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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSW RV/4346-W/02

Unbeschränkte Steuerpflicht infolge eines inländischen Wohnsitzes, Nichtanerkennung von in Ungarn entstandenen Verlusten, Ausländische Betriebsstätte, Fehlende Vertragsvereinbarungen betreffend Provisionserlöse

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/4346-W/02vom 14.12.2006Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

das Jahr 1995 sind jedoch mangels Vorliegens einer Betriebsstätte anzuerkennen. Aber selbst wenn man davon ausgeht, dass der mit der Fa.Ba. vereinbarte Provisionssatz die Abgeltung der Spesen für die Marktsondierung und Werbetätigkeit in Ungarn (und Tschechien)Betriebsstätte mit umfasst hat, könnten die anteiligen Provisionseinkünfte dennoch nicht der ungarischen Betriebsstätte zugerechnet werden. Denn nach der Bestimmung des Art. 7 Abs. 2 DBA Ungarn sind der Betriebsstätte (nur) jene Gewinne zuzurechnen, die sie hätte erzielen können, wenn sie eine gleiche oder ähnliche Tätigkeit unter gleichen oder ähnlichen Bedingungen als selbständiges Unternehmen ausgeübt hätte. Da die ungarischen Betriebsstätte keine Leistungen erbracht hat, können ihr auch keine Einnahmen zugerechnet werden. Der Umstand, dass der Auftraggeber hinsichtlich der Höhe seiner Provisionszahlungen für Leistungen anderer Betriebsstätten die Ausweitung der Tätigkeit des Auftragnehmers berücksichtigt haben mag, ändert daran nichts. Die vom Bw. in diesem Zusammenhang beantragte Einvernahme des Sohnes als auch eines Angestellten wurde vom Berufungssenat im Hinblick auf das zwischenzeitig vorgelegte Gedächtnisprotokoll als entbehrlich erachtet. ad Aufwendungen betreffend die Ehegattin des Bw.) Lt. Angaben des Bw. wäre die Gattin für sämtliche Sekretariatsarbeiten, Vorbereitung der Belege, Durchführung des Zahlungsverkehrs, Vornahme von Übersetzungen und Dolmetschertätigkeit betreffend Ungarn zuständig gewesen, diese Tätigkeiten jedoch in Österreich ausgeübt. Die BP hätte somit zu Unrecht auf Basis der durchgeführten Reisen nach Ungarn die Lohnaufwendungen betreffend den ungarischen Markt mit 50 % geschätzt und gekürzt. Dazu ist auszuführen, dass nur Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind Betriebsausgaben darstellen. Die direkte Gewinnaufteilungsmethode verlangt die Kostenumlegung für Dienstleistungen auf die einzelnen Betriebsstätten, und zwar in dem Maße, in dem sie für die einzelnen Unternehmensteile entstanden sind. Dienstreisen sind dabei grundsätzlich der Betriebsstätte anzulasten, durch die sie veranlasst wurden (Philipp-Loukota-Jirousek, Intern. Steuerrecht, Z 7 Tz 39f). Es bleibt jedoch dem Arbeitgeber überlassen, in welcher von mehreren Betriebsstätten er den Steuerabzug vom Arbeitslohn vornimmt und die entsprechenden Unterlagen aufbewahrt (§ 81 Abs. 1 EStG). Im vorliegenden Fall gelangte der Senat in freier Beweiswürdigung zu dem Ergebnis, dass die in der Zwischenzeit vom Bw. geschiedene Ehegattin tatsächlich die Hälfte ihrer Arbeitszeit in Ungarn bzw. U. verbrachte und daher die geltend gemachten Lohnaufwendungen zur Hälfte durch die ungarische Betriebsstätte veranlasst sind. Dieses Ergebnis gründet sich insbesondere auf die vorliegenden Reisekostenabrechnungen sowie die mündliche Aussage der Gattin im Rahmen der Berufungsverhandlung, wonach sie vor allem als Dolmetscherin in Ungarn tätig wurde und diese Tätigkeit durchschnittlich an 8 bis 9 (Wochen- bzw. Werk)Tagen somit an rund zwei Arbeitswochen pro Monat ausgeführt hat. Daher ist die Berechnung und vorgenommene Kürzung der BP von rund 50% der Lohnaufwendungen für die Gattin als richtig zu beurteilen. Hinsichtlich der Reisekosten der Gattin des Bw. ist auszuführen. dass diese für die Jahre ab 1996 durch die ungarische Betriebsstätte veranlasst sind. Die Nichtanerkennung der Reiseaufwendungen betreffend die ungarische Tätigkeit erfolgte somit für 1996 zu Recht. Dazu kommt, dass der Bw. ab 1996 in Ungarn eine Wohnung (samt Büro und Musterraum) angemietet hat. Wenngleich der geschiedenen Gattin anlässlich ihrer Zeugenaussage in der mündlichen Berufungsverhandlung vom 22. November 2006 nicht mehr erinnerlich war, ob die Wohnung auch für private Zwecke verwendet wurde, ist nach Ansicht des Senates 11 im Rahmen der freien Beweiswürdigung nach der allgemeinen Lebenserfahrung davon auszugehen, dass die gg. Räumlichkeiten im Ausmaß von 144 m² auch privat genutzt wurden. Dies ergibt sich insbesondere aus dem im Mietvertrag angegebenen Verwendungszweck (Wohnung mit angeschlossenem Büro und Musterraum). Da es sich bei den beantragten Reisekosten überwiegend um Tag- und Nächtigungsgelder handelt und die Berücksichtigung von Reisekosten nur dann Platz greift, wenn Aufwendungen der abzugeltenden Art überhaupt (dem Grunde nach) zu tragen sind, ist im Hinblick auf das Vorliegen einer Wohnung in Ungarn davon auszugehen, dass Aufwendungen für die Unterkunft und Verpflegungsmehraufwendungen gar nicht angefallen sind. Eine Berücksichtigung dieser Aufwendungen kann daher auch aus diesem Grund nicht erfolgen. ad Verlustausgleich) Betreffend die Anerkennung der Verluste aus der angeblichen ungarischen Betriebsstätte auf Basis eines Judikates vom 25.9.2001, Zl. 99/14/0217 wird wie folgt ausgeführt: Durch das Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) soll grundsätzlich eine doppelte Besteuerung vermieden werden. Ziel und Zweck eines DBA ist Vermeidung einer überhöhten Besteuerung durch mehrfache Erfassung der Einkünfte. In dem zitierten Erkenntnis ging es um die Anerkennung eines Verlustes als Mitunternehmerin einer deutschen OHG, wobei sichergestellt war, dass der in Deutschland erwirtschaftete Verlust nicht doppelt - in einem Jahr im Wohnsitzstaat und in einem anderen Jahr im Betriebsstättenstaat - verwertet wurde (Art 1 Abs.1 DBA Deutschland). Im vorliegenden Fall ist jedoch die Geltendmachung von Aufwendungen einer Betriebsstätte in Ungarn strittig, welche nach dem Doppelbesteuerungsabkommen Österreich-Ungarn nur dieser Betriebsstätte zugerechnet werden können und somit nicht in Österreich, sondern in Ungarn zu berücksichtigen sind. Ein dem genannten Erkenntnis zu Grunde liegender vergleichbarer Sachverhalt betreffend die Vermeidung der doppelten Besteuerung, wenn Personen von jedem der beiden Staaten unmittelbar zur Steuerpflicht herangezogen werden, liegt nicht vor. Nach Art 7 und 22 DBA Ungarn sind Einkünfte im Betriebsstättenstaat zu besteuern, soweit sie dieser Betriebsstätte zugerechnet werden können. Die Besteuerung der Einkünfte aus der Betriebsstätte in Ungarn obliegt somit dem Staat Ungarn. Da im vorliegenden Fall der Bw. den Mittelpunkt der Lebensinteressen in Deutschland hat, Deutschland sohin als "Wohnsitzstaat" im Sinne der Doppelbesteuerungsabkommen anzusehen ist, wäre ein Verlustausgleich mit der ungarischen Betriebsstätte allenfalls im Rahmen der deutschen Einkommensermittlung vorzunehmen. ad Aufwendungen M.W.) Betriebsausgaben sind Ausgaben, die durch den Betrieb veranlasst sind. Sie müssen nachgewiesen, bzw. zumindest glaubhaft gemacht werden. Lt. Feststellungen der BP wurden Aufwendungen für die Übernahme der Kundenbetreuung in Deutschland durch den Sohn des Bw. geltend gemacht, weil der Bw. selbst nicht mehr ständig in Deutschland aufhältig war. Rechnung wurde der BP keine vorgelegt. Die geltend gemachten Aufwendungen von DM 54.000,00 betreffen sohin die Handelsagentur in Deutschland und sind somit als betrieblich veranlasste Aufwendungen der deutschen Unternehmung nicht dem österr. Gewerbebetrieb zuzurechnen. Die Aufwendungen wurden zudem auch nicht nachgewiesen und somit zu Recht ausgeschieden. ad Reisekosten nach B.S. ) Nach Lehre und Rechtsprechung liegt eine Reise im Sinn des § 4 Abs. 5 EStG 1988 vor, wenn der Unternehmer sich zwecks Verrichtung beruflicher Obliegenheiten oder aus sonstigem betrieblichem Anlass vom Mittelpunkt seiner Tätigkeit (Ort der Betriebsstätte) entfernt, ohne dass dadurch der bisherige Mittelpunkt der Tätigkeit aufgegeben wird bzw. ein weiterer Mittelpunkt der Tätigkeit begründet wird (vgl. Doralt, EStG, Kommentar, Band I, 10. Lieferung, Tz 333 zu § 4, und das dort zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. März 1960, 1816/59). Der Begriff "Reise" im Sinn des § 4 Abs. 5 leg. cit. entspricht dem Begriff "Reise" im § 16 Abs. 1 Z 9 leg. cit. und gilt daher für alle Einkunftsarten (vgl. Doralt, a.a.O., Tz 332 zu § 4, und das dort zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 11. Juni 1991, 91/14/0074). Für den Fall, dass sich die Tätigkeit des Steuerpflichtigen auf mehrere Orte in der Weise erstreckt, dass jeder Ort - für sich betrachtet - Mittelpunkt der Tätigkeit sein könnte, ist nach Doralt, Tz 175 zu § 16, und dem dort zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 14. Juni 1988, 87/14/0109, jeder dieser Orte als Mittelpunkt der Tätigkeit zu qualifizieren und der Aufenthalt an diesen Orten keine Reise. Als Folge dieses Umstands kann es nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. Juni 1989, 88/14/0197, auch mehrere Mittelpunkte der Tätigkeit nebeneinander geben. Sowohl eine mit Unterbrechungen ausgeübte Beschäftigung an einem Ort als auch wiederkehrende Beschäftigungen an einzelnen nicht zusammenhängenden Tagen können die Eignung eines Ortes zu einem weiteren Mittelpunkt der Tätigkeit begründen, sofern die Dauer einer solchen wiederkehrenden Beschäftigung am selben Ort insgesamt ein Ausmaß erreicht, welches zum Wegfall der Voraussetzungen des in typisierender Betrachtungsweise unterstellten Verpflegungsmehraufwandes zu führen hat (vgl. dazu das Erkenntnis vom 26. April 2000, 95/14/0022). Spielen bei einer Reise (auch) private Belange eine Rolle, so sind die Reisekosten bzw. Fahrtkosten insgesamt nicht absetzbar (Aufteilungsverbot). Eine steuerlich nicht beachtliche Reise liegt somit etwa vor, wenn eine Geschäftsreise mit einer Erholungsreise verbunden wird (Quantschnigg-Schuch, aaO, Tz 39, Reisekosten a und c). Die Verfolgung privater Zwecke an Wochenenden und Feiertagen ist für den Abzug von ansonsten eindeutig beruflich veranlassten Reisekosten nicht schädlich, jedoch anders, wenn die Reise so angelegt bzw. so kurz ist, dass sie besonders viele Wochenenden und Feiertage einschließt (Doralt, a.a.O., Bd. 1, Tz 364 zu § 4). Pauschalbeträge betreffend Verpflegungs- und Nächtigungskosten kommen nur dann zur Anwendung, wenn eine Reise nach § 4 Abs. 5 EStG (betriebliche Veranlassung) vorliegt, nicht hingegen wenn eine Nächtigung außerhalb einer Reise aus betrieblichen Gründen stattfindet (z.B. bei Fahrt zu weit entfernter zweiter Betriebsstätte). Lt. Feststellungen der BP (Tz. 26.2) wurden Pauschalbeträge für Verpflegung und Unterkunft sowie Fahrtkosten nach B.S. geltend gemacht. Es handelte sich dabei um überwiegend kurze, d.h. 3 bis 4-tägige, über das Wochenende durchgeführte, Fahrten. Laut Ausführungen des steuerlichen Vertreters hätte der Bw. diese Fahrten lediglich aus Zeitersparnisgründen überwiegend an den Wochenenden durchgeführt und jedenfalls auf der Strecke gelegene Kunden (Supermärkte) besucht. Zu prüfen ist, ob in B.S. ein weiterer Tätigkeitsmittelpunkt vorliegt bzw. ob die Fahrten dorthin im Hinblick auf das in B.S. gelegene Eigenheim des Bw. allenfalls (auch) privat veranlasst waren. Festzuhalten ist, dass die Fahrten nach B.S. an folgenden Tagen durchgeführt wurden: 1995: 4. bis 7. Februar (Samstag bis Dienstag), 10. bis 13. März (Freitag bis Dienstag), 21. bis 24. Oktober (Samstag bis Dienstag), 21. bis 24. Jänner (Samstag bis Dienstag) 1996: 14. bis 20. Dezember (Samstag bis Freitag), 10. bis 14. November (Sonntag bis Donnerstag), 25. bis 29. September (Mittwoch bis Sonntag), 23. August bis 1. September (Freitag bis Samstag), 12. bis 14. Februar (Mittwoch bis Freitag), 5 bis 7. Februar (Montag bis Mittwoch), 6. bis 7. Mai (Montag und Dienstag) Da der Bw. in B.S. weder durchgehend noch wiederkehrend iSd angesprochenen Judikatur des VwGH tätig geworden ist, wird dort nach Ansicht des Berufungssenates 11 kein weiterer Mittelpunkt der Tätigkeit begründet. Die geltend gemachten Aufwendungen bzgl. Pauschalbeträge für Verpflegung und Unterkunft sowie Fahrten nach B.S., wo der Bw. nicht nur einen (weiteren) Wohnsitz, sondern auch den Mittelpunkt der Lebensinteressen innehat, stellen jedoch nach Ansicht des Berufungssenates in erster Linie von persönl. Interessen bzw. Sphäre überlagerte Aufwendungen dar. Die Fahrten wurden überwiegend über das Wochenende getätigt und ist daher eine einwandfreie Trennung von der Lebensführung diesbzgl. nicht möglich, dabei ist ein strenger Maßstab anzusetzen bzw. gilt die typisierende Betrachtungsweise. Daran vermag auch der Umstand, dass im Zuge der durchgeführten Reisen vom Bw. (auf der Strecke gelegene) Kunden aufgesucht wurden, nichts zu ändern. Denn nach herrschender Lehre machen berufsspezifische Programmpunkte am Wochenende eine überwiegend private Reise nicht zu einer abzugsfähigen betrieblichen Reise (vgl. Doralt, aaO., Tz 364 zu § 4). Die geltend gemachten Kosten wurden weiters lediglich pauschal ohne Vorlage von Belegen beantragt. Ein tatsächlicher Nachweis wurde somit nicht erbracht. In diesem Zusammenhang ist darauf Bedacht zu nehmen, dass § 4 Abs. 5 EStG 1988 in der für das Berufungsjahr geltenden Fassung keine pauschale Abgeltung von Verpflegungsmehraufwendungen und Nächtigungskosten vorsieht, sondern dass diese konkret nachzuweisen sind. Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 30.1.2003, 99/15/0085 zum Ausdruck gebracht und im Erkenntnis vom 27.3.2003, 2001/15/0223 bestätigt hat, ordnet § 4 Abs. 5 EStG 1988 in der für das Berufungsjahr geltenden Fassung, anders als nach § 4 Abs. 5 EStG 1972, aber auch als nach § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988 nicht an, dass Aufwendungen "ohne Nachweis ihrer Höhe" anzuerkennen seien. Der normative Inhalt des § 4 Abs. 5 EStG 1988 besteht vielmehr in einer betragsmäßigen Begrenzung der Absetzbarkeit bestimmter Aufwendungen. Erst mit dem Budgetbegleitgesetz 2003 (BGBl I 2003/71) ist § 4 Abs. 5 EStG dahingehend abgeändert worden, dass Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen für Verpflegung und Unterkunft bei ausschließlich durch den Betrieb veranlassten Reisen ohne Nachweis ihrer Höhe als Betriebsausgaben anzuerkennen sind, soweit sie die sich aus § 26 Z 4 EStG 1988 ergebenden Beträge nicht übersteigen. Die geltend gemachten pauschalen Aufwendungen sind daher auch aus diesem Grund nicht anzuerkennen. ad Zinsen und Spesen des Eskontwechsels Am Verrechnungskonto der deutschen Firma wurden verschiedene Wechselbeträge verbucht, wobei als Begünstigter der Bw. aufscheint. Diese Beträge wurden eskontiert und in der Folge an die deutsche Firma zurück überwiesen. Lt. Bw. handelt es sich um Geldbeschaffung für die (staatenübergreifende Tätigkeit) der deutsche Unternehmung. Strittig ist, ob die Zinsen und Spesen für die Eskontwechsel Betriebsausgaben darstellen. Dazu ist auszuführen, dass nur Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind, Betriebsausgaben darstellen. Da es sich bei den geltend gemachten Aufwendungen zufolge der Ausführungen des Bw. um Finanzierungskosten für die deutsche Betriebsstätte des Bw. handelt, sind diese als nicht den österreichischen Gewerbebetrieb betreffende Aufwendungen auszuscheiden. Die Berufung ist daher in diesem Punkt als unbegründet abzuweisen. Ad Umsatzsteuer 1995 bis 1997) Gemäß § 20 Abs.1 Z 3 EStG dürfen bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden Repräsentationsaufwendungen oder Repräsentationsausgaben. "Darunter fallen auch Aufwendungen oder Ausgaben anlässlich der Bewirtung von Geschäftsfreunden. Weist der Steuerpflichtige nach, dass die Bewirtung der Werbung dient und die betriebliche oder berufliche Veranlassung weitaus überwiegt, können derartige Aufwendungen oder Ausgaben abgezogen werden." Gemäß § 12 Abs.2 Z 2 lit.a UStG 1994 gelten nicht als für das Unternehmen ausgeführt Lieferungen, sonstige Leistungen oder Einfuhren deren Entgelte überwiegend keine abzugsfähigen Ausgaben (Aufwendungen) im Sinne des § 20 Abs.1 1 Z 1 bis 5 EStG 1988 sind. Die Berufung wendet sich gegen die Nichtanerkennung der Vorsteuerbeträge betreffend die Bewirtungskosten von ungarischen Geschäftspartnern (die Bewirtungskosten der Fa.Ba. wurden von der BP ohnehin anerkannt). Dazu ist auszuführen: Lt. Feststellungen der BP sind zum Teil nur Rechnungen von Supermärkten wie Pam Pam, Merkur und Meinl vorhanden, zum Teil wurden keine Geschäftspartner auf den Rechnungen vermerkt. Ein Nachweis dafür, dass die Bewirtung von Geschäftsfreunden der Werbung gedient hat, wurde vom Bw. nicht erbracht. Im Hinblick darauf, dass der Bw. den Werbezweck der Bewirtungsaufwendungen nicht nachgewiesen hat (eine bloße Glaubhaftmachung genügt nach der Judikatur des VwGH nicht), erfolgte die Nichtanerkennung der geltend gemachten Vorsteuerbeträge zu Recht. Die Berufung gegen die Umsatzsteuerbescheide war daher als unbegründet abzuweisen. Die Einkünfte aus Gewerbetrieb für das Jahr 1995 werden somit wie folgt ermittelt: BEMESSUNGSGRUNDLAGEN für die EINKOMMENSTEUER 1995 (in S) | Einkünfte aus Gewerbebetrieb lt. Bilanz | 560.692,-- | zzgl. M.W. | 275.496,-- 84.786,-- | zzgl. Dekorationen, Werbegeschenke | 25.096,82 5.846,68 | zzgl. Reisekosten Ungarn Bw. | 37.023,-- | zzgl. Reisekosten B.S. | 48.828,-- | zzgl. Bewirtung Tz 25 | 15.766,15 | Einkommen/Gewinn 1995 lt. BE | 1.053.534,60 ger. 1.053.535,-- | Einkommensteuer 1995 lt. BE | 408.610,-- Beilage: 2 Berechnungsblätter (S, €) Wien, am 14. Dezember 2006

Normen und Schlagworte

unbeschränkte SteuerpflichtMarkterschließungReisekostenausländische BetriebsstätteProvisionserlöse

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
Geschäftszahl
RV/4346-W/02
Stammnummer
25456
Gültig
14.12.2006 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
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