Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0553-G/02
wesentlich beteiligter Gesellschafter-Geschäftsführer
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0553-G/02vom 09.11.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Firma A. GmbH in XY., vertreten durch
Feilenreiter & Co WTH GmbH, 8962 Gröbming, Wiesackstr. 624, vom
11. Jänner 2002 gegen den Bescheid des Finanzamtes Liezen vom
14. Dezember 2001 betreffend Haftungs- und Abgabenbescheid für den
Zeitraum 1. Jänner 1998 bis 31. Dezember 2000
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.) ist eine Gesellschaft mit
beschränkter Haftung.
Anlässlich der durchgeführten
Lohnsteuerprüfung für den Zeitraum 1.1.1998 bis 31.12.2000 wurde
festgestellt, dass die Geschäftsführerbezüge der zu je 100% an
der Bw. wesentlich beteiligten Geschäftsführerin (Prokuristin)
für die Jahre 1998 bis 2000 nicht in die DB- DZ- Bemessung einbezogen
worden waren.
Mit Haftungs- und Abgabenbescheid, vom 14. Dezember 2001,
wurde vom Finanzamt Liezen für oa. Zeitraum ua. der Dienstgeberbeitrag zum
Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und der Zuschlag zum
Dienstgeberbeitrag festgesetzt.
In der Berufung vom 11. Jänner 2002 gegen den
diesbezüglich vom Finanzamt erlassenen Haftungs- und Abgabenbescheid
brachte die Berufungswerberin Folgendes vor:
Gegen den Haftungs- und
Abgabenbescheid vom 14.Dezember 2001, eingegangen bei uns am 28.12.2001, wird in
offener Frist das Rechtsmittel der Berufung eingebracht und wie folgt
begründet:
Betreffend der
DB- und DZ-Pflicht von Geschäftsführerentschädigungen hat der
Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtssprechung folgendes
festgestellt:
Erkenntnis vom
18.9.1996, 96/15/0121
Als
wichtigstes Merkmal für die Beurteilung führt der VwGH in diesem
Erkenntnis an, dass insbesondere das Fehlen eines Unternehmerrisikos für
ein Dienstverhältnis
spricht.
Erkenntnis vom
26.11.1996, 96/14/0028
Zur
Abgrenzung zum Dienstnehmer spricht der VwGH vom relevanten Merkmal des
Unternehmerrisikos.
Erkenntnis
vom 18.2.1999, 97/15/0175
Der
VwGH erkennt, dass neben dem Vorliegen weiterer Merkmale, die für ein
Dienstverhältnis sprechen, den wesentlich Beteiligten kein
Unternehmerrisiko
trifft.
Erkenntnis vom
27.7.1999, 99/14/0136
Der VwGH
erkennt, dass dem Vorliegen bzw. Fehlen des Unternehmerwagnisses wesentliche
Bedeutung zukommt und dass das Unternehmerwagnis nur dann gegeben ist, wenn es
sich auf die Eigenschaft als Geschäftsführer
bezieht.
Erkenntnis vom
21.12.1999, 99/14/0255
Trifft
einen Gesellschafter-Geschäftsführer infolge eines
erfolgsabhängigen Honorars ein Unternehmerrisiko, ist auch dann nicht von
einem Dienstverhältnis und damit von einer Dienstgeberbeitragspflicht
auszugehen, wenn er ansonsten in den betrieblichen Organismus eingegliedert
ist.
Zusammenfassend kann gesagt
werden, dass der VwGH nicht auf ein "Überwiegen" von Merkmalen abstellt,
sondern dass das Fehlen eines Unternehmerrisikos das maßgebende Kriterium
für die DB- und DZ-Pflicht
darstellt.
Für Frau
K. stellt sich das maßgebliche
und auch vorhandene Unternehmerrisiko nun wie folgt
dar:
1. Der
Geschäftsführer fällt nicht unter zahlreiche Schutzbestimmungen
des Arbeitsrechtes wie z.B. des ArbeitsruheG und des ArbeitszeitG (siehe
Runggaldier/Schima, die Rechtsstellung von Führungskräften 43 f).
Daraus wird ersichtlich, dass es das Gesetz dem Geschäftsführer selbst
überläßt, seine Arbeitskapazität einzusetzen und danach
entlohnt zu werden, ohne dabei das Sicherheitsnetz für abhängige und
der Betriebsorganisation sowie dem Dienstregime eingegliederte Arbeitnehmer in
Anspruch nehmen zu können. Allein darin liegt ein nicht zu
vernachlässigendes Risiko des Geschäftsführers, zumal damit jedes
Mehrentgelt bei Überstunden oder höherer Arbeitsbelastung
entfällt.
2. Ein weiterer
Aspekt, der die Risikogeneigtheit der Tätigkeit des
Geschäftsführers zeigt, liegt darin, dass gemäß
§ 1
Abs.6 Z.2 IESG die Mitglieder des gesetzlichen Vertretungsorgans einer
Gesellschaft, d.h. auch die Geschäftsführer, vom Anspruch auf
Insolvenzausfallgeld ausgeschlossen sind (Runggaldier/Schima, Die Rechtsstellung
von Führungskräften, 263 ff; Schima, ZAS 1989, 37 ff.). D.h. gerade
bei mangelndem Erfolg bekommt der Geschäftsführer tatsächlich
überhaupt keine Entlohnung, für ihn ist das soziale allgemeine
Sicherheitsnetz nicht
eingezogen.
3. Deutlich kommt
die Übernahme wirtschaftlichen Risikos auch in den Haftungsregelungen
gemäß
§ 25 GmbHG zum Ausdruck. Während "gewöhnliche
Dienstnehmer" ebenso wie leitende Angestellte, insbesondere auch Prokuristen,
nur nach den allgemeinen zivilrechtlichen Haftungsregelungen für die
gewöhnlich vorausgesetzte Sorgfalt gegenüber dem Dienstherrn haften
(Runggaldier/Schima, Die Rechtsstellung von Führungskräften 237),
unterliegt der Geschäftsführer dem strengen objektiven
Sorgfaltsmaßstab gemäß
§ 25 GmbHG, der insbesondere durch
die Beweislastumkehr von Verschulden und Rechtswidrigkeit an Schärfe
gewinnt. Die Nichtanwendbarkeit des haftungserleichternden
Dienstnehmerhaftpflichtgesetzes auf den Geschäftsführer
(Kastner/Doralt/Nowotny, Gesellschaftsrecht, 399) ist ein weiteres Kriterium,
das zeigt, wie sehr der Geschäftsführer dem Haftungsrisiko und damit
auch dem persönlichen unternehmerischen Risiko ausgesetzt ist. Während
das DHG nämlich dem Richter für fahrlässige Handlungen ein
weitreichendes Mäßigungsrecht einräumt, kommt der
Geschäftsführer für seine Handlungen (insbesondere für sein
rechtsgeschäftliches Verhalten) nicht in diese Haftungserleichterung. Mit
Ausnahme des Sonderhaftungstatbestandes nach § 22
UnternehmensreorganisationsG (URG), der eine Haftungsgrenze von immerhin auch S
1 Mio vorsieht, kennt das GmbH-Recht für die Haftung des
Geschäftsführers gegenüber der eigenen Gesellschaft keine
Haftungsgrenzen, sodass jeweils das gesamte persönliche Vermögen des
Geschäftsführers zur Disposition
steht.
4. Abgesehen von der
Haftung unmittelbar gegenüber der Gesellschaft unterliegt der
Geschäftsführer einer gerade in der Praxis vielfach gelebten Haftung
gegenüber außenstehenden Dritten, obwohl er selbst nicht mit ihnen
vertraglich verbunden ist. Während der gewöhnliche Arbeitnehmer oder
der Prokurist einem Geschäftspartner nur deliktisch haften würde,
verschärft sich die Haftung des Geschäftsführers oftmals einfach
dadurch, dass er den außenstehenden Dritten gegenüber Schutzgesetze
gemäß
§ 1311 ABGB einzuhalten hat. Da die Schutzgesetze (z.B.
§ 69 KO Konkursantragungspflicht; § 159 StGB fahrlässige Krida;
§ 122 GmbHG unrichtige bilanzielle Darstellung) dem Außenstehenden
eine einfache Klagsmöglichkeit bieten (Ersatz des reinen
Vermögensschadens, Beweis nur der Verletzung des Gesetzes mit
Verschuldensvermutung), ist der Geschäftsführer der ständigen
Gefahr derartiger Haftungsprozesse ausgesetzt, was auch die Zahl der auf diesen
Grundlagen geführten Prozesse eindrucksvoll belegt (siehe nur die Angaben
bei Kastner/Doralt/Nowotny, Gesellschaftsrecht, 398). Auch diese Haftung ist
nicht betragsmäßig begrenzt, sodass der Geschäftsführer
auch nach außen mit dem gesamten Vermögen einzustehen hat. Die Gefahr
ist besonders groß, da weder soziale noch persönliche
Rücksichtnahmen bestehen, zudem der Außenstehende - außer
bei Interesse an der Aufrechterhaltung der Geschäftsbeziehungen -
nicht um die negative Publicity des Unternehmens fürchten muß und
schließlich weil ein Konkurs-Masseverwalter jedenfalls zur
Klagsführung verpflichtet ist. Der Geschäftsführer haftet zudem
nach außen auch dann, wenn er "bloß" eine Weisung der Gesellschafter
befolgt hat (!
),
die Berufung auf die Weisung befreit
ihn nicht von der Schuld, vielmehr bleibt ihm nur der schwierige Regreßweg
gegenüber den Gesellschaftern. Ergänzend ist noch auf die
Sonderhaftungstatbestände gemäß
§ 9 BAO und § 67 ASVG
hinzuweisen.
5. Die
Geschäftsführerentschädigung gemäß
§ 2 (1) des
Geschäftsführervertrages bzw.
§ 2 des Werkvertrages
bedeutet im schlimmsten Fall, dass für Ihre Tätigkeit überhaupt
keine Entlohnung ausbezahlt
wird.
Dies stellt wohl in
eindrucksvoller Art und Weise das ABSOLUTE UNTERNEHMERRISIKO VON FRAU
K. dar.
Des weiteren wird auf
folgenden Verfahrensmangel des Verfahrens
hingewiesen:
Gemäß
Verwaltungsgerichtshof hat ein Bescheid eine Begründung zu enthalten. Dem
vorliegenden Fall ist nur eine standardmäßige Begründung
beigelegt. Dies widerspricht klar den Aussagen des Verwaltungsgerichtshofes,
welche besagen, dass in jedem Einzelfall zu prüfen ist, ob die Merkmale
eines Dienstverhältnisses überwiegen. Diese nur
standardmäßige Begründung bedeutet umso mehr einen
Verfahrensmangel, da in der Vor-Lohnsteuerprüfung der exakt gleiche
Sachverhalt nicht als DB und DZ- pflichtig eingestuft wurde. Warum dieselbe
Finanzbehörde nunmehr anderer Auffassung ist, wird nicht dargelegt. Aus
diesem Grund ist auch das Parteiengehör nicht gewahrt, welches im
verfassungsmäßigen Rang ist. Es ist nunmehr auch nicht möglich,
eine exakte Berufungsbegründung zu liefern, da die Überlegungen der
Behörde, welche zur Einstufung der Tätigkeit von Frau
K. als dienstnehmerähnlich
geführt haben, nicht dargelegt worden
sind.
Weiters wurde von der
prüfenden Behörde nicht darauf eingegangen, welche Auswirkungen der
Wechsel der Geschäftsführerstellung von Frau
K. bedeuten. Diesbezüglich liegen
auch zwei unterschiedliche Rechtsverhältnisse
vor.
Umso verwunderlicher ist
das Ergebnis der Behörde, wenn man bedenkt, dass bei der Vorprüfung
das Parteiengehör gewahrt wurde. Bei der Vorprüfung wurde mittels
Fragebogen vom selben Prüfer die genaue Tätigkeit von Frau
K. erhoben. Seinerzeit wurde kein DB
und DZ vorgeschrieben. Bei der nachfolgenden Prüfung wurde ohne Wahrung des
Parteiengehörs (kein Fragebogen) vom selben Prüfer DB und DZ
vorgeschrieben. Die Antwort, warum die Behörde nun ohne Rückfragen DB
und DZ vorschreibt, bleibt sie
schuldig.
Es wird nur eine
Standardbegründung, welche für sämtliche
Gesellschafterentschädigungen herangezogen wird, beigelegt, was wiederum im
Gegensatz zu den Aussagen des Verwaltungsgerichtshofes steht, welche eine
individuelle Betrachtung eines jeden Falles
fordert.
In der beigelegten
Standardbegründung wird behauptet, dass die Tätigkeit ohne
Unternehmerrisiko durchgeführt wird, was ganz klar den Bestimmungen des
ursprünglichen Vertrages, als auch des ab dem Jahr 2000 geltenden Vertrages
widerspricht.
Im Prüfungszeitraum
wurden folgende Einkünfte aus Gesellschafterentschädigungen
bezahlt:
1998 ATS
641.966,--
1999 ATS 1,133.738,-- (+
77 %)
2000 ATS 789.013,-- (- 31
%)
Diese Zahlen beweisen
eindeutig, dass ein Unternehmerrisiko vorliegt. Auch die Behauptung, dass Frau
K. als Geschäftsführer ihre
Arbeitskraft schuldet, muss widersprochen werden. Es sei darauf hingewiesen,
dass Frau K. nicht im gesamten Zeitraum
Geschäftsführer war, sodass schon aus diesem Grund bei Blick in das
Firmenbuch keine derartige Behauptung aufgestellt werden kann. Frau
K. schuldet nicht ihre Arbeitskraft.
Dies geht daraus hervor, dass sie nur für die Erledigung der ihr
übertragenen Aufgaben verantwortlich ist, somit ein Werk - die
Erfüllung ihrer Aufgaben - schuldet. Auch die Begründung
für die Behauptung, dass Frau K.
in den betrieblichen Organismus eingegliedert ist, ist aus der
Bescheidbegründung nicht ableitbar.
Zusammengefasst kann
gesagt werden, dass die vorliegende Bescheidbegründung keine
Begründung ist, sondern nur ohne Rückfrage Behauptungen aufgestellt
werden. Unseres Erachtens hat Frau K.
für ihre Tätigkeit ein 100%iges Unternehmerrisiko zu tragen, was
anhand der Gesellschafterentschädigung aufgezeigt wurde. Als problematisch
wird auch angesehen, dass derselbe Prüfer vom selben Finanzamt denselben
Sachverhalt bei zwei aufeinander folgenden Prüfungen unterschiedlich
einstufen kann.
Im Interesse der
Steuerzahler dürfte es solche Gesetze nicht
geben.
Der
Geschäftsführer trägt typischerweise ein hohes Maß an
unternehmerischem Risiko, was sich insbesondere an Beispielen des Arbeits- und
Haftungsrechtes zeigen läßt - im speziellen kommt bei Frau
K. die absolut erfolgsabhängige
Entlohnung hinzu.
Da die
Gesellschafter-Geschäftsführer-Stellung von Frau
K. wie oben dargestellt mit absolutem
Unternehmerrisiko behaftet ist wird beantragt, den oben genannten Bescheid
hinsichtlich Festsetzung von DB und DZ für die
Geschäftsführerbezüge von Frau Monika
K. für die Jahre 1998 bis 2000
aufzuheben und gemäß den obigen Ausführungen neu zu
erlassen.
Das Finanzamt Liezen erließ mit 16. Juli 2002 eine
ausführliche abweisende Berufungsvorentscheidung. Darin verwies das
Finanzamt zusammenfassend darauf, dass die Geschäftsführerin
(Prokuristin) nach der Aktenlage in den betrieblichen Organismus voll
eingegliedert ist und dadurch auch eine Arbeitskraft ersetzt. Aus dem Gesamtbild
der Tätigkeit der Geschäftsführerin überwiegen demnach aus
steuerrechtlicher Sicht die Merkmale eines Dienstverhältnisses und es ist
gemäß
§ 41 FLAG 1967 von einer DB- und DZ- Pflicht auszugehen.
Die Bw. brachte mit Schriftsatz vom 13. August 2002 den
Antrag auf Vorlage an die Abgabenbehörde II. Instanz ein und verwies
zusammenfassend auf die bereits in der Berufung angeführten Argumente und
auf das Vorliegen des ausschließlich ergebnisabhängigen
Geschäftsführer- bzw. Prokuristenvertrages. Zusätzlich wurde noch
auf die von Baiser im SWK-Heft 20/21/2002 vertretene Meinung hingewiesen die
besagt, dass sonst alle Merkmale eines
Dienstverhältnisses vorliegen müssen.
Mit Bericht vom 26. August 2002 legte das Finanzamt Liezen
die Berufung der Finanzlandesdirektion für Steiermark zur Entscheidung vor.
Bis 31. Dezember 2002 erfolgte keine Erledigung der Berufung durch die
Finanzlandesdirektion.
Gemäß
§ 323 Abs. 10 iVm § 260 BAO ist
zur Entscheidung über die Berufung nunmehr der unabhängige Finanzsenat
zuständig.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 41 Abs. 1 FLAG 1967 (kurz FLAG)
haben den Dienstgeberbeitrag alle Dienstgeber zu entrichten, die im Bundesgebiet
Dienstnehmer beschäftigen.
Gem. § 41 Abs. 2 FLAG in der ab 1994 anzuwendenden
Fassung des Steuerreformgesetzes 1993, BGBl. Nr. 818, sind Dienstnehmer alle
Personen, die in einem Dienstverhältnis iSd § 47 Abs. 2 EStG 1988
stehen, sowie an Kapitalgesellschaften beteiligte Personen iSd § 22 Z 2
EStG 1988.
Gem. § 41 Abs. 3 FLAG idF BGBl. 818/1993 ist der
Dienstgeberbeitrag von der Summe der Arbeitslöhne zu berechnen.
Arbeitslöhne sind dabei Bezüge gemäß
§ 25 Abs. 1 Z 1
lit. a und b EStG 1988 sowie Gehälter und sonstige Vergütungen jeder
Art iSd § 22 Z 2 EStG 1988.
Die Regelung des Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag, der von
der in § 41 FLAG festgelegten Bemessungsgrundlage zu erheben ist, findet
sich in § 57 Abs. 4 und 5 HKG idF BGBl. 958/1993 bzw. § 57 Abs. 7 und
8 HKG idF BGBl. 661/1994.
Nach § 22 Z 2 zweiter Teilstrich EStG 1988 fallen
unter die Einkünfte aus selbstständiger Arbeit die Gehälter und
sonstigen Vergütungen jeder Art, die von einer Kapitalgesellschaft an
wesentlich Beteiligte für ihre sonst alle Merkmale eines
Dienstverhältnisses (§ 47 Abs. 2 EStG 1988) aufweisende
Beschäftigung gewährt werden.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger
Rechtsprechung erkennt, ergibt sich aus der Entstehungsgeschichte des § 22
Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 und aus dem Zusammenhang mit der Bestimmung des
§ 25 Abs. 1 Z 1 lit. b EStG 1988, dass der Formulierung "sonst alle
Merkmale eines Dienstverhältnisses" in § 22 Z 2 das Verständnis
beizulegen ist, dass es auf die Weisungsgebundenheit nicht ankommt, wenn diese
wegen der Beteiligung an der Gesellschaft nicht gegeben ist, im Übrigen
aber nach dem Gesamtbild der Verhältnisse die Voraussetzungen eines
Dienstverhältnisses gegeben sein müssen. Dabei ist die auf Grund des
gesellschaftsrechtlichen Verhältnisses fehlende Weisungsgebundenheit
hinzuzudenken und dann zu beurteilen, ob die Merkmale der
Unselbstständigkeit oder jene der Selbstständigkeit im Vordergrund
stehen. Dem Vorliegen bzw. dem Fehlen des Unternehmerwagnisses kommt in diesem
Zusammenhang wesentliche Bedeutung zu (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 27. Juli
1999, 99/14/0136). Es kommt daher nicht darauf an, dass die gegenständlich
zu 100% beteiligte Gesellschafter-Geschäftsführerin auf Grund ihrer
Beteiligung weisungsungebunden sind (vgl. weiters VwGH vom 28.10.1997,
97/14/0132).
Ein Dienstverhältnis liegt nach § 47 Abs. 2 EStG
1988 vor, wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber seine Arbeitskraft schuldet.
Dies ist der Fall, wenn die tätige Person in der Betätigung ihres
geschäftlichen Willens unter der Leitung des Arbeitgebers steht oder im
geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers dessen Weisungen zu folgen
verpflichtet ist. Dabei ist für die Beurteilung einer Leistungsbeziehung
als Dienstverhältnis das tatsächlich verwirklichte Gesamtbild der
vereinbarten Tätigkeit maßgebend (VwGH 25.10.1994, 90/14/0184). Nach
Lehre und Rechtsprechung sind für die Abgrenzung zwischen
selbstständiger und nichtselbstständiger Tätigkeit das Vorliegen
eines Unternehmerwagnisses, die (gegenständlich nicht relevante)
Weisungsgebundenheit und die organisatorische Eingliederung in den Betrieb des
Arbeitgebers wesentliche Merkmale. Unter diesen Gesichtspunkten ist das
Gesamtbild einer Tätigkeit darauf zu untersuchen, ob die Merkmale der
Selbstständigkeit oder jene der Unselbstständigkeit überwiegen
(vgl. VwGH vom 22.2.1996, 94/15/0123, und die dort zitierte Judikatur).
Nach dem Erkenntnis des VwGH vom 21.12.1999, 99/14/0255,
liegt ein Unternehmerwagnis vor, wenn der Steuerpflichtige sowohl die Einnahmen-
als auch die Ausgabenseite maßgeblich beeinflussen und damit den
materiellen Erfolg seiner Tätigkeit weitgehend selbst gestalten kann. Dabei
kommt es auf die tatsächlichen Verhältnisse an: Im Vordergrund dieses
Merkmales steht, ob den Steuerpflichtigen tatsächlich das Wagnis ins
Gewicht fallender Einnahmenschwankungen trifft (vgl. VwGH 25.11.2002,
2002/14/0080). In diese Überlegungen einzubeziehen sind aber auch Wagnisse,
die sich aus Schwankungen bei nicht überwälzbaren Ausgaben ergeben.
In dem neuen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
10.11.2004, Zl. 2003/13/0018, welches in einem nach § 13 Abs. 1 Z 1 VwGG
gebildeten Senat getroffen wurde, ist der Verwaltungsgerichtshof hinsichtlich
der Auslegung der Bestimmung des § 22 Z. 2 Teilstrich 2 EStG 1988 im
Hinblick auf § 47 Abs. 2 EStG 1988 in Abkehr von der bisher vertretenen
Rechtsauffassung in Punkt 5.2. zu folgender Ansicht gelangt:
"5. 2. Die
Legaldefinition des § 47 Abs. 2 EStG 1988 beschreibt das steuerrechtliche
Dienstverhältnis allerdings mit zwei Merkmalen, nämlich der
Weisungsgebundenheit einerseits und der Eingliederung in den geschäftlichen
Organismus des Betriebes des Arbeitgebers andererseits. Diese beiden Merkmale
gehen nach der vom Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 1. März
2001 zum Ausdruck gebrachten Sichtweise, der sich der Verwaltungsgerichtshof
anschließt, nicht in einem Oberbegriff der Weisungsunterworfenheit auf. In
den hg. Erkenntnissen vom 17. Mai 1989, 85/13/0110, Slg. NF. Nr. 6.403/F
(zitiert im genannten Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes), vom 31. Juli
1996, 95/13/0220, Slg. NF. Nr. 7.111/F, vom 9. Juli 1997, 95/13/0289, vom 23.
Mai 2000, 97/14/0167, vom 20. Dezember 2000, 99/13/0223, Slg. NF. Nr. 7.569/F,
vom 25. Jänner 2001, 95/15/0074, und zuletzt vom 24. Juni 2004,
2001/15/0113, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass (nur) in
Fällen, in denen die im Gesetz festgeschriebenen Kriterien der
Weisungsgebundenheit und der Eingliederung in den geschäftlichen Organismus
des Betriebes des Arbeitgebers noch keine klare Abgrenzung zwischen einer
selbständig und einer nichtselbständig ausgeübten Tätigkeit
ermöglichen, auf weitere Abgrenzungskriterien (wie etwa auf das Fehlen
eines Unternehmerrisikos) Bedacht zu nehmen ist.
Wird das in § 47 Abs. 2
EStG 1988 normierte Tatbestandselement der Weisungsgebundenheit durch den
Ausdruck "sonst" in § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 beseitigt (oder im
Verständnis des oben referierten hg. Erkenntnisses vom 23. April 2001,
2001/14/0054, "hinzugedacht"), dann kann sich der Ausdruck "alle" in derselben -
auf die gesetzliche Definition des steuerrechtlichen Dienstverhältnisses in
§ 47 Abs. 2 EStG verweisenden - Vorschrift damit (primär) nur auf das
verbleibende gesetzliche Kriterium der Eingliederung in den geschäftlichen
Organismus des Betriebes des Arbeitgebers beziehen. Weiteren Elementen, wie etwa
dem Fehlen eines Unternehmerrisikos oder einer als "laufend" zu erkennenden
Lohnzahlung, kann in einer dem Gesetzeswortlaut verpflichteten Auslegung
Bedeutung für die Verwirklichung des Tatbestandes des § 22 Z 2
Teilstrich 2 EStG 1988 nur noch in solchen Fällen zukommen, in denen eine
Eingliederung des für die Gesellschaft tätigen Gesellschafters in den
Organismus des Betriebes der Gesellschaft nicht klar zu erkennen wäre.
Hievon wird in aller Regel aber
nicht auszugehen sein, weil die Frage nach der Eingliederung des tätigen
Gesellschafters in den Organismus des Betriebes der Gesellschaft weiterhin nach
jenem zu Punkt 4.1. referierten Verständnis von diesem Tatbestandsmerkmal
zu beantworten ist, zu dem der Verwaltungsgerichtshof in seiner bisherigen
Rechtsprechung gefunden hat. Nach diesem Verständnis wird dieses für
die Erfüllung des Tatbestandes der Einkünfteerzielung nach § 22 Z
2 Teilstrich 2 EStG 1988 notwendige Merkmal durch jede nach außen hin als
auf Dauer angelegt erkennbare Tätigkeit hergestellt, mit welcher der
Unternehmenszweck der Gesellschaft, sei es durch ihre Führung, sei es durch
operatives Wirken auf ihrem Betätigungsfeld, verwirklicht wird, ohne dass
dabei von Bedeutung wäre, in welcher Weise die aus der Tätigkeit
erzielten Einkünfte zu qualifizieren wären, wenn die Tätigkeit
nicht für die Gesellschaft geleistet würde. Mit der Erzielung von
Einkünften aus Vergütungen im Sinne des § 22 Z 2 Teilstrich 2
EStG 1988 werden zufolge der Qualität dieser Vorschrift als lex specialis
gegenüber anderen Einkünftetatbeständen diese nämlich - wie
dies der Verwaltungsgerichtshof schon in seinem bereits zitierten Erkenntnis vom
26. November 2003,
2001/13/0219, so entschieden hat - durch eine solche Tätigkeit rechtlich
verdrängt, welche durch einen Steuerpflichtigen in seiner Eigenschaft als
Gesellschafter jener Gesellschaft gegenüber erbracht wird, an der er im
Sinne des § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 wesentlich beteiligt ist."
In Punkt 4.1. des zitierten Erkenntnisses wird hinsichtlich
des Kriteriums der Eingliederung in den geschäftlichen Organismus des
Betriebes folgende Ansicht wiedergegeben:
"4. 1. Die Eingliederung
in den Organismus des Betriebes der Gesellschaft hat der Verwaltungsgerichtshof
in einem funktionalen Verständnis dieses Begriffes mit einer auf Dauer
angelegten kontinuierlichen Leistung des Gesellschafters entweder in der
Geschäftsführung oder im operativen Bereich der Gesellschaft als
verwirklicht angesehen.
Das
Überwiegen der Tätigkeit im operativen Bereich der Gesellschaft
über die Aufgaben der Geschäftsführung hat der
Verwaltungsgerichtshof mit der Begründung als bedeutungslos beurteilt, dass
die Bestimmung des § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 an den Inhalt der
Tätigkeit des an der Kapitalgesellschaft wesentlich Beteiligten und an
seine handelsrechtliche Stellung nicht anknüpft, weshalb der Annahme einer
Eingliederung in den Organismus des Betriebes der Gesellschaft auch der Umstand
nicht entgegen steht, dass der Gesellschafter nicht handelsrechtlicher
Geschäftsführer der Gesellschaft ist. Im hg. Erkenntnis vom
26. November 2003,
2001/13/0219, hat der Verwaltungsgerichtshof entschieden, dass es der
Beurteilung der Einkünfte als solcher nach § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG
1988 nicht entgegensteht, wenn die Art der Tätigkeit, würde sie nicht
der Gesellschaft erbracht werden, sonst eine andere Qualifizierung der daraus
erzielten Einkünfte, etwa als solcher nach
§ 22 Z 1 EStG 1988,
geböte.
Vor dem Hintergrund
des funktionalen Verständnisses vom Begriff der Eingliederung in den
Organismus des Betriebes der Gesellschaft wurden in der genannten Judikatur den
Sachverhaltskomponenten der Anwesenheit des Gesellschafters in den
Betriebsräumlichkeiten der Gesellschaft, der Vorgabe eines festen
Arbeitsplatzes und einer festen Arbeitszeit und des Unterworfenseins unter
betriebliche Ordnungsvorschriften keine Bedeutung zugebilligt und wurde
ausgesprochen, dass es der Eingliederung des tätigen Gesellschafters in den
Organismus des Betriebes der Gesellschaft nicht entgegensteht, wenn dem
Geschäftsführer in den Räumlichkeiten der Gesellschaft kein
Büro eingeräumt ist, wenn er die Tätigkeit für das
Unternehmen nicht in dessen Räumlichkeiten verrichtet und
Geschäftsführungsfunktionen auch für andere Kapitalgesellschaften
übernommen hat. Auch eine größere Entfernung des Wohnsitzes oder
des Ortes einer weiteren Betätigung des Geschäftsführers vom Sitz
der Gesellschaft hat der Gerichtshof der Eingliederung des tätigen
Gesellschafters in den Organismus des Betriebes der Gesellschaft als nicht
hinderlich beurteilt."
Entsprechend diesen, im zitierten Erkenntnis des
Verwaltungsgerichtshofes, getroffenen Ausführungen ist es vollkommen
unerheblich, welche Leistungen durch die
Gesellschafter-Geschäftsführerin (Prokuristin) für die
Bw. erbracht wurden. Da die Gesellschafter-Geschäftsführerin lt.
Geschäftsführervertrag vom 1. Dezember 1996 bzw. März 1997 sowohl
mit der Führung der Geschäfte der Bw. (Vertretung der Gesellschaft
nach außen, Kontrolle der Gebarung, dem Rechnungswesen, dem Controlling
und Preisverhandlungen mit den Kunden sowie für sämtliche
kaufmännische Belange, die im Interesse der Gesellschaft liegen) als auch
mit diversen Tätigkeiten einer Kühltransportfirma betraut ist, ist von
einer auf Dauer angelegten kontinuierlichen Leistung der
Gesellschafter-Geschäftsführerin für die Bw.
auszugehen.
Nach dem Erkenntnis des VwGH 23.4.2001, 2001/14/0054, ist
die Eingliederung in den geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers
gegeben, wenn der Steuerpflichtige auf Dauer einen Teil des rechtlichen bzw.
wirtschaftlichen Organismus bildet und seine Tätigkeit im Interesse dieses
Organismus ausüben muss (vgl. Herrmann/Heuer/Raupach, Kommentar zur
Einkommensteuer und Körperschaftsteuer 21, § 19 Anm. 72 f). Die
Judikatur des VwGH ist von einem funktionalen Verständnis des Begriffes der
Eingliederung des Geschäftsführers in den geschäftlichen
Organismus der GmbH geprägt. Die kontinuierliche und über einen
längeren Zeitraum andauernde Erfüllung der Aufgaben der
Geschäftsführung spricht für die Eingliederung (vgl. VwGH
21.12.1999, 99/14/0255, 27.1.2000, 98/15/0200 und 26.4.2000, 99/14/0339).
Fest steht, dass für das Unternehmen der
persönliche Arbeitseinsatz der Geschäftsführerin erforderlich
war. Es ist daher nach der Aktenlage eine faktische Eingliederung der
Geschäftsführerin bei Erfüllung der von ihr persönlich
übernommenen Tätigkeitsbereiche in den betrieblichen Ablauf der Bw.
gegeben, und zwar sowohl in zeitlicher und örtlicher als auch in
organisatorischer Hinsicht.
Dazu wird darauf verwiesen, dass eine freie
Zeitdisposition, das Fehlen der persönlichen Abhängigkeit und der
Unterwerfung unter betriebliche Ordnungsvorschriften wie Arbeitsort, Arbeitszeit
und arbeitsbezogenes Verhalten, Kontrolle und disziplinäre
Verantwortlichkeit im Zusammenhang mit der auf Grund der
gesellschaftsrechtlichen Beziehung fehlenden Weisungsgebundenheit stehen und
daher im gegebenen Zusammenhang nicht von entscheidender Bedeutung sind (vgl.
VwGH vom 30.11.1999, 99/14/0264, 25.11.1999, 99/15/0188 sowie 25.11.2002,
2002/14/0080 und die darin zitierte Vorjudikatur). Die Einordnung in das
Angestelltengesetz, Anspruch auf Abfertigung, weiters die Geltung des ArbVG und
Steuervergünstigung bei Überstunden, sowie Anspruch auf Urlaub und
Weiterzahlung des Entgelts bei Krankheit sind Rechtsfolgen eines
Arbeitsverhältnisses im Sinne des Arbeitsrechtes, welches jedoch bei unter
§ 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 fallenden Personen häufig nicht
vorliegt.
Damit ist klargestellt, dass die
Geschäftsführerin leitend tätig ist und in den
geschäftlichen Organismus der GmbH eingegliedert sein muss. Aus dem
Berufungsvorbringen ist nicht ersichtlich, worin im konkreten Fall das einzelne
Werk (im Sinne des geschuldeten Erfolges) bestehen sollte, welches eine
kontinuierliche Entlohnung der Geschäftsführerin bzw. Prokuristin
rechtfertigen würde. Vielmehr kann aus der kontinuierlichen
Geschäftsführertätigkeit das Schulden der persönlichen
Arbeitskraft der Gesellschafter-Geschäftsführerin abgeleitet werden.
Insbesondere zeugt die Art der Tätigkeit von einem
Dauerschuldverhältnis, das wiederum ein typisches Merkmal einer nicht
selbstständigen Tätigkeit, ebenso wie die gegenständlich
vorliegende persönliche Abhängigkeit darstellt.
Beim vorliegenden Arbeitsverhältnis der
Geschäftsführerin bzw. Prokuristin überwiegen demnach aus
steuerrechtlicher Sicht die Merkmale von nicht selbständig Tätigen im
Sinne des
§ 47 Abs. 2 EStG 1988.
Die Berufung war daher, wie im Spruch angeführt,
vollinhaltlich abzuweisen.
Graz, am 9.
November 2006
Normen und Schlagworte
- § 41 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 41 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 41 Abs. 3 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 22 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 25 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0553-G/02
- Stammnummer
- 24880
- Gültig
- 09.11.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF