Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2705-W/06
Widerruf einer Nachsicht nur bei Änderung der tatsächlichen Verhältnisse
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2705-W/06vom 02.01.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Dr. Thomas
Krankl, Rechtsanwalt, 1080 Wien, Lerchenfelder Straße 120/2/28, vom
10. August 2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 12/13/14
Purkersdorf vom 28. Juli 2006 betreffend Widerruf der Nachsicht( § 236
BAO) entschieden:
Der Berufung wird Folge
gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 22. Juli 2005 bewilligte das
Finanzamt auf Grund des Ansuchens des Berufungswerbers (Bw.) vom
18. April 2005 gegen jederzeitigen Widerruf eine Nachsicht in
Höhe von insgesamt € 7.351,50 betreffend Kinderabsetzbeträge
und Familienbeihilfe 9-12/03 und 1-9/04.
Die Begründung enthält lediglich den Hinweis,
dass die vom Nachsichtsbegehren nicht umfassten Aussetzungszinsen in Höhe
von € 145,22 nach dem Fälligkeitstag (29.8.2005) gemäß
§ 235 BAO gelöscht würden.
Dieser Bescheid wurde am 28. Juli 2006
zugestellt.
Mit Eingabe vom 26. Juli 2005 beantragte der Bw.
die Zuerkennung der Familienbeihilfe beginnend mit November 2004. Diesem Antrag
wurde entsprochen.
Mit Bescheid vom 28. Juli 2005 verfügte das
Finanzamt den Widerruf der mit Bescheid vom 22. Juli 2005
gewährten Nachsicht zur Gänze und führte aus, dass auf Grund der
Tatsache, dass der Familienbeihilfenbezug von November 2004 rückwirkend
gewährt worden sei, die Nachsicht zu widerrufen gewesen sei.
In der dagegen eingebrachten Berufung führte der Bw.
aus, dass obwohl die Begründung der Behörde unverständlich sei,
dem Rechtsvertreter telefonisch mitgeteilt worden sei, dass nunmehr dem Bw.
erneut Familienbeihilfe gewährt und mit dem Rückforderungsanspruch
gegenverrechnet werde.
Dem sei entgegenzuhalten, dass die Beihilfen, welche
zwischen September 2003 und September 2004 gewährt worden seien,
gutgläubig verbraucht worden seien.
Wenn der Bw. nunmehr einen neuerlichen Anspruch auf
Gewährung der Familienbeihilfe habe, so werde darauf verwiesen, dass auch
eine Gegenverrechnung dieses Anspruches mit dem Rückforderungsbegehren der
Finanzbehörde unstatthaft sei. Gemäß
§ 290 Abs. 1
Ziffer 9 EO zähle die gesetzliche Familienbeihilfe einschließlich
Familienzuschlag, Schulfahrtbeihilfe sowie die Unterhaltsabsetzbeträge zu
den unpfändbaren Forderungen. Wenn die Finanzbehörde nunmehr eine
Gegenverrechnung mit dem Rückforderungsbegehren durchführe, so umgehe
sie die zwingende gesetzliche Schutzbestimmung wie sie in
§ 290 EO geregelt sei.
Bei der Gewährung der Familienbeihilfe handle es sich
nach dem Willen des Gesetzgebers nicht um einen Vermögensbestandteil, der
einem Gläubiger, hier der Finanzverwaltung zukommen solle.
Es handle sich daher auch beim Widerruf des Bescheides vom
22. Juli 2005 um ein rechtswidriges Vorgehen der Behörde, da
keine Abänderungsgründe gemäß
§§ 293ff BAO
vorlägen und die Behörde an ihren Bescheid gebunden sei.
Mit Berufungsvorentscheidung vom
8. September 2005 wies das Finanzamt die Berufung mit der
Begründung ab, dass bei der am 22. Juli 2005 bewilligten
Nachsicht von € 7.351,50 ausdrücklich auf den jederzeitigen
Widerruf hingewiesen worden sei.
Auf Grund der neuerlich hervorgekommenen Tatsache, dass die
Familienbeihilfe gewährt werde, sei die Nachsicht zu widerrufen gewesen.
Der Abgabenrückstand werde gemäß
§ 26
Familienlastenausleichsgesetz mit dem laufenden Familienbeihilfebezug
gegenverrechnet. Auf das Schreiben des Bundesministeriums für soziale
Sicherheit, Generation und Konsumentenschutz vom 26. August 2005 werde
verwiesen.
In diesem Schreiben des genannten Ministeriums wurde
ausgeführt, dass das Nachsichtsansuchen des Bw. gemäß
§ 236 BAO im April 2005 eingereicht und auf Basis der damaligen
wirtschaftlichen Verhältnisse geprüft worden sei.
Da zu diesem Zeitpunkt kein Familienbeihilfenbezug des Bw.
vorgelegen sei, sei die Rückforderung als unbillig eingestuft
worden.
Erst am 26. Juli 2005 habe der Bw.
rückwirkend mit November 2004 wiederum die Familienbeihilfe für seine
drei Kinder beantragt, die ihm auf Grund der nunmehrigen Erfüllung der
Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 FLAG 1967 (ständiger Aufenthalt in
Österreich von mindestens sechzig Kalendermonaten) zu gewähren gewesen
sei. Der derzeit monatlich auszuzahlende Betrag an Familienbeihilfe und
Kinderabsetzbetrag laute € 565,50.
Nach der ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes würden nur zureichende sachliche Gründe, wie
etwa Änderung der Verhältnisse, zur Ausübung des Widerrufes einer
Begünstigung, trotz Vorbehaltes des "jederzeitigen Widerrufes"
(VwGH 8.3.1994, 90/14/0049) berechtigen.
Die (rückwirkende) Zuerkennung der Familienbeihilfe
und des Kinderabsetzbetrages ab November 2004 habe eine Erhöhung des
Familieneinkommens um rund € 565,50 im Monat bewirkt und stelle nach
Ansicht der Abteilung eine Änderung der Verhältnisse im Sinne der
genannten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dar, wodurch ein Widerruf
der Nachsichtsgewährung gerechtfertigt sei.
Der mit Stichtag 26. August 2005 offene Betrag des Bw.
gegenüber dem Finanzamt betrage € 1.276,22. Die nächste
Auszahlung der Familienbeihilfe sei im Oktober fällig. Um eine
Erleichterung bei der Abdeckung des Rückstandes zu bewirken, werde das
zuständige Finanzamt angewiesen, die Familienbeihilfe für ein Kind zur
Abstattung des offenen Betrages aufzuwenden.
Dagegen beantragte der Vertreter des Bw. ohne weitere
Begründung die Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter
Instanz.
Über
die Berufung wurde erwogen:
§
294 Abs. 1 BAO: Eine Änderung oder Zurücknahme eines Bescheides, der
Begünstigungen, Berechtigungen oder die Befreiung von Pflichten betrifft,
durch die Abgabenbehörde ist - soweit nicht Widerruf oder Bedingungen
vorbehalten sind - nur zulässig,
a)
wenn sich die tatsächlichen Verhältnisse geändert haben, die
für die Erlassung des Bescheides maßgebend gewesen sind,
oder
b)
wenn das Vorhandensein dieser Verhältnisse auf Grund unrichtiger oder
irreführender Angaben zu Unrecht angenommen worden ist.
Von einem vorbehaltenen Widerruf kann nur gesprochen
werden, wenn dieser determiniert ist, d.h. wenn er erkennen lässt, unter
welchen Umständen ein Widerruf in Betracht kommt.
Ist, wie im gegenständlichen Fall der
Widerrufsvorbehalt nicht näher determiniert, berechtigen nur zureichende
sachliche Gründe zur Ausübung des Widerrufes (VwGH 10.12.1991,
91/14/0163).
Im gegenständlichen Fall ist festzustellen, dass der
Bescheid über die Bewilligung der Nachsicht zwar mit
22. Juli 2005 datiert, dieser jedoch erst am 27. Juli 2005 von
der Vorständin genehmigt und am 28. Juli 2005 zugestellt wurde.
Der neuerliche Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe wurde
gemäß Eingangsvermerk bereits am 26. Juli 2005, somit vor
Erlassung des Nachsichtsbescheides eingebracht.
Daraus folgt, dass keine Änderung der
Verhältnisse eingetreten sein kann, da der zum Widerruf führende
Sachverhalt im Entscheidungszeitpunkt über die Nachsicht bereits vorgelegen
ist.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 2.
Jänner 2007
Normen und Schlagworte
- § 294 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2705-W/06
- Stammnummer
- 25533
- Gültig
- 02.01.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF