Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0208-K/04
Fortbildungskosten einer Volksschullehrerin
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0208-K/04vom 14.09.2006Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., Volksschullehrerin, Adr.1,
vertreten durch Mag. Margit Rauter, Steuerberaterin, 1050 Wien,
Stolberggasse 42 B 23, vom 3. Februar 2004 gegen den Bescheid des
Finanzamtes St. Veit Wolfsberg vom 8. Jänner 2004 betreffend
Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2002 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.) bezog im Streitjahr als
Volksschullehrerin Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. In ihrer
Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das
Jahr 2002 machte sie Werbungskosten im Gesamtbetrag von 5.293,83 €
geltend. In der Erklärung, als auch in den Beilagen dazu, gliederte die Bw.
die geltend gemachten Werbungskosten in die Positionen Arbeitsmittel
1.651,66 € (KZ 719), Fachliteratur 895,14 €
(KZ 720) und Fortbildungs- und abzugsfähige Ausbildungskosten
2.747,03 € (KZ 722) auf. Die unter der KZ 722 geltend
gemachten Kosten betrafen Aufwendungen der Bw. für deren Teilnahme an
Seminaren für "Mal- und Gestaltungstherapie" und "Kreativtraining".
Das Finanzamt erließ am 8. Jänner 2004 den
Einkommensteuerbescheid 2002 und berücksichtigte Werbungskosten in
Höhe von 1.006,55 €. In der Begründung dieses Bescheides
verwies das Finanzamt bezüglich der gänzlichen Nichtanerkennung von
Aufwendungen, welche der Bw. im Zusammenhang mit dem Besuch von Seminaren
für "Mal- und Gestaltungstherapie" erwachsen waren, ua. auf die
Abweisungsbegründungen des Einkommensteuerbescheides 2001 (ebenfalls
erlassen am 8. Jänner 2004). Nach diesem seien die Aufwendungen für
"Mal- und Gestaltungstherapie" als Ausbildungskosten qualifiziert worden und
würden folglich steuerlich nicht absetzbar sein.
Die steuerliche Vertreterin der Bw. erhob mit Schreiben vom
30. Jänner 2004 ua. Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid
2002 und beantragte die Ausgaben für den Kurs "Mal- und
Gestaltungstherapie" als Werbungskosten anzuerkennen. Unter Verweis auf die
LStR 2002, Rz 358 wurde vorgebracht, dass die von ihrer Klientin in
den Seminaren für "Mal- und Gestaltungstherapie" erworbenen Kenntnisse in
deren Unterricht in einem wesentlichen Umfang verwertet werden konnten, da diese
immer bemüht gewesen sei moderne Unterrichtsmethoden zur Anwendung zu
bringen. Auch hätte Frau X als Volksschullehrerin es in zunehmendem
Ausmaß mit "schwierigen Kindern" zu tun und diese hätte mit einem
"alten" Unterrichtsstil keinen ausreichenden Schulerfolg bei ihren Schülern
erreichen können. Außerdem seien in dem Kurs "Mal- und
Gestaltungstherapie" auch Teilnehmer aus verschiedenen Sozialberufen gewesen,
denen die Ausgaben für diesen Kurs als Werbungskosten sehr wohl anerkannt
worden wären.
Die Berufung wurde vom Finanzamt mit Vorlagebericht vom 25.
Oktober 2004 ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen
Finanzsenat zur Entscheidung vorgelegt. Darin wurde die gänzliche Abweisung
des Berufungsbegehrens der Bw. unter Verweis auf die Ermittlungsergebnisse zu
den Berufungsverfahren der Vorjahre (Arbeitnehmerveranlagungen 2000 und 2001)
beantragt. Der wörtliche Antrag des Finanzamtes, laut Beiblatt zur
Berufungsvorlage, lautet:
"Abweisung
der Berufung: die Abzugsfähigkeit von Ausbildungskosten ist nur dann
gegeben, wenn ein Zusammenhang zur konkret ausgeübten oder einer damit
verwandten Tätigkeit vorliegt. Dies liegt im gegenständlichen Fall
nicht vor. Unbestritten ist, dass die Bw. die in diesem Kurs erworbenen
Erkenntnisse in ihrer Tätigkeit als Volksschullehrerin einbringen kann,
doch stellt dieser Kurs eine Bildungsmaßnahme dar, der auch für nicht
berufstätige Personen von allgemeinem Interesse ist."
Im Rahmen einer ergänzenden Sachverhaltsermittlung
wurden an die Bw. vom Unabhängigen Finanzsenat mit Bedenkenvorhalt vom
18. August 2005 ua. nachstehende Fragen gerichtet und gleichzeitig um
Vorlage von geeigneten Beweismitteln ersucht:
"
...
2) Ohne Belegvorlage wurde
von Ihnen in der Erklärung zur Durchführung der
Arbeitnehmerveranlagung für das Kalenderjahr 2002 unter der KZ 722
(Fortbildungs- und abzugsfähige Ausbildungskosten mit der Bezeichnung
"Maltherapie / Kreativtraining" ein Betrag von € 2.747,03 als
Werbungskosten beantragt.
a)
Sie werden gebeten, die jeweiligen Seminar(Kurs-)besuchsbestätigungen und
sämtliche Originalrechnungen und Zahlungsbelege in diesem Zusammenhang dem
Unabhängigen Finanzsenat zur Einsichtnahme vorzulegen.
b)
Des Weiteren werden Sie ersucht, zu jedem Seminar bzw. Kursbesuch des
Kalenderjahres 2002 bekannt zu geben, wann und wo dieser stattgefunden hat und
was der Themeninhalt jedes einzelnen Seminarbesuches war.
c)
Handelte es sich bei den streitgegenständlichen Kursen bzw. Seminaren um
speziell für Lehrer veranstaltete Berufsfortbildungen? Bejahendenfalls wird
um eine entsprechende Bestätigung des Seminarveranstalters
gebeten.
3)
In einer Beilage (Titel: Fortbildungskosten - berufsbegleitende Fortbildung
"Mal- und Gestaltungstherapie", ohne Datumsangabe) zur Arbeitnehmerveranlagung
des Kalenderjahres 2000 (AN-Verwaltungsakt Seite 7) haben Sie folgende
wörtliche Erklärung abgegeben: "Ich beabsichtige nach Abschluss dieser
berufsbegleitenden Fortbildung diese Fortbildung in meinen Beruf zu integrieren
und auch freiberuflich zu arbeiten."
a)
Inwiefern und wodurch erfolgte in den Streitjahren 2001 und 2002 eine berufliche
Integration des in Rede stehenden "mal- und gestaltungstherapeutischen
Betätigungsfeldes" bzw. der von Ihnen behaupteten "berufsbegleitenden
Fortbildungsinhalte". Legen Sie bitte darüber auch eine schriftliche
Bestätigung Ihrer Arbeitgeberin (zB VS-Direktion) vor, in der
erläutert wird, dass und inwiefern (bitte um eine genaue Beschreibung) der
Besuch von Seminaren von Mal- und Gestaltungstherapie sowie von Kreativtrainings
für Sie beruflich notwendig gewesen sei.
b)
Welchen neuen Beruf strebten Sie konkret an?
c)
Legen Sie bitte Ihre allfällig erhaltenen Abschlusszertifikate zur "Mal-
und Gestaltungstherapeutin" und zur "Kreativtrainerin" dem Unabhängigen
Finanzsenat zur Einsichtnahme vor.
d)
Haben Sie in den Kalenderjahren 2001, 2002 oder danach bereits Einkünfte
aus freiberuflichen Tätigkeiten erzielt? Wenn ja, welche und auf Grund
welcher konkreten beruflichen Tätigkeiten? Um entsprechende konkrete
Nachweisführung (zB. durch Einnahmen- Ausgabenrechnung) dazu wird
gebeten.
4)
Waren Sie in den Kalenderjahren 2001 und 2002 in einer Integrationsklasse als
klassenführende Lehrerin oder als Sonderpädagogin tätig?
5)
Haben Sie für die Absolvierung der in Rede stehenden Seminar- bzw.
Kursbesuche in den Kalenderjahren 2001 und 2002 von Ihrer Dienstgeberin
Dienstfreistellungen oder Sonderurlaub erhalten? Bejahendenfalls wird um
entsprechende Nachweisführung gebeten.
6)
Nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates stellen die
streitgegenständlichen Kurs- und Seminarbesuche eine
Ausbildungsmaßnahme (zB Kunsttherapeutin im Rahmen einer Tätigkeit
als Lebens- und Sozialberaterin) für einen neuen Beruf dar. Worin sehen Sie
den Zusammenhang bzw. die Verwandtschaft des angestrebten neuen Berufes (siehe
Antwort zur Frage Pkt 3/b) mit dem bisher ausgeübten Beruf einer
Volksschullehrerin?
Diese Fragen beantwortete die Bw. mit Eingabe vom
21. September 2005 folgendermaßen:
"
...
2.a) Beiliegend
übermittle ich Ihnen Seminarbesuchsbestätigungen und
Zahlungsbestätigungen für das Kalenderjahr 2002. Bei der Abgabe des
Lohnsteuerausgleiches habe ich wie gesagt alle Originalrechnungen und
Zahlungsbelege vorgewiesen. Sie wurden damals durchkontrolliert.
2.b)
Themen:
Aufstellungsarbeit
(16. - 17.3.02)
Rituale
(26. - 27.4)
Therapeut
- Klient Malen (11. - 12-5-)
Karten
und Bilder, Archetypen (8. - 9.6.)
Intensivwoche
im Hotel Binder, Mönichkirchen (8.7. bis 14.7.02):
Bildaufstellungen
und Märchenarbeit
Traum
und Bild (21.9. - 22.9.)
Malen
und Gestalten aus dem Unbewussten (14. - 20.10)
Messpainting
(11.-12.1.03)
Bild
und Diagnostik (15.2. - 16.2.03)
2.c)
Es handelte sich um Seminare für Lehrer und angrenzende Berufsgruppen. Von
dieser Weiterbildung erfuhr ich in der Volksschule
Adr.3, die damals mein Dienstort war.
Ich hatte eine Integrationsklasse mit mehreren (7!!) besonders auffälligen
Kindern, die aber völlig unterschiedliche Beeinträchtigungen,
Behinderungen bis hin zu Traumatas aufwiesen, als Klassenlehrerin zu betreuen.
Ich wollte sowohl diese Kinder fördern und unterstützen, als auch die
lernstarken Kinder ihren Fähigkeiten entsprechend lehrplankonform fordern
und zu starken Leistungen bringen, kurz gesagt allen Kindern gegenüber
gerecht werden ohne aber die jeweilige Persönlichkeit eines Kinder aus den
Augen zu verlieren. Ich sah in der Mal- und Gestaltungstherapie eine
Möglichkeit, mich noch besser für meinen Dienst an diesen Kindern zu
qualifizieren, um sie alle noch besser zu verstehen und lernmäßig
unterstützen zu können. Eine gute Unterrichtsmethode führt zu
besseren Leistungsergebnissen, was Lehrerpflicht ist. Mein methodischer
Arbeitsweg wird sehr durch die Maltherapie geleitet und
unterstützt.
Auch
in der VS Adr.5, wo ich zuvor
unterrichtete, war ich als Klassenlehrerin in einer Integrationsklasse
tätig und erkannte die Notwendigkeit entsprechender Weiterbildungen wie
etwa der MGT.
Als
VS Lehrerin hat man es wegen der Vielfalt der Gegenstände (D, Ma, Su, Be,
LÜ, Me, etc.) mit allen möglichen Lebensbereichen zu tun. Im
Sachunterricht gehen wir von der unmittelbaren Lebenswelt und Umwelt des Kindes
aus, (Eltern, Geschwister, Familie, zu Hause, Natur, Heimatort Pflanzen und
Tiere der Umgebung, etc.) und berühren viele verschiedene Bereiche, ein
weites Spektrum, das man als Lehrer immer wieder von einer anderen Seite
betrachten und darbieten kann. Wir arbeiten nach dem Österreichischen
Lehrplan, haben aber Methodenfreiheit. Ich also entscheide, WIE ich arbeite und
welchen Weg ich wähle, um Themen möglichst effektiv aufzubereiten. So
arbeite ich sehr stark mit Methoden des Kreativtrainings und der Mal- und
Gestaltungstherapie. Auch musste ich in
Adr.6 mehrere Berichte über
einzelne Kinder für den Schulpsychologen schreiben. Dazu ist es notwendig,
Kinder entsprechend zu beobachten. Ich wollte nicht jahrelang (ich bin schon
seit 20 Jahren Lehrerin) die gleichen Fortbildungen besuchen, sondern mein
Wissen und Verständnis meinen damaligen Anforderungen entsprechend
ausbauen. Mittlerweile werden ähnliche Seminarangebote auch von Seiten des
Pädagogischen Institutes angeboten (siehe aktuelles
Semesterprogramm).
3.
Ich integriere mein Fortbildungswissen in meine tägliche Unterrichtsarbeit,
was sich in der gewährten Methode spiegelt. Ich arbeite vor allem
kreativfördernd und komme so den unterschiedlichen Lerntypen besser
entgegen. Hier berühre ich den Österr. Lehrplan, der als
Unterrichtsprinzip die Unterstützung der verschiedenen Lerntypen fordert.
Kinder, die sich psychologisch ernstgenommen und angenommen fühlen, bringen
stärkere Leistungen!
Kinder
sind soziale Wesen aus bestimmten sozialen Netzen und keine kleinen Computer,
die man einfach mit abstraktem Wissen vollstopfen kann, noch dazu, weil in
diesem Alter das abstrakte Verständnis noch nicht vorhanden ist. Gerade in
unserer Zeit werden Kinder mit neuen, unbekannten Problemen konfrontiert werden.
Selbstständig - kreatives Denken befähigt Menschen neue Lösungen
für anstehende Zukunftsprobleme zu finden. So gesehen war meine
Weiterbildung mehr als notwendig!
Ich
habe bisher NICHT freiberuflich gearbeitet und habe es auch für die Zukunft
nicht vor. Ich bin nicht nur Lehrerin, sondern auch alleinerziehende Mutter von
drei Kindern. Mit meinem Beruf und meinen Erziehungsaufgaben bin ich mehr als
ausgelastet!!
3a)
Ab 2001/2002 kam ich in die VS Adr.2
bei Wolfsberg. Zwar hatte ich dort keine Integrationsklasse mehr, doch mehrere
Problemkinder in der Klasse, die in besonderem Ausmaß der
Unterstützung des Lehrers bedurften. Ich hatte dort auch mehrere legasthene
Kinder mit erheblichen Lernbeeinträchtigungen, für die es keine
zusätzlichen Betreuungslehrer gab, da sie nicht nach
sonderpädagogischem Lehrplan unterrichtet werden. Solche Kinder einfach
fallen zu lassen und nicht entsprechend zu unterstützen, finde ich
verantwortungslos. Zeitungsberichte führen uns fast täglich vor Augen,
wohin das unter anderem führt, nämlich zu Aggression und Gewalt oder
auch zu Eigenaggression, was bis zu Sucht und Suizidgefährdung führen
kann. Wollen wir nicht alle eine Gesellschaft, in der wir uns sicher und
geborgen fühlen können?
Reines
Wissen allein kann es nicht mehr sein, die PISA Studie spricht für sich.
Wir können dem Lehrplan nur wirklich entsprechen, wenn wir den Menschen in
seiner Gesamtheit sehen. Ich hatte z.B. ein adoptiertes Kind in der Klasse, das
einen völlig anderen Zugang zu Lerninhalten unumgänglich machte und
erforderte. Ein schwerer Legastheniker wiederum konnte dem gewöhnlichen
Unterricht kaum folgen, doch wird eine Integrationsklasse erst ab 3 Kindern nach
Sonderschullehrplan bewilligt. Auch in meiner nächsten Klasse hatte ich
beispielsweise ein Kind mit schwerster Dyskalkulie und Legasthenie, das
zwischendurch geistig völlig abschaltete und dennoch normal intelligent
war. Dieses Kind litt enorm unter seiner Situation, da es wusste, dass es nie
die Leistungen anderer Kinder erbringen konnte. Ich ermöglichte ihm und
anderen Kindern den Zugang zum Malen und zur eigenen Kreativität und so
fanden diese Kinder plötzlich ein Ventil und begannen ihre Blockaden
abzubauen. Das alles geschah natürlich im Rahmen der Unterrichtsarbeit. Die
Folge ist ein höheres Selbstvertrauen und damit verbunden eine
persönliche Leistungssteigerung.
Ich
reichte im vergangenen Jahr zum Thema "Kärntens Schüler machen Kunst"
einige Arbeiten meiner Schüler ein. Ein Bursche meiner Klasse erhielt so
einen Anerkennungspreis des Landes Kärnten.
Ich
unterrichte außerdem seit einigen Jahren im Rahmen meiner
Lehrverpflichtung "Bildnerisches Gestalten", wo ich ebenfalls meine
Weiterbildungskenntnisse sinnvoll umsetzen kann.
Außerdem
habe ich mich in den vergangenen Jahren mit meiner Klasse am Wolfsberger
Künstlerpfad beteiligt, in dem wir mit Künstlern gemalt und unsere
Bilder in Wolfsberg ausgestellt haben.
3
b) Ich strebe keinen neuen Beruf an. Es ist ein schöner und
vielfältiger Beruf, VS Lehrerin zu sein und damit bin ich voll ausgelastet.
Mein Ziel ist es, Kinder die mir als Schüler anvertraut sind,
bestmöglich zu fordern, nach ihren individuellen Möglichkeiten zu
fördern und ihnen Wissen zu vermitteln.
3
c) Eine Kopie meiner Abschlusszertifikate lege ich bei. Ich bin jederzeit
bereit, die Originale vorzulegen.
3
d) Ich habe noch niemals Einkünfte aus einer freiberuflichen Tätigkeit
erzielt. Zwar habe ich im Frauenhaus Wolfsberg ein 100 Stunden Praktikum
absolviert, in dem ich mit den Kindern dort malte, doch es war eine unbezahlte,
sozusagen ehrenamtliche Arbeit, um nach all dem Aufwand den Abschluss der
Weiterbildung zu erlangen.
4.)
Ich hatte in Adr.4 Integrationsklassen
als klassenführende Lehrerin. In
Adr.2 hatte ich normale Klassen,
allerdings mit Betreuung legasthener Kinder und Kinder mit psychischen
Beeinträchtigungen.
5)
Ich habe jedes einzelne Weiterbildungsseminar in meiner Freizeit (an den
Wochenenden) besucht. Ich habe niemals um eine Dienstfreistellung
beziehungsweise um Sonderurlaub angesucht. Ich habe auch die Fahrtkosten nach
Wien sowie die Übernachtungskosten stets selbst bezahlt. Meine drei Kinder
besuchen die Schule und ich bin finanziell oft sehr knapp dran. Die
Weiterbildungskosten musste ich mir hart absparen. Doch meine Schüler haben
nicht nur im Jahr 2001/2002 davon profitiert, denn ich wende diese Methoden
weiterhin integrativ im Unterrichtsgeschehen an.
6)
Ich bin weder Kunsttherapeutin noch Lebens- und Sozialberaterin. Ich kann also
gar nicht als Lebens- und Sozialberaterin tätig sein und möchte es
auch nicht, da ich Volksschullehrerin bin!
Zusammenhänge
zwischen Mal und Gestaltungstherapie und Volksschule habe ich bereits dargelegt.
Lehrer arbeiten nicht mit Maschinen, sondern mit Menschen. Kinder sind soziale
Wesen. Unterstützt man sie so, wie es ihrem Menschsein entspricht, also
z.B. mit Methoden und Übungen aus der Maltherapie, so werden Lehrpläne
besser erfüllt, da alle Lerntypen und damit der gesamte Mensch
berücksichtigt werden. Entsprechende Angebote setzt auch schon das
Pädagogische Institut, siehe aktuelles Programm, z.B. Seite 75 - Kunst und
gestaltungspädagogische Möglichkeiten oder Seite 82: Gewalt hat viele
Gesichter etc...
Auch
habe ich bereits die Methodik der Unterrichtsgestaltung und des
Unterrichtsaufbaus erwähnt. Ein Lehrer muss nicht nur wissen, dass 2 und 2
vier ist, sondern vor allem, WIE er dieses Grundwissen den Kindern vermittelt.
Die Kreativität ist ein guter Weg, sie lässt mehrere Denkprozesse zu,
hilft beim Aufbau von Verständnisstrukturen und führt zu einer
gezielten Vernetzung der Inhalte im Gehirn. Auch ist es für einen Lehrer
wichtig, psychodynamische Prozesse im Klassengeschehen zu erkennen, um gerecht
sein zu können und um geeignete Interventionen im Sinne eines gesunden
Klassenklimas setzen zu können und um so die Lerneffektivität der
Schulleistungen zu steigern."
Mit obiger Eingabe legte die Bw. gleichzeitig ua.
nachstehende Unterlagen vor:
1.
"Bestätigung für das Finanzamt (datiert mit 19.9.2005)
Frau
G. X hat in den vergangenen vier
Schuljahren in der Volksschule Adr.2
als klassenführende Lehrerin unterrichtet.
In
dieser Zeit besuchte sie in ihrer Freizeit Weiterbildungsseminare in
Kreativtraining und Mal- und Gestaltungstherapie in Wien und konnte diese
Seminare erfolgreich abschließen.
G. X konnte ihre erworbenen
Kenntnisse in die tägliche Unterrichtsarbeit integrieren und so die Kinder
ihrer Klasse, aber auch einzelne Schüler mit schwächeren
Schulleistungen (z.B. auf Grund von Legasthenie), für die es keine
zusätzlichen Betreuungslehrer gab, gezielt unterstützen. Diese
Weiterbildung war daher für ihre tägliche Unterrichtsarbeit
notwendig.
G X
brachte ihre Fortbildungskenntnisse auch im Rahmen des "Bildnerischen
Gestaltens" ein und beteiligte sich mit ihrer Klasse am Wolfsberger
Künstlerpfad.
Unterfertigt
von der Direktorin der Volksschule
Adr.2."
2.
"Weiterbildungsbestätigung für G.
X (datiert: Wien,
den 1. März 2002)
Frau
X hat an der zweijährigen
berufsbegleitenden Weiterbildung zur Kreativtrainerin teilgenommen und diese
erfolgreich absolviert.
Die
Weiterbildung erfolgte im Bereich:
1. Malen
mit verschiedenen Techniken und Interventionsmöglichkeiten
2. Auseinandersetzung
mit diversen Gestaltungstechniken wie
Plastizieren,
dreidimensionalen
Objekten, Collagen, Masken, Rollenspiel, Ritualisierungen
3. Farb-
und Formverständnis sowie deren Diagnosemöglichkeiten
4. Kreative
Ausdrucksformen und Kreativimpulsierungen
5. Ausübung
von aktiver Imagination und Gruppenimagination
6. Märchenarbeit
7. Grundlegung
in das Menschenbild der analytischen Psychologie nach C.G. Jung
8. Gesprächsführung,
Bildanalyse und Symbolerfassung
9. Prozessführung,
Therapiebegleitung und Gruppendynamik
Die
Weiterbildung umfasste 13 Seminarblöcke und zwei
Intensivwochen.
Die
eigene Reflexion der Seminarprozesse wurde anhand von 15 Protokollen
nachgewiesen.
Die
Weiterbildung setzt sich wie folgt zusammen:
|
Theorie
(einschließlich Literaturstudium und -exzerpte)
|
200
Stunden
|
Methodik
(einschließlich Übungsvorbereitungen)
|
250
Stunden
|
Selbsterfahrung
(einschließlich protokollierter Seminarreflexion)
|
280
Stunden
Frau
X ist berechtigt, den
Titel
"Kreativtrainerin
-
MGT-Wien
"
zu
führen.
Die Seminarleitung:
E.B."
3.
"Weiterbildungsbestätigung Mal- und Gestaltungstherapie,
MGT-Seminarinstitut - Wien Graz, Innsbruck.
|
Methodische
Bereiche
|
Malen
mit verschiedenen Techniken und Interventionsmöglichkeiten
Auseinandersetzung
mit diversen Gestaltungstechniken wie Plastizieren, dreidimensionalen Objekten,
Collagen, Masken, Rollenspiel, Ritualisierungen
Farb-
und Formverständnis sowie deren
Interpretationsmöglichkeiten
Gestaltungstherapeutische
Ausdrucksformen,
kunsttherapeutische
Methodik
Ausübung
von Gruppenimaginationen
Systemische
Märchenarbeit
Grundlegung
in das Menschenbild
der
analytischen Psychologie nach
C.G. Jung
Gesprächsführung,
Bildanalyse und Symbolerfassung
Prozessführung,
Therapiebegleitung und Gruppendynamik
Selbstständige
Kurs- und Therapieverlaufstätigkeit, Programmerstellung und Verlaufsanalyse
(Projektarbeit)
|
Seminar
Umfang
|
21
Seminarblöcke, drei
Intensivwochen.
Die eigene
Reflexion der Seminarprozesse
wurde
anhand von 24 Protokollen
nachgewiesen.
Zusätzlich
wurde in einer zumindest 100 Stunden
umfassenden Projektarbeit die
Rolle der/des
Mal- und
Gestaltungstherapeuten(in)
übernommen.
Dieses Projekt
wurde im Umfang von zumindest 20
Stunden
in Einzel- und/oder
Gruppensettings supervidiert.
|
Stunden
Umfang
|
Theorie
(einschließlich
Literaturexzerpte)
Methodik
(einschließlich
Nachbereitung)
Selbsterfahrung
mit gestalterischen
Medien
(einschließlich
protokollierter
Seminarreflexion)
Studioarbeit
mit kreativen
Medien
Projektarbeit
Einzel-
und/oder
Gruppensupervision
Nachgewiesene
Berufspraxis
(im psychosozialen,
medizinischen bzw.
pädagogischen
Bereich)
|
186
Stunden
360
Stunden
350
Stunden
mind. 300
Stunden
mind. 100
Stunden
mind. 20
Stunden
mind.
500 Stunden
G.
X hat an der dreijährigen
berufsbegleitenden Weiterbildung "Mal- und Gestaltungstherapie" teilgenommen und
diese mit Erfolg absolviert.
Verbunden
damit ist die Vergabe des Abschlussdiploms "Mal- und
Gestaltungstherapeutin"
MGT
Seminarinstitut E.B., Institutsleiter
(Wien, 30. März 2005)."
4.
"Kursbesuchsbestätigung G.
X
Wir
bestätigen hiermit die Teilnahme der oben genannten Person zu folgenden
Terminen:
|
|
Sa
16.03.2002 11:00
|
So
17.03.2002 16:00
|
|
Fr
26.04.2002 11:00
|
Sa
27.04.2002 16:00
|
|
Sa
11.05.2002 11:00
|
So
12.05.2002 16:00
|
|
Sa
08.06.2002 11:00
|
So
09.06.2002 10:00
|
|
Mo
08.07.2002 15:00
|
So
14.07.2002 13:00
|
|
Sa
21.09.2002 11:00
|
So
22.09.2002 16:00
|
|
Mo
14.10.2002 15:00
|
So
20.10.2002 13:00
|
|
Sa
09.11.2002 11:00
|
So
10.11.2002 16:00
|
|
Sa
14.12.2002 14:00
|
So
15.12.2002 16:00
|
|
Sa
11.01.2003 11:00
|
So
12.01.2003 16:00
|
|
Sa
15.02.2003 11:00
|
So
16.02.2003 16:00
|
|
|
|
Kurszeiten:
|
Freitag
oder Samstag von 11 - 20
Uhr,
Sonntag von 9.30 - 16
Uhr
|
Kursort:
|
1180
Wien, Plenergasse 10
|
Intensivwoche
|
Seminarhotel
Binder, 2872 Mönichkirchen 99
|
Kurszeit:
|
erster
Kurstag 15 Uhr bis letzter Kurstag 13 Uhr
|
Kursinhalt:
|
Weiterbildung
zur Mal- und Gestaltungstherapie
für
die Seminarleitung: MGT - Seminarinstitut" (Anmerkung:
Bestätigung ohne Datumsangabe)
5.
"Kostenbestätigung (datiert mit 12.9.2005)
Hiermit
bestätigen wir, dass im Jahr 2002 Frau G.
X an der berufsbegleitenden
Weiterbildungsveranstaltung "Mal- und Gestaltungstherapie" teilgenommen
hat.
Die
dafür anfallenden Kurskosten in der Höhe von
|
|
Nettobetrag:
|
1.716,90
|
|
plus
20 % MwSt.:
|
343,38
|
|
Gesamtbetrag:
|
2.060,28
wurden
von Frau X G. auf das Seminarkonto
einbezahlt.
Das
Seminar diente der weiteren beruflichen Qualifizierung und der Sicherung des
Arbeitsplatzes.
Für
Fahrtkosten und Unterkunft musste Frau G.
X selber aufkommen.
für
die Seminarleitung: MGT - Seminarinstitut"
Vom
Unabhängigen Finanzsenat wurde mit Schreiben vom 28. September 2005
die Vorhaltsbeantwortung der Bw. dem Finanzamt zur Kenntnis- und Stellungnahme
übermittelt. In der diesbezüglichen Stellungnahme vom
14. März 2006 brachte das Finanzamt zu den ergänzenden
Einwendungen der Bw. folgendes vor:
"In
Ergänzung zum Vorlageantrag vom 20.10.2004 stellt das ho. Finanzamt klar,
dass die von der Berufungswerberin G. X
beantragten Kosten für Mal- und Gestaltungstherapie und Kreativtraining
nach Ansicht des Finanzamtes keine Werbungskosten im Sinne des § 16
Abs. 1 Z 10 EStG 1988 darstellen und zwar weder Ausbildungskosten noch
Fortbildungskosten. Das Finanzamt vertritt die Auffassung, dass das in diesen
Kursen erworbene und auch vermittelte Wissen von allgemeiner Natur ist (siehe
das von der Bw. vorgelegte Programm) und auch anderen Berufsgruppen sowie
Einzelpersonen eine wertvolle Unterstützung anbieten kann. Von ihrem
Arbeitgeber wurde lediglich bescheinigt, dass die Bw. ihr in diesen Kursen
erworbenes Wissen sinnvoll in die tägliche Unterrichtsarbeit einbringen
kann, von einer Notwendigkeit, diesen Kurs zu absolvieren, wird aber nicht
gesprochen. Die von der Bw. vorgelegten Unterlagen und Bestätigungen ihrer
Volksschule zeigen diese als engagierte Lehrerin, der es ein Anliegen ist, auf
die individuellen Bedürfnisse der Kinder einzugehen, reichen aber nach
Ansicht des ho. Finanzamtes für eine steuerliche Anerkennung als
Werbungskosten i.S.d. § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 nicht
aus."
Mit Schreiben
des Unabhängigen Finanzsenates vom 27. März 2006 wurde die
Stellungnahme des Finanzamtes der Bw. zur Kenntnisnahme übermittelt. In der
Gegenäußerung vom 19. April 2006 erwiderte die Bw. dazu
folgendes:
"Ich
habe Ihnen im Laufe meiner Berufung schon sehr viele Argumente dargelegt, warum
meine Weiterbildung in Mal- und Gestaltungstherapie sehr wohl eine Fortbildung
ist.
Anführen
möchte ich noch, dass dieses Wissen nicht von allgemeiner Natur ist und
diese Seminare auch nicht von allen möglichen Personen besucht werden
können, da sie einer pädagogischen, psychologischen, sozialen oder
medizinischen Grundlage und Basisausbildung bedürfen.
Ich
gebrauche und benötige dieses mir vermittelte spezielle Wissen in meiner
täglichen praktischen Unterrichtsarbeit. Dies ist notwendig, um den
speziellen Anforderungsprofilen meiner SchülerInnen gerecht werden zu
können.
Es
ist dringend nötig, dass man als Lehrer auf die speziellen Defizite
körperlicher, geistiger oder seelischer Natur der Kinder eine qualifizierte
Antwort gibt.
Es
ist einem Lehrer in Österreich freigestellt und obliegt seiner alleinigen
Entscheidung, welche Fortbildung er für sich als dringend und notwendig
erachtet. Wir Lehrer sind jedoch zur Fortbildung verpflichtet.
Außenstehende
Personen, dazu gehören auch Beamte des Finanzamtes, können auf Grund
ihrer fehlenden pädagogischen Qualifikation nicht entscheiden, welche
Fortbildung ein Lehrer für seinen Beruf als notwendig
erachtet.
Außerdem
verstoßen Sie gegen den Grundsatz der Steuergerechtigkeit und der
Gleichbehandlung aller lohnsteuerpflichtigen Staatsbürger, da Sie den
anderen an diesem Kurs teilnehmenden Personen die steuerliche Anerkennung
gegeben haben, mir aber dies verweigern, obwohl ich mich als alleinerziehende
Mutter mit drei Kindern finanziell in einer sehr schwierigen Situation
befinde.
Ich
ersuche Sie nochmals sehr höflich meine Einwände zu meinen Gunsten zu
berücksichtigen und mir diese Kosten als beruflich notwendige Fortbildung
anzuerkennen."
Über
die Berufung wurde erwogen:
Im gegenständlichen Berufungsfall ist
ausschließlich strittig, ob die von der Bw. im Kalenderjahr 2002 zufolge
des Besuches von Seminaren (Kursen) für "Mal- und Gestaltungstherapie und
Kreativtraining" erwachsenen bzw. geltend gemachten Aufwendungen in Höhe
von € 2.742,03 die Voraussetzungen für die Abzugsfähigkeit
in Form von Werbungskosten im Sinne des § 16 Einkommensteuergesetz (EStG)
1988 erfüllen oder aber unter das Abzugsverbot des § 20 EStG 1988 zu
subsumieren sind.
Gemäß
§ 16 Abs. 1 EStG 1988 sind
Werbungskosten Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder
Erhaltung der Einnahmen. Werbungskosten sind bei der Einkunftsart abzuziehen,
bei der sie erwachsen sind und sie müssen in einem unmittelbaren,
ursächlichen und wirtschaftlichen Zusammenhang mit den betreffenden
Einnahmen stehen.
Nach § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 in der
für das Streitjahr 2002 gültigen Fassung (BGBl. I
Nr. 106/1999) sind Aufwendungen für Aus- und
Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen
ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen Tätigkeit
Werbungskosten.
Berufsfortbildung liegt vor, wenn bereits ein Beruf
ausgeübt wird und die Bildungsmaßnahmen der Verbesserung von
Kenntnissen und Fähigkeiten in Ausübung des bisherigen Berufes dienen
(VwGH 22.11.1995, 95/15/0161).
Berufsausbildung hingegen ist gegeben, wenn die
Bildungsmaßnahmen der Erlangung eines anderen Berufes dienen. Für die
Klärung der damit im Zusammenhang stehenden wesentlichen Frage der
Berufsidentität ist das Berufsbild maßgebend, wie es sich nach der
Verkehrsauffassung auf Grund des Leistungsprofils des jeweiligen Berufes
darstellt (VwGH 16.9.1986, 86/14/0114; 30.1.1990, 89/14/0212).
In den EB zur Regierungsvorlage zum Steuerreformgesetz 2000
wird folgendes ausgeführt (1766 der Beilagen zu den Stenographischen
Protokollen des Nationalrates XX. GP):
"Hinsichtlich
§ 4 Abs. 4 Z 7 und § 16:
Abzugsfähig
sollen in Zukunft sowohl Aus- als auch Fortbildungsmaßnahmen des
Steuerpflichtigen sein, wenn sie einer weiteren Berufsentwicklung in dessen
ausgeübtem oder in einem dem ausgeübten Beruf artverwandten Beruf
dienen. Im Vergleich zur bisherigen Abzugsfähigkeit von
Bildungsmaßnahmen ergeben sich daher folgende Erweiterungen:
Abzugsfähig
sind nicht nur Bildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit dem ausgeübten
Beruf, sondern auch solche, die im Zusammenhang mit einem dem ausgeübten
Beruf artverwandten Beruf stehen (zB Umschulung Friseur - Kosmetiker oder
Taxichauffeur - zu LKW-Chauffeur).
Abzugsfähig
sind nicht nur Fortbildungsmaßnahmen, sondern auch
Ausbildungsmaßnahmen, soweit sie im Zusammenhang mit dem ausgeübten
bzw. einem damit verwandten Beruf stehen. Dazu zählt auch der Besuch von
berufsbildenden (höheren) Schulen und Fachhochschulen (zB HAK-Matura eines
Buchhalters oder Fachhochschulstudium eines kaufmännischen Angestellten)
sowie von Sprachkursen (zB Italienischkurs eines Exportdisponenten mit
Aufgabengebiet Export nach Italien).
Als
Aus- und Fortbildungskosten sind insbesondere Kurskosten, Kosten für
Lehrbehelfe, Nächtigungskosten und Fahrtkosten anzusehen. ... Nicht
abzugsfähig sind Aufwendungen, die im Zusammenhang mit einem ordentlichen
Universitätsstudium stehen (Diplom- und Doktoratsstudium), und zwar auch
dann nicht, wenn es sich um ein mit dem Erststudium qualifiziert verflochtenes
Zweitstudium handelt. Aufwendungen für Fachhochschulstudien sowie für
Universitätslehrgänge (einschließlich postgradualer
Lehrgänge) sind hingegen abzugsfähig, wenn sie im Zusammenhang mit der
ausgeübten bzw. einer damit verwandten betrieblichen oder beruflichen
Tätigkeit stehen.
Nach
wie vor nicht abzugsfähig sind Bildungsmaßnahmen, die
allgemeinbildenden Charakter haben (zB AHS-Matura) sowie Aufwendungen für
Ausbildungen, die der privaten Lebensführung dienen (zB
Persönlichkeitsentwicklung, Sport, Esoterik, B-Führerschein
)".
Demgegenüber
bestimmt § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988, dass
Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung selbst dann bei den
einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden dürfen, wenn sie die
wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich
bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des
Steuerpflichtigen erfolgen.
Soweit Aufwendungen für die Lebensführung mit der
beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen in unmittelbarem Zusammenhang
stehen, können sie als steuerlicher Abzugsposten allerdings nur insoweit
Berücksichtigung finden, wenn sich der Teil der Aufwendungen, der auf die
ausschließlich berufliche Sphäre entfällt, sich einwandfrei von
den Ausgaben, die der privaten Lebensführung dienen, trennen lässt.
Ist eine solche Trennung der Aufwendungen nicht einwandfrei durchführbar,
dann gehört der Gesamtbetrag derartiger Aufwendungen zu den
nichtabzugsfähigen Ausgaben und unterliegt dem steuerlichen Abzugsverbot
(vgl. VwGH vom 23.4.1985, 84/14/0119). Des Weiteren ist zur steuerlichen
Anerkennung von Aufwendungen bei Bildungsmaßnahmen, die sowohl
berufsspezifischen Bedürfnissen Rechnung tragen als auch Bereiche der
privaten Lebensführung betreffen, zur Berücksichtigung als
Werbungskosten nicht nur eine berufliche Veranlassung, sondern gleichfalls die
berufliche Notwendigkeit erforderlich. Berufsnotwendige Bildungsmaßnahmen
liegen dann vor, wenn nachweislich ein zwingender Zusammenhang mit der Sicherung
und Erhaltung von Einnahmen gegeben ist. Daher ist es ua. auch Aufgabe des
Steuerpflichtigen, in Erfüllung der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht, die
für den Werbungskostencharakter sprechenden Gründe (zB berufliche
Veranlassung, berufliche Notwendigkeit, Verausgabung, Möglichkeit der
Kostenaufteilung in beruflich und privat) im Verwaltungsverfahren eingehend
darzulegen und nachzuweisen.
Nach der ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes könne die Unterscheidung zwischen Fortbildung und
Ausbildung jeweils nur in Bezug auf einen bestimmten Steuerpflichtigen beurteilt
werden. Was für den, der einen Beruf erst anstrebt, Berufsausbildung ist,
kann für den bereits Berufstätigen Berufsfortbildung darstellen (VwGH
10.9.1994, 93/14/0182).
Von einer beruflichen Fortbildung ist nur dann zu sprechen,
wenn der Steuerpflichtige seine bisherigen beruflichen Kenntnisse und
Fähigkeiten verbessert, um seinen Beruf besser ausüben zu können
(VwGH 30.1.1990, 89/14/0227). So hat beispielsweise der Verwaltungsgerichtshof
in seinem Erkenntnis vom 7.9.1996, 92/14/0173 betreffend die Aufwendungen
für NLP-Seminare bei einer Lehrerin für Mathematik und Physik
ausgesprochen, dass ein derartiger Kurs keine berufsspezifische Fortbildung
darstelle, da das in diesen Kursen vermittelte Wissen von allgemeiner Natur und
auch außerhalb der beruflichen Tätigkeit anwendbar sei. Bei
Anwendung der vom Verwaltungsgerichtshof im vorangeführten Erkenntnis
aufgestellten Grundsätze auf den im gegenständlichen Fall vorliegenden
Sachverhalt ist auch bei den Seminaren "Mal- und Gestaltungstherapie sowie
Kreativtraining" davon auszugehen, dass die erworbenen Kenntnisse auch
außerhalb des Berufes als Volksschullehrerin anwendbar und nützlich
sind. So ergibt sich aus den von der Bw. bekannt gegebenen Lehr- bzw.
Themeninhalten der Seminarbesuche (Aufstellungsarbeit, Rituale, Therapeut -
Klient Malen, Karten und Bilder, Archetypen, Bildaufstellungen und
Märchenarbeit, Traum und Bild, Malen und Gestalten aus dem Unbewussten,
Messpainting, Bild und Diagnostik) sowie den Seminarinhalten laut der
vorgelegten Kursbesuchsbestätigungen (Weiterbildungsbestätigungen der
Seminarleitung vom 1. März 2002 und vom
30. März 2005), dass die Kursprogramme von "Mal- und
Gestaltungstherapie sowie Kreativtraining" von so allgemeiner Art sind, dass
diese nicht geeignet sind eine auf Volksschullehrer abgestellte
berufsspezifische Wissensvermittlung aufzuzeigen. Fest steht daher, dass bereits
die zu beurteilenden Lehrinhalte der in Rede stehenden Seminare zweifelsohne
gegen eine ausschließlich auf Pädagogen zugeschnittene
Fortbildungmaßnahme sprechen.
Im Erkenntnis vom 29.11.1994, 90/14/0215 hat der
Verwaltungsgerichtshof die Aufwendungen eines Lehrers für psychologische
Seminare hingegen als abzugsfähige Kosten anerkannt, doch lagen in diesem
Fall, im Gegensatz zum vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt, einwandfrei
Fortbildungskosten vor, da bei einem "homogenen Teilnehmerkreis auf Probleme des
Schulalltages abgestellte Programmpunkte" absolviert wurden.
Im gegenständlich zu beurteilenden Sachverhalt steht
weiters unzweifelhaft fest, dass die Teilnahme von Angehörigen
verschiedener Berufsgruppen (zB. Teilnehmer aus verschiedenen Sozialberufen) an
den Kursen bzw. Seminaren für Mal- und Gestaltungstherapie und
Kreativtraining jedenfalls als ein gewichtiges Indiz dafür zu werten ist,
dass das bei den in Rede stehenden Kursen vermittelte Wissen von allgemeiner Art
ist, d.h. nicht auf die Berufsgruppe von (Volksschul)lehrern begrenzt war. Dass
die Mal- und Gestaltungstherapie eine Weiterbildung für Personen, welche in
psychosozialen, pädagogischen, beratenden und ärztlichen Grundberufen
arbeiten, darstellt und vielfältige Einsatzgebiete im pädagogischen,
im sozialen, im spirituellen, im wirtschaftlichen sowie im
ärztlich-klinischen Bereich als auch im eigenen Atelier (Künstler) und
in der eigenen Praxis eröffnet (siehe Internetseite:
www.gestaltungstherapie.at), ist unbestritten. Gleiches gilt jedoch auch
für den privaten Bereich (zB durch Selbsterfahrungsprozesse) der
Kursteilnehmer. In freier Beweiswürdigung kommt der Unabhängige
Finanzsenat daher zu dem Schluss, dass eine derartige allgemein ausgerichtete
Seminarausbildung gegen eine berufsspezifische Wissensvermittlung als
Volkschullehrerin spricht.
In Anbetracht der Inhomogenität der Kursteilnehmer und
mangels eindeutiger berufsspezifischer Seminarinhalte für Lehrer, sieht der
Unabhängige Finanzsenat keine Trennungsmöglichkeit zwischen der
beruflichen und privaten Sphäre der strittigen Kurskosten.
Wenn jedoch Aufwendungen (Ausgaben) an den Bereich der
privaten Lebensführung, wie im Zusammenhang mit dem Besuch von Kursen
für "Mal- und Gestaltungstherapie sowie Kreativtraining" angrenzen, und es
im Einzelfall denkmöglich ist, dass sie durch die Lebensführung
mitveranlasst sind, muss die Abgrenzung zwischen beruflicher und privater
Veranlassung durch die "Notwendigkeit" erfolgen. Die Notwendigkeit ist zwar im
Allgemeinen kein Wesensmerkmal des Betriebsausgaben- oder
Werbungskostenbegriffes. Im Zusammenhang mit einer Berufsfortbildung kann
allerdings das Merkmal der Notwendigkeit ein sachlich geeignetes Kriterium
für die Anerkennung als Betriebsausgaben oder Werbungskosten sein. Dies vor
allem dann, wenn Aufwendungen eine Berührung mit der Lebensführung
aufweisen oder in einer Sphäre anfallen, die sich der sichtbaren
Nachprüfung durch die Finanzbehörden entzieht. Hinsichtlich
möglicher Ermittlungsschwierigkeiten des Finanzamtes ist darauf
hinzuweisen, dass der Steuerpflichtige für das Vorliegen von Werbungskosten
die Feststellungslast trägt und damit zunächst den Sachverhalt
darstellen muss. Die Notwendigkeit kann daher in derartigen Fällen ein
verlässliches Indiz der betrieblichen bzw. beruflichen im Gegensatz zur
privaten Veranlassung bieten. Bei Aufwendungen, bei denen eine private
Mitveranlassung nicht ausgeschlossen ist, ist die Notwendigkeit jedoch nicht im
Sinne einer unerlässlichen Bedingung zu verstehen, sondern es kommt
vielmehr darauf an ob die gesamten Aufwendungen, objektiv gesehen, eindeutig
für den Beruf des Steuerpflichtigen sinnvoll sind (vgl. die Erk. des VwGH
28. Oktober 1998, 93/14/0195, 27. Juni 2000, 2000/14/0096) oder nicht.
Dass in der heutigen, täglich sich verändernden
und schwieriger werdenden pädagogischen Arbeitspraxis Kenntnisse und
Gestaltungsprozesse (zB als Erweiterung der BeratungslehrerInnentätigkeit,
Zusammenarbeit mit dem schulpsychologischen Dienst, Unterricht in
Integrationsklassen, in der Sonderschulpädagogik und im
Förderunterricht), die von der Bw. bei den absolvierten Kursen für
Mal- und Gestaltungstherapie sowie Kreativtraining erworben wurden,
nützlich sein können und auch im Regelunterricht Anwendung fanden,
wird vom Unabhängigen Finanzsenat nicht angezweifelt. Diese Umstände
vermögen jedoch für sich alleine noch keinen Nachweis dafür
darzustellen, dass es sich bei den in Rede stehenden Seminaren um eine
berufsnotwendige berufliche Fortbildungsmaßnahme einer Volksschullehrerin
gehandelt hat. An dieser Beurteilung vermag auch die Stellungnahme (betr.
Berufungsverfahren Kj. 2000) von Herrn E.B., Seminarleiter des MGT, vom 10.
Dezember 2001 nichts zu ändern.
Auch der Hinweis der Bw. zufolge der Absolvierung der in
Rede stehenden Seminarbesuche Schüler gestaltungspädagogisch besser
betreuen zu können oder Gewaltpotential von Schülern erfolgreich
begegnen zu können, vermag eine Notwendigkeit nicht aufzuzeigen zumal die
Bw. laut Aktenlage eindeutig nicht als Sonderschulpädagogin oder als
Beratungs- bzw. Betreuungslehrerin tätig ist. Nur die Tätigkeit der
Beratungslehrer ist eine dem Sonderschulunterricht vergleichbare Unterrichts-
und Erziehungstätigkeit im Rahmen von therapeutisch - funktionellen
Übungen (siehe § 27 Abs. 4 Kärntner Schulgesetz,
LGBl Nr. 58/2000 idgF). Dem von der Bw. angesprochenen erhöhten
Bildungs-, Erziehungs- und Beziehungsbedarf trägt der Bezirksschulrat
dadurch Rechnung, dass er nach Feststellung des erforderlichen
Betreuungsbedarfes (zB zur integrativen Betreuung verhaltensauffälliger
bzw. entwicklungsverzögerter SchülerInnen) der anfordernden Schule
Beratungslehrer zur therapeutischen Unterrichtsverpflichtung zum Dienst
zuteilt.
Im Übrigen weist die Bw. in der Vorhaltsbeantwortung
vom 12. Dezember 2005 selbst darauf hin, dass vom Pädagogischen
Institut im Rahmen berufsspezifischer Bildungsangebote für Lehrer (=
homogener Teilnehmerkreis) ua. auch Seminare wie "Kunst und
gestaltpädagogische Möglichkeiten" angeboten worden wären.
Nach dem Gesamtbild der Verhältnisse (Seminar- und
Kursinhalte, Inhomogenität der Kursteilnehmer, Tätigkeitsbild der Bw.
und des Vorliegens berufsspezifischer Bildungsangebote durch das
Pädagogische Institut) ergibt sich, dass eine berufliche Notwendigkeit
für den Besuch der in Streit stehenden Seminare durch die Bw. nicht
vorlag.
In der Berufungsschrift vom 30. Jänner 2004 wurde von
der steuerlichen Vertreterin der Bw. unter Verweis auf die LStR 2002, Rz 358,
u.a. vorgebracht, dass die von der Bw. in den Seminaren für "Mal- und
Gestaltungstherapie" erworbenen Kenntnisse in deren Unterricht in einem
wesentlichen Umfang verwertet werden konnten, da diese immer bemüht gewesen
wäre, moderne Unterrichtsmethoden zur Anwendung zu bringen. Auch hätte
die Bw. als Volksschullehrerin es in zunehmendem Ausmaß mit "schwierigen
Kindern" zu tun und diese hätte mit einem "alten" Unterrichtsstil keinen
ausreichenden Schulerfolg der Schüler erreichen können.
Dem Argument der steuerlichen Vertreterin der Bw.,
nämlich dass von einer Bildungsmaßnahme (Berufsfortbildung oder
Berufsausbildung) im Zusammenhang mit der ausgeübten oder einer verwandten
Tätigkeit dann gesprochen werden kann, wenn die durch die
Bildungsmaßnahme (Seminare, Kurse, etc.) erworbenen Kenntnisse in einem
wesentlichen Umfang im Rahmen der ausgeübten Tätigkeit verwertet
werden können, wird auch vom Unabhängigen Finanzsenat geteilt.
Es gilt daher den Sachverhalt auch in diese Richtung zu
erforschen, ob das durch die in Rede stehenden Seminarbesuche erworbene Wissen
in einem wesentlichen Umfang von der Bw. als Volksschullehrerin verwertet werden
konnte.
Wie bereits ausgeführt wurde steht für den
Unabhängigen Finanzsenat an Sachverhaltsfeststellungen fest, dass die
Seminarprogramme und -inhalte nicht ausschließlich auf das Berufsfeld von
Volksschullehrern, also auf keinen homogenen Teilnehmerkreis ausgerichtet
gewesen waren und folglich auch nicht von einer überwiegend
berufsspezifischen Wissensvermittlung gesprochen werden kann.
Auch die Aussage in der Schulleiterbestätigung vom
19. September 2005, die Bw. könne durch die bei den
Seminarbesuchen in Mal- und Gestaltungstherapie und in Kreativtraining
erworbenen Kenntnisse in die tägliche Unterrichtsarbeit integrieren, vermag
keinen aussagekräftigen Nach- bzw. Beweis dafür darzustellen, dass die
durch die in Rede stehenden Seminarbesuche von der Bw. erworbenen Kenntnisse
tatsächlich in einem wesentlichen Umfang als Volksschullehrerin verwertet
worden seien. Ebenso wenig vermochte die Bestätigung der Direktorin daher
eine Notwendigkeit der Absolvierung der in Rede stehenden Seminare zu
begründen bzw. aufzuzeigen. Evident ist hingegen, dass von der Bw. im Zuge
des Berufungsverfahrens kein konkretes Seminarmodul nachgewiesen werden konnte,
welches auf die von ihr selbst angesprochenen Probleme des Berufsalltages (zB.
der Förderung von Schülern mit Dyskalkulie oder Legasthenie)
abgestellt gewesen war. Auch vermochte die Bw. keine Nachweise für ihre
Behauptung zu erbringen, dass durch die Lehrinhalte der Seminare
tatsächlich "moderne Unterrichtsmethoden" vermittelt worden seien, welche
diese im Volksschulunterricht in einem wesentlichen Umfang zur Anwendung bringen
konnte.
Fest steht auch, dass es sich bei den in Streit stehenden
Kosten im Zusammenhang der Seminarbesuche für "Mal- und Gestaltungstherapie
sowie Kreativtraining" nicht um Aufwendungen gehandelt hat, ohne die die
Stellung der Bw. gefährdet oder ihr Fortkommen gehemmt gewesen wäre.
Aber auch in dem Umstand, dass die Bw. unzweifelhaft gewisse Inhalte ihrer
Seminarkenntnisse im Rahmen des "Bildnerischen Gestaltens" einbrachte und sich
mit ihrer Klasse ua. an der Gestaltung eines Künstlerpfades beteiligte etc.
vermag eine berufsspezifische Bedingtheit und Notwendigkeit der strittigen
Seminarbesuche nicht aufzuzeigen.
Auch die Argumentationslinie der Bw., dass andere
Kursteilnehmer die Aufwendungen im Zusammenhang mit den in Rede stehenden
Seminaren mit Erfolg als Werbungskosten absetzen konnten, geht ins Leere und
führt nicht dazu, dass bei der Bw. als Volksschullehrerin den strittigen
Seminarbesuchen für "Mal- und Gestaltungstherapie sowie Kreativtraining"
der Charakter einer Fortbildungsmaßnahme im Sinne des § 16
Abs. 1 Z 10 EStG 1988 beizumessen ist. Dies deshalb, da die
Beurteilung und (behauptete) Anerkennung von Werbungskosten bei anderen
Seminarteilnehmern auf Grund des konkreten Sachverhaltes des jeweiligen
Einzelfalles gelöst worden war und Rechte daraus auf den vorliegenden
Berufungsfall jedoch nicht ableitbar sind. Ebenso ist es daher ohne jegliche
Bedeutung, ob ein Finanzamt etwa gegenüber anderen Abgabepflichtigen nicht
in gleichartiger Weise wie gegenüber der Bw. vorgegangen ist (vgl. VwGH
24.4.1997, 93/15/0069).
Wenn von einer notwendigen berufsspezifischen
Fortbildungsmaßnahme, wie nach dem derzeitigen Sachverhalt gegeben, nicht
gesprochen werden kann, ist das gegenständliche Berufungsbegehren jedoch
auch auf das Merkmal bzw. Vorliegen einer eventuell artverwandten
Ausbildungsmaßnahme hin zu untersuchen.
Nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates ist von
einer "Ausbildung" grundsätzlich dann zu sprechen, wenn das in Schulen und
Kursen (Seminaren) vermittelte Wissen eine umfassende Ausbildungsgrundlage
für verschiedene Berufe darstellt und folglich nicht nur der spezifischen
fachlichen Weiterbildung (= Fortbildung) in einem ausgeübten Beruf dient
(vgl. dazu die eingangs angeführten Erläuterungen zur
Regierungsvorlage zum Steuerreformgesetz 2000).
Aus dem Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten kann der
Unabhängige Finanzsenat nicht entnehmen, dass die in Rede stehenden
Bildungsmaßnahmen als eine Grundlage für einen "neuen artverwandten
Beruf" einer Volksschullehrerin dienen sollten. Die gewählten
Bildungsmaßnahmen mögen sicherlich dazu befähigen, einen anderen
als den bisherigen Beruf, nämlich den einer "Kunsttherapeutin" im Rahmen
einer "Lebens- und Sozialberatungstätigkeit" auszuüben und liefern
demnach die unterstützenden Grundlagen für einen neuen
(therapeutischen) Beruf, weshalb die in diesem Zusammenhang anfallenden Kosten
jedenfalls einer "Ausbildung" dienend anzusehen wären. Das Berufs- und
tätigkeitsbild der Kunsttherapie stellt beispielsweise eine bewusste und
erfahrene Begleitung im Krankheits- und Gesundheitskontinuum dar. Es handelt
sich dabei um einen schöpferischen Prozess, der sich zwischen dem Klienten,
seinem Werk und dem Kunsttherapeuten als Wechselbeziehung entwickelt. Der
Kunsttherapeut begleitet den kunsttherapeutischen Prozess mit innerem
Verständnis, bewusst machenden Hinweisen und Ermunterung zur Transformation
(Definition entnommen der Internetseite:
www.fachverband-mal-und-gestaltungstherapie.at/Berufsbild).
Schon aus dem Vorstehenden ergibt sich für den
Unabhängigen Finanzsenat, dass ein derartiger für die
Abzugsfähigkeit mit (dem ausgeübten oder) einem artverwandten Beruf
erforderlicher Zusammenhang gegenständlich verneint werden müsse. Nach
der Verkehrsauffassung liegt der Schwerpunkt der Tätigkeit einer
Volksschullehrerin in der Vermittlung von Fähigkeiten, Fertigkeiten und
Kenntnissen im pädagogischen Bereich. Ziel der im ausgeübten Beruf als
Volksschullehrerin zu beurteilenden Leistungen ist es vordergründig, den
Schülern Wissen und Fähigkeiten an Hand von entsprechenden
Lehrplänen zu vermitteln. Die Ausbildung zur Kunsttherapeutin stellt
hingegen dem Inhalt nach keine spezifische fachliche Weiterbildung im bisher
ausgeübten oder einem artverwandten Beruf einer Volksschullehrerin dar.
Vielmehr stellt diese Ausbildung eine umfassende Ausbildungsgrundlage für
kunsttherapeutische Behandlungsverfahren zur Besserung oder Heilung von seelisch
bedingten, seelisch - körperlichen Leiden, dar, und es ist folglich
insoweit daher von einem anderen nicht dem Berufsbild einer Volksschullehrerin
artverwandten Berufsbild auszugehen. Nach der Verkehrsauffassung verlangt der
Beruf einer Volksschullehrerin pädagogische Kenntnisse, nicht jedoch
therapeutische Fähigkeiten. Es mag durchaus sein, dass verschiedene
Kenntnisse, Methoden und Techniken aus dem Bereich der Mal- und
Gestaltungstherapie und des Kreativtrainings auch für eine
Volksschullehrerin vorteilhaft sind, dadurch werden aber der Beruf einer
Volksschullehrerin und der einer "Kunsttherapeutin" im Rahmen einer gewerblichen
Tätigkeit als Lebens- und Sozialberaterin nicht zu artverwandten Berufen im
Sinne des § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988.
Dem Finanzamt ist daher Recht zu geben, wenn es die in
Streit stehenden Seminaraufwendungen für Mal- und Gestaltungstherapie sowie
für Kreativtraining auf Grund des vorliegenden Sachverhaltes weder als
Fortbildungskosten noch als Ausbildungskosten im Sinne des § 16
Abs. 1 Z 10 EStG 1988 qualifiziert hat und den Abzug als
Werbungskosten der Bw. verwehrt hat.
Da eine Aufteilung der strittigen Seminarkosten in einen
der beruflichen Sphäre zuzuordnenden und einen der nichtabzusgsfähigen
Privatsphäre zuzuordnenden Anteil nach nachvollziehbaren objektiven
Kriterien nicht möglich ist, muss der gesamte Aufwand nach dem bereits
eingangs zitierten Aufteilungsverbot den nichtabzugsfähigen Ausgaben
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
VolksschullehrerinFortbildungskostenAusbildungskostenMal- und GestaltungstherapieKreativtrainingberufliche Notwendigkeitprivate Mitveranlassung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0208-K/04
- Stammnummer
- 24055
- Gültig
- 14.09.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF