…Teil des Kalenderjahres bezogen werden, findet nämlich eine Hochrechnung der restlichen Bezüge statt. § 3 Abs. 2 EStG 1988 enthält aber auch eine Schutzbestimmung. Die Steuer darf nicht höher sein, als jene Steuer die sich bei Besteuerung sämtlicher Bezüge ergeben würde. Die Steuer kann entweder nach…
…33 TP 17 Abs. 1 Z 7 GebG 1957 einbezogen wurde, siehe 165 BlgNR XI. GP), sowie bereits eine Reihe von Schutzbestimmungen für den Spieler wie z.B. die Ausstellung eines Einlagescheines, die Verpflichtung zur Führung von Originallisten durch den Kollektanten usw. verfügte. (Sozialwissenschaftlichen Arbeitsgemeinschaft…
…33 TP 17 Abs. 1 Z 7 GebG 1957 einbezogen wurde, siehe 165 BlgNR XI. GP), sowie bereits eine Reihe von Schutzbestimmungen für den Spieler wie z.B. die Ausstellung eines Einlagescheines, die Verpflichtung zur Führung von Originallisten durch den Kollektanten usw. verfügte. (Sozialwissenschaftlichen Arbeitsgemeinschaft…
…weil die ausbezahlte Mindestsicherung unter dem Existenzminimum liegt! 3) § 292 i EO Schutzbestimmung 4) Entscheidung Landesgericht Linz ***LG*** Ich möchte nochmals darauf hinweisen, dass ich mich zu 100% auf meinen Steuerberater verlassen habe, und ich nun seit über 7 Jahren in dieser prekären Situation bin…
…führte die Beschwerdeführerin aus, aus der Abweisung könne sie keine Gegenüberstellung der Hochrechnung zur Kontrollrechnung erkennen. § 3 Abs. 2 EStG 1988 enthalte eine Schutzbestimmung. Die Steuer dürfe nicht höher sein, als jene Steuer, die sich bei Besteuerung sämtlicher Bezüge ergeben würde. Maßgebend sei die für…
…unpfändbaren Forderungen. Wenn die Finanzbehörde nunmehr eine Gegenverrechnung mit dem Rückforderungsbegehren durchführe, so umgehe sie die zwingende gesetzliche Schutzbestimmung wie sie in § 290 EO geregelt sei. Bei der Gewährung der Familienbeihilfe handle es sich nach dem Willen des Gesetzgebers nicht um einen Vermögensbestandteil, der einem…
…könne. Er sei an keine fixe Arbeitszeit gebunden, habe keinen rechtlichen Urlaubsanspruch, es bestehe keinerlei Schutzbestimmung des Arb VG, er habe keinen Abfertigungsanspruch und sei in der GSVG pflichtversichert. Er trage allein die Verantwortung und das Risiko nicht nur für den Erfolg der Gesellschaft, sondern…
…33 TP 17 Abs. 1 Z 7 GebG 1957 einbezogen wurde, siehe 165 BlgNR XI. GP), sowie bereits eine Reihe von Schutzbestimmungen für den Spieler wie z.B. die Ausstellung eines Einlagescheines, die Verpflichtung zur Führung von Originallisten durch den Kollektanten usw. verfügte. (Sozialwissenschaftlichen Arbeitsgemeinschaft…
…Nutzungsrechten an erst zu errichtenden bzw. zu erneuernden Gebäuden und Wohnung gelten. Das Gesetz soll den Erwerber vor allem vor dem Verlust seiner Vorleistungen schützen. Die Schutzbestimmungen sollen schon vor der Eingehung eines Bauträgervertrages einsetzen. Der Vertrag soll rechtswirksam nur schriftlich zustande kommen (§ 3 BTVG)…
…deshalb richtig, und bei objektiv gerechter Betrachtung auch sachlogisch, da man ja ansonsten über die Einstufung bzw. Darstellung im Jahreslohnzettel sämtliche zwingende Schutzbestimmungen des Arbeitsrechtes umgehen könne. Dies sei vom Gesetzgeber weder gewollt noch beabsichtigt. Es sei daher nicht schädlich für die Beurteilung, ob ein…
…kommen nicht dieselben sozialen Rechte zu wie anderen Drittstaatsangehörigen, insbesondere Asylberechtigten. Während sich bei anerkannten Flüchtlingen das Aufenthaltsrecht aus den Schutzbestimmungen der Genfer Flüchtlingskonvention herleitet, ist das Aufenthaltsrecht von subsidiär Schutzberechtigten auf die Europäische Menschenrechtskonvention gestützt, da mit der Gewährung dieses Status die Feststellung verbunden…
…DZ-Pflicht darstellt. Für Frau K. stellt sich das maßgebliche und auch vorhandene Unternehmerrisiko nun wie folgt dar: 1. Der Geschäftsführer fällt nicht unter zahlreiche Schutzbestimmungen des Arbeitsrechtes wie z.B. des ArbeitsruheG und des ArbeitszeitG (siehe Runggaldier/Schima, die Rechtsstellung von Führungskräften 43 f…
…DZ-Pflicht darstellt. Für Herrn A. stellt sich das maßgebliche und auch vorhandene Unternehmerrisiko nun wie folgt dar: 1. Der Geschäftsführer fällt nicht unter zahlreiche Schutzbestimmungen des Arbeitsrechts wie z.B. des ArbeitsruheG und des ArbeitszeitG (siehe Runggaldier/Schima, Die Rechtsstellung von Führungskräften 43 f)…
…sei nur bedingt gegeben, da die Geschäftsführer vorwiegend lenkend und kontrollierend tätig und jeweils nur für ein Geschäftsjahr vertraglich gebunden seien. Arbeitsrechtliche Schutzbestimmungen würden auf Grund der bestehenden Sperrminorität der Gesellschafter-Geschäftsführer nicht zur Anwendung kommen. Somit sei keine Dienstnehmereigenschaft im Sinne des § 41 Abs…
…für die DB- und DZ-Pflicht darstellt. Für Herrn Ing. F.X. stellt sich das maßgebliche und auch vorhandene Unternehmerrisiko nun wie folgt dar: 1. Der Geschäftsführer fällt nicht unter zahlreiche Schutzbestimmungen des Arbeitsrechts wie z.B. des ArbeitsruheG und des ArbeitszeitG (siehe Runggaldier/Schima…
…das maßgebende Kriterium für die DB-Pflicht darstellt. Für Herrn DI A. stellt sich das maßgebliche und auch vorhandene Unternehmerrisiko nun wie folgt dar: 1.) Der Geschäftsführer fällt nicht unter zahlreiche Schutzbestimmungen des Arbeitsrechts wie z.B. des ArbeitsruheG und des ArbeitszeitG (siehe Runggaldier/Schima…
…wären die Geschäftsführer zu keiner Zeit in den geschäftlichen Organismus des Betriebes eingegliedert. Sie seien an keine Weisung gebunden und von den gesetzlichen Schutzbestimmungen des ArbVG sowie von einer Entgeltfortzahlung bei Insolvenz ausgeschlossen. Die Auszahlung der vereinbarten Honorare sei auf die Liquidität des Unternehmens abgestimmt…
…Geschäftsführer in vielen Fällen zur Haftung herangezogen werden. Zudem habe der Geschäftsführer keinen arbeitsrechtlichen Anspruch auf Entlohnung sowie keinen Anspruch auf Insolvenz-Ausfallsgeld. Weiters sei der Geschäftsführer von den gesetzlichen Schutzbestimmungen des Arbeitsverfassungsgesetzes ausgeschlossen. Hinsichtlich der organisatorischen Eingliederung des Geschäftsführers bestehe keine Regelung bezüglich Arbeitstage…
…Haftung herangezogen werden. Zudem habe der Geschäftsführer keinen arbeitsrechtlichen Anspruch auf Entlohnung sowie keinen Anspruch auf Insolvenz-Ausfallsgeld. Weiters sei der Geschäftsführer von den gesetzlichen Schutzbestimmungen des Arbeitsverfassungsgesetzes ausgeschlossen. Die Beschäftigung des Geschäftsführers weise sonst keine Merkmale eines Dienstverhältnisses auf. Über die Berufung wurde erwogen…
…von Geschäftsführervergütungen sei bei drohender Insolvenz nach dem Gesellschafts- bzw. Strafrecht unter Sanktion gestellt. Der Geschäftsführer sei aus den gesetzlichen Schutzbestimmungen des Arbeitsverfassungsgesetzes explizit ausgeschlossen. Weiters sei er von einer Entgeltfortzahlung bei Insolvenz ausgeschlossen. Der wesentlich beteiligte Gesellschafter-Geschäftsführer trage die Verantwortung und das Risiko…