugerechnet
werden. Der Umstand, dass der Auftraggeber hinsichtlich der Höhe seiner
Provisionszahlungen für Leistungen anderer Betriebsstätten die
Ausweitung der Tätigkeit des Auftragnehmers berücksichtigt haben mag,
ändert daran nichts.
Die vom Bw. in diesem Zusammenhang beantragte Einvernahme
des Sohnes als auch eines Angestellten wurde vom Berufungssenat im Hinblick auf
das zwischenzeitig vorgelegte Gedächtnisprotokoll als entbehrlich erachtet.
ad Aufwendungen betreffend die Ehegattin des Bw.)
Lt. Angaben des Bw. wäre
die Gattin für sämtliche Sekretariatsarbeiten, Vorbereitung der
Belege, Durchführung des Zahlungsverkehrs, Vornahme von Übersetzungen
und Dolmetschertätigkeit betreffend Ungarn zuständig gewesen, diese
Tätigkeiten jedoch in Österreich ausgeübt. Die BP hätte
somit zu Unrecht auf Basis der durchgeführten Reisen nach Ungarn die
Lohnaufwendungen betreffend den ungarischen Markt mit 50 % geschätzt und
gekürzt.
Dazu ist auszuführen, dass
nur Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind Betriebsausgaben
darstellen. Die direkte Gewinnaufteilungsmethode verlangt die Kostenumlegung
für Dienstleistungen auf die einzelnen Betriebsstätten, und zwar in
dem Maße, in dem sie für die einzelnen Unternehmensteile entstanden
sind. Dienstreisen sind dabei grundsätzlich der Betriebsstätte
anzulasten, durch die sie veranlasst wurden (Philipp-Loukota-Jirousek, Intern.
Steuerrecht, Z 7 Tz 39f). Es bleibt jedoch dem Arbeitgeber überlassen, in
welcher von mehreren Betriebsstätten er den Steuerabzug vom Arbeitslohn
vornimmt und die entsprechenden Unterlagen aufbewahrt (§ 81 Abs. 1
EStG).
Im vorliegenden Fall gelangte
der Senat in freier Beweiswürdigung zu dem Ergebnis, dass die in der
Zwischenzeit vom Bw. geschiedene Ehegattin tatsächlich die Hälfte
ihrer Arbeitszeit in Ungarn bzw. U. verbrachte und daher die geltend gemachten
Lohnaufwendungen zur Hälfte durch die ungarische Betriebsstätte
veranlasst sind. Dieses Ergebnis gründet sich insbesondere auf die
vorliegenden Reisekostenabrechnungen sowie die mündliche Aussage der Gattin
im Rahmen der Berufungsverhandlung, wonach sie vor allem als Dolmetscherin in
Ungarn tätig wurde und diese Tätigkeit durchschnittlich an 8 bis 9
(Wochen- bzw. Werk)Tagen somit an rund zwei Arbeitswochen pro Monat
ausgeführt hat.
Daher ist die Berechnung und
vorgenommene Kürzung der BP von rund 50% der Lohnaufwendungen für die
Gattin als richtig zu beurteilen.
Hinsichtlich der Reisekosten
der Gattin des Bw. ist auszuführen. dass diese für die Jahre ab 1996
durch die ungarische Betriebsstätte veranlasst sind. Die Nichtanerkennung
der Reiseaufwendungen betreffend die ungarische Tätigkeit erfolgte somit
für 1996 zu Recht.
Dazu kommt, dass der Bw. ab
1996 in Ungarn eine Wohnung (samt Büro und Musterraum) angemietet hat.
Wenngleich der geschiedenen Gattin anlässlich ihrer Zeugenaussage in der
mündlichen Berufungsverhandlung vom 22. November 2006 nicht mehr
erinnerlich war, ob die Wohnung auch für private Zwecke verwendet wurde,
ist nach Ansicht des Senates 11 im Rahmen der freien Beweiswürdigung nach
der allgemeinen Lebenserfahrung davon auszugehen, dass die gg.
Räumlichkeiten im Ausmaß von 144 m² auch privat genutzt wurden.
Dies ergibt sich insbesondere aus dem im Mietvertrag angegebenen
Verwendungszweck (Wohnung mit
angeschlossenem Büro und Musterraum). Da es sich bei den beantragten
Reisekosten überwiegend um Tag- und Nächtigungsgelder handelt und die
Berücksichtigung von Reisekosten nur dann Platz greift, wenn Aufwendungen
der abzugeltenden Art überhaupt (dem Grunde nach) zu tragen sind, ist im
Hinblick auf das Vorliegen einer Wohnung in Ungarn davon auszugehen, dass
Aufwendungen für die Unterkunft und Verpflegungsmehraufwendungen gar nicht
angefallen sind. Eine Berücksichtigung dieser Aufwendungen kann daher auch
aus diesem Grund nicht erfolgen.
ad Verlustausgleich)
Betreffend die Anerkennung der Verluste aus der angeblichen
ungarischen Betriebsstätte auf Basis eines Judikates vom 25.9.2001, Zl.
99/14/0217 wird wie folgt ausgeführt:
Durch das Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) soll
grundsätzlich eine doppelte Besteuerung vermieden werden. Ziel und Zweck
eines DBA ist Vermeidung einer überhöhten Besteuerung durch mehrfache
Erfassung der Einkünfte. In dem zitierten Erkenntnis ging es um die
Anerkennung eines Verlustes als Mitunternehmerin einer deutschen OHG, wobei
sichergestellt war, dass der in Deutschland erwirtschaftete Verlust nicht
doppelt - in einem Jahr im Wohnsitzstaat und in einem anderen Jahr im
Betriebsstättenstaat - verwertet wurde (Art 1 Abs.1 DBA Deutschland). Im
vorliegenden Fall ist jedoch die Geltendmachung von Aufwendungen einer
Betriebsstätte in Ungarn strittig, welche nach dem
Doppelbesteuerungsabkommen Österreich-Ungarn nur dieser Betriebsstätte
zugerechnet werden können und somit nicht in Österreich, sondern in
Ungarn zu berücksichtigen sind. Ein dem genannten Erkenntnis zu Grunde
liegender vergleichbarer Sachverhalt betreffend die Vermeidung der doppelten
Besteuerung, wenn Personen von jedem der beiden Staaten unmittelbar zur
Steuerpflicht herangezogen werden, liegt nicht vor. Nach Art 7 und 22 DBA Ungarn
sind Einkünfte im Betriebsstättenstaat zu besteuern, soweit sie dieser
Betriebsstätte zugerechnet werden können. Die Besteuerung der
Einkünfte aus der Betriebsstätte in Ungarn obliegt somit dem Staat
Ungarn.
Da im vorliegenden Fall der Bw. den Mittelpunkt der
Lebensinteressen in Deutschland hat, Deutschland sohin als "Wohnsitzstaat" im
Sinne der Doppelbesteuerungsabkommen anzusehen ist, wäre ein
Verlustausgleich mit der ungarischen Betriebsstätte allenfalls im Rahmen
der deutschen Einkommensermittlung vorzunehmen.
ad
Aufwendungen M.W.)
Betriebsausgaben sind Ausgaben,
die durch den Betrieb veranlasst sind. Sie müssen nachgewiesen, bzw.
zumindest glaubhaft gemacht werden.
Lt.
Feststellungen der BP wurden Aufwendungen für die Übernahme der
Kundenbetreuung in Deutschland durch den Sohn des Bw. geltend gemacht, weil der
Bw. selbst nicht mehr ständig in Deutschland aufhältig war. Rechnung
wurde der BP keine vorgelegt.
Die geltend
gemachten Aufwendungen von DM 54.000,00 betreffen sohin die Handelsagentur
in Deutschland und sind somit als betrieblich veranlasste Aufwendungen der
deutschen Unternehmung nicht dem österr. Gewerbebetrieb zuzurechnen. Die
Aufwendungen wurden zudem auch nicht nachgewiesen und somit zu Recht
ausgeschieden.
ad Reisekosten
nach B.S. )
Nach Lehre und Rechtsprechung liegt eine Reise im Sinn des
§ 4 Abs. 5 EStG 1988 vor, wenn der Unternehmer sich zwecks Verrichtung
beruflicher Obliegenheiten oder aus sonstigem betrieblichem Anlass vom
Mittelpunkt seiner Tätigkeit (Ort der Betriebsstätte) entfernt, ohne
dass dadurch der bisherige Mittelpunkt der Tätigkeit aufgegeben wird bzw.
ein weiterer Mittelpunkt der Tätigkeit begründet wird (vgl. Doralt,
EStG, Kommentar, Band I, 10. Lieferung, Tz 333 zu § 4, und das dort
zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. März 1960,
1816/59). Der Begriff "Reise" im Sinn des § 4 Abs. 5 leg. cit. entspricht
dem Begriff "Reise" im § 16 Abs. 1 Z 9 leg. cit. und gilt daher für
alle Einkunftsarten (vgl. Doralt, a.a.O., Tz 332 zu § 4, und das dort
zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 11. Juni 1991,
91/14/0074).
Für den Fall, dass sich die Tätigkeit des
Steuerpflichtigen auf mehrere Orte in der Weise erstreckt, dass jeder Ort -
für sich betrachtet - Mittelpunkt der Tätigkeit sein könnte, ist
nach Doralt, Tz 175 zu § 16, und dem dort zitierten Erkenntnis des
Verwaltungsgerichtshofes vom 14. Juni 1988, 87/14/0109, jeder dieser Orte als
Mittelpunkt der Tätigkeit zu qualifizieren und der Aufenthalt an diesen
Orten keine Reise. Als Folge dieses Umstands kann es nach dem Erkenntnis des
Verwaltungsgerichtshofes vom 27. Juni 1989, 88/14/0197, auch mehrere
Mittelpunkte der Tätigkeit nebeneinander geben. Sowohl eine mit
Unterbrechungen ausgeübte Beschäftigung an einem Ort als auch
wiederkehrende Beschäftigungen an einzelnen nicht zusammenhängenden
Tagen können die Eignung eines Ortes zu einem weiteren Mittelpunkt der
Tätigkeit begründen, sofern die Dauer einer solchen wiederkehrenden
Beschäftigung am selben Ort insgesamt ein Ausmaß erreicht, welches
zum Wegfall der Voraussetzungen des in typisierender Betrachtungsweise
unterstellten Verpflegungsmehraufwandes zu führen hat (vgl. dazu das
Erkenntnis vom 26. April 2000, 95/14/0022).
Spielen bei einer Reise (auch)
private Belange eine Rolle, so sind die Reisekosten bzw. Fahrtkosten insgesamt
nicht absetzbar (Aufteilungsverbot). Eine steuerlich nicht beachtliche Reise
liegt somit etwa vor, wenn eine Geschäftsreise mit einer Erholungsreise
verbunden wird (Quantschnigg-Schuch, aaO, Tz 39, Reisekosten a und c). Die
Verfolgung privater Zwecke an Wochenenden und Feiertagen ist für den Abzug
von ansonsten eindeutig beruflich veranlassten Reisekosten nicht schädlich,
jedoch anders, wenn die Reise so angelegt bzw. so kurz ist, dass sie besonders
viele Wochenenden und Feiertage einschließt (Doralt, a.a.O., Bd. 1, Tz 364
zu § 4).
Pauschalbeträge betreffend
Verpflegungs- und Nächtigungskosten kommen nur dann zur Anwendung, wenn
eine Reise nach § 4 Abs. 5 EStG (betriebliche Veranlassung) vorliegt, nicht
hingegen wenn eine Nächtigung außerhalb einer Reise aus betrieblichen
Gründen stattfindet (z.B. bei Fahrt zu weit entfernter zweiter
Betriebsstätte).
Lt. Feststellungen der BP
(Tz. 26.2) wurden Pauschalbeträge für Verpflegung und Unterkunft
sowie Fahrtkosten nach B.S. geltend gemacht. Es handelte sich dabei um
überwiegend kurze, d.h. 3 bis 4-tägige, über das Wochenende
durchgeführte, Fahrten.
Laut Ausführungen des
steuerlichen Vertreters hätte der Bw. diese Fahrten lediglich aus
Zeitersparnisgründen überwiegend an den Wochenenden durchgeführt
und jedenfalls auf der Strecke gelegene Kunden (Supermärkte) besucht.
Zu prüfen ist, ob in B.S.
ein weiterer Tätigkeitsmittelpunkt vorliegt bzw. ob die Fahrten dorthin im
Hinblick auf das in B.S. gelegene Eigenheim des Bw. allenfalls (auch) privat
veranlasst waren.
Festzuhalten ist, dass die
Fahrten nach B.S. an folgenden Tagen durchgeführt wurden:
1995: 4. bis 7.
Februar (Samstag bis Dienstag), 10. bis 13. März (Freitag bis Dienstag),
21. bis 24. Oktober (Samstag bis Dienstag), 21. bis 24. Jänner (Samstag bis
Dienstag)
1996: 14. bis
20. Dezember (Samstag bis Freitag), 10. bis 14. November (Sonntag bis
Donnerstag), 25. bis 29. September (Mittwoch bis Sonntag), 23. August bis 1.
September (Freitag bis Samstag), 12. bis 14. Februar (Mittwoch bis Freitag), 5
bis 7. Februar (Montag bis Mittwoch), 6. bis 7. Mai (Montag und Dienstag)
Da der Bw. in B.S. weder
durchgehend noch wiederkehrend iSd angesprochenen Judikatur des VwGH tätig
geworden ist, wird dort nach Ansicht des Berufungssenates 11 kein weiterer
Mittelpunkt der Tätigkeit begründet.
Die geltend gemachten
Aufwendungen bzgl. Pauschalbeträge für Verpflegung und Unterkunft
sowie Fahrten nach B.S., wo der Bw. nicht nur einen (weiteren) Wohnsitz, sondern
auch den Mittelpunkt der Lebensinteressen innehat, stellen jedoch nach Ansicht
des Berufungssenates in erster Linie von persönl. Interessen bzw.
Sphäre überlagerte Aufwendungen dar. Die Fahrten wurden
überwiegend über das Wochenende getätigt und ist daher eine
einwandfreie Trennung von der Lebensführung diesbzgl. nicht möglich,
dabei ist ein strenger Maßstab anzusetzen bzw. gilt die typisierende
Betrachtungsweise.
Daran vermag auch der Umstand, dass im Zuge der
durchgeführten Reisen vom Bw. (auf der Strecke gelegene) Kunden aufgesucht
wurden, nichts zu ändern. Denn nach herrschender Lehre machen
berufsspezifische Programmpunkte am Wochenende eine überwiegend private
Reise nicht zu einer abzugsfähigen betrieblichen Reise (vgl. Doralt, aaO.,
Tz 364 zu § 4).
Die geltend gemachten Kosten wurden weiters lediglich
pauschal ohne Vorlage von Belegen beantragt. Ein tatsächlicher Nachweis
wurde somit nicht erbracht. In diesem Zusammenhang ist darauf Bedacht zu nehmen,
dass § 4 Abs. 5 EStG 1988 in der für das Berufungsjahr geltenden
Fassung keine pauschale Abgeltung von Verpflegungsmehraufwendungen und
Nächtigungskosten vorsieht, sondern dass diese konkret nachzuweisen
sind.
Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 30.1.2003,
99/15/0085 zum Ausdruck gebracht und im Erkenntnis vom 27.3.2003, 2001/15/0223
bestätigt hat, ordnet § 4 Abs. 5 EStG 1988 in der
für das Berufungsjahr geltenden Fassung, anders als nach § 4
Abs. 5 EStG 1972, aber auch als nach § 16 Abs. 1
Z 9 EStG 1988 nicht an, dass Aufwendungen "ohne Nachweis ihrer
Höhe" anzuerkennen seien. Der normative Inhalt des § 4
Abs. 5 EStG 1988 besteht vielmehr in einer betragsmäßigen
Begrenzung der Absetzbarkeit bestimmter Aufwendungen.
Erst mit dem Budgetbegleitgesetz 2003 (BGBl I 2003/71) ist
§ 4 Abs. 5 EStG dahingehend abgeändert worden, dass Mehraufwendungen
des Steuerpflichtigen für Verpflegung und Unterkunft bei
ausschließlich durch den Betrieb veranlassten Reisen
ohne Nachweis ihrer Höhe als
Betriebsausgaben anzuerkennen sind, soweit sie die sich aus § 26 Z 4 EStG
1988 ergebenden Beträge nicht übersteigen.
Die geltend gemachten
pauschalen Aufwendungen sind daher auch aus diesem Grund nicht
anzuerkennen.
ad Zinsen und Spesen des
Eskontwechsels
Am Verrechnungskonto der
deutschen Firma wurden verschiedene Wechselbeträge verbucht, wobei als
Begünstigter der Bw. aufscheint. Diese Beträge wurden eskontiert und
in der Folge an die deutsche Firma zurück überwiesen. Lt. Bw. handelt
es sich um Geldbeschaffung für die (staatenübergreifende
Tätigkeit) der deutsche Unternehmung.
Strittig ist, ob die Zinsen und
Spesen für die Eskontwechsel Betriebsausgaben darstellen.
Dazu ist auszuführen, dass
nur Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind, Betriebsausgaben
darstellen. Da es sich bei den geltend gemachten Aufwendungen zufolge der
Ausführungen des Bw. um Finanzierungskosten für die deutsche
Betriebsstätte des Bw. handelt, sind diese als nicht den
österreichischen Gewerbebetrieb betreffende Aufwendungen auszuscheiden. Die
Berufung ist daher in diesem Punkt als unbegründet abzuweisen.
Ad Umsatzsteuer 1995 bis 1997)
Gemäß
§ 20 Abs.1 Z 3 EStG dürfen bei
den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden
Repräsentationsaufwendungen oder Repräsentationsausgaben. "Darunter
fallen auch Aufwendungen oder Ausgaben anlässlich der Bewirtung von
Geschäftsfreunden. Weist der Steuerpflichtige nach, dass die Bewirtung der
Werbung dient und die betriebliche oder berufliche Veranlassung weitaus
überwiegt, können derartige Aufwendungen oder Ausgaben abgezogen
werden."
Gemäß
§ 12 Abs.2 Z 2 lit.a UStG 1994 gelten
nicht als für das Unternehmen ausgeführt Lieferungen, sonstige
Leistungen oder Einfuhren deren Entgelte überwiegend keine
abzugsfähigen Ausgaben (Aufwendungen) im Sinne des § 20 Abs.1 1 Z 1
bis 5 EStG 1988 sind.
Die Berufung wendet sich gegen die Nichtanerkennung der
Vorsteuerbeträge betreffend die Bewirtungskosten von ungarischen
Geschäftspartnern (die Bewirtungskosten der Fa.Ba. wurden von der BP
ohnehin anerkannt).
Dazu ist auszuführen: Lt. Feststellungen der BP sind
zum Teil nur Rechnungen von Supermärkten wie Pam Pam, Merkur und Meinl
vorhanden, zum Teil wurden keine Geschäftspartner auf den Rechnungen
vermerkt.
Ein Nachweis dafür, dass die Bewirtung von
Geschäftsfreunden der Werbung gedient hat, wurde vom Bw. nicht erbracht.
Im Hinblick darauf, dass der Bw. den Werbezweck der
Bewirtungsaufwendungen nicht nachgewiesen hat (eine bloße Glaubhaftmachung
genügt nach der Judikatur des VwGH nicht), erfolgte die Nichtanerkennung
der geltend gemachten Vorsteuerbeträge zu Recht.
Die Berufung gegen die Umsatzsteuerbescheide war daher als
unbegründet abzuweisen.
Die Einkünfte aus Gewerbetrieb für das Jahr 1995
werden somit wie folgt ermittelt:
BEMESSUNGSGRUNDLAGEN
für die EINKOMMENSTEUER 1995 (in S)
|
Einkünfte
aus Gewerbebetrieb lt. Bilanz
|
560.692,--
|
zzgl. M.W.
|
275.496,--
84.786,--
|
zzgl.
Dekorationen, Werbegeschenke
|
25.096,82
5.846,68
|
zzgl.
Reisekosten Ungarn Bw.
|
37.023,--
|
zzgl. Reisekosten B.S.
|
48.828,--
|
zzgl.
Bewirtung Tz 25
|
15.766,15
|
Einkommen/Gewinn
1995 lt. BE
|
1.053.534,60
ger.
1.053.535,--
|
Einkommensteuer
1995 lt. BE
|
408.610,--
Beilage:
2 Berechnungsblätter (S, €)
Wien, am 14.
Dezember 2006
Normen und Schlagworte
- § 303 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 26 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 1 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- Art. 5 DBA H (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Ungarn (Einkommen, Ertrag, Vermögen), BGBl. Nr. 52/1976
- Art. 7 DBA H (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Ungarn (Einkommen, Ertrag, Vermögen), BGBl. Nr. 52/1976
- § 4 Abs. 5 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 12 Abs. 2 Z 2 lit. a UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/4346-W/02
- Stammnummer
- 25456
- Gültig
- 14.12.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF