Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0005-F/05
Einkünfte aus einer begünstigten Auslandstätigkeit sind bei Berechnung des Durchschnittssteuesatzes zu berücksichtigen; Seminarkosten ("Spiritualität in der postsäkulären Gesellschaft") als Werbungkosten?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0005-F/05vom 18.04.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Liegen die Voraussetzung für eine Pflichtveranlagung gem. § 41 Abs. 1 Z 2 EStG 1988 vor, dann sind Einkünfte aus einer begünstigten Auslandstätigkeit gem. § 3 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 gem. § 3 Abs. 3 EStG 1988 bei der Festsetzung der Steuer für das übrige Einkommen des Steuerpflichtigen im Wege des Progressionsvorbehaltes zu berücksichtigen. Kosten für den Besuch eines Kurses "Spiritualität in der postsäkulären Gesellschaft" sind nichtabzugsfähige Kosten der Lebensführung, wenn weder nachgewiesen wird, dass die Inhalte des Kurses, die laut Kursprogramm und objektiv betrachtet in das Leben und die Arbeit der Teilnehmer integrierbar sind (z.B. sinnorientiert leben), spezifisch den beruflichen Bedürfnissen des Bw. angepasst waren und auch die Notwendigkeit der Aufwendungen für die berufliche Tätigkeit nicht als erwiesen anzunehmen ist.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, gegen den Bescheid des
Finanzamtes F betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2003
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (kurz Bw genannt) hat im Jahr 2003
neben nichtselbständigen Einkünften aus der Tätigkeit für
die Firma R-GmbH (darin enthalten Bezüge für begünstigte
Auslandstätigkeit im Betrag von 4.795,04 €) aus seiner Tätigkeit
als Gemeinderat der Gemeinde X Bezüge in Höhe von 5.326,17 €
erhalten.
Am 15.9.2004 wurde die Erklärung zur Durchführung
der Arbeitnehmerveranlagung (elektronisch) eingereicht und auf Ersuchen des
Finanzamtes eine Werbungskostenaufstellung nachgereicht, worin u.a.
Fortbildungskosten ("Fortbildungskurs-Y , Berliner Institut) im Betrag von
360,00 € ausgewiesen waren, deren Zahlung mittels Kopie des
Überweisungsbeleges nachgewiesen wurde. Im Einkommensteuerbescheid vom 7.
Oktober 2004 wurden einerseits die steuerfreien Bezüge für die
Auslandstätigkeit im Wege des Progressionsvorbehaltes berücksichtigt,
andererseits die geltend gemachten Fortbildungskosten mit der Begründung,
bei dem Fortbildungskurs in Y zum Thema
"Spiritualität in der
postsäkulären Gesellschaft" handle es sich um einen
persönlichkeitsbildenden Kurs, nicht als Werbungskosten gem. § 16 EStG
1988 anerkannt. Aus der Einkommensteuerveranlagung ergab sich eine
Abgabennachforderung von 3.189,94 €.
In der fristgerecht erhobenen Berufung ging der Bw. davon
aus, dass ausländische Einkünfte steuerfrei seien, im
Einkommensteuerbescheid jedoch bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage
für den Durchschnittssteuersatz mit einbezogen worden seien, so dass es
mittelbar zu einer Besteuerung dieser Einkünfte komme. Da er aufgrund der
Einkünfte aus seiner politischen Tätigkeit zur Abgabe einer
Einkommensteuererklärung verpflichtet sei, würden seine
ausländischen Einkünfte somit steuerwirksam, während dies bei
Personen, die keine Einkommensteuererklärung abzugeben verpflichtet seien,
nicht der Fall sei. Dies widerspreche dem Gleichheitsgrundsatz.
Er vertrat weiter die Auffassung, dass die Aufwendungen
für den Kurs "Spiritualität in der
postsäkulären Gesellschaft" als Werbungskosten iSd. § 16
EStG anzusehen seien, da es sich dabei um eine Fortbildung für seine
politische Tätigkeit als Gemeinderat in der Marktgemeinde X handle.
Mit Vorhalt vom 21. Oktober 2004 wurde der Bw. vom
Finanzamt ersucht, das Kursprogramm nachzureichen und bekannt zu geben, an
welchen Personenkreis sich dieses Seminar gerichtet habe. Daraufhin wurde eine
Teilnahmebestätigung sowie eine Unterlage, aus der sich u.a. Zielgruppe,
Ziele, Themen, Methoden und Leitung des Seminars
"Sinnorientierte
Persönlichkeitsbildung" ergaben, vorgelegt.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 25. November 2004 wurde
das Berufungsbegehren abgewiesen und in der gesonderten Begründung vom 26.
November 2004 im Wesentlichen darauf verwiesen, dass Auslandseinkünfte
gemäß
§ 3 Abs. 1 Z 10 bei der Berechnung des
Durchschnittssteuersatzes gemäß
§ 33 Abs. 10 EStG 1988
heranzuziehen seien. Das Finanzamt ging von einem Pflichtveranlagungstatbestand
aus und sei dabei automatisch auch eine Nachforderung, die sich auf Grund der
Bezüge gemäß
§ 3 Abs. 1 Z 10 ergebe, vorzuschreiben. Die
Berücksichtigung der Seminaraufwendungen als Werbungskosten
gemäß
§ 16 EStG 1988 wurde im Wesentlichen mit der
Begründung, es handle sich dabei um den Erwerb von Kenntnissen, die ganz
allgemein ausgerichtet der Persönlichkeitsbildung dienen würden und
zwangsläufig auch privaten Charakter hätten, und sich daher nicht
losgelöst von der privaten Lebensführung betrachten lassen
würden, abgelehnt. Zudem sei gemäß
§ 16 EStG 1988 jeweils
auch maßgeblich, ob ein solches Seminar von einer größeren
Personengruppe aus den verschiedensten, auch im privaten Interesse gelagerten
Gründen besucht werden könne, oder der Lehrstoff nur einer
spezifischen Berufsgruppe zugänglich gemacht werde. Nur im zweiten Fall
könnten solche Aufwendungen den Werbungskosten zugeordnet werden. Das
absolvierte Seminar stehe daher in keinem direkten Zusammenhang mit der
ausgeübten politischen Tätigkeit als Gemeinderat.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Der Bw. verwehrt sich einerseits gegen die Einbeziehung der
Einkünfte aus der Auslandstätigkeit (4.795,05 €) bei der
Berechnung des Durchschnittssteuersatzes und beantragt andererseits die
Abzugsfähigkeit von Fortbildungskosten (Kurs
"Spiritualität in der
postsäkulären Gesellschaft") als Werbungskosten im Sinne des
§ 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988.
Gemäß
§ 25 Abs. 1 Z 4 lit b EStG 1988 in
der ab 1.1.2001 geltenden Fassung sind Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit u.a. auch die Bezüge, Auslagenersätze
und Ruhe-(Versorgungs-)Bezüge, die Mitglieder einer Stadt-, Gemeinde- oder
Ortsvertretung aufgrund gesetzlicher Regelungen erhalten.
Nach § 41 Abs. 1 Z 2 EStG 1988 ist der
Steuerpflichtige zu veranlagen, wenn im Kalenderjahr zumindest zeitweise zwei
oder mehrere lohnsteuerpflichtige Einkünfte, die beim Lohnsteuerabzug
gesondert versteuert werden, bezogen worden sind.
Dass im gegenständlichen Fall (der Bw. bezieht neben
den nichtselbständigen Einkünften aus seiner Tätigkeit für
die Firma R-GmbH Bezüge als Gemeinderat) die Voraussetzungen für eine
Pflichtveranlagung gem. § 41 Abs. 1 Z 2 EStG 1988 vorliegen, hat der Bw.
selbst nicht bestritten.
Gemäß
§ 3 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 sind
Einkünfte von der Einkommensteuer befreit, die Arbeitnehmer
inländischer Betriebe für eine begünstigte Auslandstätigkeit
beziehen, wenn die Auslandstätigkeit jeweils ununterbrochen über den
Zeitraum von einem Monat hinausgeht. Der Bw. hat nach der Aktenlage im Jahr 2003
Einkünfte für eine begünstigte Auslandstätigkeit im Betrag
von 4.795,05 € erhalten.
Liegen aber die Voraussetzungen für eine
Pflichtveranlagung im Sinne des § 41 Abs. 1 Z 2 EStG 1988 vor, was im
gegenständlichen Fall außer Streit steht, sind aufgrund der
Bestimmung des § 3 Abs. 3 EStG 1988 die steuerfreien Bezüge für
Auslandstätigkeiten bei der Festsetzung der Steuer für das übrige
Einkommen des Arbeitnehmers im Wege des Progressionsvorbehaltes zu
berücksichtigen (vgl. Doralt, EStG-Kommentar, Rz 70 § zu § 33
Abs. 10). Wie sich bereits aus der Formulierung
"sind..... zu berücksichtigen"
ergibt, wurde der Behörde in diesem Bereich kein Ermessen (im Sinne einer
"kann"-Bestimmung) eingeräumt.
Soweit der Bw. darin eine Ungleichbehandlung im Vergleich
zu Steuerpflichtigen, für die kein Pflichtveranlagung durchzuführen
ist, zu erkennen glaubt, ist darauf zu verweisen, dass dieser Einwand die
Verfassungsmäßigkeit einer Gesetzesbestimmung betrifft.
Diesbezüglich ist zu zu sagen, dass die Überprüfung von Gesetzen
auf ihre Verfassungskonformität nicht den Verwaltungsbehörden und
somit auch nicht dem Unabhängigen Finanzsenat (§ 1 Abs. 1 UFSG),
sondern unter Bedachtnahme auf § 144 Abs. 1 B-VG dem Verfassungsgerichtshof
obliegt. Der Unabhängige Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter
Instanz hat die in Geltung stehenden gesetzlichen Bestimmungen unabhängig
von ihrer Verfassungskonformität zur Anwendung zu bringen.
Bezüglich der als Werbungskosten geltend gemachten
Fortbildungskosten hat der Bw. im Vorlageantrag den Ausführungen des
Finanzamtes in der Berufungsvorentscheidung lediglich entgegen gehalten, die
Begründung des Finanzamtes, wonach sich die Aufwendungen nicht eindeutig
von der privaten Lebensführung trennen lassen würden, sei nicht
"stichhaltig". Argumente, die den
Unabhängigen Finanzsenat veranlassen könnten, der Auffassung des
Finanzamtes nicht zu folgen, wurden allerdings nicht vorgebracht. Es wurde im
Übrigen erstmals behauptet, der Kurs stehe auch mit seiner Tätigkeit
als Laienrichter am Arbeitsgericht in Zusammenhang und seien diese Kenntnisse
für die Ausübung der genannten Tätigkeiten
"von besonderer Wichtigkeit". Es wurde
jedoch in keiner Weise begründet, weshalb von einer eindeutigen Trennung
der Aufwendungen von der privaten Lebensführung auszugehen sei. Die
Behauptung des Bw., die Kenntnisse würden ihm für seine private
Lebensführung in keinster Weise nutzen, ist insofern nicht von Bedeutung,
als diese Frage nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen ist.
Letztendlich wäre es am Bw. gelegen gewesen, jene
Umstände zu konkretisieren, aus denen seiner Auffassung nach ersichtlich
ist, dass eine private Mitveranlassung der Aufwendungen im konkreten Fall nicht
gegeben ist, bzw. darzulegen, dass die Ausführungen des Finanzamtes
unzutreffend sind. Dies insbesondere auch im Hinblick auf den vom
Verwaltungsgerichtshof mehrfach bestätigten Vorhaltscharakter einer
Berufungsvorentscheidung (vgl. VwGH 18.1.1993, 93/16/0120; VwGH 10.3.1994,
92/15/0164).
Der Bw. hat auch nicht behauptet, dass der von ihm besuchte
Kurs nur einem eingeschränkten Personenkreis (Gemeinderäten,
Laienrichtern) zugänglich gewesen wäre bzw. wurde auch nicht dargetan,
dass die Inhalte des von ihm besuchten Kurses spezifisch den Bedürfnissen
von Gemeinderäten bzw. von Laienrichtern angepasst worden
wären.
Nach den vorgelegten Kursunterlagen kann dieser Kurs
offensichtlich grundsätzlich von jedermann besucht werden, der wesentliche
Elemente der Logotherapie und Existenzanalyse kennenlernen möchte bzw. an
einer - wie der Titel des vorgelegten Kursprogrammes schon sagt -
"sinnorientierten
Persönlichkeitsbildung" interessiert ist. Demnach soll mit dieser
Veranstaltung "all denen eine Möglichkeit
des Lernens gegeben werden, die keine Ausbildung in Logotherapie und
Existenzanalyse absolvieren, aber wesentliche Elemente kennenlernen
möchten, um sie
in ihr Leben und
ihre Arbeit
zu integrieren. Aus
dem Umstand, dass die vermittelten Inhalte offensichtlich
"in das Leben und in die Arbeit" des
Teilnehmers integriert werden können, ergibt sich nach Auffassung des
Unabhängigen Finanzsenates bereits die private Mitveranlassung. Dies
spiegelt sich nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates auch in den
Themen der Veranstaltung (Menschenbild, Person und Persönlichkeit,
sinnorientiert leben, der Sinn der Sinne etc.) wider, die objektiv betrachtet
und laut Programm nicht nur für Menschen im jeweiligen Berufsfeld
(angeführt: pädagogische, beratende, heilende, pastorale, pflegende
Berufe sowie Menschen mit Leitungsaufgaben in verschiedenen anderen
Arbeitsfeldern) verwertbar sind, sondern auch in das (tägliche) Leben jedes
Teilnehmers integriert werden können. Gerade der Themenpunkt
"sinnorientiert leben" erscheint dem
Unabhängigen Finanzsenat als deutliches Beispiel für einen in das
Leben integrierbaren Inhalt. Aufgrund des bei einer privaten Mitveranlassung von
Aufwendungen bestehenden Aufteilungsverbotes (VwGH 15.4.1998, 98/14/0004; VwGH
27.6.2000, 2000/14/0096) ist der Gesamtbetrag der geltend gemachten Aufwendungen
als nichtabzugsfähige Kosten der Lebensführung im Sinne des § 20
Abs. 1 Z. 2 lit. a EStG 1988 zu beurteilen. Dass die Kursinhalte auch im Rahmen
der beruflichen Tätigkeit des Bw. von Nutzen sein können und werden,
wird dabei nicht in Abrede gestellt. Die berufliche Mitverwertung bzw.
Mitverwertbarkeit macht den Aufwand aber nicht zum beruflich veranlassten
Aufwand (vgl. Doralt, aaO, Rz 23 zu § 20). Das Vorbringen im Vorlageantrag,
die erworbenen Kenntnisse seien für die Ausübung der genannten
Tätigkeit "von besonderer
Wichtigkeit", vermag, zumal es völlig unsubstantiiert geblieben ist,
auch nicht die Notwendigkeit der Aufwendungen für die berufliche
Tätigkeit zu erweisen (VwGH 27.6.2000, 2000/14/0096 unter Verweis auf VwGH
28.10.1998, 93/14/0195, 95/14/0044).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Feldkirch,
am 18. April 2005
Normen und Schlagworte
- § 25 Abs. 1 Z 4 lit. b EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 41 Abs. 1 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 3 Abs. 1 Z 10 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 3 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 33 Abs. 10 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0005-F/05
- Stammnummer
- 15454
- Gültig
- 18.04.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF