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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSL RV/1111-L/08

Geltendmachung von Aufwendungen für Arbeitssuche und für ein mehrteiliges Seminar mit dem Titel "Kommunikationstraining, Konfliktmanagement und Persönlichkeitsentwicklung" als Werbungskosten

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1111-L/08vom 30.12.2010Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Mit Vorhaltsbeantwortung vom 9. Mai 2008 gab die Bw. bekannt, ihre Aufgabe als Dienstnehmerin sei die Hotelakquisition, wobei sie in einem von zwei "Verkaufsteams" tätig sei. Weiters stellte sie den Nutzen des Kommunikationstrainings für ihre Tätigkeit näher dar und beschrieb den Inhalt der Seminare. In diesem Zusammenhang verwies sie darauf, dass sie auf Grund dreier in den Monaten November 2002 bis Jänner 2003 unternommener Dienstreisen Abschlussrekorde aufgestellt habe, was aus der beigelegten Jahresabrechnung ersichtlich sei. Das Seminar in Kroatien habe nicht den Charakter einer "Studienreise" gehabt, sondern sei wie die übrigen Seminare abgelaufen. Es habe nur ein paar Tage länger gedauert. Programme habe sie nicht genauer erhalten, als "auf der Rechnung und in der Bestätigung" angeführt ist. Detaillierte Programme seien bei Hrn. Vt nicht üblich, er überrasche die Leute gern. Allerdings könnten Sonderwünsche geäußert werden. Mindestens 60% der Seminarzeit sei für Rollenspiele verwendet worden. Nach ausführlicher Begründung zur BVE vom 3. Juni 2008 hinsichtlich der Nichtabzugsfähigkeit der Seminaraufwendungen wies die Bw. mit Vorlageantrag vom 4. Juli 2008 darauf hin, dass sich die Ausbildung des Kursanbieters an Personen im Vertrieb oder an Personen wende, die sich in Situationen der Verhandlung und der Reklamation zu bewähren hätten. Ein guter Verkäufer gehe konstruktiv und geschickt mit anderen Menschen um. Es lasse sich leider nicht verhindern, dass diese Fähigkeit auch privat nutzbar ist. Das gelte aber auch für jeden Windows-Kurs oder ein Rhetorik- oder Zeitmanagement-Training. Das Argument des FA, Seminare zur Persönlichkeitsentwicklung und allgemeine Kommunikationsseminare könnten nicht berücksichtigt werden, sei nicht zutreffend. Die Bestätigungen des Seminaranbieters betreffend die Berufe der Teilnehmer sowie die Beschreibung der Lehrinhalte ließen den betrieblichen Hintergrund klar erkennen. Hierauf habe der Seminaranbieter ausdrücklich immer wieder hingewiesen. Weitere Seminarunterlagen zur näheren Beschreibung der gelehrten Inhalte wurden nicht mehr vorgelegt. Den im Zusammenhang mit den im Jahr 2002 absolvierten Seminaren vorgelegten Unterlagen ist zwar - kurz zusammengefasst - der Inhalt des Kommunikationstrainings zu entnehmen, ein, einzelne Programmpunkte bzw. den Tagesverlauf der Seminare beinhaltendes Seminarprogramm wurde jedoch nicht beigebracht. Der konkrete, detaillierte Inhalt der einzelnen Seminare wurde trotz mehrmaliger Nachfragen seitens des FA nicht bekannt gegeben. Eine Überprüfung, mit welchem Anteil eine berufliche oder eine private Veranlassung der gegenständlichen Seminare gegeben ist, erscheint daher nicht möglich. Auch die Bw. räumt ein, dass die in den Seminaren erworbenen Fähigkeiten sowohl beruflich, als auch privat nutzbar sind. Reichel/Zorn vertreten zur Anwendung der Bestimmung des § 20 Abs. 1 Z 2 lit a EStG 1988 im Kommentar Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer, Tz 3 zu § 20 EStG folgenden Standpunkt: "Bestünden die durch § 20 Abs 1 Z 2 lit a gezogenen Grenzen nicht, müsste stets eine Aufteilung erfolgen, selbst wenn dies schwierig wäre und keine objektiven Gesichtspunkte für eine zutreffende Aufteilung gefunden werden können. Die wesentliche Bedeutung des § 20 Abs 1 Z 2 liegt somit in einem Aufteilungsverbot (Schimetschek in FJ 5/1977, 65ff; Margreiter in ÖStZ 1/1984, 1 ff), das vor allem dann Bedeutung hat, wenn ein Aufwand dem Beruf oder der Tätigkeit des Stpfl förderlich ist. Denn damit wird im Interesse der Gleichmäßigkeit der Besteuerung (§ 114 BAO) verhindert, dass Stpfl Aufwendungen für ihre Lebensführung nur deshalb teilweise in den einkommensteuerlich relevanten Bereich verlagern können, weil sie einen entsprechenden Beruf haben, während andere Stpfl gleichartige Aufwendungen aus dem versteuerten Einkommen decken müssen. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass, wenn einmal eine der Lebensführung dienende Aufwendung vorliegt, die gleichzeitige Förderung des Berufes nicht beachtet wird (BFH v 19. 10. 1970, BStBI 1971 II 17, Beschluss des Großen Senates, ferner BFH v 6. 7. 1989, BStBI 1990 II 49, betr Nichtanerkennung außergewöhnlich hoher Aufwendungen für bürgerliche Kleidung und Kosmetika einer Schauspielerin und Fernsehsprecherin mangels objektiv nachprüfbarer Abgrenzungsmerkmale)." Nach dem so genannten "Aufteilungsverbot" stellen Aufwendungen oder Ausgaben, die sowohl durch die Berufsausübung als auch durch die Lebensführung veranlasst sind, grundsätzlich keine Werbungskosten dar. Eine Aufspaltung in einen beruflichen und einen privaten Teil ist auch im Schätzungswege nicht zulässig. Ein Werbungskostenabzug kommt ausnahmsweise dann in Betracht, wenn feststeht, dass solche Aufwendungen ausschließlich oder nahezu ausschließlich beruflich veranlasst sind. Aufwendungen, die in gleicher Weise mit der Einkunftserzielung wie mit der privaten Lebensführung zusammenhängen, bei denen die Behörde aber nicht in der Lage zu prüfen ist, ob die Aufwendungen durch die Einkunftserzielung oder durch die privaten Lebensführung veranlasst worden sind, darf die Behörde nicht schon deshalb als Werbungskosten anerkennen, weil die im konkreten Fall gegebene Veranlassung nicht feststellbar ist. In Fällen von Aufwendungen, die ihrer Art nach eine private Veranlassung nahe legen, darf die Veranlassung durch die Einkunftserzielung vielmehr nur dann angenommen werden, wenn sich die Aufwendungen als für die berufliche Tätigkeit notwendig erweisen. Die Notwendigkeit bietet in derartigen Fällen das verlässliche Indiz der beruflichen im Gegensatz zur privaten Veranlassung (VwGH 28.10.1998, 93/14/0195-6 und 95/14/0045-6). Dem Abgrenzungskriterium der Notwendigkeit eines Aufwandes ist dann keine entscheidende Bedeutung beizumessen, wenn ein Aufwand seiner Art nach nur eine berufliche Veranlassung erkennen lässt. Beispielsweise zur Frage der Berufsbezogenheit eines NLP-Kurses teilte der Verwaltungsgerichtshof - ungeachtet des Umstandes, dass die besuchten Kurse auch geeignet waren, die beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten der Beschwerdeführerin zu verbessern - die Ansicht der belangten Behörde, dass die Kurse keine berufsspezifische Fortbildung darstellten. Die von der Beschwerdeführerin übermittelten Auszüge aus den Kursmitschriften waren von so allgemeiner Art, dass sie nicht geeignet waren, eine berufsspezifische Wissensvermittlung aufzuzeigen (VwGH vom 17.9.1996, 92/14/0173). Zum "Teilnehmerkreis" der Seminare führt der GH in diesem Erkenntnis weiter aus: "Soweit die Beschwerdeführerin in ihrem Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz die Ansicht vertritt, daß an den NLP-Kursen 'nahezu' ausschließlich Angehörige von Berufsgruppen teilgenommen hätten, die aus beruflichen Gründen dazu verhalten seien, mit anderen Menschen zu kommunizieren, um ihr berufliches Ziel zu erreichen, so kann auch diese Argumentation der Beschwerdeführerin nicht zum Erfolg verhelfen. Auch damit wird nämlich nur aufgezeigt, daß kommunikative Fähigkeiten nicht nur im Lehrberuf, sondern in einer Vielzahl von Berufen von Bedeutung sind. Hinzu kommt jedoch, daß kommunikative Fähigkeiten auch außerhalb von beruflichen Tätigkeiten, nämlich im Zusammenleben der Menschen ganz allgemein von Bedeutung sind. Dieser weite und beschwerdefallbezogen auch durch nachvollziehbares Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht eingeschränkte Bereich der Bedeutung kommunikativer Fähigkeiten läßt jedoch eine einwandfreie Erkennbarkeit der berufsspezifischen Bedingtheit der Aufwendungen nicht zu. Auch von einer so untergeordneten, einen gemischten Aufwand ausschließenden Bedeutung der privaten Veranlassung kann daher im Beschwerdefall nicht gesprochen werden." Dies trifft in gleicher Weise auch auf den Berufungsfall zu. So haben auch im gegenständlichen Fall an den Seminaren Angehörige von Berufsgruppen teilgenommen, die aus beruflichen Gründen dazu verhalten sind, mit anderen Menschen zu kommunizieren, um ihr berufliches Ziel zu erreichen. Die vorgelegten Unterlagen, insbesondere die Seminarbeschreibungen lassen eine eindeutige Berufsbezogenheit der vermittelten Inhalte nicht erkennen. Die bekannt gegebenen Inhalte der von der Bw. besuchten Seminare, wie Stress- bzw. Aggressionsabbau, die Wahrnehmung der emotionalen Kommunikationsdynamik und das Üben der inneren Achtsamkeit, zwischenmenschliche Kommunikation, speziell in Spannungs- und Konfliktsituationen zu trainieren, Konfliktlösungstechniken zu lernen und anzuwenden, die Vertiefung der vermittelten Methoden zur Stressbewältigung sowie der sachorientierten und motivierenden Gesprächsführung, effektive Entspannungstechniken und Methoden zur inneren Zentrierung, körperlich-emotionale Revitalisierung und Regeneration, das Wahrnehmen persönlicher Denk- und Verhaltensstrukturen und deren Auswirkungen auf Kommunikationsabläufe, das Erkennen unbewusster Abwehrmuster in Stress und Belastungssituationen weisen fast ausschließlich Elemente der Persönlichkeitsbildung auf und können ihrer Art nach nicht nur speziell in betrieblichen Situationen, sondern auch im privaten Bereich nützlich sein. Diese Inhalte legen somit eine private Veranlassung nahe. Der Verwaltungsgerichtshof hat für den Besuch von Fortbildungskursen im Ausland in seiner Rechtsprechung bestimmte Kriterien erarbeitet, die alle erfüllt sein müssen, um die Abzugsfähigkeit der damit im Zusammenhang stehenden Aufwendungen zu bewirken. Dabei ist ein strenger Maßstab anzulegen (VwGH 13.12.1988, 88/14/0002). Im Einzelnen handelt es sich um folgende Voraussetzungen (vgl. zB VwGH 16.7.1996, 92/14/0133, VwGH 24.4.1997, 93/15/0069, VwGH 22.9.2000, 98/15/0111): - Planung und Durchführung der Reise erfolgen entweder im Rahmen einer lehrgangsmäßigen Organisation oder sonst in einer Weise, die die zumindest weitaus überwiegende berufliche Bedingtheit einwandfrei erkennen lässt. - Die Reise muss nach Planung und Durchführung dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit bieten, Kenntnisse zu erwerben, die eine einigermaßen konkrete Verwertung in seinem Beruf zulassen. - Das Reiseprogramm und seine Durchführung müssen derart einseitig und nahezu ausschließlich auf interessierte Teilnehmer der Berufsgruppe des Steuerpflichtigen abgestellt sein, dass sie jeglicher Anziehungskraft auf andere als in der spezifischen Richtung beruflich interessierte Teilnehmer entbehrt. - Andere allgemein interessierende Programmpunkte dürfen zeitlich gesehen nicht mehr Raum als jenen einnehmen, der während der laufenden Berufsausübung als Freizeit regelmäßig zu anderen als beruflichen Tätigkeiten verwendet wird. Dabei ist von einer durchschnittlichen Normalarbeitszeit von acht Stunden täglich auszugehen. Diese Auflistung zeigt, dass beim Besuch einer Fortbildungsveranstaltung im Ausland - im Gegensatz zu einem solchen im Inland - hinsichtlich der steuerlichen Abzugsfähigkeit der damit im Zusammenhang stehenden Aufwendungen strengere Maßstäbe anzulegen sind. Insbesondere muss das Tagungsprogramm derart gestaltet sein, dass kein Anschein (auch) einer privaten Mitveranlassung entstehen kann. Die (nahezu) ausschließlich berufliche Veranlassung wird durch die Erfüllung sämtlicher obiger Voraussetzungen zum Ausdruck gebracht. Zur Überprüfung der beruflichen Veranlassung der geltend gemachten Aufwendungen für Seminare, sowie insbesondere der dargestellten, vom VwGH erarbeiteten Kriterien für die steuerliche Anerkennung von Kosten für den Besuch von Fortbildungskursen im Ausland wurde die Bw. mehrmals ersucht, die Details zu Organisation und Inhalt (Programm für jeden Tag sowie Reiseprogramm betreffend Auslandsseminar) des von ihr im Berufungsjahr besuchten mehrteiligen Kommunikationstrainings bekannt zu geben. Die Antworten der Bw. auf die Vorhalte des FA bzw. die Begründung zur BVE lassen jedoch weder eine lehrgangsmäßige Planung und Durchführung der einzelnen Seminarteile, noch einen fixen Tagesablauf des Aufenthalts in Kroatien (inklusive allgemein interessierender Programmpunkte) erkennen. Ein detaillierter Stundenplan der Seminare fehlt. Die Bw. bestätigte sogar, dass sie bei Hrn. Vt "noch nie irgendwelche detaillierten Programme gesehen" habe. Die von der Bw. übermittelten Antworten gehen über allgemein gehaltene Informationen nicht hinaus und lassen objektive Kriterien für eine Abgrenzung der abzugsfähigen von nicht abzugsfähigen Aufwendungen für die absolvierten Seminare nicht erkennen. Wer typische Aufwendungen der privaten Lebensführung als Werbungskosten geltend macht, hat im Hinblick auf die Nähe zum Beweisthema von sich aus nachzuweisen, dass sie - entgegen allgemeiner Lebenserfahrung - (nahezu) ausschließlich die betriebliche Sphäre betreffen (vgl. Jakom/Baldauf, EStG, 2010, § 20 Rz 17 und 18 und die dort zitierte Judikatur des VwGH). Dieser Nachweis ist der Bw. weder durch Vorlage von Unterlagen, noch durch die Ausführungen anlässlich der Vorhaltsbeantwortungen bzw. der Begründung zum Vorlageantrag gelungen. Ein weiterer Grund für die Annahme, dass im gegenständlichen Seminar keine ausschließlich berufsspezifischen Inhalte angeboten wurden, stellt die Tatsache dar, dass alle Seminare (inklusive das Seminar in Kroatien) von Angehörigen verschiedenster Berufsgruppen bzw. Hierarchieebenen (wie Lehrer, leitender Angestellter, Außendienstmitarbeiter, selbstständig Masseure, Vertrieb im Werbereich, Programmierer mit Vertriebs- bzw. Kundenbetreuungsaufgaben, Universitätsassistent mit dem zusätzlichen Auftrag Forschungsgelder zu akquirieren, Networker, Selbständiger im Bereich Seminarorganisation, Angestellte Reisebüro, Chefsekretariat, Planung und Vertrieb von Licht- und Tontechnik) besucht wurden (vgl. auch VwGH 27.6.2000, 2000/14/0096). Eine homogene Teilnehmerstruktur ist im Hinblick auf die unterschiedlichen bekannt gegebenen Berufe und Positionen der Seminarteilnehmer in den einzelnen Firmen bzw. Institutionen nicht erkennbar. Darüber hinaus konnte die Bw. auch keinen schlüssigen Zusammenhang der - wie oben bereits ausgeführt ohnehin überwiegend nur allgemein interessierenden, persönlichkeitsbildenden - Seminarinhalte mit einer konkreten Anwendung dieser Inhalte in ihrem Beruf herstellen. Die in den Seminaren angebotenen Inhalte mögen durchaus bei den von ihr dargestellten Anwendungen in ihrer täglichen Berufspraxis, wie Gewinnung von Neukunden, Konfliktlösung und Motivation von Nutzen sein. Ein mindestens ebenso großer Nutzen ergibt sich aber zweifellos auch für den privaten Bereich. Eine "Notwendigkeit" als verlässliches Indiz der beruflichen im Gegensatz zur privaten Veranlassung (siehe oben) dieser Aufwendungen für die berufliche Tätigkeit der Bw. erscheint vor allem aber im Hinblick auf die allgemein interessierenden, der Persönlichkeitsbildung dienenden Inhalte der Seminare, nicht gegeben. Das Bewirken positiver Effekte auf die berufliche Tätigkeit in einem Verkaufsteam (Hotelakquisition) sollen damit jedoch nicht in Abrede gestellt werden. Im Ergebnis verbleiben nach Ansicht des UFS erhebliche Zweifel daran, ob und in welchem Ausmaß die vom Bw. geltend gemachten Aufwendungen beruflich veranlasst waren. Eine steuerliche Anerkennung dieser Aufwendungen kommt somit insgesamt nicht in Betracht. 2.2.1 Was schließlich den Einwand der Bw. betrifft, bei anderen Kursteilnehmern seien die Seminaraufwendungen problemlos als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben von der Finanzverwaltung anerkannt worden, wird darauf hingewiesen, dass die Abzugsfähigkeit von Aufwendungen bei jedem Steuerpflichtigen gesondert zu prüfen ist und dass aus einer - allenfalls rechtswidrigen -Vorgangsweise gegenüber Dritten niemand für sich einen Anspruch auf vergleichbares Vorgehen ableiten kann. Es ist daher ohne jegliche Bedeutung, ob ein Finanzamt etwa gegenüber anderen Abgabepflichtigen nicht in gleichartiger Weise wie gegenüber der Bw. vorgegangen ist (VwGH 24.4.1997, 93/15/0069). 2.3 Gegen die seitens des FA mit BVE vom 3. Juni 2008 hinsichtlich der übrigen Berufungspunkte (Rückerstattung der Sicherungssteuer, Pendlerpauschale und Sonderausgaben) vorgenommene Beurteilung brachte die Bw. keinen Einwand vor und bestehen auch seitens des UFS keine Bedenken. Aus den dargestellten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden. Beilage: 1 Berechnungsblatt Linz, am 30. Dezember 2010

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/1111-L/08
Stammnummer
51183
Gültig
30.12.2010 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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