Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0422-I/02
Mindestarbeitszeit bei Kongressteilnahme im Ausland
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0422-I/02vom 08.05.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Bei Seminarteilnahmen im Ausland muss unter anderem im Durchschnitt eine tägliche Vortragszeit von mindestens acht Stunden absolviert werden um neben den reinen Seminarkosten auch Reise- und Aufenthaltskosten als Werbungskosten absetzen zu können.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Berufungswerbers,
vertreten durch Dagmar Linster, gegen den Bescheid des Finanzamtes
Kitzbühel betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für das
Jahr 1996
entschieden: Der
Berufung wird teilweise Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe betragen:
|
Einkommen für das Jahr 1996
|
€
|
30.160,61
|
Einkommensteuer für das Jahr 1996
|
€
|
8.112,63
|
Abgabengutschrift
|
€
|
1.141,11
Das
Mehrbegehren wird als unbegründet abgewiesen.
Die
Fälligkeit des mit dieser Entscheidung festgesetzten Mehrbetrages der
Abgaben ist aus der Buchungsmitteilung zu ersehen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Eingabe vom 26. Dezember
2001, beim Finanzamt eingelangt am 28. Dezember 2001, beantragte der
Steuerpflichtige die Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das
Kalenderjahr 1996. Dabei begehrte er die Anerkennung vonAufwendungen als
Werbungskosten in Höhe von S 54.281,20, welche sich wie folgt
zusammensetzten:
|
Büromaterial
|
|
414,40
|
Inserat
|
|
426,00
|
Fachliteratur
|
|
2.456,00
|
Geringwertige Wirtschaftsgüter
|
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- Stetoskop
|
1.290,00
|
|
- Autotelefon
|
450,00
|
|
- Handy 60%
|
4.791,00
|
|
- Terminplaner
|
2.140,00
|
8.674,00
|
Beitrag Österr. Internisten
|
|
500,00
|
Seminare
|
|
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Ärztewoche in Gr.
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- Teilnahmegebühr
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3.900,00
|
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- Diäten (7 Tage à 492,00)
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3.444,00
|
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- Hotel lt. Beleg
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2.220,00
|
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- 1.266 km à 4,60
|
5.823,60
|
15.387,60
|
Ga. - Ärztewoche
|
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|
- Teilnahmegebühr
|
2.700,00
|
|
- 7 Tage à 360,00
|
2.700,00
|
|
- 6 Nächte à 200,00
|
1.200,00
|
|
- 735 km à 4,60
|
3.381,00
|
9.801,00
|
Kurs Kr1
|
|
|
- Kursbeitrag
|
6.000,00
|
|
- 3 Tage à 360,00
|
1.080,00
|
|
- 1 Nacht à 200,00
|
200,00
|
|
- 1 Nacht lt. Beleg
|
450,00
|
|
- 154 km à 4,60
|
708,40
|
8.438,40
|
Kurs Kr2
|
|
|
- Kursbeitrag
|
6.000,00
|
|
- 3 Tage à 360,00
|
1.080,00
|
|
- 2 Nächte à 200,00
|
400,00
|
|
- 153 km à 4,60
|
703,80
|
8.183,80
|
Gesamtaufwendungen in öS
|
|
54.281,20
Mit Bescheid
vom 21. Feber 2002 führte das Finanzamt die Arbeitnehmerveranlagung durch
und berücksichtigte Werbungskosten in Höhe von S 32.098,00. Dazu
führte es begründend aus, die Anschaffungskosten für das Handy
wären auf eine Nutzungsdauer von vier Jahren aufzuteilen. Weiters
zählten die im Zusammenhang mit den Ärztewochen in Gr. und Ga. mit
Ausnahme der Teilnahmegebühren zu den nichtabzugsfähigen Aufwendungen
gem. § 20 EStG 1988, da laut den vorgelegten Unterlagen diese Seminare
"nicht die an der Normalarbeitszeit orientierten 8 Stunden täglich
betragen" würden.
In der rechtzeitig erhobenen
Berufung vertrat der Steuerpflichtige durch seine steuerliche Vertreterin die
Ansicht, "dass die tägliche Fortbildung mehr als das tägliche Ausmass
von 8 Stunden" umfasse und führte erläuternd an:
Programmübersicht
Fortbildung Gr.
Im Kongresszentrum wäre in
verschiedenen Sälen - Auditorium, Saal A, Saal B, Oberes Foyer,
Sandbäder - jeweils vorgetragen worden. Die Prüfung ergebe, dass
allein die Vorträge im Auditorium täglich 8 Stunden betragen
würden. Die Vorträge würden zwischen 8.15 und 8.30 Uhr beginnen
und zwischen 19.00 und teils 20.00 Uhr enden.Das Seminarprogramm der
Fortbildungswoche sei vom Veranstalter gespickt mit Vorträgen bzw.
Seminaren, sodass einem teilnehmenden Arzt kaum Zeit verbleibe, sich zwischen
den Vorträgen zu erholen und sich auf das nächste Programm
vorzubereiten.
Programmübersicht
Fortbildung Ga.
Auch diese Fortbildungswoche
sei randvoll mit Seminaren und Vorträgen. Auch hier werde vom Veranstalter
in diversen Sälen vorgetragen: Saal 1, Saal 2, Saal 3 - 4, H.-Saal und
Kursaal. Darüberhinaus sei auch noch in anderen Häusern und
Räumlichkeiten vorgetragen worden. Der Berufungswerber habe unter anderem
an diversen - in der Berufung konkret bezeichneten - Vorträgen
teilgenommen.
Zusammenfassend
handle es sich somit um je eine Seminarwoche, anlässlich welcher der
Berufungswerber eindeutig Kenntnisse für seinen Beruf erwerben bzw. diese
vertiefen konnte. Auf Grund der zeitlich straff programmierten
Vorträge/Seminare pro Tag sei wenig Zeit für Mahlzeiten und Erholung
vom Tagespensum verblieben. Die Programme seien dem Finanzamt vorgelegt worden.
Daraus gehe eindeutig hervor, dass es sich unbestreitbar um Fortbildungswochen
gehandelt hätte und sei die weitaus überwiegende berufliche
Bedingtheit einwandfrei erkennbar. Daher seien die Aufwendungen im Zusammenhang
mit diesen Fortbildungen wie Diäten, Hotelnächtigungen und
Kilometergelder anzuerkennen.
Mit Berufungsvorentscheidung
vom 22. Mai 2002 wurde der Berufung teilweise Folge gegeben. Die Aufwendungen
für den Aufenthalt in Ga. wurden als Werbungskosten anerkannt. Hinsichtlich
der im Erstbescheid nicht anerkannten Kosten für den Aufenthalt in Gr.
führte das Finanzamt aus, dass Voraussetzung für die
Abzugsfähigkeit von Studienreisen unter anderem sei, dass nachgewiesen bzw.
glaubhaft gemacht werden könne, welche Tagesstunden an welchen Tagen
beruflichen und privaten Zwecken gedient hätten. Pauschale Angaben
über die Arbeitszeit seien nicht ausreichend. Aus der Gesamtdauer der
Arbeitszeit könne ein durchschnittlicher Wert pro Tag errechnet werden.
Eine Arbeitszeit von täglich 8 Stunden sei zu erreichen. Bei Auslandsreisen
sei ein strenger Maßstab anzulegen. Den Kongress in Gr. betreffend
läge nur eine Bestätigung über die Teilnahme an einem bestimmten
Seminar über insgesamt 27 Stunden vor. Eine Teilnahme an weiteren
Vorträgen bzw. Seminaren werde zwar behauptet, könne jedoch nicht
glaubhaft nachgewiesen werden. Die Kosten für die Hotelnächtigung, das
Kilometergeld sowie die Diäten für diesen Kongress könnten daher
nicht als Werbungskosten anerkannt werden.
Mit der nach Verlängerung
der Frist zur Stellung eines Vorlageantrages rechtzeitigen Eingabe vom 9. Juli
2003 beantragte der Berufungswerber die Entscheidung über die Berufung
durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz und stellte erläuternd klar,
dass er nachweislich an der gesamten Ärztewoche in Gr. teilgenommen habe.
Dies werde an Hand einer Originalbestätigung nachgewiesen. Zusätzlich
habe er noch an einem Spezialseminar teilgenommen. Möglicherweise habe das
Finanzamt nicht erkannt, dass dieses Seminar nur einen Teil der
Fortbildungsveranstaltung darstelle. Es werde daher richtiggestellt, dass
nachweislich die Vorträge der Fortbildungswoche besucht worden seien und
zusätzlich das Spezialseminar, weshalb sämtliche Kosten als
Werbungskosten abzugsfähig wären.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach § 16 Abs. 1 EStG 1988
sind die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der
Einnahmen Werbungskosten. Aufwendungen oder Ausgaben für den Erwerb oder
Wertminderungen von Wirtschaftsgütern sind nur insoweit abzugsfähig,
als dies im Folgenden ausdrücklich zugelassen ist. Hinsichtlich der
durchlaufenden Posten ist § 4 Abs. 3 EStG 1988 anzuwenden. Werbungskosten
sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind.
Weiters bestimmt § 16 Abs.
1 Z 7 EStG 1988, dass Ausgaben für Arbeitsmittel (zB Werkzeug und
Berufskleidung) Werbungskosten sind. Ist die Nutzungsdauer länger als ein
Jahr, sind nach Z 8 der genannten Bestimmung Absetzungen für Abnutzung
und für Substanzverringerung als Werbungskosten anzusetzen.
Letztlich sind nach § 16
Abs. 1 Z 9 EStG 1988 Reisekosten bei ausschließlich beruflich veranlassten
Reisen Werbungskosten. Diese Aufwendungen sind ohne Nachweis ihrer Höhe als
Werbungskosten anzuerkennen, soweit sie die sich aus § 26 Z 4 EStG 1988
ergebenden Beträge nicht übersteigen. Höhere Aufwendungen
für Verpflegung sind nicht zu berücksichtigen.
Fest steht im vorliegenden
Fall, dass dem Berufungswerber, einem Facharzt, im Kalenderjahr 1996 beruflich
veranlasste Aufwendungen für Büromaterial, ein Inserat, Fachliteratur
und diverse als "geringwertige Wirtschaftsgüter" bezeichnete
Gegenstände entstanden sind, welche im angefochtenen Bescheid mit Ausnahme
der Kosten für ein Handy, welche wegen Überschreitung der
Geringfügigkeitsgrenze nur im Wege der Absetzung für Abnutzung zu
berücksichtigen waren, was in der weiteren Folge des Verfahrens auch
unbeanstandet blieb, im Ausmaß von S 8.875.- als Werbungskosten anerkannt
wurden. Weiters wurden antragsgemäß Werbungskosten im Ausmaß
von S 8.438,40 (für E-Kurs Kr1) und S 8.183,80 (für E-Kurs Kr2)
genauso bereits im Erstbescheid steuerlich berücksichtigt, wie die
Aufwendungen für Teilnahmegebühren an zwei weiteren
Seminarveranstaltungen (Seminarwoche Gr und Ga). Nicht als Werbungskosten
anerkannt wurden letztlich - unter Berücksichtigung der teilstattgebenden
Erledigung betreffend die Seminarwoche Ga (dies diesbezüglichen Kosten
wurden antragsgemäß zur Gänze anerkannt) in der
Berufungsvorentscheidung - nur mehr die im Zusammenhang mit dem Besuch der
Seminarwoche Gr beantragten Tagesdiäten, Nächtigungs- und
Fahrtkosten.
1.
Änderungen bei den anzuerkennenden Werbungskosten betreffend die Seminare
Kr1 und Kr2:
Für diese Kursteilnahmen
beantragte der Berufungswerber Werbungskosten wie folgt:
|
|
Kurs Kr1
|
Kurs Kr2
|
Kursbeitrag
|
|
6.000,00
|
|
6.000,00
|
Tagesdiäten
|
3 Tage à 360.-
|
1.080,00
|
3 Tage à 360.-
|
1.080,00
|
Nächtigungsgeld
|
1 Nacht à 200.- 1 Nacht lt. Blg.
|
200,00 450,00
|
2 Nächte
à 200.-
|
400,00
|
Fahrtkosten
|
154 km à 4,60
|
708,40
|
153 km à 4,60
|
703,80
|
Gesamtkosten
|
|
8.438,40
|
|
8.183,80
alle Angaben in öS
Bei der Durchsicht des
Verwaltungsaktes ist aufgefallen, dass für den Kurs Kr1 ein Beleg über
Nächtigungskosten vorhanden ist, welcher tatsächliche
Nächtigungskosten in Höhe von S 760,00 und somit um S 110,00
höhere Aufwendungen ausweist. An Stelle der bisher berücksichtigten
Aufwendungen in Höhe von S 8.438,40 sind daher nunmehr für den
Kurs Kr1 neu S 8.548,40 als Werbungskosten anzuerkennen.
Für den Kurs Kr2 wurden
Nächtigungskosten im Ausmaß von zwei Nächtigungspauschalen
beantragt. Auch für diesen Kurs ist ein Nachweis über
tatsächliche Nächtigungskosten für eine Nacht in Höhe von S
450,00 vorhanden. Aus diesem Grund erhöhen sich die Werbungskosten um S
250.-. Zusätzlich wurden die Fahrtkosten für diesen Kurs, der vom
25. bis 27. Oktober 1996 stattfand, in Höhe des amtlichen
Kilometergeldes beantragt und dieses mit S 4,60 pro Kilometer angesetzt. Ab dem
1. September 1996 betrug das amtliche Kilometergeld jedoch S 4,90, weshalb die
absetzbaren Fahrtkosten mit S 749,70 anzusetzen sind. Dies bedeutet eine
Werbungskostenerhöhung von S 45,90. Insgesamt sind daher für den Kurs
Kr2 Werbungskosten in Höhe von S 8.479,70 anzuerkennen.
2.
Änderungen bei den anzuerkennenden Werbungskosten betreffend die
Seminarwoche Ga:
Im Zuge der Erlassung der
Berufungsvorentscheidung kam das Finanzamt zu Ansicht, dass die Aufwendungen
für die Seminarwoche in Ga als Werbungskosten antragsgemäß
anzuerkennen sind. Dabei handelt es sich um folgende Positionen:
|
Teilnahmegebühr
|
2.700,00
|
Tagesdiäten - 7 Tage à 360.-
|
2.520,00
|
Nächtigungskosten - 6 Nächte à
200.-
|
1.200,00
|
Kilometergeld - 735 km à 4,60
|
3.381,00
alle Angaben
in öS
Nach der ständigen
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gehört auch jener
Verpflegungsmehraufwand zu den nichtabzugsfähigen Aufwendungen des §
20 EStG 1988, der einer Vielzahl von Steuerpflichtigen dadurch erwächst,
dass sie aus beruflichen Gründen genötigt sind, Mahlzeiten außer
Haus einzunehmen. Die gesetzliche Regelung, wonach bei Vorliegen einer Reise im
Sinne des § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988 oder § 4 Abs. 5 EStG 1988 dennoch
Verpflegungsaufwand einkünftemindernd zu berücksichtigen ist, findet
ihre Begründung darin, dass dem Reisenden die besonders preisgünstigen
Verpflegungsmöglichkeiten am jeweiligen Aufenthaltsort in der Regel nicht
bekannt sind, weshalb die Verpflegung durch die örtliche Gastronomie
typischerweise zu Mehraufwendungen führt (vgl. das Erkenntnis VwGH
20.9.1995, 94/13/0253, 0254). Hält sich der Steuerpflichtige aber - unter
Umständen auch mit Unterbrechungen - länger an einem Ort auf, so sind
ihm die örtlichen Verpflegungsmöglichkeiten ausreichend bekannt,
sodass ein Mehraufwand für Verpflegung nicht mehr steuerlich zu
berücksichtigen ist. Dieser Grundsatz gilt für den Fall der doppelten
Haushaltsführung genauso wie bei Geschäfts- und Berufsreisen (VwGH
29.5.1996, 93/13/0013). Daran kann auch die Tatsache nichts ändern, dass
sich ein Steuerpflichtiger an einem Ort aufhält, in dem wegen seiner
Eigenschaft als Tourismuszentrum grundsätzlich ein höheres Preisniveau
besteht als in seinem Heimatort. Es kommt nämlich immer auf den Vergleich
der Verpflegungsmöglichkeiten am jeweiligen Aufenthaltsort an (vgl. VwGH
5.10.1994, 92/15/0225, VwGH 10.4.1997, 94/15/0212). Nach der Verwaltungspraxis
hat sich der Grundsatz herausgebildet, dass bei einem durchgehenden Aufenthalt
an einem Ort nach einem Zeitraum von fünf Tagen ein (weiterer) Mittelpunkt
der Tätigkeit begründet wird, was bedeutet, dass sich ein
Steuerpflichtiger nach dieser Zeit die entsprechenden Ortskenntnisse angeeignet
hat, weshalb ein Verpflegungsmehraufwand nicht mehr besteht.
Für den
gegenständlichen Fall bedeutet das, dass Taggelder nur für die ersten
fünf Tage des Aufenthaltes in Ga zustehen. Die beantragten Taggelder
für den sechsten und siebten Tag können nicht als Werbungskosten
berücksichtigt werden, weshalb von den in der Berufungsvorentscheidung
zusätzlich berücksichtigten Werbungskosten S 720,00 wiederum
auszuscheiden sind.
Nach Begründung eines
weiteren Mittelpunktes der Tätigkeit stellt der Aufenthalt an diesem Ort
keine Reise dar (VwGH 13.2.1991, 90/13/0199). Daraus folgt, dass die
Aufwendungen für Nächtigungen an diesem Ort nicht mehr nach § 16
Abs. 1 Z 9 EStG 1988 zu Werbungskosten führen können, sondern
allenfalls nur mehr nach § 16 Abs. 1 EStG 1988 abzugsfähig sind.
Diesbezüglich kommen aber die (ohne Nachweis der tatsächlichen
Höhe der Aufwendungen absetzbaren) Pauschsätze des § 16 Abs. 1 Z
9 EStG 1988 nicht in Frage. Es wäre somit am Berufungswerber gelegen
gewesen, die tatsächlichen Kosten (zumindest) der sechsten Nächtigung
nachzuweisen. Aus Gründen der Verfahrensökonomie wird aber auf
diesbezügliche Ermittlungen verzichtet und der beantragte Ansatz von S
200,00 im Schätzungswege als Werbungskosten anerkannt.
Die im Zusammenhang mit dem
Besuch der Seminarwoche in Ga angefallenen Aufwendungen können somit in
Höhe von S 9.081,00 als Werbungskosten anerkannt werden.
3.
Aufwendungen für die Seminarwoche Gr:
Bei dieser Seminarwoche handelt
es sich um eine Veranstaltung, welche im Ausland stattgefunden hat. Für den
Besuch derartiger Fortbildungskurse hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner
Rechtsprechung bestimmte Kriterien erarbeitet, die alle erfüllt sein
müssen, um die Abzugsfähigkeit der damit im Zusammenhang stehenden
Aufwendungen zu bewirken. Dabei ist ein strenger Maßstab anzulegen (VwGH
13.12.1988, 88/14/0002).
Dabei handelt es sich im
Einzelnen um folgende Voraussetzungen (vgl. zB VwGH 16.7.1996, 92/14/0133, VwGH
24.4.1997, 93/15/0069):
Planung
und Durchführung der Reise erfolgen entweder im Rahmen einer
lehrgangsmäßigen Organisation oder sonst in einer Weise, die die
zumindest weitaus überwiegende berufliche Bedingtheit einwandfrei erkennen
lässt.
Die
Reise muss nach Planung und Durchführung dem Steuerpflichtigen die
Möglichkeit bieten, Kenntnisse zu erwerben, die eine einigermaßen
konkrete Verwertung in seinem Beruf zulassen.
Das
Reiseprogramm und seine Durchführung müssen derart einseitig und
nahezu ausschließlich auf interessierte Teilnehmer der Berufsgruppe des
Steuerpflichtigen abgestellt sein, dass sie jeglicher Anziehungskraft auf andere
als in der spezifischen Richtung beruflich interessierte Teilnehmer
entbehrt.
Allgemein
interessierende Programmpunkte dürfen zeitlich gesehen nicht mehr Raum als
jenen einnehmen, der während der laufenden Berufsausübung als Freizeit
regelmäßig zu anderen als beruflichen Tätigkeiten verwendet
wird. Dabei ist von einer durchschnittlichen Normalarbeitszeit von acht Stunden
täglich auszugehen.
Aus dieser Auflistung ist
ersichtlich, dass beim Besuch einer Fortbildungsveranstaltung im Ausland - im
Gegensatz zu einem solchen im Inland - hinsichtlich der steuerlichen
Abzugsfähigkeit der damit im Zusammenhang stehenden Aufwendungen strengere
Maßstäbe anzulegen sind. Insbesondere muss das Tagesprogramm derart
gestaltet sein, dass kein Anschein (auch) einer privaten Mitveranlassung
entstehen kann. Die (nahezu) ausschließlich berufliche Veranlassung wird
durch die Erfüllung sämtlicher obiger Veraussetzungen zum Ausdruck
gebracht.
Im gegenständlichen Fall
steht außer Streit, dass die ersten zwei der aufgezählten
Voraussetzungen hinsichtlich der Seminarwoche in Gr erfüllt sind.
Hinsichtlich des dritten und vierten Punktes bestehen jedoch Zweifel insoweit,
dass es sich zwar um eine Veranstaltung handelt, die eine Reihe von
Fortbildungsmöglichkeiten eröffnet und bei Besuch dieser Einzelkurse
(im Rahmen der zeitlichen Möglichkeiten ist wegen terminlicher
Überschneidung der einzelnen Veranstaltungen ein Besuch aller ohnehin nicht
möglich) ein tagesfüllendes Programm bietet, das nur für
Angehörige der Berufsgruppe des Berufungswerbers von Interesse ist. Gerade
aber der Besuch dieser Einzelveranstaltungen ist im gegenständlichen Fall
nicht gewährleistet. Vielmehr steht auf Grund der vorgelegten
Teilnahmebestätigung lediglich fest, dass im Rahmen der Seminarwoche der
Kurs "Fiberbronchoskopie" im Ausmaß von 27 Gesamtstunden besucht wurde,
wobei die laut Programm angeführten Stunden tatsächlich ein
Ausmaß von lediglich 20 Realstunden bei zwei freien Nachmittagen je nach
Zugehörigkeit zu Gruppe I oder Gruppe II einnahmen. Das ergibt umgerechnet
auf fünf Tage eine tägliche Stundenanzahl von 4 Stunden. Darauf
wurde sowohl im Erstbescheid, als auch in der Berufungsvorentscheidung ("... Die
Teilnahme an weiteren Vorträgen bzw. Seminaren wird zwar behauptet, kann
jedoch nicht glaubhaft nachgewiesen werden. ...") ausdrücklich
hingewiesen.
Es war somit dem
Berufungswerber und auch dessen steuerlicher Vertreterin klar dargelegt, dass
das Finanzamt weitere Beweismittel fordert, die eine tägliche
"Arbeitsauslastung" von mindestens acht Stunden dokumentieren. Diesem Verlangen
wurde in der Berufung hinsichtlich der Fortbildungswoche in Ga (hier wurde die
Teilnahme an diversen Seminaren behauptet, obwohl für den Besuch von
Fortbildungsveranstaltungen im Inland keine so strengen Voraussetzungen
hinsichtlich der Dauer erfüllt sein müssen), nicht jedoch hinsichtlich
der Seminarwoche in Gr nachgekommen. Diesbezüglich wurde sowohl in der
Berufung als auch im Vorlageantrag lediglich allgemein auf das Vortragsprogramm
("Das Seminarprogramm ... ist vom Veranstalter gespickt mit Vorträgen bzw.
Seminaren, sodass einem teilnehmenden Arzt kaum Zeit verbleibt, sich zwischen
den Vorträgen zu erholen und sich auf das nächste Programm
vorzubereiten.") bzw. die Tatsache der Teilnahme an der Seminarwoche ("... hat
jedoch nachweislich an der gesamten Ärztewoche ... teilgenommen." und
"Zusätzlich hat mein Mandant an einem Spezialseminar im Rahmen der
Fortbildungswoche ... teilgenommen." bzw. letztlich "... hat lt. beiliegender
Originalbestätigungen nachweislich die Vorträge der Fortbildungswoche
... besucht.") hingewiesen, ohne, mit Ausnahme des einen Spezialkurses, konkrete
Teilnahmenachweise vorzulegen.
In freier Beweiswürdigung
geht die Abgabenbehörde zweiter Instanz nunmehr davon aus, dass
anlässlich der Teilnahme an der Seminarwoche in Gr tatsächlich nur der
Spezialkurs besucht wurde. Dies aus folgenden Gründen:
Die
vorliegende Bestätigung hinsichtlich der Teilnahme am Gesamtseminar erhielt
jeder Kursteilnehmer unabhängig von der Anzahl und dem zeitlichen
Ausmaß der tatsächlich besuchten Einzelveranstaltungen. Die Vorlage
dieser Bestätigung hat somit keinerlei Beweiskraft hinsichtlich der Anzahl
der tatsächlich absolvierten "Fortbildungsstunden".
Hinsichtlich
des Spezialkurses wurden mehrfach Bestätigungen ausgestellt, welche auch im
Verwaltungsakt vorhanden sind. Hätte der Berufungswerber auch an anderen
Veranstaltungen teilgenommen, wäre es durchaus möglich, auch
diesbezügliche Nachweise vorzulegen. Tatsache ist jedoch, dass keine
weitere Bestätigung vorliegt.
Zahlreiche
Einzelseminare können nur mit vorheriger Anmeldung und mit Bezahlung einer
zusätzlichen Anmeldegebühr besucht werden. Hätte sich der
Berufungswerber für eine solche Veranstaltung angemeldet und
zusätzlich bezahlt, wäre auch diese Zahlung in der
Werbungskostenaufstellung enthalten. Tatsache ist, dass keine derartigen
zusätzlichen Kosten als Werbungskosten angeführt sind.
Von
den verbleibenden - ohne Anmeldung und ohne Zusatzgebühr zu besuchenden -
Einzelvorträgen oder Vortragsreihen finden alle - mit einer Ausnahme - zu
Zeiten statt, die sich mit dem vom Berufungswerber tatsächlich besuchten
Kurs zumindest teilweise überschneiden. Ein Besuch von nur
Bruchstücken von Vorträgen ist höchstwahrscheinlich nicht
besonders sinnvoll und wird auch nicht behauptet.
Der
einzige Vortrag, der tatsächlich zur Gänze neben dem Spezialseminar
besucht hätte werden können, fand von Montag bis Freitag täglich
in der Zeit von 14.30 bis 16.00 Uhr statt. Es handelt sich dabei um einen Kurs,
der anrechenbare Fortbildungsstunden für das Diplom-Fortbildungs-Programm
der Ärztekammer vermittelt. Aus diesem Grund hätte der Berufungswerber
bei Besuch dieses Kurses mit Sicherheit auch eine Besuchsbestätigung
erhalten, welche vorzulegen möglich gewesen wäre.
Der
Berufungswerber hat weder in der Berufung noch im Vorlageantrag (mit Ausnahme
des Spezialkurses) konkrete und nachprüfbare Aussagen hinsichtlich der von
ihm besuchten Einzelkurse gemacht, obwohl ihn das Finanzamt ausdrücklich
auf die Notwendigkeit des Nachweises weiterer konkret besuchter Einzelkurse
aufmerksam gemacht hat. Diesbezüglich hat der Berufungswerber eindeutig
gegen die ihm obliegende Mitwirkungs- und Nachweispflicht des § 115 BAO
verstoßen.
Steht somit an Sachverhalt
fest, dass im Rahmen des Besuches der Seminarwoche in Gr tatsächlich nur
der Spezialkurs besucht wurde und dieser im Durchschnitt keine acht Stunden
täglich dauerte, ist unter Anwendung der vom Verwaltungsgerichtshof
herausgearbeiteten Grundsätze eine Abzugsfähigkeit der Aufenthalts-
und Reisekosten als Werbungskosten nicht möglich. Die allgemeine
Teilnahmegebühr und die Zusatzgebühr für den Spezialkurs im
Ausmaß von S 3.900,00 wurden bereits im Erstantrag als Werbungskosten
anerkannt.
4.
Aufstellung der abzugsfähigen Werbungskosten:
|
Art der Aufwendungen
|
laut BVE
|
laut BE
|
diverse allgemeine Ausgaben (unbeanstandet)
|
8.875,40
|
8.875,40
|
Seminarwoche Gr
|
3.900,00
|
3.900,00
|
Seminarwoche Ga
|
9.801,00
|
9.081,00
|
Kurs Kr1
|
8.438,40
|
8.548,40
|
Kurs Kr2
|
8.183,80
|
8.479,70
|
Werbungskosten 1996 gesamt in öS
|
39.198,60
|
38.884,50
5.
Berechnung der Arbeitnehmerveranlagung 1996:
|
Die Arbeitnehmerveranlagung für das Kalenderjahr 1996
errechnet sich demnach wie folgt:
|
|
Einkünfte
aus nichtselbständiger Arbeit:
|
|
|
|
|
|
Bezugsauszahlende Stelle
|
|
stpfl. Bezüge (KZ 245)
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Allgem. Krankenhaus W.
|
|
455.542,00
|
S
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Werbungskosten, die der Arbeitgeber nicht
|
|
|
|
|
|
berücksichtigen konnte
|
|
-38.885,00
|
S
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Gesamtbetrag
der Einkünfte
|
|
|
|
416.657,00
|
S
|
|
Sonderausgabenpauschale
|
|
-1.638,00
|
S
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Einkommen
|
|
|
|
415.019,00
|
S
|
|
|
|
|
|
|
|
Die Einkommensteuer beträgt:
|
|
|
|
|
|
|
10% für die ersten S
|
50.000,00
|
|
|
5.000,00
|
S
|
|
22% für die weiteren S
|
100.000,00
|
|
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22.000,00
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S
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32% für die weiteren S
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150.000,00
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48.000,00
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S
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42% für die restlichen S
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115.000,00
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48.300,00
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S
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Steuer
vor Abzug der Absetzbeträge
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123.300,00
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S
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Allgemeiner Absetzbetrag
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-8.840,00
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S
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Verkehrsabsetzbetrag
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-4.000,00
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S
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Arbeitnehmerabsetzbetrag
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-1.500,00
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S
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Steuer
nach Abzug der Absetzbeträge
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108.960,00
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S
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Steuer sonstige Bezüge wie z.B. 13. und 14. Bezug (KZ
220)
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nach Abzug des Freibetrages von S 8.500.- mit 6%
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2.672,28
|
S
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Einkommensteuer
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111.632,28
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S
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anrechenbare Lohnsteuer (KZ 260)
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-127.334,50
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S
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festg.
Einkommensteuer(gutschrift) ger. gem. § 204 BAO
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-15.702,00
|
S
Dieser Betrag entspricht
€ 1.141,11.
Es war daher wie im Spruch
ausgeführt zu entscheiden.
Innsbruck,
8. Mai 2003
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 1 Z 7 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
SeminaraufwendungenFortbildungskostenAuslandsseminareAuslandsfortbildungMischprogrammKongressteilnahme
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0422-I/02
- Stammnummer
- 4024
- Gültig
- 08.05.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF